{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_118-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZR 118/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ADSp (Fassung 1999) Nr. 19 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i.S. von Nr. 19 ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zulassen. ADSp (Fassung 1999) Nr. 27 Die Klausel in Nr. 27.2 ADSp ist im Verhältnis zu der Klausel in Nr. 27.1 ADSp die speziellere Regelung. Sie gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch aus §§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn der Anspruch zumindest durch diese Vorschriften näher ausgestaltet ist, etwa durch § 433 HGB. BGB § 242 Cb Die Berufung auf ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot (hier: Nr. 19 ADSp 1999) ist nicht schlechthin als nach § 242 BGB treuwidrig anzusehen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verjährt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung möglich ist. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 118/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nADSp (Fassung 1999) Nr. 19 \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEiner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i.S. von \nNr. 19 ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne \nweiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den \nAufrechnungseinwand zulassen. \n\nADSp (Fassung 1999) Nr. 27 \n\nDie Klausel in Nr. 27.2 ADSp ist im Verhältnis zu der Klausel in Nr. 27.1 ADSp \ndie speziellere Regelung. Sie gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch aus \n§§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn der Anspruch \nzumindest durch diese Vorschriften näher ausgestaltet ist, etwa durch § 433 \nHGB. \n\nBGB § 242 Cb \n\nDie Berufung auf ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot (hier: Nr. 19 \nADSp 1999) ist nicht schlechthin als nach § 242 BGB treuwidrig anzusehen, \n\nwenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verjährt und eine Befriedigung \ndes Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung möglich ist. Maßgeblich \nsind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 118/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen und steht mit der \n\nBeklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Sie macht mit ihrer Klage restliche \n\nVergütungsansprüche für in den Monaten September und Oktober 2001 \n\nerbrachte Transportleistungen in Höhe von insgesamt 18.872,40 € geltend. Die \n\nParteien streiten allein darüber, ob die Klageforderung durch Aufrechnung mit \n\neiner Gegenforderung der Beklagten in gleicher Höhe erloschen ist. Die \n\nKlägerin ist der Aufrechnung unter Berufung auf das Aufrechnungsverbot \n\ngemäß Nr. 19 ADSp (im Weiteren: ADSp) entgegengetreten. Der zur Aufrech-\n\nnung gestellten Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin am 4. Januar 2001 zu festen \n\nKosten mit der Beförderung einer Warensendung zur Dr. S. AG (im Weite- \n\nren: Dr. S.-AG) in Ulm. Die Dr. S.-AG hatte die Ware von der S. P. P. \n\n(im Weiteren: SPP) gekauft, die die Ware ihrerseits von der Beklagten erworben \n\nhatte. Die Beklagte erteilte der Klägerin die Weisung, die Ablieferung der Ware \n\nbei der Dr. S.-AG nur gegen Einziehung eines Verrechnungsschecks über \n\n18.872,40 € vorzunehmen. Der Scheck sollte anschließend von der Klägerin an \n\ndie Beklagte weitergeleitet werden. Obwohl die Klägerin das von ihr mit dem \n\nTransport beauftragte Unternehmen N. entsprechend angewiesen hatte, \n\nleitete deren Fahrer den bei Ablieferung der Ware erhaltenen Scheck nicht an \n\ndie Klägerin, sondern an die SPP weiter, die in dem Scheck als Zahlungs-\n\nempfängerin angegeben war. Der Scheck wurde nicht eingelöst. Er ging entwe-\n\nder auf dem Postweg oder bei der SPP verloren. Etwa vier Monate nach \n\nAblieferung der Ware ließ die Dr. S.-AG den Scheck sperren. Über das Vermö-\n\ngen der Dr. S.-AG wurde am 30. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat behauptet, sie hätte den Scheck, der gedeckt gewesen \n\nsei, bei einer vertragsgemäßen Weiterleitung an sie sofort eingelöst. Dadurch \n\nwäre ihr Kaufpreisanspruch gegen die SPP erfüllt worden, weil sie sich in \n\nAbsprache mit der SPP aus dem Scheck habe befriedigen dürfen. Eine Reali-\n\nsierung ihrer Forderung gegen die mittlerweile aufgelöste SPP sei jetzt nicht \n\nmehr möglich. Es sei ihr daher durch die Vertragsverletzung der Klägerin ein \n\nSchaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Das Aufrechnungsverbot \n\ngemäß Nr. 19 ADSp greife nicht ein, da ihre zur Aufrechnung gestellte Scha-\n\ndensersatzforderung entscheidungsreif sei. Zudem habe die Klägerin sie wider \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nTreu und Glauben daran gehindert, ihren Schadensersatzanspruch innerhalb \n\nder Verjährungsfrist geltend zu machen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.872,40 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufrechnung \n\nnicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe zwar einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen \n\ndie Klägerin aus positiver Verletzung des Speditionsvertrags schlüssig darge-\n\nlegt. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitere aber an dem \n\nwirksam in den Speditionsvertrag einbezogenen Aufrechnungsverbot gemäß \n\nNr. 19 ADSp. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei die zur \n\nAufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nicht entscheidungsreif. Das \n\nAufrechnungsverbot sei auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, \n\ndass es nicht eingreife, wenn der Spediteur den Schaden vorsätzlich oder \n\nzumindest leichtfertig herbeigeführt habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung \n\ndes Bundesgerichtshofs zu § 32 ADSp a.F. i.V. mit § 51 lit. b Satz 2 ADSp a.F. \n\nsei auf Nr. 19 ADSp nicht übertragbar. Zwar habe der von der Klägerin \n\neingesetzte Unterfrachtführer zumindest leichtfertig gehandelt. Die Regelung in \n\nNr. 27 ADSp, wonach die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen in den \n\nADSp nicht bei einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs oder seiner \n\nleitenden Angestellten bzw. der in §§ 428, 462 HGB genannten Personen zum \n\nTragen kämen, greife aber nicht ein, weil das Aufrechnungsverbot gemäß \n\nNr. 19 ADSp keine haftungsbeschränkende Regelung darstelle. Ein Aufrech-\n\nnungsverbot, das nach seinem Wortlaut auch vorsätzliche oder leichtfertig \n\nverursachte Schadensersatzansprüche umfasse, verstoße nicht gegen § 9 \n\nAGBG. Der Klägerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich \n\nauf das Aufrechnungsverbot zu berufen. Das bloße Schweigen der Klägerin auf \n\ndie außergerichtlich erklärte Aufrechnung der Beklagten habe keinen Ver-\n\ntrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Klägerin die Gegen-\n\nforderung der Beklagten akzeptiere. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Die unstreitige Klageforderung ist nicht \n\ndurch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Das Berufungs-\n\ngericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass einer wirksamen \n\nAufrechnung das Aufrechnungsverbot in Nr. 19 ADSp entgegensteht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nADSp in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom \n\n1. Januar 1999 durch den ausdrücklichen Hinweis auf dem Briefkopf der \n\nKlägerin, dass sie ausschließlich auf der Grundlage der ADSp n.F. arbeite, \n\nwirksam vereinbart worden sind. Die Revision erhebt dagegen auch keine \n\nEinwendungen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots gemäß Nr. 19 ADSp, \n\ngegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.3.2006 - I ZR 65/03, TranspR 2006, 359, 361 = NJW-RR 2006, 1350 unter \n\nBezugnahme auf BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 = \n\nNJW 1999, 3629 m.w.N. zu § 32 ADSp i.d.F. v. 1.3.1989), liegen vor. Danach \n\nist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein \n\nEinwand nicht entgegensteht. Die Regelung soll ebenso wie die inhaltlich im \n\nWesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 32 ADSp a.F. verhindern, dass \n\ndie Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs oder des Auftraggebers durch \n\nAufrechnung mit Gegenforderungen verzögert wird, die nach Grund und Höhe \n\nstreitig sind und der Aufklärung bedürfen (BGH, Urt. v. 26.2.1987 - I ZR 110/85, \n\nTranspR 1987, 287, 288 = NJW-RR 1987, 883; BGH TranspR 1999, 347, 348 \n\nzu § 32 ADSp a.F.; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Nr. 19 ADSp \n\nRdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Nr. 19 ADSp Rdn. 3). \n\n11 \n\nEin Einwand steht der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht \n\nentgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen - im weitesten Sinne - \n\nohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über \n\nden Aufrechnungseinwand zulassen (BGHZ 12, 136, 143; BGH TranspR 1999, \n\n347, 348). Dies ist entgegen der Ansicht der Revision hier aber nicht der Fall. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die zur Aufrechnung \n\ngestellte Schadensersatzforderung der Beklagten streitig ist und über ihr \n\nBestehen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann (vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 = VersR 1991, \n\n1080). \n\n12 \n\nZwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass der Unterfracht-\n\nführer der Klägerin - was ihr über § 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu Koller \n\naaO § 428 HGB Rdn. 2 m.w.N.) - die \n\nim Speditionsvertrag vereinbarte \n\nNebenpflicht, den Verrechnungsscheck über die Klägerin an die Beklagte \n\nweiterzuleiten, schuldhaft verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionser-\n\nwiderung ist diese Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden auch kausal \n\ngeworden. Der Umstand, dass der Scheck entweder bei der SPP oder auf dem \n\nPostweg verlorengegangen ist, hat zu keiner Unterbrechung des Zurechnungs-\n\nzusammenhangs geführt. Bei einem vertragsgemäßen Verhalten der Klägerin \n\nwäre der Scheck nicht zur SPP gelangt, so dass sich die Frage nach einer \n\nhypothetischen Schadensursache insoweit nicht stellt. Die bloße Möglichkeit, \n\ndass der Scheck auch auf dem Postweg zur Klägerin oder zur Beklagten hätte \n\nverlorengehen können, reicht für eine Unterbrechung des Zurechnungszu-\n\nsammenhangs nicht aus (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. \n\nvor § 249 Rdn. 101, 107 m.w.N.). \n\n13 \n\nDie Beantwortung der Frage, ob der Beklagten durch die von der \n\nKlägerin zu vertretende Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hängt \n\njedoch von dem umstrittenen und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag \n\nder Beklagten ab, dass der Scheck von der bezogenen Bank tatsächlich \n\neingelöst worden wäre. Desweiteren ist zwischen den Parteien streitig, ob die \n\nBeklagte dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat, dass \n\nsie ihren weiterhin bestehenden Kaufpreisanspruch gegen die SPP nicht \n\ngeltend gemacht hat. Zwar stand der Geltendmachung dieses Anspruchs \n\nzunächst die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. \n\n16.4.1996 - XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961; Urt. v. 12.7.2000 - VIII ZR 99/99, \n\nNJW 2000, 3344, 3345). Da die Dr. S.-AG den Scheck jedoch etwa vier Monate \n\nnach Ablieferung der Ware hat sperren lassen, ist die Gefahr einer doppelten \n\nInanspruchnahme der SPP jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Widerrufs des \n\nSchecks weggefallen. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt daher noch der \n\nKlärung. Eine sofortige Entscheidung über die Aufrechnungsforderung ist \n\ndeshalb nicht möglich. \n\n14 \n\n3. Die vom Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom \n\n12. Dezember 1996 (I ZR 172/94, TranspR 1998, 75, 76 = NJW-RR 1997, 926) \n\naufgeworfene Rechtsfrage, ob das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp \n\nauch dann gilt, wenn der Gegenanspruch auf einer vorsätzlichen oder grob \n\nfahrlässigen bzw. leichtfertigen Vertragsverletzung des Spediteurs beruht, stellt \n\nsich im vorliegenden Fall nicht. \n\n15 \n\na) Es kann offenbleiben, ob das Aufrechnungsverbot in Nr. 19 ADSp als \n\nHaftungsbegrenzung im Sinne der Nr. 27 ADSp anzusehen ist, weil der Scha-\n\nden der Beklagten nicht durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht worden \n\nist. \n\n16 \n\naa) Im Streitfall ist auf die im Verhältnis zu Nr. 27.1 ADSp speziellere \n\nRegelung in Nr. 27.2 ADSp abzustellen (vgl. Koller aaO Nr. 27 ADSp Rdn. 8). \n\nDiese ist nicht nur dort heranzuziehen, wo sich der Anspruch aus den \n\n§§ 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn er zumindest \n\ndurch diese Vorschriften näher ausgestaltet ist, etwa durch § 433 HGB (Koller \n\naaO Nr. 27 ADSp Rdn. 8; Temme in: Knorre/Temme/Müller/Schmid/Demuth, \n\nPraxishandbuch Transportrecht, G. II Rdn. 192). \n\n17 \n\nDer Verstoß gegen die einer Nachnahmeabrede ähnliche Weisung, den \n\nScheck einzuziehen und über die Klägerin an die Beklagte weiterzuleiten, stellt \n\nsich als Verletzung einer zumindest beförderungsnahen Nebenpflicht dar, die \n\nunter § 433 HGB fällt (vgl. Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost aaO § 433 Rdn. 7; \n\nMünchKomm.HGB-Aktualisierungsbd. TranspR/Dubischar, § 433 Rdn.4). \n\n18 \n\nbb) Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die vom \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen seine Beurteilung nicht tragen, der \n\nUnterfrachtführer habe \"zumindest leichtfertig\" gegen die vertragliche Neben-\n\npflicht verstoßen, den von der Dr. S.-AG erhaltenen Scheck über die Klägerin \n\nan die Beklagte weiterzuleiten. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der \n\nLeichtfertigkeit verkannt, was der Nachprüfung durch das Revisionsgericht \n\nunterliegt (BGHZ 149, 337, 345; 158, 322, 327 m.w.N.). Der Senat kann auf der \n\nGrundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des \n\nunstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden, dass dem Unterfrachtführer \n\nlediglich eine leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung anzulasten ist. Weitere \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts sind nicht zu erwarten. \n\n19 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Unterfrachtführer habe \n\n\"zumindest leichtfertig\" gehandelt, allein darauf gestützt, dass dieser den \n\nScheck entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht über die Klägerin an die \n\nBeklagte, sondern an die SPP geschickt hat. Die Tatsache einer Vertragsver-\n\nletzung begründet für sich genommen noch nicht einmal den Vorwurf eines \n\nschuldhaften Handelns. Noch weniger besagt dieser Umstand etwas über den \n\nGrad eines Verschuldens. Die Frage, ob ein Verhalten den Vorwurf eines \n\nqualifizierten Verschuldens rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung der \n\nGegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH TranspR \n\n1998, 75, 77). \n\n20 \n\n(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Verrech-\n\nnungsscheck auf die SPP ausgestellt. Diese war auch in der Versandliste als \n\nVersenderin aufgeführt. Der Fahrer des Unterfrachtführers hat einen Teil der \n\nvertraglichen Vereinbarung, nämlich die Auslieferung der Ware gegen Erhalt \n\neines Verrechnungsschecks über eine bestimmte Summe, ordnungsgemäß \n\nerfüllt. Lediglich die Weiterleitung des Schecks erfolgte nicht pflichtgemäß. \n\n21 \n\n(3) Eine bewusst leichtfertige Vertragsverletzung des Unterfrachtführers \n\nkann den vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umständen nicht \n\nentnommen werden. \n\n22 \n\nLeichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei \n\ndem sich der Spediteur oder seine Leute (§ 428 HGB) in krasser Weise über \n\ndie Interessen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328; BGH, \n\nUrt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2004, 570). \n\nHinzukommen muss das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der \n\nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. \n\n23 \n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt schon objektiv \n\nkeine Leichtfertigkeit des von der Klägerin beauftragten Unterfrachtführers vor. \n\nInsbesondere der Umstand, dass der Unterfrachtführer den Scheck demjenigen \n\nzugeleitet hat, der im Scheck als Zahlungsempfänger genannt ist, spricht \n\ndeutlich gegen einen besonders schweren Pflichtenverstoß. Es kann daher nur \n\nvon einer der Klägerin zurechenbaren leichten Fahrlässigkeit des Unterfracht-\n\nführers ausgegangen werden. \n\n24 \n\nb) Ein Zurücktreten des Aufrechnungsverbots gemäß § 242 BGB kommt \n\nnur bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.5.1966 - VIII ZR 8/64, NJW 1966, 1452; Urt. v. 12.1.1977 - VIII ZR 252/75, \n\nWM 1977, 311, 312; Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868; \n\nPalandt/Grüneberg aaO § 387 Rdn. 17; Staudinger/Gursky, BGB [2000], § 387 \n\nRdn. 248). Dafür bestehen - wie dargelegt - jedoch keine Anhaltspunkte. \n\n25 \n\n4. Die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot stellt sich \n\nentgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn \n\ndie Schadensersatzforderung der Beklagten inzwischen verjährt sein sollte. \n\n26 \n\na) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und \n\nwann der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der Beklagten \n\nverjährt ist. Für die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten vom \n\nEintritt der Verjährung auszugehen. \n\n27 \n\nb) Gemäß Nr. 19 ADSp wird die Aufrechnung nur allgemein für ein-\n\nwendungsbehaftete Gegenansprüche ausgeschlossen, ohne den Fall der \n\nAufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung besonders in den Blick zu \n\nnehmen. Solche Klauseln sind grundsätzlich als wirksam anzusehen. Die \n\nBerufung auf das Aufrechnungsverbot im Falle des Vorliegens einer verjährten \n\nForderung kann aber nach § 242 BGB unzulässig sein (vgl. Wolf in Wolf/ \n\nHorn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 3 Rdn. 14; Staudinger/Coester-\n\nWaltjen, BGB [2006], § 309 Nr. 3 Rdn. 2). \n\n28 \n\nDie Frage, ob ein wirksames Aufrechnungsverbot nach Treu und \n\nGlauben zurücktreten muss, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung \n\nverjährt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch \n\nAufrechnung möglich ist, ist umstritten (bejahend: OLG Hamm NJW-RR 1993, \n\n1082 f.; Staudinger/Peters, BGB [2004], § 215 Rdn. 4; Staudinger/Coester-\n\nWaltjen aaO § 309 Nr. 3 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 11 Nr. 3 \n\nRdn. 14; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 3 \n\nBGB Rdn. 7; verneinend: OLG Karlsruhe OLG-Rep 2001, 125; jurisPK-BGB/ \n\nLapp, 2. Aufl., § 309 Rdn. 30; Becker in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 3 \n\nRdn. 13). Die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot trotz Verjährung der zur \n\nAufrechnung gestellten Forderung kann nicht schlechthin als \n\ntreuwidrig \n\nangesehen werden. Jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen \n\nverstößt die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot nicht gegen \n\n§ 242 BGB. \n\n29 \n\naa) Die Beklagte könnte ohne das Bestehen des Aufrechnungsverbots \n\nnach § 390 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB zwar mit ihrer \n\nverjährten Forderung aufrechnen, weil sich die Klageforderung und die von der \n\nBeklagten geltend gemachte Gegenforderung im Oktober 2001 - und damit in \n\nunverjährter Zeit - erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben. Jedoch \n\nbesteht kein schützenswertes Interesse der Beklagten am Erhalt der einmal \n\nentstandenen Aufrechnungsbefugnis und kein berechtigtes Vertrauen auf deren \n\nFortbestand, wie es der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB a.F. zugrunde liegt. \n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts standen beide \n\nParteien, bei denen es sich um Kaufleute handelt, in laufender Geschäfts-\n\nbeziehung auf der Grundlage der ADSp. Der Beklagten war daher schon bei \n\nEntstehung der Aufrechnungslage bekannt, dass sie sich nicht durch Aufrech-\n\nnung mit einer von der Klägerin bestrittenen Forderung würde befriedigen \n\nkönnen. \n\n30 \n\nbb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den \n\nunstreitigen Vortrag der Beklagten nicht beachtet, dass die Klägerin im Rahmen \n\nder laufenden Geschäftsverbindung Abzugspositionen der Beklagten akzeptiert \n\nhabe, woraus sich eine Pflicht der Klägerin ergeben habe, der erklärten \n\nAufrechnung zeitnah zu widersprechen. Dem Vortrag der Beklagten, auf den \n\nsich die Revision in diesem Zusammenhang stützt, kann nicht entnommen \n\nwerden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten \n\ndie außergerichtliche Aufrechnung gerade mit streitigen Gegenforderungen der \n\nBeklagten geduldet hat. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die \n\nKlägerin auf die außergerichtliche Aufrechnung der Beklagten vom 19. Oktober \n\n2001 nicht reagiert habe. Dadurch wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, unter den gegebenen Umständen kein Vertrauenstatbestand \n\ngeschaffen. Die Klägerin ist dem Sachvortrag der Beklagten zudem unter \n\nBerufung auf ihr Schreiben vom 25. September 2001 entgegengetreten. Darin \n\nhat sie die Beklagte wegen der Scheckforderung auf den Klageweg gegen ihren \n\nVertragspartner verwiesen. Aus diesem Schreiben hat sich für die Beklagte \n\nschon in unverjährter Zeit mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass sie nicht \n\ndamit rechnen konnte, die Klägerin würde eine gegen sie wegen des abhanden \n\ngekommenen Schecks erhobene Schadensersatzforderung nicht bestreiten und \n\nerfüllen. Die Verjährung der Schadensersatzforderung der Beklagten beruht \n\ndaher auf ihrer eigenen Untätigkeit. Unter diesen Umständen ist es nicht \n\ntreuwidrig, dass sich die Klägerin auf das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 \n\nADSp beruft. \n\n31 \n\nIII. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2003 - 37 O 187/02 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2004 - I-18 U 225/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-118-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-118-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:10.625522+00:00"}}