{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"I ZR 120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Weltreiterspiele UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereig- nis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbe- zeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 120/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n26. April 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWeltreiterspiele \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 \n\nDie Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereig-\nnis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht \ndie Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte \nzumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, \nwenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbe-\nzeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für \neinen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, \nwo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann. \n\nBGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 120/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Juni 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 15, vom 9. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin vertreibt Kaffee und bietet in ihren Filialen auch branchen-\n\nfremde Waren an, darunter auch Herrenarmbanduhren. \n\nDie Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der Rolex S.A., Genf/ \n\nSchweiz, ist für den Vertrieb der bekannten hochpreisigen Rolex-Uhren in \n\nDeutschland zuständig. \n\nDie Rolex-Uhren werden in Deutschland ausschließlich durch sogenann-\n\nte Konzessionäre, d.h. rechtlich und tatsächlich selbständige Facheinzelhan-\n\ndelsgeschäfte, vertrieben, die jeweils neben Rolex-Uhren auch namhafte Kon-\n\nkurrenzprodukte anbieten. \n\nAm 9. September 2002 erschien im Nachrichtenmagazin \" S. \" \n\ndie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Anzeige der Beklagten: \n\n5 \n\n6 \n\nDas in der Anzeige abgebildete Uhrenmodell \"Rolex GMT-Master II\" war \n\nin der Preisliste der Beklagten mit einer von der Version des Armbandes ab-\n\nhängigen unverbindlichen Preisempfehlung zwischen 5.360 € und 5.780 € aus-\n\ngewiesen. \n\nAm 18. September 2002 erkundigte sich der Jurastudent S. telefonisch \n\nbei dem Uhrenhaus B. an der M.-Straße in H. , einem Konzessionär der \n\nBeklagten, nach der in der \"S. \"-Anzeige vom 9. September 2002 bewor- \n\nbenen Rolex-Uhr \"GMT-Master II\". Er erhielt die Auskunft, dass ein derartiges \n\nModell ebenso wie andere Uhren der Marke Rolex derzeit nicht vorrätig sei. Er \n\nkönne sich auf eine Warteliste setzen lassen. In zwei weiteren Filialen des Uh-\n\nrenhauses B. in H. erhielt S. auf seine telefonische Anfrage entspre- \n\nchende Auskünfte. Auch auf einen Anruf beim Uhrenhaus W. in H. , \n\ngleichfalls Konzessionär der Beklagten, wurde ihm mitgeteilt, dass sämtliche \n\nModelle der \"GMT-Master II\"-Serie nicht vorrätig seien. Die derzeitigen Ausliefe-\n\nrungen des Modells seien für Bestellungen aus dem Jahre 2000 bestimmt. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Werbung sei irrefüh-\n\nrend, da sie beim Verkehr die Erwartung hervorrufe, die beworbene Uhr sei \n\nzum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und auch noch neun Tage danach \n\nbei den autorisierten Rolex-Fachhändlern vorrätig in dem Sinne, dass sie ent-\n\nweder sofort erworben werden könne oder jedenfalls zu besichtigen sei. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nverurteilen, es zu unterlassen, aus Anlass von Events Rolex-\n\nUhren, wie z.B. aus der oben abgebildeten Anzeige ersichtlich, zu \n\nbewerben, sofern diese in den konzessionierten Rolex-Geschäften \n\nin zeitlichem Zusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung \n\nnicht vorrätig sind. \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\naufgrund des Gesamteindrucks der angegriffenen Werbeanzeige werde bei \n\ndem angesprochenen Verkehr nicht die Erwartung hervorgerufen, die in der \n\nAnzeige abgebildete Uhr sei zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige und \n\nauch noch neun Tage danach bei den autorisierten Rolex-Fachhändlern vorrä-\n\ntig. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Ham-\n\nburg OLG-Rep 2005, 116). \n\n11 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichte-\n\ntes Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie beanstandete Werbung sei irreführend i.S. des § 3 UWG (a.F.), weil \n\nein erheblicher Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerk-\n\nsamen und verständigen Werbeadressaten die Anzeige dahin verstehen werde, \n\ndass die beworbene Uhr \"GMT-Master II\" am Tage des Erscheinens der Wer-\n\nbung und zumindest noch zehn Tage nach dem Erscheinen jedenfalls zur An-\n\nsicht in allen Geschäften vorrätig sei, die Rolex-Uhren gewöhnlich führten. Der \n\nVerkehr verstehe die Abbildung der Uhr in der Werbeanzeige dahin, dass das \n\nwerbende Unternehmen die konkret abgebildete Uhr zum Verkauf anpreisen \n\nwolle. Werde - wie hier - eine bestimmte hochpreisige Luxusuhr aus dem Stan-\n\ndardsortiment eines Herstellers beworben, dann werde der Verkehr jedenfalls \n\nerwarten, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Ex-\n\nemplar der Uhr als Ansichtsexemplar vorrätig hielten, um den Interessenten \n\neinen für die Kaufentscheidung maßgebenden unmittelbaren Eindruck von der \n\nUhr zu verschaffen, und zwar nicht nur am Tag des Erscheinens der Anzeigen-\n\nwerbung, sondern jedenfalls auch noch zehn Tage danach. \n\n14 \n\nDie in der streitgegenständlichen Anzeige liegende Irreführung sei auch \n\nwettbewerbsrechtlich relevant. Die angegriffene Werbung sei geeignet, Interes-\n\nsenten zum Aufsuchen eines für den Vertrieb von Rolex-Uhren konzessionier-\n\nten Fachgeschäfts zu bewegen. Die Interessenten würden dort zum einen in \n\nihrer Erwartung enttäuscht, die beworbene Uhr zumindest in Augenschein \n\nnehmen zu können, und seien weiter - gerade in der von der Beklagten beton-\n\nten exklusiven Atmosphäre dieser ausgesuchten Fachgeschäfte - der persönli-\n\nchen werbenden Ansprache des dortigen Fachpersonals ausgesetzt. Es sei \n\nnicht fernliegend, dass das Interesse des Verbrauchers so entweder auf andere \n\n(vorrätige) Rolex-Produkte gelenkt werde oder dieser sich trotz eines fehlenden \n\nAnsichtsexemplars immerhin auf die Warteliste für die \"GMT-Master II\" setzen \n\nlasse. \n\n15 \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der die Kla-\n\nge abweisenden Entscheidung des Landgerichts. \n\n16 \n\n1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, der Klageantrag \n\nund der darauf beruhende Urteilsausspruch seien nicht hinreichend bestimmt \n\n(§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Begriffe \"in zeitlichem \n\nZusammenhang\" und \"nicht vorrätig\" nicht klar erkennen ließen, was damit ge-\n\nmeint sei. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, der Hinweis \n\nauf den \"zeitlichen Zusammenhang\" sei nach den klarstellenden Ausführungen \n\nder Klägerin in der Berufungsverhandlung dahin zu verstehen, dass durch die \n\nWerbung die Erwartung eines Vorhaltens der Ware am Tage des Erscheinens \n\nder Anzeige und den darauf folgenden neun Tagen begründet werde. Die Wen-\n\ndung \"vorrätig sind\" erfasse die Fälle, in denen in den konzessionierten Ge-\n\nschäften überhaupt keine Uhr des beworbenen Typs vorrätig sei, und zwar in \n\ndem Sinne, dass ein Vorrätigsein jedenfalls einer Uhr zumindest zur Ansicht \n\ngemeint sei. Angesichts dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-\n\nlegung des Klageantrags greifen die hinsichtlich der Bestimmtheit geäußerten \n\nBedenken nicht durch. \n\n17 \n\n2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht \n\nzu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dadurch \n\nin irreführender Weise geworben (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 \n\nUWG; § 3 UWG a.F.), dass sie in der am 9. September 2002 im Nachrichten-\n\nmagazin \" S. \" erschienenen Werbeanzeige die Uhr \"GMT-Master II\" \n\nbeworben hat, die am 18. September 2002 bei vier von der Beklagten konzes-\n\nsionierten Fachgeschäften in H. nicht vorrätig war. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, dass eine Werbung grundsätzlich als irreführend zu beurteilen ist, \n\nwenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch be-\n\nstimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten oder \n\nden Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb \n\nvon den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. \n\nRspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP \n\n2000, 1131 - Lieferstörung; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095 = \n\nWRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.). Das Verbot der Irre-\n\nführung hinsichtlich der Vorratsmenge ist klarstellend nunmehr ausdrücklich in \n\n§ 5 Abs. 5 Satz 1 UWG geregelt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 20). \n\n19 \n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein erheblicher Teil der ange-\n\nsprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen \n\nWerbeadressaten verstehe die Werbeanzeige dahin, dass die in der Anzeige \n\nbeworbene Uhr \"GMT-Master II\" am Tag des Erscheinens der Werbung und \n\nzumindest noch neun weitere Tage nach dem Erscheinen (also insgesamt über \n\neinen Zeitraum von zehn Tagen seit dem Erscheinen) jedenfalls zur Ansicht in \n\nallen Geschäften vorrätig sei, die Rolex-Uhren gewöhnlich führten, ist jedoch \n\nnicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zwar den Grundsatz an-\n\ngeführt, dass sich die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit be-\n\nworbener Waren einer schematischen Beurteilung entzieht und maßgeblich \n\ndurch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst ist, insbesondere durch die Ge-\n\nstaltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Wa-\n\nren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 \n\nUWG; BGH, Urt. v. 4.2.1999 - I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP \n\n1999, 924 - Werbebeilage, m.w.N.). Es hat jedoch, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, die Besonderheiten des Falles nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 \n\nZPO). Aus diesem Grunde hat es ferner seiner Beurteilung Erfahrungssätze \n\nzugrunde gelegt, die zwar bei der üblichen Händlerwerbung, nicht aber bei der \n\nhier vorliegenden Art der Werbung eines Herstellers für ein einzelnes Produkt \n\nAnwendung finden. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr verstehe die \n\nWerbeanzeige dahin, dass das werbende Unternehmen die konkret abgebildete \n\nUhr zum Verkauf anpreisen wolle. Das Berufungsgericht hat diese Verkehrsauf-\n\nfassung daraus hergeleitet, dass die Uhr in der Anzeige in einer sofort ins Auge \n\nspringenden Weise abgebildet sowie mit der Modell- und Markenbezeichnung \n\n\"Rolex GMT-Master II\" versehen ist, also als eine in Wort und Bild konkret indi-\n\nvidualisierte Ware einer ebenfalls individualisierten Marke präsentiert wird. Dies \n\nist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Die hier zu beurteilende Werbeanzeige unterscheidet sich, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch die blickfangmäßige Herausstel-\n\nlung eines individualisierten Produkts von einer allein auf das Unternehmen ab-\n\nzielenden Imagewerbung, die nur mittelbar der Absatzförderung der Unterneh-\n\nmensprodukte dient. \n\n21 \n\nbb) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, der \n\nVerkehr entnehme einer so gestalteten Anzeige im Allgemeinen eine unbeding-\n\nte Liefermöglichkeit und Lieferbereitschaft (vgl. BGH GRUR 2002, 187, 189 \n\n- Lieferstörung). Der Anwendung eines entsprechenden Erfahrungssatzes ste-\n\nhen im Streitfall die Besonderheiten der beanstandeten Werbeanzeige entge-\n\ngen. Der Verkehr geht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei einer \n\nWerbung der vorliegenden Art auch nicht davon aus, dass die in Betracht kom-\n\nmenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar dieser Uhr als Ansichtsexemp-\n\nlar vorrätig halten, um Interessenten einen für die Kaufentscheidung maßge-\n\nbenden unmittelbaren Eindruck von der Uhr zu verschaffen. \n\n22 \n\n(1) Bei der abgebildeten und beworbenen Uhr handelt es sich - für den \n\nVerkehr ohne weiteres erkennbar - um ein hochpreisiges und exklusives Lu-\n\nxusprodukt. Bei derartigen Luxusgütern erwartet der Verkehr im Allgemeinen \n\nnicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10.12.1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le Corbusier-Möbel; \n\nMünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 697; GroßKomm.UWG/Lindacher, § 3 \n\nRdn. 773; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., \n\n§ 56 Rdn. 67). Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht angenommen, \n\nder Verkehr werde im vorliegenden Fall kaum das Vorhandensein einer größe-\n\nren Anzahl von \"GMT-Master II\"-Uhren in jedem konzessionierten Rolex-Fach-\n\ngeschäft erwarten. \n\n23 \n\n(2) Die bei einer Händlerwerbung für ein besonders herausgestelltes ein-\n\nzelnes Angebot zu beachtenden Erfahrungssätze hinsichtlich der Liefermög-\n\nlichkeit und Lieferbereitschaft können auch nicht mit der Maßgabe Anwendung \n\nfinden, dass der Verkehr im Streitfall zumindest das Vorhandensein eines Ex-\n\nemplars der beworbenen Uhr zur Ansicht erwartet. Die beanstandete Werbean-\n\nzeige ist, was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht hinreichend \n\nberücksichtigt hat (§ 286 ZPO), dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht um \n\neine Händlerwerbung, sondern um eine Werbung des Herstellers der beworbe-\n\nnen Uhr handelt. Das individuelle Produkt \"Rolex GMT-Master II\" ist zwar unter \n\ndieser Bezeichnung hervorgehoben abgebildet. Alle anderen Umstände, die der \n\nKunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere \n\ndie Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann, fehlen \n\nebenso wie Hinweise auf sonstige wesentliche Eigenschaften der Uhr. Ver-\n\nkaufsstellen, in denen die abgebildete Uhr erworben oder zumindest in Augen-\n\nschein genommen werden kann, werden in der Anzeige nicht genannt. Es findet \n\nsich dort lediglich in der Fußzeile ein Hinweis auf die Internetadresse und auf \n\ndie Postfachanschrift der Beklagten. \n\n24 \n\n(3) Bei einer derartigen Werbung eines Herstellers erwartet der Verkehr \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass die beworbene Wa-\n\nre in Verkaufsstellen, die Produkte dieser Art gewöhnlich führen, im zeitlichen \n\nZusammenhang mit dem Erscheinen der Werbung zumindest zur Ansicht vorrä-\n\ntig ist. Der Verkehr entnimmt der Anzeige, mit der - für ihn ohne weiteres er-\n\nkennbar - der Hersteller der Uhr für sein Produkt wirbt, keine \"Garantie\" der \n\nVerfügbarkeit. Verfügbarkeit der Ware ist ein Umstand, den der Hersteller, wie \n\nder Kunde weiß, nicht ohne weiteres steuern kann. \n\n25 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird eine entsprechende \n\nErwartung hinsichtlich der Verfügbarkeit des beworbenen Uhrenmodells nicht \n\nbereits dadurch geweckt, dass dieses in der beanstandeten Werbeanzeige he-\n\nrausgehoben abgebildet ist. Die Werbeanzeige der Beklagten enthält aus der \n\nSicht des Verkehrs keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der zeitlichen \n\nVerfügbarkeit der beworbenen Uhr irgendwelche Besonderheiten gegenüber \n\nden allgemein zu erwartenden Bedingungen gegeben sein könnten, und sei es \n\nnur im Hinblick auf die Verfügbarkeit der beworbenen Uhr als Anschauungsob-\n\njekt in den in Betracht kommenden Verkaufsstellen. Die Werbeanzeige weist \n\nkeine ausdrücklichen Angaben über eine zeitliche Beschränkung des Angebots \n\netwa hinsichtlich des geforderten Preises, der lieferbaren Menge oder der Ver-\n\nfügbarkeit in bestimmten Verkaufsstellen auf. Der Verkehr entnimmt eine solche \n\nBeschränkung auch nicht daraus, dass die abgebildete Uhr im Zusammenhang \n\nmit einem Hinweis auf ein zeitlich begrenztes sportliches Ereignis, die 13 Tage \n\nandauernden Weltreiterspiele in Jerez, beworben wird. Nach dem Inhalt und der \n\nGestaltung der Werbeanzeige hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, das \n\nin der Abbildung der Uhr liegende Angebot sei in irgendeiner Beziehung zeitlich \n\nauf die Dauer des genannten Sportereignisses begrenzt. \n\n26 \n\n(4) Die Anzeige betrifft zudem eine exklusive und hochpreisige Uhr, die, \n\nwie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung regelmä-\n\nßig nicht aufgrund eines spontanen Kaufentschlusses wie ein Mitnahmeartikel \n\ndes täglichen Bedarfs allein aufgrund einer Anzeigenwerbung gekauft, sondern \n\nerst nach gründlicher Überlegung und - gegebenenfalls mehrfacher - Inaugen-\n\nscheinnahme und fachkundiger Beratung erworben wird. Eine solche Besichti-\n\ngung setzt zwar voraus, dass dem Interessenten ein Ansichtsexemplar als An-\n\nschauungsobjekt vorgeführt werden kann. Eine allgemeine Erwartung des Ver-\n\nkehrs, jeder Fachhändler werde hinsichtlich aller von den betreffenden Herstel-\n\nlern angebotenen Luxusuhren jederzeit über zumindest ein Ansichtsexemplar \n\nverfügen und müsse ein solches gegebenenfalls nicht erst besorgen, besteht \n\njedoch nicht. \n\n27 \n\n(5) Die Frage, ob hinsichtlich der Verfügbarkeit, wie das Berufungsgericht \n\nangenommen hat, etwas anderes jedenfalls dann in Betracht kommen kann, \n\nwenn es sich bei der beworbenen Ware um ein Standardprodukt des werben-\n\nden Herstellers handelt, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht ist \n\ndavon ausgegangen, im Streitfall sei ein Standardprodukt der Beklagten bewor-\n\nben worden, und hat dies damit begründet, die beanstandete Werbeanzeige \n\nhabe eine einzige konkret abgebildete und bezeichnete Uhr zum Gegenstand, \n\ndie unstreitig Bestandteil des Lieferprogramms der Beklagten sei und in deren \n\nKatalog und Preisliste mit Bestellnummer ausdrücklich genannt werde. Damit \n\nkann jedoch eine besondere Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Verfüg-\n\nbarkeit der beworbenen Ware, die daran anknüpft, dass es sich um ein Stan-\n\ndardprodukt der Beklagten handelt, nicht begründet werden. Denn die Umstän-\n\nde, aus denen das Berufungsgericht die Eigenschaft der beworbenen Uhr als \n\nein Standardprodukt der Beklagten hergeleitet hat, sind - abgesehen von der \n\nAbbildung einer individuellen, mit einer Modellbezeichnung versehenen Uhr - \n\nfür den angesprochenen Verkehr aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht \n\nzu ersehen. Die Anzeige enthält keinerlei Hinweise auf einen Katalog oder eine \n\nPreisliste, auf eine Bestellnummer oder auf die Lieferfähigkeit der Beklagten. \n\nDas Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Verkehr schon auf-\n\ngrund der Abbildung der Uhr diese als ein Standardprodukt der Beklagten er-\n\nkennt, das zu deren aktuellem, mit Bestellnummer in Katalog und Preisliste auf-\n\ngeführtem Lieferprogramm gehört. \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung der Kläge-\n\nrin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n28 \n\n29 \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2003 - 315 O 92/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 3 U 38/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/i-zr-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:47.291928+00:00"}}