{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_122-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"I ZR 122/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bundesdruckerei UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Bei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, die in der Firmenbezeichnung den Bestandteil \"Bundes\" führen, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen an- nehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zu- mindest Mehrheitsgesellschafter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 122/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. März 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBundesdruckerei \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nBei mit anderen Betrieben im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen, \ndie in der Firmenbezeichnung den Bestandteil \"Bundes\" führen, ist nach der \nLebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr im Allgemeinen an-\nnehmen wird, die Bundesrepublik Deutschland sei bei dem Unternehmen zu-\nmindest Mehrheitsgesellschafter. \n\nBGH, Urt. v. 29. März 2007 - I ZR 122/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von \n\nsicherheitsrelevanten Plaketten. Das Unternehmen der Beklagten zu 2 gehörte \n\nfrüher zum Bundesvermögen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. Am \n\n1. Juni 1994 wurde die Beklagte zu 2 als selbständige GmbH gegründet, deren \n\nAnteile die Bundesrepublik Deutschland hielt. Im Jahre 2000 wurde das Unter-\n\nnehmen privatisiert, die Geschäftsanteile wurden an die A. Fonds übertra- \n\ngen. Seitdem tritt die Beklagte zu 2 auch an Kunden außerhalb der Bundesver-\n\nwaltung heran. Sie befasst sich u.a. mit der Herstellung von Banknoten, Wert-\n\npapieren, Briefmarken, Steuerzeichen, Dienstausweisen, Fahrzeugbriefen und \n\n-scheinen, nicht hingegen mit der Herstellung von Plaketten für Kraftfahrzeuge \n\nund Dokumentenklebesiegeln. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklag-\n\nte zu 2 exklusiv mit der Herstellung von Personalausweisen, Reisepässen und \n\nFührerscheinen beauftragt. Die Beklagte zu 1 ist eine Tochtergesellschaft der \n\nBeklagten zu 2, die deren Vertrieb im Ausland unterstützt. \n\n2 \n\nDie Klägerin beanstandet den jeweiligen Bestandteil \"Bundesdruckerei\" \n\nin den Firmenbezeichnungen der beiden Beklagten als irreführend. Sie ist der \n\nAuffassung, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis \n\nbestehe. Die Parteien würden auf demselben Markt um Kunden werben. Die \n\nKlägerin habe sich um einen Auftrag für Zulassungsdokumente beim Kraftfahr-\n\nzeugbundesamt beworben, den derzeit noch die Beklagte zu 2 innehabe. Zu-\n\ndem bemühe sich die Beklagte zu 2 vermehrt um Aufträge aus der Wirtschaft, \n\netwa für die Herstellung von Pfandwertlabeln und Getränkeverpackungen. Hin-\n\nsichtlich der Beklagten zu 1 sei von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen, \n\nweil auch die Klägerin im ausländischen Markt um Kunden werbe. Es komme \n\nhinzu, dass die Beklagte zu 1 durch eine Website, die sie gemeinsam mit der \n\nBeklagten zu 2 betreibe, auch auf dem deutschen Markt auftrete. \n\n3 \n\nDie Bezeichnung \"Bundesdruckerei\" erwecke bei den angesprochenen \n\nVerkehrskreisen (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Ein-\n\ndruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafte-\n\nrin sei. Hieraus folgere der Verkehr, die Beklagten verfügten über eine unbe-\n\nschränkte Bonität und Insolvenzfestigkeit. Zudem werde suggeriert, dass der \n\nBund alle wichtigen Druckaufträge exklusiv bei der Beklagten zu 2 durchführen \n\nlasse und das Unternehmen entsprechend überwache. Schließlich sei der Ver-\n\nkehr der Auffassung, die Beklagten hätten hoheitliche oder jedenfalls besonde-\n\nre Befugnisse. Die Fehlvorstellungen seien wettbewerblich relevant, da die \n\nKunden sich vor diesem Hintergrund mit den Angeboten der Beklagten beson-\n\nders beschäftigten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne mit einer \n\nAufbrauchsfrist Rechnung getragen werden. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu 1 zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs \n\ndie Bezeichnung \nGmbH\" zu verwenden und \n\n\"B. Bundesdruckerei \n\nInternational \n\n2. durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-\nburg zu HRB ihre Firma \"B. Bundesdruckerei Internatio- \nnal GmbH\" zu löschen; \n\nII. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs \ndie Bezeichnung \"Bundesdruckerei GmbH\" zu verwenden und \n\n2. durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Charlotten-\nburg zu HRB ihre Firma \"Bundesdruckerei GmbH\" zu lö- \nschen. \n\n5 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Auffas-\n\nsung vertreten, dass es schon an einem Wettbewerbsverhältnis fehle. In Bezug \n\nauf die exklusiven Aufträge nehme die Beklagte zu 2 die Stellung eines Quasi-\n\nBeliehenen ein. Aufgrund der überragenden Sicherheitsinteressen existiere auf \n\ndiesem Spezialmarkt kein Wettbewerb. Die Klägerin müsste zudem erhebliche \n\nInvestitionen tätigen, um vergleichbare Produkte herstellen zu können. Im Ver-\n\nhältnis zur Beklagten zu 1 fehle es schon deshalb an einem Wettbewerbsver-\n\nhältnis, weil dieses Unternehmen auf dem deutschen Markt nicht tätig sei. \n\n6 \n\nEs liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Die Vorschriften der §§ 22, \n\n24 HGB enthielten eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit und \n\n-klarheit. Unabhängig davon sei die Bezeichnung \"Bundesdruckerei\" nicht irre-\n\nführend, da sie nicht impliziere, dass der Bund daran beteiligt sei. Im Übrigen \n\nseien die Beklagten auf einem Spezialmarkt tätig, auf dem den Kunden die Un-\n\nternehmensstrukturen weitgehend bekannt seien. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I InstGE 3, \n\n270). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanz-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 für unbe-\n\ngründet erachtet, weil es an hinreichendem Vortrag der Klägerin fehle, auf wel-\n\nchen Auslandsmärkten sie und die Beklagte zu 1 sich begegneten, so dass \n\nnicht einmal die Rechtsordnung festgestellt werden könne, aus der sich die \n\nKlageansprüche ergeben könnten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die \n\nBeklagte zu 1 im Inland Nachfragetätigkeiten entwickle, habe sie nicht substan-\n\ntiiert vorgetragen, inwieweit sie dabei im Wettbewerb zur Beklagten zu 1 stehe. \n\n10 \n\nDie gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche seien ebenfalls un-\n\nbegründet, weil deren Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung \"Bundes-\n\ndruckerei GmbH\" nicht in einem Maße irreführend sei, das den erhobenen Un-\n\nterlassungsanspruch rechtfertige. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin Mit-\n\nbewerberin der Beklagten zu 2 sei. Ferner könne unterstellt werden, dass ein \n\nhinreichender Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung \n\n\"Bundesdruckerei\" die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen verbinde, \n\nbei denen es sich aber nicht insgesamt um Fehlvorstellungen handele. \n\n11 \n\nDie Annahme der Verkehrskreise, der Bund lasse alle wichtigen Druck-\n\naufträge exklusiv von der Beklagten zu 2 durchführen, treffe in Bezug auf Pässe \n\nund Personalausweise im Wesentlichen zu. Demzufolge sei auch die Erwartung \n\nzutreffend, dass der Bund die Beklagte zu 2 überwache und protegiere. Bei der \n\nAnnahme, die Geschäftsanteile der Beklagten zu 2 gehörten (jedenfalls über-\n\nwiegend) der Bundesrepublik Deutschland, handele es sich dagegen um eine \n\nFehlvorstellung, die zu der irrigen Folgerung führe, die Beklagte zu 2 verfüge \n\ntrotz der Gesellschaftsform \"GmbH\" über unbegrenzte Bonität und sei insol-\n\nvenzfest. Falsch sei auch die Vorstellung, dass die Beklagte zu 2 hoheitliche \n\noder jedenfalls besondere Befugnisse habe. \n\n12 \n\nDiese Fehlvorstellungen hätten jedoch nur geringe wettbewerbliche Re-\n\nlevanz, auf deren Grad es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 UWG (§ 3 UWG \n\na.F.) nach dessen Schutzzweck maßgeblich ankomme. Wettbewerblich rele-\n\nvant seien unrichtige Bezeichnungen nur, soweit sie das Marktverhalten der \n\nGegenseite - in der Regel den Entschluss zur Auftragsvergabe - beeinflussten. \n\nDer Verbraucher sei nicht vor jeder Fehlvorstellung zu bewahren. Im Streitfall \n\nsei nur der aus der Fehlvorstellung, der Bund sei Mehrheitsgesellschafter der \n\nBeklagten zu 2, gezogene Schluss auf die unbegrenzte Bonität und Insolvenz-\n\nfestigkeit von einer gewissen Relevanz, die aber durch die erkennbare Haf-\n\ntungsbeschränkung der Gesellschaftsform \"GmbH\" geschmälert werde. \n\n13 \n\nObwohl davon auszugehen sei, dass die Verbraucherkreise mit dem \n\nBegriff \"Bundesdruckerei\" für ihre Auftragsentscheidungen nicht unbedeutsame \n\nVorstellungen verbänden, sei es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \n\nunter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot stehe, im Streitfall nicht verein-\n\nbar, der Beklagten zu 2 die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung zu \n\nuntersagen. Das Interesse an der Weiterverwendung einer irreführenden Anga-\n\nbe sei zwar regelmäßig nicht schutzwürdig, im Einzelfall könne es aber das \n\nSchutzbedürfnis der Allgemeinheit und der Mitbewerber überwiegen. Im vorlie-\n\ngenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Relevanz der Fehlvorstellungen \n\nnur gering sei. Das Auftragsverhalten werde durch die Fehlvorstellungen nur \n\nwenig beeinflusst, da die dem Firmenbestandteil \"Bundesdruckerei\" in erster \n\nLinie zu entnehmende und für die Auftragsvergabe vorrangig maßgebliche In-\n\nformation, dass die Beklagte zu 2 im sicherheitsrelevanten Bereich besondere \n\nQualifikation aufweise, im Wesentlichen zutreffe. Auch wenn es sich nicht um \n\neinen Fall handele, in dem die §§ 22, 24 HGB als lex specialis dem § 5 Abs. 1 \n\nUWG vorgingen, habe die Beklagte zu 2 durch die Abwicklung der Aufträge des \n\nBundes jedenfalls einen wertvollen Besitzstand erworben, der mit der Bezeich-\n\nnung \"Bundesdruckerei\" verbunden sei. Daher sei das Interesse der Beklagten \n\nzu 2 am Fortbestand der Bezeichnung vorrangig. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n15 \n\n1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung der gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten Klageansprüche. Die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, mangels Vortrags der Klägerin zu konkreten Handlungen \n\nder Beklagten zu 1 könne nicht festgestellt werden, ob die Parteien miteinander \n\nim Wettbewerb stünden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n16 \n\na) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass es ihr ausschließ-\n\nlich darum geht, der Beklagten zu 1 die Verwendung der Bezeichnung \"B. \n\nBundesdruckerei International GmbH\" in der Bundesrepublik Deutsch- \n\nland zu untersagen. Die Klägerin hat weder die einzelnen Staaten genannt, in \n\ndenen das Verbot gelten soll, noch hat sie Vortrag zu dem ausländischen Recht \n\ngehalten, das nach dem Marktortprinzip zwingend anzuwenden wäre (vgl. \n\nBGHZ 167, 91 Tz 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 14.5.1998 \n\n- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsverein-\n\nbarung; Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, \n\n1484 - Rotpreis-Revolution). Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\nauf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt ist, kommt es im Streitfall nicht dar-\n\nauf an, ob sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 (auch) auf Auslandsmärkten \n\nbegegnen. \n\n17 \n\nb) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass sich \n\ndie wettbewerblichen Interessen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht auch \n\nauf dem relevanten deutschen Markt begegnen. \n\n18 \n\naa) Die für die Annahme der Klagebefugnis i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 \n\nUWG erforderliche Stellung als Mitbewerber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt \n\nvor, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb der-\n\nselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstande-\n\nte Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, GRUR 2005, 520, 521 = WRP 2005, 738 \n\n- Optimale Interessenvertretung, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich die betei-\n\nligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten \n\nMarkt betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = \n\nWRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). Hiervon ist im vorlie-\n\ngenden Fall auszugehen. \n\n19 \n\nbb) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den - nicht \n\nbestrittenen - Klägervortrag zum Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 unberück-\n\nsichtigt gelassen hat. Danach wird auf der unter der Domain \n\nwww.bundesdruckerei.de betriebenen Website nicht nur auf die Beklagte zu 2, \n\nsondern ebenso auf die Beklagte zu 1 hingewiesen. Da im Rahmen des Inter-\n\nnet-Auftritts auch um deutsche Kunden geworben wird, tritt die Beklagte zu 1, \n\nselbst wenn sie ansonsten nur im Ausland tätig ist, auch in Deutschland mit an-\n\nderen Unternehmen in Wettbewerb, um Kunden für das Auslandsgeschäft zu \n\nakquirieren. \n\n20 \n\nDer Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 ist entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung vom Streitgegenstand erfasst, da sich der Antrag der Klä-\n\ngerin gegen jedwedes Auftreten der Beklagten zu 1 auf dem deutschen Markt \n\nunter der beanstandeten Geschäftsbezeichnung richtet. Die Abweisung der ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage kann danach auf der Grundlage der \n\nbislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. \n\n21 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, der Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung \"Bundesdrucke-\n\nrei GmbH\" durch die Beklagte zu 2 rechtfertige nicht den von der Klägerin erho-\n\nbenen Unterlassungsanspruch, weil die dadurch bei den Verbraucherkreisen \n\nhervorgerufenen Fehlvorstellungen nur geringe wettbewerbliche Relevanz auf-\n\nwiesen. \n\n22 \n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das für die Geltendma-\n\nchung der Klageansprüche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfor-\n\nderliche Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Aufgrund der \n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist hiervon auszugehen. Die \n\nAnnahme eines Wettbewerbsverhältnisses setzt - wie bereits dargelegt - vor-\n\naus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich \n\nund zeitlich relevanten Markt betätigen (vgl. BGH GRUR 2001, 78 - Falsche \n\nHerstellerpreisempfehlung). Dies ist zu bejahen, da beide Parteien sicherheits-\n\nrelevante Druckerzeugnisse anbieten und die Beklagte zu 2 nach den nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch um Kunden außerhalb \n\nder Bundesverwaltung wirbt. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 2 einen er-\n\nheblichen Teil ihres Umsatzes mit Produkten erzielt, für deren Herstellung sie \n\neine gesetzlich abgesicherte Monopolstellung innehat. Ein Wettbewerbsverhält-\n\nnis ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Kundenkreis und das Angebot \n\nder Waren oder Dienstleistungen nur teilweise decken (BGH, Urt. v. 7.12.1989 \n\n- I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 377 = WRP 1990, 624 - Steuersparmodell). \n\n23 \n\nb) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise die von der Klägerin behaupteten Vorstellungen mit dem Gebrauch \n\ndes Firmenbestandteils \"Bundesdruckerei\" verbinden. Hiervon ist auch im Revi-\n\nsionsverfahren zu Gunsten der Klägerin auszugehen. Dabei kann offenbleiben, \n\nob sämtliche Vorstellungen, die der Verkehr nach dem Klagevortrag mit der Be-\n\nzeichnung \"Bundesdruckerei\" verbindet, von der Wirklichkeit abweichen. Bereits \n\ndie vom Berufungsgericht unterstellte, eindeutig unzutreffende Vorstellung des \n\nVerkehrs, der Bund sei zumindest Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2, \n\ndie deswegen über unbegrenzte Bonität verfüge und insolvenzfest sei, reicht \n\nzur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus. \n\n24 \n\nMit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ge-\n\nbrauch einer Geschäftsbezeichnung irreführend sein kann, wenn ein Bestand-\n\nteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über \n\ndie geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urt. v. \n\n27.2.2003 - I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 - Gemein-\n\nnützige Wohnungsgesellschaft; vgl. auch Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Born-\n\nkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 5 UWG Rdn. 5.3). Stehen die geschäftli-\n\nchen Verhältnisse eines Unternehmens mit der Firmierung nicht mehr in Ein-\n\nklang und kann der Verkehr hieraus unzutreffende Schlüsse ziehen, so endet \n\nauch das Recht zur Führung der Firma (BGH GRUR 2003, 448, 449 - Gemein-\n\nnützige Wohnungsgesellschaft). \n\n25 \n\nc) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-\n\nten werden, dass die Fehlvorstellungen der Verkehrskreise über die geschäftli-\n\nchen Verhältnisse der Beklagten zu 2 im Streitfall nur von geringer wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Relevanz seien. \n\n26 \n\naa) Das Berufungsgericht hat im Ansatz allerdings zutreffend angenom-\n\nmen, dass nicht jede Fehlvorstellung wettbewerblich erheblich ist. Wettbe-\n\nwerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben erst dadurch, dass sie ge-\n\neignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufent-\n\nschluss, zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 253/97, GRUR 2000, \n\n914, 915 = WRP 2000, 1129 - Tageszulassung II; Urt. v. 7.11.2002 \n\n- I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v. \n\n26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz 34 = WRP 2007, 303 - Regen-\n\nwaldprojekt I). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstel-\n\nlung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, \n\n92 - Last-Minute-Reise). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Um-\n\nstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite ledig-\n\nlich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH GRUR 2000, 239, 241 - Last-\n\nMinute-Reise; GRUR 2007, 247 Tz 34 - Regenwaldprojekt I; Bornkamm in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.180). \n\n27 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verbrau-\n\ncherkreise mit dem Begriff \"Bundesdruckerei\" für ihre Auftragsentscheidungen \n\nnicht unbedeutsame Vorstellungen verbinden. Gleichwohl hat es angenommen, \n\ndass die zu berücksichtigenden Fehlvorstellungen wettbewerbsrechtlich nur \n\ngeringe Relevanz haben. Ob und in welchem Umfang die Geschäftsanteile der \n\nBeklagten zu 2 der Bundesrepublik Deutschland gehörten, sei für sich genom-\n\nmen wenig relevant. Nur der Sekundärschluss auf die unbegrenzte Bonität und \n\nInsolvenzfestigkeit sei von einer gewissen Relevanz. Die insoweit vorhandene \n\nFehlvorstellung der Verkehrskreise werde aber durch die erkennbare Haftungs-\n\nbeschränkung bei der Gesellschaftsform \"GmbH\" geschmälert. Zudem führe \n\neine Angabe nicht relevant in die Irre, wenn die aufgrund der Angabe erwartete \n\nQualität tatsächlich gegeben sei. Im Streitfall seien die aus einer fälschlich an-\n\ngenommenen Inhaberschaft erschlossenen Kriterien aufgrund besonderer Be-\n\nziehungen der Beklagten zu 2 zu dem vermuteten Inhaber Bundesrepublik \n\nDeutschland indes gegeben. \n\n28 \n\ncc) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig. Dies \n\nfolgt schon daraus, dass eine Insolvenz grundsätzlich zur Folge hat, dass mög-\n\nlicherweise bestehende Gewährleistungsansprüche der Kunden wertlos wer-\n\nden. Es kommt hinzu, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel \n\neinen fortlaufenden Bedarf an den von der Beklagten zu 2 angebotenen Pro-\n\ndukten haben, so dass die Geschäftsbeziehungen häufig längerfristig angelegt \n\nsind. Aus diesen Gründen ist es - wie das Berufungsgericht in anderem Zu-\n\nsammenhang auch angenommen hat - für die Kunden von erheblicher Bedeu-\n\ntung, ob sie ein Unternehmen mit verlässlicher Bonität beauftragen, da im Falle \n\nvon Zahlungsschwierigkeiten oder gar einer Insolvenz die Zusammenarbeit er-\n\nheblich erschwert wird. \n\n29 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Vorstellung von \n\neiner ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit nicht durch den Zusatz \n\n\"GmbH\" relativiert. Soweit die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die \n\nMehrheitsanteile an einer GmbH hält, wird der Verkehr von einer faktischen In-\n\nsolvenzfestigkeit ausgehen, weil er annehmen wird, dass die öffentliche Hand \n\nschon allein wegen des damit verbundenen Imageschadens die Insolvenz einer \n\ndem Bund gehörenden Gesellschaft vermeiden wird. \n\n30 \n\nDie Fehlvorstellung über die Bonität der Beklagten zu 2 ist entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb von geringer Relevanz, \n\nweil für die Herstellung der von der Beklagten zu 2 angebotenen Produkte eine \n\nbesondere Qualifikation erforderlich ist und insoweit die Erwartungen des Ver-\n\nkehrs erfüllt werden. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass \n\ngerade auf dem Markt der sicherheitsrelevanten Druckerzeugnisse die Qualifi-\n\nkation des Unternehmens für das Marktverhalten der Gegenseite von erhebli-\n\ncher Bedeutung ist. Die Frage der Bonität verliert aber daneben nur dann an \n\nBedeutung, wenn andere Unternehmen keine vergleichbare Qualifikation auf-\n\nweisen. Dies ist jedoch nicht festgestellt. \n\n31 \n\nDer Senat sieht sich an dieser Beurteilung nicht dadurch gehindert, dass \n\nein von der Beklagten zu 2 vorgelegtes Privatgutachten zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt ist, dass nur für 2,3% der Befragten der Umstand von Bedeutung sei, ob \n\nes sich bei der Beklagten zu 2 um ein Bundesunternehmen handelt. Die \n\nzugrunde liegende Meinungsumfrage, auf die das Berufungsgericht seine Ent-\n\nscheidung im Übrigen nicht gestützt hat, gibt Anlass zu einer Reihe ungeklärter \n\nFragen, die - bislang nicht ausgeräumte - Zweifel an der Zuverlässigkeit der \n\ngewonnenen Ergebnisse begründen. Zunächst ist fraglich, ob die Beschrän-\n\nkung der Meinungsumfrage auf Leiter von Patentabteilungen und Patentanwäl-\n\nte, die als Nachfrager von Patentrecherchen und Patentinformationsprodukten \n\nder Beklagten zu 2 in Betracht kommen, zu Ergebnissen geführt hat, die auf \n\nandere Anbieter und Nachfrager, die mit den Beklagten in geschäftliche Bezie-\n\nhungen treten, ohne weiteres übertragen werden können. Zum anderen begeg-\n\nnet die Art und Weise der Fragestellung Zweifeln. Hier sind drei Punkte heraus-\n\nzugreifen: (1) Bei der entscheidenden Frage 5 nach den Eigentumsverhältnis-\n\nsen einer \"Bundesdruckerei GmbH\" sind die meisten Befragten - nämlich \n\n91,8%, die auf die Frage 1 geantwortet haben, dass ihnen die Bezeichnung \n\n\"Bundesdruckerei GmbH\" im Zusammenhang mit Patentrecherchen oder Pa-\n\ntentinformationsprodukten bekannt sei - gefragt worden, ob sie etwas über die \n\nEigentumsverhältnisse der \"Bundesdruckerei GmbH\" wissen (Frage 5B). Die \n\nweitere Befragung erstreckt sich nur auf diejenigen, die dies mit \"ja\" oder \"ja, \n\nteilweise\" beantwortet haben und ordnet damit den Großteil der Befragten \n\n(77,8%) vollständig dem nicht irregeführten Verkehrskreis zu. Dies erscheint \n\nbedenklich; es ist nicht ersichtlich, weshalb diejenigen, die die Eigentumsver-\n\nhältnisse der Beklagten zu 2 nicht kennen, nicht irregeführt werden können. (2) \n\nBevor den Befragten die Frage nach den Eigentumsverhältnissen gestellt wor-\n\nden ist, sind sie mit den Fragen 3 und 4 nach einer anderen möglichen Erklä-\n\nrung für die Bezeichnung \"Bundesdruckerei GmbH\" gefragt worden. (\"Wissen \n\nSie etwas darüber, von wem die 'Bundesdruckerei GmbH' ihre Aufträge erhält?\" \n\nund \"Meinen Sie, dass die 'Bundesdruckerei GmbH' nur staatliche Aufträge aus-\n\nführt, oder steht sie Ihres Erachtens auch für Aufträge aus der privaten Wirt-\n\nschaft zur Verfügung?\"). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass diese \n\n- mögliche - Erklärung für die Bezeichnung die Antworten auf Frage 5 beein-\n\nflusst hat. (3) Bei der Frage nach der Relevanz (Frage 8) sind - an sich folge-\n\nrichtig - nur diejenigen (8,9%) befragt worden, die zuvor geantwortet hatten, die \n\n\"Bundesdruckerei GmbH\" befinde sich im Besitz des Bundes. Dieser Verkehrs-\n\nkreis ist danach gefragt worden, ob er ein Bundesunternehmen gegenüber an-\n\nderen gleich qualifizierten Anbietern bevorzugen würde, was etwa ein Viertel \n\ndieser Befragten (2,3%) bejaht hat. Die Frage einer höheren Bonität des Ge-\n\nschäftspartners, auf die die Klägerin den Irreführungsvorwurf in erster Linie \n\nstützt, ist damit nicht Gegenstand der Befragung geworden. \n\n32 \n\nd) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das geltend gemachte \n\nUnterlassungsbegehren sei im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, ist eben-\n\nfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n33 \n\naa) Das Berufungsgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, \n\ndass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unabhängig von einer \n\nVerwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzuneh-\n\nmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in er-\n\nheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine \n\ngeringe Irreführungsgefahr vorliegt oder schutzwürdige Interessen des auf Un-\n\nterlassung in Anspruch Genommenen entgegenstehen. Letzteres kommt vor \n\nallem dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an \n\neiner Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH GRUR 2003, 628, 630 \n\n- Klosterbrauerei; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 76/02, GRUR 2004, 613, 614 = \n\nWRP 2004, 904 - Schlauchbeutel; zu § 127 Abs. 1 MarkenG vgl. auch BGHZ \n\n139, 138, 145 ff. - Warsteiner II). \n\n34 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Voraus-\n\nsetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zum einen ist - wie vorste-\n\nhend dargelegt - die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht \n\nnur von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz. Zum anderen hat die Be-\n\nklagte zu 2 auch keinen wertvollen Besitzstand an einer Individualkennzeich-\n\nnung erworben, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst seit \n\ndem Jahre 2000 außerhalb der Bundesverwaltung um Kunden wirbt. \n\n35 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bis-\n\nlang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zur Endentschei-\n\ndung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht \n\nhat keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Fehlvorstellun-\n\ngen des angesprochenen Verkehrs getroffen. Bei der erneuten Entscheidung \n\nwird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu beachten haben: \n\n36 \n\n1. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfest-\n\nstellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGHZ 156, \n\n250, 254 - Marktführerschaft; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, \n\n182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Dieses Erfahrungswis-\n\nsen kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn die entscheiden-\n\nden Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (BGHZ 156, \n\n250, 255 - Marktführerschaft; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO \n\n§ 5 UWG Rdn. 3.12; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, § 5 Rdn. 678; Piper in \n\nPiper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 264). \n\n37 \n\nBei Firmenbezeichnungen, die den Bestandteil \"Bundes\" enthalten, ist \n\nnach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr in der Regel \n\nannehmen wird, bei diesen Unternehmen sei die Bundesrepublik Deutschland \n\nzumindest Mehrheitsgesellschafter (vgl. für den Zusatz \"staatlich\" BGH, Urt. v. \n\n4.7.1985 - I ZR 54/83, GRUR 1986, 316 = WRP 1985, 696 - Urselters; für den \n\nZusatz \"Städtisch\" auch Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 \n\nUWG Rdn. 5.93; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 603; Harte/Henning/ \n\nDreyer, UWG, § 5 Rdn. 629). Zwar gibt es auch etliche Bezeichnungen rein pri-\n\nvater Organisationen, die den Bestandteil \"Bundes…\" in sich aufgenommen \n\nhaben (beispielsweise Bundesverband der Industrie). Bei Wirtschaftsunterneh-\n\nmen, die im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen, ist dies im Allgemeinen \n\naber nicht der Fall. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Bundesrepublik \n\nDeutschland die Unternehmen privatisiert hat (z.B. Deutsche Post AG). \n\n38 \n\nIm Streitfall ist allerdings der Vortrag der Beklagten zu 2 zu berücksichti-\n\ngen, sie werde nur auf einem Spezialmarkt tätig, in dem die Kenntnis über ihre \n\nUnternehmensstrukturen vorherrsche und der angesprochene Verkehr daher \n\nallenfalls zu einem nur geringen Prozentsatz Fehlvorstellungen über die ge-\n\nschäftlichen Verhältnisse unterliege. Dieser Vortrag ist erheblich, da die An-\n\nnahme einer Irreführung voraussetzt, dass ein erheblicher Teil der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise \n\nirregeführt wird \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 \n\n- I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; \n\nBornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.106 ff.; \n\nMünchKomm.UWG/Reese, § 5 Rdn. 174 ff.). Hierzu wird das Berufungsgericht \n\nFeststellungen zu treffen haben. Maßstab sind insoweit alle von den Beklagten \n\nangesprochenen Verkehrskreise, wobei möglicherweise auch Lieferanten der \n\nBeklagten zu 2 in die Betrachtung einbezogen werden können. Entgegen der \n\nAuffassung der Revisionserwiderung ist es für die Frage, ob ein erheblicher Teil \n\nirregeführt wird, nicht von Bedeutung, welche Umsätze mit den einzelnen Betei-\n\nligten erwirtschaftet werden, so dass allein die Kenntnis der zuständigen Mitar-\n\nbeiter in der Bundesverwaltung nicht ausschlaggebend ist. Soweit sich das Be-\n\nrufungsgericht auf eine Meinungsumfrage stützen möchte, sind die oben unter \n\nII 2 c cc angeführten Erwägungen zu berücksichtigen. \n\n39 \n\n2. Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass \n\ndie Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG Unterlassung verlangen \n\nkann, wird folgendes zu berücksichtigen sein: \n\n40 \n\na) Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann im Rahmen von \n\n§ 242 BGB eine Aufbrauchsfrist gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ihm \n\ndurch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes \n\nVerbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des \n\nGläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des \n\nWettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. etwa BGH, \n\nUrt. v. 25.1.1990 - I ZR 19/87, GRUR 1990, 522, 528 = WRP 1990, 672 - HBV-\n\nFamilien- und Wohnungsrechtsschutz). Dies liegt im vorliegenden Fall nicht \n\nfern. Unerheblich ist insoweit, dass das Verfahren bereits seit dem Jahr 2002 \n\nanhängig ist, da allein die Klageerhebung für den Schuldner kein Anlass sein \n\nmuss, sich auf die Folgen eines möglichen Verbots einzustellen. Der Beklagten \n\nzu 2 ist es nicht verwehrt, darauf hinzuweisen, dass sie aus der früheren Bun-\n\ndesdruckerei hervorgegangen ist. \n\n41 \n\nb) Grundsätzlich ist auch der Anspruch auf Löschung der Firma als Be-\n\nseitigungsanspruch gegeben (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm \n\naaO § 8 UWG Rdn. 1.94; Harte/Henning/Seitz aaO § 8 Rdn. 160; Fezer/ \n\nBüscher aaO § 8 Rdn. 16; zum Markenrecht: BGHZ 121, 242, 247 ff. \n\n- TRIANGLE). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber gebieten, \n\ndass nur der irreführende Firmenbestandteil zu löschen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n6.7.1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 - etirex). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 HKO 13061/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 29 U 5133/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-122-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-29/i-zr-122-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_122-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:05.975378+00:00"}}