{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_114-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZR 114/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UrhG § 17 Abs. 1 Wagenfeld-Leuchte Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich ge- schützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 114/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUrhG § 17 Abs. 1 \n\nWagenfeld-Leuchte \n\nWerden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich ge-\nschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das \nVerbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im \nAusland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht \ngeschützt ist. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juli 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit abgeändert, als die Klage hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsantrags und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit \n\nden im Tenor des landgerichtlichen Urteils angeführten Merkmalen \n\nin Deutschland anzubieten. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ord-\n\nnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder \n\nOrdnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu \n\nvollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern \n\nallen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be-\n\nzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünf-\n\ntig noch entstehen wird. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die \n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 \n\nverstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren \n\nder industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der \n\nBauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahr-\n\nhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. \n\nWährend dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, \n\ndie als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren \n\nhat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtli-\n\nchen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der \n\nGrundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld-\n\nLeuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen \n\nergibt: \n\n2 \n\nDie in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der Wagenfeld-\n\nLeuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Be-\n\nklagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlas-\n\nsen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten \n\nin der Bundesrepublik \n\nDeutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der \n\nBundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh-\n\nne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den \n\nMöbeln den Kunden in Italien übertragen wird. \n\n3 \n\nDie Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten \n\nauf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in \n\nder Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien \n\nerwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in \n\nBologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen \n\nTransporteur beauftragen. \n\n4 \n\nDie Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an \n\ndeutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen \n\nAnbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das \n\nInverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die Wagenfeld-\n\nLeuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach \n\nitalienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz. \n\n5 \n\nDie Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-\n\ntung - beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel zu unterlassen, \n\nTischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden \nMerkmale in Deutschland anzubieten: \n\na) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und be-\nsteht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; \n\naa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment \n\ngebildet, \n(1) das größer ist als eine Halbkugel, \n(2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-\n\nsteht und \n\n(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch \n\nglänzenden Band aufliegt; \n\nbb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus \nGlasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei \ndie Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden Säu-\nlenfassungen versehen sind; \n\ncc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasma-\nterial, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugel-\nsegments des Kopfteils entspricht; \n\nb) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit \naneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber ober-\nhalb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metal-\nlisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt; \n\nc) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der \n\nals Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein, \n\nund/oder \n\na) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht \naus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel; \n\naa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment \n\ngebildet, \n\n(1) das größer ist als eine Halbkugel, \n(2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas be-\n\nsteht und \n\n(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch \n\nglänzenden Band aufliegt; \n\nbb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus \nMetall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung \nbefindet; \n\ncc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmes-\nser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils \nentspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere \nniedrige Standfüße; \n\nb) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit \naneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des \nKopfteils aus der Säule austritt; \n\nc) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metall-\n\nscheibe in die Säule ein. \n\n2. den Klägern Auskunft über den Umfang der unter 1. beschriebenen \n\nHandlungen zu erteilen; \n\n3. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen \nSchaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. be-\nzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig \nnoch entstehen wird. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der An-\n\ntrag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein \n\nInverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell sicher-\n\ngestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien übereignet würden. Das Verbrei-\n\ntungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot \n\nkönne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzu-\n\nlässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Ver-\n\nbot gegen Art. 28 EG verstoßen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das \n\nRechtsgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft \n\nausnutze. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben (OLG \n\nHamburg GRUR-RR 2005, 41). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klä-\n\nger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten für die von ihr \n\nvertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von § 17 \n\nAbs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf \n\nUnterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung \n\nund Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nEin Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es \n\nauf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei \n\ndas Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG wie bei § 9 \n\nPatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht los-\n\ngelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie ge-\n\nrichtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland \n\nabgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten die-\n\nser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigen-\n\ntumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Be-\n\nurteilung irrelevant. \n\n12 \n\nOffen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, \n\nwenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsver-\n\nletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die Wagenfeld-\n\nLeuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets \n\nNr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der ange-\n\nwandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nach-\n\nbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von \n\nDesignobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar wer-\n\nde auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung bean-\n\nspruche, für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den not-\n\nwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die \n\nÜbergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutz-\n\nfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei. \n\n13 \n\nZu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maß-\n\nnahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges \n\nInverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei \n\nnatürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine \n\nMaßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG ge-\n\nrechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der \n\nWarenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums re-\n\ngeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wah-\n\nren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei \n\naber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges \n\nRechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über \n\nArt. 30 EG nivelliert würde. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Un-\n\nterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Aus-\n\nkunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n15 \n\n1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang \n\n- mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zulässig. \n\n16 \n\na) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 \n\nTz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale \n\nZuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das \n\nEuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor In-\n\nkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüs-\n\nsel-I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO, § 253 Abs. 1, § 261 \n\nAbs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\n17 \n\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem \n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor \n\ndem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-\n\ngetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-\n\nerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-\n\nlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheber-\n\nrechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor \n\n§§ 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO Dreier in \n\nDreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 61). Erfolgs-\n\nort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung \n\ndes geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht \n\ndavon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es \n\nreicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein \n\nausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, \n\nGRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arznei-\n\nmittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch \n\nden Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf \n\nUnterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet wer-\n\nden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, \n\n3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, \n\n689 Tz. 7). \n\n18 \n\nDer Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. \n\nDie Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift \"M. \" \n\n(Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre \n\nWaren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein \n\nKatalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, an-\n\ngerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Spra-\n\nche gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, \n\n432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Inter-\n\nnet). \n\n19 \n\nb) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheits-\n\nanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann \n\ngrundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den \n\nsich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern \n\nsich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit \n\nWorten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Im Übri-\n\ngen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in \n\nden Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des \n\nProdukts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuch-\n\nte ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungs- \n\nund des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht. \n\n20 \n\nc) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinrei-\n\nchende Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n21 \n\naa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den An-\n\nforderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die kon-\n\nkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der \n\nAuskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., \n\nVor §§ 14-19 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 254 f.). Im vorliegen-\n\nden Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben, \n\ndass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen \n\nHandlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt wer-\n\nden soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts \n\nder begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklag-\n\nte zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des An-\n\ntrags heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse \n\nsämtliche in § 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende \n\nBestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnom-\n\nmen werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in \n\nerster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung \n\noder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehr-\n\nbringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der not-\n\nwendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte \n\nerstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das \n\nAnbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt. \n\n22 \n\nbb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern \n\nmit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der \n\nnicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 \n\n- I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - \"statt\"-Preis). \n\n23 \n\n2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der \n\nBeklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, \n\n§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten \n\nfür Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des \n\nVerbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. \n\n24 \n\na) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des \n\nAnbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in \n\nDeutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrund-\n\nsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes an-\n\nwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, \n\n321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet \n\n(auch) im Inland statt. \n\n25 \n\nb) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde ge-\n\nlegten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk \n\nder angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland ur-\n\nheberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der Beklagten angebote-\n\nnen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger \n\nzur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsin-\n\nstanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen. \n\n26 \n\nc) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fäl-\n\nlen, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufge-\n\nfordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG vorliegt. \n\n27 \n\naa) Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne \n\nzu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots \n\nzusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze \n\nin Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheber-\n\nrechtsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskom-\n\nmentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004, \n\n786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden \n\n§ 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \n\n- Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemaßnahmen, bei \n\ndenen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke \n\neines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 \n\nAbs. 1 UrhG dar. \n\n28 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten \n\ni.S. von § 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Aus-\n\nland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungs-\n\nvorgang dort kein Urheberrecht verletzt. \n\n29 \n\n(1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständi-\n\nge Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG \n\nstehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ \n\n113, 159, 162 - Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 6; \n\nSchricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; für das Patentrecht BGH GRUR 2003, \n\n1031, 1032 - Kupplung \n\nfür optische Geräte; BGH, Urt. v. 5.12.2006 \n\n- X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 - Simvastatin, zum \n\nAbdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz, \n\n10. Aufl., § 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, \n\n6. Aufl., § 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierfür \n\nist, dass das Ausschließlichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet-\n\nzungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \n\n- Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im \n\nAngebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des \n\nRechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das \n\nVerbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das \n\nAnbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot). \n\n30 \n\n(2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, \n\ndie Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtspre-\n\nchung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Lauf-\n\nzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller \n\nVerletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmä-\n\nlert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, \n\njedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Die-\n\nses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in \n\neffektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegli-\n\nche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung wäh-\n\nrend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten \n\nVerboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tat-\n\nbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen \n\nbleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin). \n\n31 \n\n(3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Aus-\n\nschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. \n\ndes § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist \n\nder Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden \n\nFall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese \n\nFallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, \n\n137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; zu § 9 PatG vgl. \n\nOLG Hamburg GRUR Int. 1999, 67; OLG München OLG-Rep 2005, 124; Scha-\n\nren in Benkard aaO § 9 PatG Rdn. 14; Keukenschrijver in Busse aaO § 9 \n\nRdn. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kraßer, Patent-\n\nrecht, 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen \n\nSchutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beein-\n\nträchtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche \n\nVerwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinha-\n\nber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an \n\nInländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender \n\nGeschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Ver-\n\nvielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten \n\nzeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die \n\nbereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des \n\nRechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfäl-\n\ntigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt. \n\ncc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem ande-\n\nren Ergebnis. \n\n§ 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie \n\n2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 \n\nzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-\n\nten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. \n\n22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der \n\ndas Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. \n\nBei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem \n\nWortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit \n\nder Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 \n\n- C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kom-\n\n32 \n\n33 \n\nmission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 \n\nTz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG \n\ngeht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des \n\ngeistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede \n\nHarmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von ei-\n\nnem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige \n\nSchaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirk-\n\nsame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte \n\neines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle \n\nSchaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Ur-\n\nheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner \n\ndarauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden \n\nKünstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für \n\ndie Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist \n\nes unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der \n\nVerbreitung an die Öffentlichkeit \"in beliebiger Form durch Verkauf oder auf \n\nsonstige Weise\" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungs-\n\nstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwer-\n\ntungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im In-\n\nland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzni-\n\nveau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, \n\neine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch \n\ndann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im \n\n(schutzfreien) Ausland erfolgen soll. \n\n34 \n\ndd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung \n\nmit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren. \n\n35 \n\n(1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel un-\n\nmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnah-\n\nme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 \n\n- C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. \n\n11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP \n\n2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für \n\nden freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der \n\nRechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, \n\ndie dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, be-\n\nstimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschrif-\n\nten unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene \n\nMaßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch \n\neinen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfor-\n\ndernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 \n\n- Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.). \n\n36 \n\n(2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Inte-\n\nresse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und \n\nkommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt \n\nsind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz \n\ndes geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solan-\n\nge sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/ \n\nStephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. \n\n1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = \n\nGRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschie-\n\ndenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Ei-\n\ngentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, \n\nsind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen \n\nund diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft \n\nsind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Ex-\n\nport). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter II 2 c bb \n\ndargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Ur-\n\nheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italieni-\n\nschen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deut-\n\nschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR \n\n2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von An-\n\ngeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt \n\n(unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des \n\nUrheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Dis-\n\nkriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Han-\n\ndels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar. \n\n37 \n\nee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage \n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG nicht \n\ngeboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hin-\n\nblick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen \n\nFragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen \n\nEigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen \n\nGemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend geklärt. \n\n38 \n\nd) Offenbleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung \n\nauch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Rü-\n\ngen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, \n\ndie Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildun-\n\ngen der Wagenfeld-Leuchte. \n\n39 \n\n40 \n\nIII. Danach ist das Urteil gemäß § 562 ZPO aufzuheben. \n\n1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststel-\n\nlung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sa-\n\nche gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist. \n\n41 \n\na) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG erforder-\n\nliche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens \n\nnicht durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten entfallen. Eine Unterlas-\n\nsungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsge-\n\nfahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach In-\n\nhalt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR \n\n1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. \n\n31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-\n\nSchluss-Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklä-\n\nrung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann \n\noffenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls \n\ndann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, \n\nwenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung \n\nerkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt wer-\n\nden \n\n(vgl. Bornkamm \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG \n\nRdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der Be-\n\nklagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesent-\n\nlichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentums-\n\nübergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der \n\nBeklagten an einer Beschränkung nicht zu erkennen. \n\n42 \n\nb) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforder-\n\nliche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorlie-\n\ngenden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt \n\nund daher fahrlässig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 311/98, GRUR \n\n2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 - SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148, \n\n221 nicht abgedruckt). \n\n43 \n\n2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c \n\ndargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entschei-\n\ndungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zr-114-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:12.426914+00:00"}}