{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_121-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-06-06","aktenzeichen":"I ZR 121/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CMR Art. 29 Abs. 1 Hat der Frachtführer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grundsätzlich nicht von einer be- sonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, für den Transport anstelle eines Planen-Lkws einen Kas- tenwagen einzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 121/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n6. Juni 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCMR Art. 29 Abs. 1 \n\nHat der Frachtführer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem \nWert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grundsätzlich nicht von einer be-\nsonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise \nerforderlich macht, für den Transport anstelle eines Planen-Lkws einen Kas-\ntenwagen einzusetzen. \n\nBGH, Urt. v. 6. Juni 2007 - I ZR 121/04 - OLG München \nLG Landshut \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Landshut vom 22. Oktober 2003 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die \n\nder Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der I. GmbH in Olching (im \n\nFolgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus abge-\n\ntretenem Recht der T. GmbH in Ohu (im Folgenden: Streithelferin) \n\nSchadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut geltend. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Streithelferin mit der Organi-\n\nsation des Transports einer Palette mit 800 Computerfestplatten von Olching \n\nnach La Courneuve in Frankreich. Mit der Durchführung des Transports betrau-\n\nte die Streithelferin die Beklagte, die das Gut am 30. oder 31. Juli 2001 am Sitz \n\nder Streithelferin in Ohu übernahm. Die Beförderung nach Frankreich erfolgte \n\nauf einem Planen-Lkw. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2001 wurde \n\ndie Ware auf dem Autobahnrasthof St. Avold (Lothringen) in Frankreich gestoh-\n\nlen, während der Fahrer in der Führerhauskabine schlief. Dabei wurde die Pla-\n\nne des Lkw aufgeschnitten. \n\n3 \n\nDie Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin für den Verlust des Trans-\n\nportguts entschädigt hat, nimmt die Beklagte auf Ersatz des Warenwerts, der \n\nFrachtkosten und der Kosten für einen Sachverständigen in Höhe von insge-\n\nsamt 69.331,06 € in Anspruch. Die Versicherung der Beklagten hat auf den ent-\n\nstandenen Schaden unter Berufung auf Art. 23 Abs. 3 CMR einen Betrag in \n\nHöhe von 7.182,18 € bezahlt. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach \n\nArt. 17 Abs. 1, Art. 29 i.V. mit Art. 3 CMR, § 398 BGB vollen Schadensersatz, \n\nweil sie und ihr Fahrer den Verlust der Ware durch ein dem Vorsatz gleichste-\n\nhendes Verschulden herbeigeführt hätten. Sie hätten notwendige Sicherheits-\n\nvorkehrungen, insbesondere den Einsatz eines Koffer-Lkws und die Übernach-\n\ntung auf einem bewachten Parkplatz, unterlassen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 62.148,88 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\n6 \n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Sie ha-\n\nben die Ansicht vertreten, der Verlust des Gutes sei nicht auf ein qualifiziertes \n\nVerschulden der Beklagten und/oder ihres Fahrers zurückzuführen. Die Beklag-\n\nte habe weder den Wert noch den Gegenstand der zu transportierenden Ware \n\ngekannt. Die Bezeichnung in den Frachtpapieren sei für die Beklagte nicht aus-\n\nsagekräftig gewesen. Die Beklagte habe eine übliche Transportart gewählt und \n\ndie gängigen Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht dem geltend gemachten Schadensersatzantrag in \n\nHöhe von 59.667,82 € nebst Zinsen entsprochen und die Klage hinsichtlich der \n\nbeanspruchten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.481,06 € abgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine unbeschränkte \n\nHaftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR bejaht. Es hat angenommen, der \n\nFahrer der Beklagten und die Beklagte selbst hätten den Verlust des Transport-\n\ngutes leichtfertig und in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadensein-\n\ntritts herbeigeführt, so dass sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschrän-\n\nkung gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR berufen könne. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDen Fahrer der Beklagten treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil er mit \n\neinem Planen-Lkw ohne Alarmanlage auf einem unbewachten Autobahnpark-\n\nplatz in Frankreich übernachtet habe. Dies komme - auch wenn der Fahrer im \n\nLkw genächtigt habe - einem unbewachten Abstellen des beladenen Lkws die \n\nNacht über gleich. Darüber hinaus sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er den \n\nLkw am Morgen nach dem Diebstahl keiner eingehenden Untersuchung auf \n\nDiebstahlsspuren unterzogen habe. Auch wenn eine sofortige Reaktion die \n\nAussicht auf eine Rückerlangung des gestohlenen Gutes möglicherweise nicht \n\nwesentlich verbessert hätte, zeige das Vorgehen doch, dass der Fahrer keiner-\n\nlei Verantwortung für das ihm anvertraute Transportgut empfunden habe. \n\n11 \n\nDer Beklagten sei ein eigenes grobes Organisationsverschulden anzu-\n\nlasten. Sie habe die seit längerem geübte Praxis ihrer Fahrer geduldet, bei \n\nTransporten nach Paris den völlig ungesicherten Parkplatz St. Avold zur Nacht-\n\nruhe anzufahren. Sie habe nicht vorgetragen, ihren Fahrern spezielle Anwei-\n\nsungen in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsvorkehrungen erteilt zu haben. \n\nAuch wenn die Beklagte über den genauen Gegenstand und den Wert des \n\nTransportgutes keine Kenntnis gehabt haben sollte, habe sie doch dem ihr zur \n\nVerfügung stehenden Lieferschein entnehmen können, dass die übernommene \n\nEuropalette mit 800 Einzelteilen beladen gewesen sei, die allein aufgrund ihrer \n\nDimensionierung diebstahlsgefährdet gewesen seien. \n\n12 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin wegen der unterlassenen Angabe \n\ndes Wertes der Sendung liege nicht vor. Ein Hinweis auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens sei ebenfalls nicht geboten gewesen. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstel-\n\nlung der die Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte als Frachtführerin, die mit einem grenzüberschreitenden Straßengüter-\n\ntransport beauftragt war, der Haftung nach der CMR unterliegt. Danach hat die \n\nBeklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR grundsätzlich Schadenser-\n\nsatz für den Verlust des Transportguts während ihrer Obhutszeit zu leisten. Vol-\n\nlen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - \n\nschuldet die Beklagte aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 \n\nCMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf \n\nHaftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch \n\nein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat. Das Gleiche gilt, \n\nwenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes \n\nVerschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass für Gü-\n\ntertransportschäden, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 eingetreten sind, bei Anwendbarkeit \n\ndeutschen Rechts als ein Verschulden, das zur Durchbrechung der Haftungs-\n\nbegrenzungen der CMR führt, neben dem Vorsatz nicht mehr die grobe Fahr-\n\nlässigkeit anzusehen ist, sondern die Leichtfertigkeit, zu der das Bewusstsein \n\nhinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde \n\n(BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, \n\n814, m.w.N.). \n\n16 \n\n3. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bewussten \n\nLeichtfertigkeit bejaht hat. \n\n17 \n\na) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-\n\nders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leu-\n\nte\" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-\n\nwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrschein-\n\nlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leicht-\n\nfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein \n\nSchaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der \n\nLeichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahr-\n\nscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkennt-\n\nnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfer-\n\ntige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es \n\naufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. \n\nv. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570). \n\n18 \n\nb) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfer-\n\ntigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße \n\nnachprüfbar. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob das Berufungsge-\n\nricht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Ver-\n\nstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen die Erfahrungs-\n\nsätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2005, 311, 313). Solche \n\nRechtsfehler sind hier gegeben. Das Berufungsgericht ist zwar von einem zu-\n\ntreffenden Maßstab der Leichtfertigkeit ausgegangen; es hat aber zu geringe \n\nAnforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt. \n\nNach den getroffenen Feststellungen kann weder ein besonders schwerer \n\nPflichtenverstoß der Beklagten selbst noch des von ihr eingesetzten Fahrers \n\nangenommen werden. \n\n19 \n\naa) Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Er-\n\nfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut \n\nwährend der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen \n\nmuss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend \n\ndarauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfalts-\n\nanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen \n\nRisiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicher-\n\nheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusam-\n\nmenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders \n\ndiebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besonde-\n\nre Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten ei-\n\nner gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen ein-\n\nzuhalten (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR \n\n1999, 254; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 290/97, TranspR 2000, 407, 408 = VersR \n\n2000, 1437, m.w.N.). \n\n20 \n\nbb) Danach kann der Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen werden, \n\ndass sie für den Transport einen Planen-Lkw und nicht einen Koffer-Lkw einge-\n\nsetzt hat. \n\n21 \n\nOhne entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte keine generelle \n\nPflicht, eine derartige Sicherheitsvorkehrung zu ergreifen. Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, \n\nist der Einsatz eines Kastenwagens keine übliche Maßnahme im Transportge-\n\nwerbe, sondern kommt nur bei ungefähr 10% aller Transporte vor. \n\n22 \n\nZwar handelte es sich bei den transportierten Computerfestplatten um \n\nleicht verwertbares und damit besonders diebstahlsgefährdetes Gut, das zudem \n\neinen nicht unerheblichen Wert hatte. Die Beklagte hatte aber nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der objektiv gegebenen \n\nGefahrenlage. Ihr musste sich eine derartige Kenntnis auch nicht aufdrängen. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte nur er-\n\nkennbar, dass sie mit dem Transport von 800 Stück Computerteilen beauftragt \n\nworden war. Eine weitergehende Kenntnis von der Art der Ware und deren er-\n\nheblichem Wert hatte die Beklagte hingegen nicht. Sie musste diese auch nicht \n\naufgrund der sonstigen Umstände haben. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts folgt aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte er-\n\nkennbar um 800 Einzelteile handelte, noch nichts über deren besondere Dieb-\n\nstahlsgefährdung. Es kommt hinzu, dass der Autobahnparkplatz in Frankreich, \n\nauf dem sich der Diebstahl ereignete, nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht als besonders diebstahlsgefährdet galt. \n\n23 \n\nEs bestand demnach für die Beklagte kein Anlass, im Hinblick auf das \n\nTransportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise \n\nden Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-Lkws erforderlich \n\nmachte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Lkw nicht mit einer \n\nAlarmanlage ausgerüstet war (vgl. auch OLG Saarbrücken TranspR 2001, \n\n169 ff.). \n\n24 \n\ncc) Die Beklagte trifft auch insofern kein qualifiziertes Organisationsver-\n\nschulden, als sie keine Anweisung erteilt hat, nur einen bewachten Parkplatz \n\nanzufahren. Da für die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen \n\nGefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die Übernachtung auf dem \n\nunbewachten Autobahnrasthof St. Avold in Lothringen unter den vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Umständen nicht als grober Pflichtenverstoß anzu-\n\nsehen. \n\n25 \n\nDanach musste nicht davon ausgegangen werden, dass auf diesem \n\nParkplatz ein erhöhtes Diebstahlsrisiko bestand. Der Rastplatz war beleuchtet. \n\nDer Fahrer übernachtete im Fahrzeug. Zudem stand ein weiterer Lkw der Be-\n\nklagten, dessen Fahrer ebenfalls im Fahrzeug verblieb, daneben. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts waren diese Umstände geeignet, einen \n\nDiebstahl zumindest zu erschweren, weil sie in ihrer Gesamtheit dazu führten, \n\ndass potentielle Diebe mit einem erhöhten Risiko rechnen mussten, entdeckt zu \n\nwerden. \n\n26 \n\ndd) Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass unter den \n\ngegebenen Umständen auch dem Fahrer der Beklagten, für dessen Handeln \n\ndie Beklagte gemäß Art. 3 CMR einzustehen hat, wegen der Wahl des Park-\n\nplatzes kein qualifiziertes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann, weil \n\nauch ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die besondere Gefah-\n\nrenlage im Hinblick auf das Transportgut weder bekannt war noch bekannt sein \n\nmusste. Dass der Fahrer den Lkw am Morgen des 1. August 2001 keiner ein-\n\ngehenden Untersuchung auf Diebstahlsspuren unterzogen hat, kommt nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts als Schadensursache nicht ernsthaft \n\nin Betracht (vgl. dazu BGH TranspR 1999, 19, 22). \n\n27 \n\nc) Da es an einem besonders schweren Pflichtenverstoß sowohl der Be-\n\nklagten als auch ihres Fahrers fehlt, besteht bereits aus diesem Grund kein \n\nüber die unstreitig gezahlte Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR hinausge-\n\nhender Anspruch gegen die Beklagte. Ob die Beklagte im Bewusstsein gehan-\n\ndelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, kann daher \n\nebenso offenbleiben wie die Frage, ob ein Mitverschulden der Versenderin an-\n\nzunehmen ist. \n\n28 \n\n29 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kläge-\n\nrin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in Ur- \nlaub und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \nLG Landshut, Entscheidung vom 22.10.2003 - 1 HKO 1145/03 - \nOLG München, Entscheidung vom 29.07.2004 - 23 U 5315/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/i-zr-121-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-06/i-zr-121-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:17.612362+00:00"}}