{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"I ZR 125/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VwVfG § 35 Satz 1, § 44 Abs. 1; PostG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2 Zur Tatbestandswirkung eines Bescheids (hier: Schreiben des Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30. Juni 2000 an die Deutsche Post AG), durch den auf Antrag mitgeteilt wurde, dass eine erteilte Genehmigung für genehmigungsbedürftige Briefpreisentgelte bis zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt wirksam bleibt (hier: die der Deutschen Post AG er- teilte Genehmigung vom 3. Juni 1997).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 125/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVwVfG § 35 Satz 1, § 44 Abs. 1; PostG § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 46 \nAbs. 1, § 57 Abs. 2 Satz 2 \n\nZur Tatbestandswirkung eines Bescheids (hier: Schreiben des Vizepräsidenten \nder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30. Juni 2000 \nan die Deutsche Post AG), durch den auf Antrag mitgeteilt wurde, dass eine \nerteilte Genehmigung für genehmigungsbedürftige Briefpreisentgelte bis zu ei-\nnem bestimmten Zeitpunkt wirksam bleibt (hier: die der Deutschen Post AG er-\nteilte Genehmigung vom 3. Juni 1997). \n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nProf. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 17. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer damalige Bundesminister für Post und Telekommunikation geneh-\n\nmigte auf Antrag der Beklagten, der Deutschen Post AG, vom 11. April 1996 mit \n\nSchreiben vom 3. Juni 1997 mit Wirkung ab 1. September 1997 und befristet \n\nbis zum 31. August 2000 die Änderung der Leistungsentgelte und entgeltrele-\n\nvanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefdienst \n\nim Monopolbereich des Postwesens. Am 29. März 2000 wies der Bundesminis-\n\nter für Wirtschaft und Technologie (im Weiteren: Bundeswirtschaftsminister) die \n\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (im Weiteren: Regulie-\n\nrungsbehörde) an, \"die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG so auszulegen, \n\ndass alle Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden sind, bis \n\nzum 31. Dezember 2002 wirksam bleiben\" (Bundesanzeiger Nr. 69 vom \n\n7.4.2000 S. 6374). Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 stellte die Beklagte bei der \n\nRegulierungsbehörde den \"Antrag auf Bescheidung\", dass bestimmte Brief-\n\npreisgenehmigungen, darunter die ihr mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte \n\nGenehmigung, bis zum 31. Dezember 2002 fortgälten. Die Genehmigungsbe-\n\nscheide seien noch nicht auf die nur an die Regulierungsbehörde gerichtete \n\nWeisung vom 29. März 2000 abgestimmt und liefen nach ihrem Wortlaut am \n\n31. August 2000 aus. Die Regulierungsbehörde antwortete der Beklagten hier-\n\nauf mit Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 30. Juni 2000 unter Bezugnahme \n\nauf die Weisung des Bundeswirtschaftsministers vom 29. März 2000, dass \n\n- neben anderen näher bezeichneten Genehmigungen - auch die mit Schreiben \n\nvom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung bis zum 31. Dezember 2002 wirksam \n\nbleibe. \n\n2 \n\nDer Kläger trägt vor, das Unternehmen S. , das er damit be- \n\nauftragt habe, seine Briefsendungen versandfertig zu machen, habe ihm für die \n\nZeit von September 2000 bis Oktober 2001 an die Beklagte als Beförderungs-\n\nentgelte bezahlte Portokosten für Briefe bis 1000 g (ohne Infopost über 50 g) in \n\nHöhe von 83.586,46 DM (= 42.737,08 €) in Rechnung gestellt. Er verlangt von \n\nder Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der \n\nS. , die Rückzahlung dieser Entgelte, soweit die Beklagte um sie un- \n\ngerechtfertigt bereichert sei. Die der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Juni \n\n1997 erteilte Genehmigung von Beförderungsentgelten sei nicht wirksam ver-\n\nlängert worden. Die Briefbeförderungsverträge in den Monaten September 2000 \n\nbis Oktober 2001 seien daher gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam ge-\n\nwesen. \n\n3 \n\nDer Kläger beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 € abzüglich der \nvom Gericht festzustellenden, gegebenenfalls zu schätzenden Kosten \nder effektiven Leistungsbereitstellung, die der Beklagten für den Trans-\nport der streitgegenständlichen Briefsendungen des Klägers vom \n1. September 2000 bis 31. Oktober 2001 entstanden sind, zuzüglich Zin-\nsen auf den verbleibenden Differenzbetrag zu zahlen, \n\nhilfsweise, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.737,08 € zuzüglich Zinsen \nzu zahlen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die mit dem Schreiben vom \n\n3. Juni 1997 erteilte Genehmigung sei mit dem Schreiben der Regulierungsbe-\n\nhörde vom 30. Juni 2000 wirksam verlängert worden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (KG-Rep 2004, 559). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte \n\nbeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Berei-\n\ncherungsanspruch als unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\n9 \n\nDie von der Beklagten geforderten Tarife seien auch in der Zeit von Sep-\n\ntember 2000 bis Oktober 2001 genehmigt gewesen. Die in diesem Zeitraum \n\ngeschlossenen Briefbeförderungsverträge seien daher nicht gemäß § 23 Abs. 2 \n\nSatz 2 PostG unwirksam. \n\n10 \n\nEine behördliche Genehmigung sei aufgrund der Tatbestandswirkung \n\nvon Verwaltungsakten der zivilgerichtlichen Kontrolle entzogen. Der Kläger hät-\n\nte daher, soweit er sich durch das Schreiben der Regulierungsbehörde vom \n\n30. Juni 2000 in seinen Rechten verletzt gesehen habe, hiergegen vor den Ver-\n\nwaltungsgerichten vorgehen können und müssen. Bei dem Schreiben habe es \n\nsich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben \n\nvom 27. Juni 2000 ausdrücklich um eine Entscheidung gebeten habe, habe sie \n\ndas Schreiben vom 30. Juni 2000 nur so verstehen können, dass mit ihm die \n\nFortgeltung der erteilten Genehmigungen von Leistungsentgelten geregelt wer-\n\nden sollte. Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde auf Weisung des Bun-\n\ndeswirtschaftsministers gehandelt habe, stehe der Annahme eines Verwal-\n\ntungsakts nicht entgegen. \n\n11 \n\nDer ergangene Verwaltungsakt sei auch nicht deshalb nichtig, weil er von \n\ndem Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde erlassen worden sei. Es habe \n\nnicht eine unzuständige Behörde, sondern allenfalls ein unzuständiges Organ \n\ngehandelt. Auch wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung \n\ngefehlt haben sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts ge-\n\nführt. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-\n\nnen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom \n\nKläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf zumindest \n\nteilweise Rückzahlung des bezahlten Briefportos nicht besteht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in \n\nRede stehenden Verträge über Briefbeförderungen nicht mangels Genehmi-\n\ngung der Entgelte gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG unwirksam sind. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung mit Recht zugrunde ge-\n\nlegt, dass eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung, solange \n\nsie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht auf-\n\ngehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte ent-\n\nzogen ist (vgl. BGHZ 73, 114, 116 f.; BGH, Urt. v. 19.6.1998 - V ZR 43/97, NJW \n\n1998, 3055 f.; BGHZ 158, 19, 22). Es genügt, wenn der betreffende Bescheid \n\ndurch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist (BGH NJW \n\n1998, 3055 f.). \n\n15 \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Regulierungsbehörde \n\nvom 30. Juni 2000 zutreffend als Verwaltungsakt angesehen. \n\naa) Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere ho-\n\nheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem \n\nGebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung \n\nnach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die Äußerung ei-\n\nner Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung \n\nder §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für die Ausle-\n\ngung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung eines \n\nVerwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn \n\nder Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwGE 123, \n\n292, 297 m.w.N.). Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist vom Revisi-\n\nonsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2007 - V ZR 137/06, \n\nTz 14). \n\n17 \n\nbb) Die Regulierungsbehörde hat in ihrem Schreiben vom 30. Juni 2000 \n\neine verbindliche Festlegung getroffen, dass es nicht notwendig sei, die mit \n\ndem Schreiben vom 3. Juni 1997 befristet bis zum 31. August 2000 erteilte Ge-\n\nnehmigung durch eine Entscheidung der Behörde zu verlängern, weil die Ge-\n\nnehmigung ohnehin bis Ende 2002 fortgelte. Der Wortlaut des Schreibens vom \n\n30. Juni 2000 spricht zwar eher dafür, dass die Regulierungsbehörde mit ihm \n\nlediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die Laufzeit der vor dem \n\n1. Januar 1998 erteilten Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Entgelte \n\nsei unmittelbar durch § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG verlängert worden. Nach den \n\nUmständen konnte dieses Schreiben aber nur als behördliche Entscheidung \n\nverstanden werden. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000 \n\nausdrücklich einen \"Antrag auf Bescheidung\" gestellt, weil die ergangenen Ent-\n\ngeltgenehmigungen nach dem Wortlaut der Genehmigungsbescheide am \n\n31. August 2000 ausliefen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG blieb eine Genehmi-\n\ngung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden war, bis zum Ablauf der im \n\nGenehmigungsbescheid bestimmten Geltungsdauer, längstens aber bis zum \n\n31. Dezember 2002 wirksam. Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde war \n\ndaher ersichtlich erforderlich, weil der Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG \n\nnicht ergab, dass die bestehenden Genehmigungen bis zum 31. Dezember \n\n2002 ohne Weiteres wirksam bleiben sollten, und die am 29. März 2000 ergan-\n\ngene Weisung des Bundeswirtschaftsministers allein das Innenverhältnis der \n\nBehörden betraf. Für die Beklagte war, wie im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 \n\nPostG offensichtlich war, eine verbindliche Regelung unverzichtbar. Aus der \n\nSicht der Beklagten konnte das Schreiben vom 30. Juni 2000 daher nur so ver-\n\nstanden werden, dass die Regulierungsbehörde das, was nach der Weisung \n\ndes Bundeswirtschaftsministers vom 29. März 2000 Inhalt des § 57 Abs. 2 \n\n \n\n18 \n\n19 \n\nSatz 2 PostG sein sollte, nunmehr als Verwaltungsakt erklärt hat, durch den die \n\nFrage, ob es notwendig war, die erteilte Entgeltgenehmigung zu verlängern \n\noder eine neue Entgeltgenehmigung zu erteilen, verbindlich im verneinenden \n\nSinn geklärt werden sollte (vgl. auch Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/ \n\nPietzner, VwGO, Stand April 2006, § 42 Rdn. 26 m.w.N.). \n\nc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der \n\nmit Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassene Verwaltungsakt nicht nichtig ist. \n\naa) Es erscheint allerdings durchaus als fraglich, ob der Vizepräsident \n\nder Regulierungsbehörde für die Entscheidung darüber zuständig war, ob die \n\nLaufzeit einer der Beklagten vor dem 1. Januar 1998 erteilten Genehmigung für \n\ngenehmigungsbedürftige Entgelte verlängert werden musste oder eine Verlän-\n\ngerung im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG entbehrlich war. Nach dem \n\nInkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist für die Genehmi-\n\ngung genehmigungsbedürftiger Entgelte nach § 22 Abs. 2 PostG die Regulie-\n\nrungsbehörde zuständig, die dabei gemäß § 46 Abs. 1 PostG durch eine Be-\n\nschlusskammer entscheidet. Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG \n\nkann nicht angenommen werden, dass mit ihm die Geltungsdauer befristeter \n\nGenehmigungen kraft Gesetzes verlängert werden sollte. Es liegt deshalb nahe \n\nanzunehmen, dass über die Frage, ob eine neue Genehmigung erforderlich \n\nwar, die Entscheidung einer Beschlusskammer herbeizuführen gewesen wäre \n\nund diese gegebenenfalls auch die Vorfrage hätte entscheiden müssen, ob die \n\nder Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung fortgalt \n\n(vgl. dazu auch Gramlich, CR 2000, 816, 822). \n\n20 \n\nbb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 \n\nerlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 \n\nVwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach \n\nist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden \n\nFehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden \n\nUmstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts \n\nals Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die \n\nVermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende \n\nFehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfas-\n\nsungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvor-\n\nstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen \n\nverständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts \n\nist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwal-\n\ntung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, \n\ndass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich \n\nanzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.). Ein Verwaltungsakt \n\nist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer \n\ngesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerwG NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.N.) \n\noder weil ein behördenintern unzuständiges Organ gehandelt hat (vgl. Sachs in \n\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 44 Rdn. 166 ff.; Meyer in Knack, \n\nVwVfG, 8. Aufl., § 44 Rdn. 16; Schiedeck, Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten \n\nnach § 44 Absatz 1 VwVfG, Diss. Regensburg 1993, S. 74 ff., 78 ff.). Auch das \n\nHandeln einer Einzelperson anstelle des innerhalb der Behörde zuständigen \n\nKollegialorgans führt nur dann zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG, wenn \n\ndie sachliche Unzuständigkeit der Einzelperson eine absolute ist, d.h. diese un-\n\nter keinen wie auch immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein \n\nkann und der insoweit gegebene Fehler zudem offensichtlich ist (vgl. dazu auch \n\nBSG, Urt. v. 30.5.1988 - 2 RU 72/87, zitiert nach juris). \n\n21 \n\ncc) Danach ist im Streitfall ein besonders schwerwiegender und offen-\n\nsichtlicher Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG zu verneinen. Dies gilt auch dann, \n\nwenn angenommen wird, dass die mit dem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte \n\nGenehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG nur bis zum 31. August 2000 \n\nwirksam war. Der Vizepräsident der Regulierungsbehörde wollte ausweislich \n\ndes Wortlauts seines Schreibens nicht wie eine Beschlusskammer entscheiden, \n\nsondern als Vertreter der Regulierungsbehörde lediglich verbindlich festlegen, \n\ndass bis zum 31. Dezember 2002 keine neue Genehmigungsentscheidung er-\n\nforderlich sei, weil die alte Genehmigung fortgelte. Bei dieser Entscheidung \n\nhandelte die Regulierungsbehörde durch ihren Vizepräsidenten nicht offensicht-\n\nlich außerhalb jeder Rechtsgrundlage. Die geregelte Frage fiel als solche in die \n\nZuständigkeit der Regulierungsbehörde. Die unter Berufung auf die Übergangs-\n\nregelung in § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG getroffene Entscheidung betraf zudem \n\neinen Sachverhalt aus einer Übergangszeit und war im Hinblick darauf jeden-\n\nfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n22 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht auf die Frage an, \n\nob die Regulierungsbehörde dadurch gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie \n\n97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember \n\n1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der \n\nPostdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. \n\nL 15 vom 21.1.1998, S. 14) verstoßen hat, dass sie die in ihrem Schreiben vom \n\n30. Juni 2000 getroffene Regelung durch ihren Vizepräsidenten und damit nicht \n\ndurch eine unabhängige Stelle getroffen hat. \n\n23 \n\nBei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen - soweit ihm \n\nnicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen \n\nBestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n19.9.2006 - C-392/04 und C-422/04, NVwZ 2006, 1277 Tz 57; BVerwG NVwZ \n\n2000, 1039 f.). Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestütz-\n\nter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, \n\nnach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten (BVerwG NVwZ 2000, 1039 f.). Ein \n\nVerstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft stellt nicht allein we-\n\ngen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen beson-\n\nders schwerwiegenden Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG dar (vgl. BVerwGE \n\n104, 289, 295 f.; BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040; Sachs in Stelkens/ \n\nBonk/Sachs aaO § 44 Rdn. 106; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 44 \n\nRdn. 4a m.w.N.). Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird \n\nRechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsmöglichkeiten bestehen \n\n(vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 44 Rdn. 7). Dies ist hier der Fall (vgl. \n\nnachstehend unter e)). \n\n24 \n\nd) Der von der Regulierungsbehörde mit Schreiben vom 30. Juni 2000 \n\nerlassene Verwaltungsakt bindet danach andere Gerichte und Behörden in den \n\nGrenzen seiner Bestandskraft (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 - IX ZR 89/05, \n\nNJW-RR 2007, 398 Tz 14 m.w.N.). Dementsprechend ist im Streitfall die mit \n\ndem Schreiben vom 3. Juni 1997 erteilte Genehmigung als bis zum 31. Dezem-\n\nber 2002 wirksam zu behandeln. \n\n25 \n\ne) Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts steht nicht im Wider-\n\nspruch zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot der Gewährung effekti-\n\nven Rechtsschutzes (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 3055, 3056). \n\n26 \n\naa) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf \n\nhin, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kun-\n\nden bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als \n\nauch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt \n\nwäre (vgl. BVerfG DVBl 2000, 556 f.; BVerwGE 117, 93, 104 ff.; a.A. Lübbig in \n\nBeck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rdn. 66 ff.). \n\n27 \n\nbb) Die mit dem Schreiben der Regulierungsbehörde vom 30. Juni 2000 \n\ngetroffene Entscheidung über die Wirksamkeit der mit dem Schreiben vom \n\n3. Juni 1997 erteilten Genehmigung der Postentgelte konnte auch von den \n\nKunden angefochten werden. \n\n28 \n\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur be-\n\nhördlichen Genehmigung von Entgelten allerdings wiederholt eine Befugnis der \n\neinzelnen Kunden, die Genehmigung anzufechten, verneint. Zur Begründung \n\nhat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils noch eine Umsetzung notwen-\n\ndig (vgl. BVerwGE 75, 147, 149 ff.; 95, 133, 135; 117, 93, 97), oder darauf hin-\n\ngewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung \n\ndes erhöhten Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht (BVerwGE 30, 135, 136; \n\n95, 133, 135; vgl. auch BVerwGE 117, 93, 97 f.). Abweichendes gilt jedoch \n\ndann, wenn sich die Genehmigung unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen dem Kunden und dem Leistungserbringer auswirkt und es weder eines \n\nprivatrechtlichen Umsetzungsaktes bedarf noch auch für die Beteiligten irgend-\n\nein Gestaltungsspielraum besteht (BVerwGE 100, 230, 234 f.; vgl. auch BGHZ \n\n73, 114, 119). In solchen Fällen kann sich die Klagebefugnis gemäß § 42 \n\nAbs. 2 VwGO aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben; denn diese Bestimmung gewähr-\n\nleistet auch die Freiheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen den Inhalt \n\nvon Vergütungsvereinbarungen mit der Gegenseite auszuhandeln \n\n(vgl. \n\nBVerwGE 100, 230, 233). \n\n29 \n\n(2) Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber dem einzelnen Kun-\n\nden in dem vorstehend unter (1) dargestellten Sinne ist bei dem streitgegen-\n\nständlichen Verwaltungsakt anzunehmen, da dieser jedenfalls die Wirkung ei-\n\nner Genehmigung hatte. Dies folgt aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, \n\nwonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten \n\nEntgelte enthalten, mit der Maßgabe wirksam sind, dass das genehmigte Ent-\n\ngelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt, und die Verträge unwirksam \n\nsind, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehlt, obwohl dieses nach § 19 \n\nPostG genehmigungsbedürftig ist. Danach steht den Vertragsparteien keinerlei \n\nGestaltungsspielraum zu und ist die Sachlage insoweit mit dem Fall vergleich-\n\nbar, dass die Tarife unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3191 f.; für einen \n\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz Gramlich, CR 2000, 816, 823; a.A. Lüb-\n\nbig in Beck'scher PostG-Kommentar aaO § 23 Rdn. 68 ff.; für die grundsätzliche \n\nAnfechtbarkeit von Genehmigungen nach § 24 TKG a.F. durch Endkunden \n\nSchuster/Stürmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 24 Rdn. 87; eben-\n\nso Schuster/Ruhle in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 28 Rdn. 116 zu \n\n§ 28 TKG 2004; vgl. auch Ossenbühl, ArchivPT 1996, 207, 216 ff.). \n\n30 \n\n(3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es bislang \n\nzwar offengeblieben, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Ge-\n\nnehmigung stets befugt ist, gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu kla-\n\ngen. Eine Klagebefugnis ist aber zumindest für den Fall bejaht worden, dass \n\nder Kunde geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden \n\ngesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle (BVerwGE 100, 230, \n\n234). Entsprechend verhält es sich im Streitfall, da der Kläger den geltend ge-\n\nmachten Bereicherungsanspruch maßgeblich darauf stützt, dass es für die Ent-\n\nscheidung der Regulierungsbehörde keine rechtliche Grundlage gegeben habe. \n\nEs kommt noch hinzu, dass eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit \n\ndurch die Zivilgerichte bei der im Streitfall gegebenen Falllage nicht möglich ist \n\n(vgl. dazu auch BVerwGE 100, 230, 236; 117, 93, 104 ff.; vgl. weiter nachste-\n\nhend unter 2.). \n\n31 \n\n2. Die streitgegenständlichen Entgelte können auch nicht nach § 315 \n\nAbs. 3 BGB überprüft und gegebenenfalls gekürzt werden. \n\n32 \n\na) Bei Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inan-\n\nspruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine Billig-\n\nkeitskontrolle i.S. von § 315 Abs. 3 BGB allerdings grundsätzlich auch dann in \n\nBetracht, wenn die Tarife behördlich genehmigt sind (BGHZ 73, 114, 116; BGH, \n\nUrt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920, insoweit nicht in BGHZ \n\n163, 321 abgedruckt). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein privatautono-\n\nmer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Verträge mit Preisvereinba-\n\nrungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind (BGH NJW \n\n1998, 3188, 3191 f.; vgl. auch v. Westphalen, DB 1996, Beilage 5, S. 14; kri-\n\ntisch Michalski/Bauriedl, CR 1998, 657, 663 ff.). \n\n33 \n\nb) Nach § 23 Abs. 2 PostG sind Verträge im Falle der Vereinbarung ab-\n\nweichender Entgelte zwar nicht nichtig. Die Genehmigung hat hier aber eine \n\nvergleichbare Wirkung, da bei abweichenden Vereinbarungen die genehmigten \n\nEntgelte als vereinbart gelten. Damit hatte die Beklagte in dieser Hinsicht kei-\n\nnen Handlungs- und Gestaltungsspielraum. Dementsprechend scheidet im \n\nStreitfall eine Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB aus. \n\n34 \n\nIII. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2002 - 28 O 82/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2004 - 12 U 335/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zr-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":8},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-14/i-zr-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:22.440395+00:00"}}