{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_113-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"I ZR 113/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 113/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 20.000 € \n\nnicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat für den Teil \n\ndes Rechtsstreits, der allein in die Revision gelangt ist, einen Streitwert in \n\nHöhe von 12.500 € festgesetzt. Dies entsprach der vorläufig en Wertfest-\n\nsetzung vom 26. Februar 2004, gegen die die Klägerin keine Einwände \n\nerhoben hatte. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil der vom Berufungs-\n\ngericht festgesetzte Gesamtwert dem Wert entspricht, den die Klägerin be-\n\nreits in ihrer Klage angegeben hat. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, \n\ndaß der Wert der Beschwer der Klägerin anders zu bemessen wäre als \n\nanhand ihres wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Unterlassung, \n\ndas ebenso für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (§ 3 ZPO). Dabei \n\nist im übrigen allein das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der \n\nbeanstandeten Bezeichnung durch den Beklagten zu bewerten. \n\nUnabhängig davon käme eine Zulassung der Revision auch aus sachli-\n\nchen Gründen nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es geht im Streitfall nicht \n\num die Frage, ob es dem Beklagten schlechthin gestattet ist, mit dem Be-\n\ngriff „Architektur“ auf seine Leistungen hinzuweisen. Zu entscheiden war \n\nallein die vom Berufungsgericht zu Recht verneinte Frage, ob dem Beklag-\n\nten nach § 2 BauKaG NW der zutreffende Hinweis darauf verwehrt werden \n\nkann, daß er über die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrich-\n\ntung Architektur verfügt (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 1999, 243, 244; \n\nBaumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., \n\n§ 5 \n\nRdn. 5.149). \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 12.500 €. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_113-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-113-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_113-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_113-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-113-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_113-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:20.448495+00:00"}}