{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_109-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"I ZR 109/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 2 Db Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgren- ze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitver- schulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 109/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 254 Abs. 2 Db \n\nEine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgren-\nze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitver-\nschulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr \neines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen. \n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 109/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlussrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen \n\nBetrag von 135.106,33 € nebst 5 % Zinsen aus 118.424,60 € seit \n\ndem 22. November 2001 und weiterer 5 % Zinsen aus \n\n16.681,72 € seit dem 12. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der Firma I. \n\n GmbH in Olching (Versenderin). Sie macht aus abgetretenem Recht ge- \n\ngen die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, Schadensersatz-\n\nansprüche wegen Verlusts von Transportgut in insgesamt sechs Fällen geltend. \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Schadensfall (Schadensfall 5). \n\n2 \n\nIm September 2001 beauftragte die Versenderin die Beklagte zu fixen \n\nKosten mit der Beförderung einer aus sechs Paketen bestehenden Warensen-\n\ndung von Olching zur M. s.l. \n\nin Madrid. Die Warensen- \n\ndung gelangte zum Auslieferungslager der Beklagten in Madrid, danach geriet \n\neines der Pakete in Verlust. Die Beklagte hat hierauf 511,92 € bezahlt. Der von \n\nder Klägerin geforderte Schadensersatz einschließlich 937,10 € Sachverständi-\n\ngenkosten, die für die Nachforschung nach dem Paket aufgewandt wurden, be-\n\nträgt 187.625,81 €. \n\n3 \n\nDem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten Stand November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen \n\nenthalten: \n\n\"… \n\n2. \n\nServiceumfang \n\nSofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, \nbeschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, \nTransport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der \nSendung. \n\nUm die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer \nund das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden \n\ndie Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-\ntiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in \nKauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche \nObhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden \nkann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-\nle des Transportwegs, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-\ndokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des \nU. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine \nweitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die \nBeförderung als Wertpaket. \n\n3. \n\nBeförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden \nAbsätze … vom Transport ausgeschlossen sind … \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von 50.000 US-\nDollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten … \n\n(c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung \n\n(i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Be-\ndingungen nicht entspricht …, kann U. die Beförderung des \nbetreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) ver-\nweigern und, falls die Beförderung bereits in Gang ist, die Beför-\nderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des \nVersenders aufbewahren. \n\n(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur überge-\nben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schrift- \nlich zugestimmt hat … \n\nU. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die \nentgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung über-\ngeben wurden … \n\n… \n\n9. \n\nHaftung \n\n… \n\n9.2. Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die-\nse Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Ver-\nlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte \n\nSchäden bis maximal 1.000 DM pro Sendung oder 8,33 SZR für \njedes Kilogramm je nach dem, welcher Betrag höher ist. … \nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, das der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben … \n\n9.4. Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-\nrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der 'Tariftabelle und Servi-\nceleistungen' aufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert \n(Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Abs. 3 (a) (ii) festgesetz-\nten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch \nUnterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den \nGütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\n15. Anwendbares Recht \n\nDie vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe \ndieser Beförderungsbedingungen abgeschlossene Verträge un-\nterliegen den Gesetzen des Absendelandes.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket seien \n\n900 Pentium-Prozessoren im Wert von 187.200 € enthalten gewesen. Sie hat \n\nhinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfalls beantragt, die \n\nBeklagte zu verurteilen, 187.625,81 € nebst Zinsen zu bezahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, \n\ndurch Nr. 2 der Beförderungsbedingungen sei ein wirksamer Schnittstellenkon-\n\ntrollverzicht vereinbart worden, so dass kein qualifiziertes Verschulden vorliege. \n\nZudem müsse sich die Klägerin das Mitverschulden der Versenderin unter dem \n\nGesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hin-\n\nweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. Ausge-\n\nhend von dem behaupteten Paketwert habe es sich nach den Beförderungsbe-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndingungen um ein ausgeschlossenes Gut gehandelt, so dass sie im Falle der \n\nAngabe des Wertes die Beförderung des Pakets abgelehnt hätte. \n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des im Revisionsverfahren anhängigen \n\nSchadensfalls dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n186.688,71 € entsprochen und die Klage nur im Umfang der Sachverständigen-\n\nkosten in Höhe von 937,10 € abgewiesen. \n\nDie Berufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das Landgericht die Be-\n\nklagte im Schadensfall 5 zur Zahlung eines 55.058,50 € übersteigenden Betra-\n\nges verurteilt hat. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf voll-\n\nständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer An-\n\nschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage hinsichtlich des \n\nSchadensfalls 5 durch das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt, die An-\n\nschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Schadensfall 5 einen Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 55.058,50 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, \n\n§§ 428, 435 HGB, § 398 BGB zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. \n\nHierzu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nZwischen der Beklagten und der Versenderin sei ein wirksamer Fracht-\n\nvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe zwar in Nr. 3 ihrer Beförde-\n\nrungsbedingungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Beförderungs-\n\nvertrag über ein Paket abschließen wolle, das Waren im Wert von mehr als \n\n50.000 US-Dollar enthalte. Gleichwohl sei aber ein Frachtvertrag konkludent \n\ndadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket bei \n\nder Versenderin abgeholt habe. \n\n11 \n\nAuf den Schadensfall seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschriften \n\nder §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um einen multimodalen Trans-\n\nport gehandelt, bei dem feststehe, dass das Paket erst verlorengegangen sei, \n\nnachdem der Lufttransport beendet und die Sendung im Auslieferungslager der \n\nBeklagten in Madrid eingetroffen gewesen sei. Gemäß Nr. 15 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten sei auf den Schadensfall deutsches Recht \n\nanzuwenden. \n\n12 \n\nDie Beklagte hafte nach § 435 HGB unbeschränkt, da sie den Warenver-\n\nlust leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit \n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde. Sie habe keine organisatorischen Maß-\n\nnahmen getroffen, um das Diebstahlsrisiko im Umschlagslager effektiv einzu-\n\ndämmen. \n\n13 \n\nDie Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die Ver-\n\nsenderin durch die Übergabe eines nicht den Bedingungen entsprechenden \n\nPakets gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Im Falle der ord-\n\nnungsgemäßen Wertdeklaration hätte die Beklagte das Paket nicht befördert. \n\nDie Versenderin wäre vielmehr gezwungen gewesen, den Paketinhalt auf die in \n\nNr. 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorgegebene Wertgrenze zu \n\nreduzieren. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, soweit die Klägerin \n\nErsatz des über 50.000 US-Dollar liegenden Schadens begehre. Der in den \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten geregelte vollständige Ausschluss \n\ndes Schadensersatzanspruchs für Verluste von Verbotsgut sei wegen Versto-\n\nßes gegen § 9 AGBG (a.F.) unwirksam. \n\n14 \n\nIm Übrigen sei der Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichts-\n\npunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Ergebnis auf den Be-\n\ntrag von 50.000 US-Dollar beschränkt, weil es die Versenderin bei Abschluss \n\ndes Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr \n\nfür den Fall, dass das Paket verloren gehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden \n\ndrohe. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie \n\nim Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern \n\nwolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Be-\n\nförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Warenwert \n\ndieser Sendung hingewiesen hätte. \n\n15 \n\nDemgegenüber sei ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdekla-\n\nration nach § 254 Abs. 1 BGB nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall stehe \n\nfest, dass die Warensendung auch dann verlorengegangen wäre, wenn die \n\nVersenderin die Pakete als Wertpakete versandt hätte. Die Beklagte habe be-\n\nstätigt, dass die in der Betriebsorganisation vorgesehene Mitteilung über die \n\nAnkunft eines Wertpakets an das Auslieferungslager nicht erfolge, wenn es sich \n\num grenzüberschreitende Transporte handele. \n\n16 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Beru-\n\nfungsgericht in dem einzigen in die Revisionsinstanz gelangten Schadensfall 5 \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen hat \n\ndie Anschlussrevision der Klägerin keinen Erfolg. \n\n17 \n\n1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der \n\n§§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dies wird von \n\nden Parteien nicht angegriffen und lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Die Anwendung deutschen Rechts hat das Berufungsgericht ersicht-\n\nlich aus Nr. 15 der Beförderungsbedingungen der Beklagten und damit aus ei-\n\nner entsprechenden Rechtswahl der Vertragsparteien hergeleitet (Art. 27 Abs. 1 \n\nEGBGB). Im übrigen wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 \n\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die \n\nengsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat \n\nauch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Ab-\n\nsenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass \n\nder Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Dies gilt \n\nauch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (vgl. BGH, Urt. v. \n\n29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz 15 = TranspR 2006, 466 \n\nm.w.N.). Im Streitfall bestehen die engsten Verbindungen zur Bundesrepublik \n\nDeutschland, weil sich sowohl die Niederlassung des Beförderers als auch der \n\nVerladeort und der Sitz des Versenders hier befinden. \n\n18 \n\nDie Voraussetzungen des § 452 HGB hat das Berufungsgericht gleich-\n\nfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Die Beförderung ist aufgrund eines ein-\n\nheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchge-\n\nführt worden. Für die Teilstrecken (Straßenbeförderung per Lkw und Luftbeför-\n\nderung von Köln nach Madrid) wären auch unterschiedliche Rechtsvorschriften \n\nanwendbar gewesen, wenn insoweit jeweils gesonderte Verträge geschlossen \n\nworden wären. Die Landbeförderung per Lkw wäre den §§ 407 ff. HGB, die \n\nLuftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 WA 1955) unterworfen gewesen. Da nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts der Warenverlust erst eingetreten ist, nachdem das Paket im \n\nAuslieferungslager der Beklagten in Madrid eingetroffen und damit der Zeitraum \n\nder Luftbeförderung bereits verlassen war (vgl. Art. 18 Abs. 3 WA 1955), stehen \n\nder Anwendung der §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 452, 452a HGB auch keine in-\n\nternationalen Abkommen entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WA 1955). \n\n19 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche \n\nHaftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß \n\nbejaht. \n\n20 \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein wirksamer \n\nFrachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernah-\n\nme der Sendung, deren Inhalt nicht erkennbar war, durch die Mitarbeiter der \n\nBeklagten konnte aus der Sicht der Versenderin nur dahin verstanden werden, \n\ndass die Beklagte einen Frachtvertrag schließen wollte (§§ 133, 157 BGB; vgl. \n\nBGHZ 167, 64 Tz 15). \n\n21 \n\naa) Die Beförderungsbedingungen der Beklagten stehen der Annahme \n\neines Vertragsschlusses nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Nummer 3 \n\nihrer Beförderungsbedingungen weist die Beklagte zwar ausdrücklich darauf \n\nhin, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-Dollar nicht beför-\n\ndert. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht dem Gesamtzusammenhang \n\ndieser Bestimmung der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnommen, \n\ndass ein Vertrag auch dann zustande kommen soll, wenn der Versender eine \n\nnicht bedingungsgerechte Sendung übergibt und diese ohne Vorbehalt beför-\n\ndert wird. Nach Nr. 3 (c) (i) ihrer Beförderungsbedingungen ist die Beklagte be-\n\nrechtigt, die Beförderung eines nicht bedingungsgemäßen Pakets zu verwei-\n\ngern oder einzustellen. In Nr. 3 (e) ist die Haftung der Beklagten und des Ver-\n\nsenders bei verbotenen Gütern geregelt. Diese Regelungen ergeben aus der \n\nSicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn bei Übergabe \n\nund Beförderung einer nicht bedingungsgerechten Ware von dem Zustande-\n\nkommen eines Vertrags ausgegangen wird (vgl. BGHZ 167, 64 Tz 19; BGH, \n\nUrt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 Tz 16 = TranspR 2006, 448; Urt. \n\nv. 15.2.2007 - I ZR 186/03, BGH Report 2007, 504 Tz 16). \n\n22 \n\nbb) Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag sind entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Versenderin, wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beklagte \n\nvor Erteilung des Transportauftrags über den Wert der in dem Paket enthalte-\n\nnen Ware aufzuklären und deren Zustimmung einzuholen. Da nach den Rege-\n\nlungen der Beförderungsbedingungen der Beklagten, wie dargelegt, ein Beför-\n\nderungsvertrag auch bei der Übergabe und Beförderung von ausgeschlossenen \n\nGütern zustande kommen soll, machen diese deutlich, dass die Verletzung ei-\n\nner Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss \n\nals solchen nicht unterbinden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, \n\nNJW 2007, 1809 Tz 29). \n\n23 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den in Nr. 3 (e) der \n\nBeförderungsbedingungen geregelten Haftungsausschluss nicht durchgreifen \n\nlassen. Nach Nr. 9.2 Abs. 4 der Beförderungsbedingungen gelten die \"vorste-\n\nhenden\" Haftungsbegrenzungen bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens \n\nnach § 435 HGB nicht. Die Regelung in Nr. 9.2 Abs. 4 erstreckt sich, wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Haftung für alle durch \n\ngrobe Vertragsverletzungen verursachten Schäden. Sie schränkt also auch die \n\nHaftungsregelung nach Nr. 3 (e) ein. Andernfalls wäre die Klausel nach \n\nNr. 3 (e) wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Wie der Senat \n\nbereits entschieden hat, sind die Ausnahmen für briefähnliche Sendungen nicht \n\nauf den massenhaften Pakettransport anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 \n\n- I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 174 f.). \n\n24 \n\n3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ein qualifiziertes Verschul-\n\nden der Beklagten i.S. von § 435 HGB bejaht. Die Revision der Beklagten er-\n\nhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n25 \n\n4. Die Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen \n\ndie vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Entschei-\n\ndung richtet. \n\n26 \n\na) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkraft-\n\ntreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 \n\nHGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 \n\nBGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in \n\neiner Vorschrift zusammen (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz 31 m.w.N.). \n\n27 \n\nb) Ein Mitverschulden der Versenderin, die das Paket im Standardtarif \n\nstatt als Wertpaket versandt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei we-\n\ngen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen Feststellungen wäre die Ware \n\nauch dann verlorengegangen, wenn sie als Wertpaket versandt worden wäre. \n\nDie Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n28 \n\nc) Dagegen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versende-\n\nrin, das darauf gestützt ist, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Waren-\n\nsendung und auf den dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhn-\n\nlich hohen Schaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat, \n\nmit Recht bejaht. Seine Annahme, dieses Mitverschulden der Versenderin führe \n\nlediglich dazu, dass deren Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haf-\n\ntungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach Nr. 3 der Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten zu beschränken sei, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwä-\n\ngungen. \n\n29 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Voraussetzung \n\neiner ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag \n\noder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhn-\n\nlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung \n\nder konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist \n\nmaßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Es ist dabei auch in \n\nRechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß, also nicht nur \n\nselten erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor \n\nallem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit \n\neiner vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich \n\neingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-\n\nsichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zwei-\n\nter Hinsicht von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr \n\neines besonders hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Fäl-\n\nlen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehn-\n\nfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß den Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten, übersteigt (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, \n\nNJW-RR 2006, 1108 Tz 20 = TranspR 2006, 208). Dieser Betrag ist im vorlie-\n\ngenden Fall deutlich überschritten. \n\n30 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\ndas Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Scha-\n\ndenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte die Sendung nicht zur \n\nBeförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf den hohen Waren-\n\nwert hingewiesen hätte. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Schadens-\n\nfall 6 ein Paket mit einem ihr bekannten Warenwert von über 50.000 US-Dollar \n\nals Wertpaket befördert hat, lässt sich etwas anderes nicht herleiten. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Wert des \n\nim Schadensfall 6 transportierten Pakets nur knapp oberhalb der Wertober-\n\ngrenze lag und das Haftungsrisiko der Beklagten in Höhe von 50.000 US-Dollar \n\nin dem Vergütungsaufschlag auf das reguläre Beförderungsentgelt für das als \n\nWertpaket beförderte Paket bereits einkalkuliert war, während im hier streitge-\n\ngenständlichen Schadensfall der Wert des im Standardtarif ohne Aufschlag be-\n\nförderten Pakets die Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar um mehr als das \n\nDreifache überschritt. \n\n31 \n\ncc) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Paketinhalts ist \n\nauch nicht, wie das Berufungsgericht (wohl) angenommen hat, nur hinsichtlich \n\neines den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens der Versen-\n\nderin mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets \n\nbei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wie das Berufungsge-\n\nricht festgestellt hat, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Scha-\n\nden in vollem Umfange vermieden worden. Die vom Berufungsgericht in ande-\n\nrem Zusammenhang angeführte Erwägung, die Versenderin wäre bei einer \n\nWeigerung der Beklagten, den Transportauftrag nach Aufklärung über den Wert \n\nder Sendung anzunehmen, gezwungen gewesen, die Menge der in dem Paket \n\nbefindlichen Waren so weit zu verringern, dass die vorgegebene Wertgrenze \n\neingehalten worden wäre, ist insofern ohne Bedeutung. Die Überlegung des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hätte dann Schadensersatz in Höhe des Ge-\n\ngenwerts von 50.000 US-Dollar leisten müssen, wenn das Paket mit dem auf \n\ndie zulässige Wertgrenze verringerten Wareninhalt verlorengegangen wäre, \n\nberührt die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Betei-\n\nligten im Streitfall nicht. Sie betrifft nicht die Frage, ob der Schaden im Streitfall \n\n(in diesem Umfange) auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. \n\nVielmehr handelte es sich bei einem Verlust eines anderen Pakets mit einem \n\nanderen Inhalt aufgrund eines anderen Beförderungsauftrags um den Eintritt \n\neines anderen Schadens, der keine Auswirkung auf die Zurechnung des im vor-\n\nliegenden Fall eingetretenen Schadens hat. \n\n32 \n\ndd) Die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin \n\nunter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens durch das Berufungsgericht auf \n\nden Wert von 50.000 US-Dollar kann im vorliegenden Fall auch nicht aus ande-\n\nren Gründen Bestand haben. Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht \n\nnur darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens aufmerksam gemacht und diese daher davon abgehalten hat, be-\n\nsondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu tref-\n\nfen. Die Beklagte hat vielmehr durch ihre Beförderungsbedingungen zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass sie Waren mit einem Wert über 50.000 US-Dollar im Stan-\n\ndardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 \n\nAbs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut \n\nohne Hinweis auf dessen Wert zur Beförderung übergibt und im Falle des Ver-\n\nlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen \n\nkönnte, dass der Frachtführer dieses Gut in der gewählten Transportart wegen \n\ndes damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH, BGH Report \n\n2007, 504 Tz 24). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Fracht-\n\nführer bestimmte Güter nicht befördern will, und setzt er sich bei der Einliefe-\n\nrung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, \n\nso kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu \n\neinem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, selbst \n\nwenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem \n\nBewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde (vgl. BGH BB 2006, 2324 Tz 35; BGH Report 2007, 504 Tz 30). \n\n33 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Versenderin be-\n\nkannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten derart wertvolles Transportgut von der Beförderung aus-\n\ngeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin \n\nauszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. \n\nEine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er \n\nGüter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders \n\nwegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Da der Wert \n\nder Sendung weit über dem für den Beförderungsausschluss maßgeblichen \n\nBetrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt dagegen - abhängig vom Ausmaß der \n\nKenntnis der Versenderin von dem Beförderungsausschluss, das vom Beru-\n\nfungsgericht noch festzustellen sein wird - eine noch weitergehende Beschrän-\n\nkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin wegen Mitverschuldens in \n\nBetracht. Wegen der Höhe des hier eingetretenen Schadens und der erhebli-\n\nchen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wert-\n\ngrenze kann die Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens der Ver-\n\nsenderin sogar vollständig ausgeschlossen sein, selbst wenn lediglich von ei-\n\nnem Kennenmüssen der Versenderin von dem Beförderungsausschluss auszu-\n\ngehen sein sollte. \n\n34 \n\n5. Die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Be-\n\nschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch das Beru-\n\nfungsgericht wendet, bleibt aus den vorstehenden Gründen demnach ohne Er-\n\nfolg. \n\n35 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht im Schadensfall 5 zum Nachteil der \n\nBeklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der \n\nKlägerin ist zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher ist \nin Urlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Bergmann \n\nRiBGH Dr. Kirchhoff ist in \nUrlaub und kann deswe- \ngen nicht unterschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2003 - 31 O 118/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - I-18 U 237/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-03/i-zr-109-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:21.004313+00:00"}}