{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_108-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 108/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 108/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder S. \n\nGmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und \n\nabgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz \n\nin Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-\n\neinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen \n\nVerträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung: \n\n2. Serviceumfang \n\n Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-\nschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- \nport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. \n\n Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und \ndas niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sen-\ndungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver-\nsender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf-\ngrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer \nEinzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist da-\nmit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-\nsondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen \nUmschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. \nSoweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung \nwünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n3 \n\nDie Versicherungsnehmerin nahm als Versenderin an dem sog. EDI-\n\nVerfahren der Beklagten teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der \n\nBeklagten zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern \n\naus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. An-\n\nschließend übermittelt sie der Beklagten per Datenfernübertragung eine Ver-\n\nsandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden \n\nvon der Versenderin in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder, \n\nContainer) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten ver-\n\nplombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des Behältnisses \n\nüberprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer bestimmten An-\n\nzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontroll-\n\nnummern steht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die Beklagte hat die Möglichkeit, \n\nalle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der ein-\n\ngegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittel-\n\nten Versandliste zu vergleichen. \n\n4 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 2002 \n\nmit dem Transport eines Paketes mit Computerteilen im Gesamtwert von \n\n12.451, 22 €, ohne eine Wertdeklaration vorzunehmen. Das Paket erreichte den \n\nEmpfänger nicht. Den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden regu-\n\nlierte die Klägerin gegen Abtretung der Ersatzansprüche. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Be-\n\nklagten das Paket übergeben. Die Beklagte hafte für dessen Verlust unbe-\n\nschränkt. \n\nDie Beklagte hat bestritten, Gewahrsam an dem Paket erlangt zu haben. \n\nSollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, sei die Haftung beschränkt. Das \n\nUnterlassen von Schnittstellenkontrollen begründe kein leichtfertiges Verhalten, \n\nweil in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam ein Verzicht \n\nauf eine Transportwegkontrolle vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Kläge-\n\nrin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens der \n\nWertdeklaration zuzurechnen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläge-\n\nrin 12.451,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte hafte für den Verlust des Pakets, der während ihrer Obhuts-\n\nzeit eingetreten sei, gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Die Beklag-\n\nte, die der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast über die Transportwege \n\nund die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen - insbesondere die notwen-\n\ndigen Schnittstellenkontrollen - nicht nachgekommen sei, treffe ein qualifiziertes \n\nVerschulden. Eine Änderung des Sorgfaltsmaßstabes des § 426 HGB könne \n\ngemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine Individualvereinbarung erfol-\n\ngen. Zum Abschluss einer solchen habe die Beklagte nicht hinreichend substan-\n\ntiiert vorgetragen. \n\n11 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts zur Höhe des geltend gemachten \n\nSchadens begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Mitverschulden ihrer \n\nVersicherungsnehmerin sei der Klägerin nicht zuzurechnen, weil sich dem \n\nSachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass sie bei richtiger Wert-\n\nangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dadurch zu einer Ver-\n\nringerung des Verlustrisikos gekommen wäre. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar zutreffend eine Haftung der Beklagten \n\nwegen Verlusts des Transportguts gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB, § 398 \n\nBGB, § 67 VVG angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden \n\nder Versicherungsnehmerin unberücksichtigt gelassen. \n\n14 \n\n15 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der vertragli-\n\nchen Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1 HGB bejaht. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von \n\nder Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die Haf-\n\ntung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Ein-\n\nbeziehung nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. Das \n\nlässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht \n\nbeanstandet. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte das \n\nstreitgegenständliche Paket in Empfang genommen hat. Die dagegen gerichte-\n\nten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend \n\nmacht, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung der Beklagten \n\nunter Zeugenbeweis gestellten Vortrag übergangen, dass Sendungen im Be-\n\nreich der Beklagten nicht gescannt worden seien, wie sich aus dem internen \n\nEDV-Code der Beklagten ergebe, vermag sie damit einen Rechtsfehler des Be-\n\nrufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz \n\neinen Verfahrensfehler des Landgerichts insoweit nicht gemäß § 529 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht. Sie hat entgegen der Ansicht der \n\nRevision dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Die \n\nvon der Revision angeführte Berufungsbegründung der Beklagten vom 15. Ja-\n\nnuar 2004 enthält zu der Bedeutung der internen EDV-Codierung keinen Vor-\n\nVortrag. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann auch im Übrigen aus \n\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Zutreffend hat bereits das Landge-\n\nricht darauf abgestellt, die Beklagte habe weder geltend gemacht, die betref-\n\nfende 1Z-Paketnummer sei auf der ihr im sog. EDI-Verfahren übermittelten Ver-\n\nsandliste nicht aufgeführt gewesen, noch habe sie unverzüglich beanstandet, \n\ndass das Paket mit der betreffenden 1Z-Nummer nicht in dem dazugehörigen \n\nContainer gewesen sei. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass danach eine Vermutung für den Empfang des Pakets durch die \n\nBeklagte besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, \n\n404), die diese nicht widerlegt hat. \n\n17 \n\nc) Da die Beklagte eine Ablieferung des in Empfang genommenen Pa-\n\nkets nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-\n\ngen, dass es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist. \n\n18 \n\n2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß \n\n§ 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt \n\ndie Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf \n\ndes leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Um-\n\ndruck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ein \n\nVerzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ist zwischen der Be-\n\nklagten und der Versicherungsnehmerin nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg \n\nmacht die Revision geltend, eine solche Vereinbarung sei aufgrund Nr. 2 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen. \n\n19 \n\na) Ob sich die Bestimmung der Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkon-\n\ntrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst er-\n\nstreckt, ist fraglich. Denn der Begriff der \"Kontrolle des Transportwegs\" in Nr. 2 \n\nAbs. 2 Satz 3 wird durch den nachfolgenden Zusatz, durch den \"insbesondere\" \n\ndie Ein- und Ausgangsdokumentation angesprochen wird, zumindest näher er-\n\nläutert. Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die \"Kontrolle \n\ndes Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den \n\neinzelnen Umschlagstellen\" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.). \n\n20 \n\nb) Die Frage, ob Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten einen Verzicht auf die Durchführung der Kontrollen selbst enthält, \n\nkann jedoch offen bleiben, weil die Klausel, wenn sie diesen Inhalt hätte, ge-\n\nmäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam wäre. Nach dieser Vorschrift kann \n\nvon der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine \n\nim Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden. \n\n21 \n\naa) Auf Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist, sofern sie \n\neinen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enthält, § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nanzuwenden, weil diese Klausel dann von der gesetzlichen Haftungsregelung \n\nder §§ 425 bis 438 HGB abweicht. Der Gesetzgeber hat in den Katalog derjeni-\n\ngen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 449 \n\nAbs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind, die haf-\n\ntungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 425, 426 HGB aufgenommen. Für die \n\nFrage, ob die Klausel dem Anwendungsbereich von § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nunterfällt, kommt es daher nur darauf an, ob sie die Haftungsregelung der \n\n§§ 425, 426 HGB modifiziert. Unerheblich ist dagegen, ob sie im Sinne der all-\n\ngemeinen AGB-Kontrolle als eine Leistungsbeschreibung anzusehen ist, wie \n\ndie Revision geltend macht. Denn vertragliche Abweichungen von der Haf-\n\ntungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB sollen unabhängig davon, ob sie nach \n\nder allgemeinen AGB-rechtlichen Einordnung als der Inhaltskontrolle entzogene \n\nLeistungsbeschreibungen oder als kontrollfähige Einschränkungen, Ausgestal-\n\ntungen oder Modifikationen des Hauptleistungsversprechens anzusehen wären \n\n(vgl. dazu BGHZ 147, 354, 360; 148, 74, 78; 152, 262, 265; 153, 148, 152; zu \n\n§ 307 BGB: BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, NJW 2005, 1275), grund-\n\nsätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich sein \n\n(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, \n\nBT-Drucks. 13/8445, S. 86). \n\n22 \n\nDas Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Beförderung von \n\nTransportgut gerichtet. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leis-\n\ntung ist der Beförderungserfolg, also die Ablieferung des vollständigen und un-\n\nbeschädigten Gutes beim Empfänger (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 \n\nHGB Rdn. 13). Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Be-\n\nklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Um-\n\nständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren \n\nFolgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem Ver-\n\nstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesentli-\n\nchen Sorgfaltspflichten des Frachtführers oder Spediteurs gehört der Schutz \n\ndes Transportguts vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Trans-\n\nportgut wie im Streitfall besonders verlustanfällig ist, die Beförderung so zu or-\n\nganisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbe-\n\nstände frühzeitig festgelegt werden können (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; 158, \n\n322, 330; BGH TranspR 2004, 399, 401). \n\n23 \n\nSofern durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen das Er-\n\nfordernis von Schnittstellenkontrollen abbedungen worden sein sollte, liefe dies \n\nsomit auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten wesentlichen \n\nSorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch \n\neine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich wäre. \n\n24 \n\nbb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist Nr. 2 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten - entgegen dem Vor-\n\nbringen der Revision - nicht gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB im Einzelnen \n\nausgehandelt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass über die Beförde-\n\nrungsbedingungen tatsächlich verhandelt worden sei oder zumindest die ernst-\n\nhafte Bereitschaft der Beklagten als Verwenderin der Bedingungen bestanden \n\nhätte, den Inhalt der Klauseln zur Disposition zu stellen. \n\n25 \n\nDie Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, ein Aushandeln \n\nder Klausel habe vorgelegen, weil die Beklagte mehrere Beförderungsarten an-\n\ngeboten habe, unter denen die Versenderin habe wählen können (Standard-\n\nsendung, Wertsendung und Expresssendung). Insbesondere enthalte Nr. 2 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen den Hinweis, dass der Versender, so-\n\nweit er eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünsche, die Beförde-\n\nrung als Wertpaket wählen könne. \n\n26 \n\nZwar trifft es zu, dass es einem Aushandeln nicht entgegensteht, wenn in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der anderen Vertragspartei al-\n\nternative Leistungen angeboten werden, die Angebotsalternativen mit verschie-\n\ndenen Entgelten verbunden sind (BGHZ 153, 148, 151 f.). Allein aus dem An-\n\ngebot verschiedener Alternativen ergibt sich allerdings noch nicht das Vorliegen \n\neiner Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Ver-\n\ntragspartner eingeräumten Möglichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu \n\nwählen, ein Aushandeln i.S. von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 AGBG \n\ngesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde wie im vorliegen-\n\nden Fall nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen \n\nAlternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503, 504; \n\nUrt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677). \n\n27 \n\ncc) Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht \n\nwegen der Besonderheiten des von der Beklagten betriebenen Massenge-\n\nschäfts als wirksam zu erachten. \n\n28 \n\nDie in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Einschränkung, dass eine In-\n\ndividualvereinbarung nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung keinen Vertrag \n\nüber die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen betrifft, kann \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht auf die von ihr betriebene Massenbe-\n\nförderung von Paketen angewendet werden. Wie sich aus der Begründung zum \n\nRegierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes ergibt (BT-Drucks. 13/ \n\n8445, S. 86; vgl. ferner Koller aaO, § 449 HGB Rdn. 29/30; Baumbach/Hopt/ \n\nMerkt, HGB, 31. Aufl., § 449 HGB Rdn. 1), bezieht sich die Ausnahme für brief-\n\nähnliche Sendungen in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht auf den Transport von \n\nPaketsendungen und sonstiger Frachtpost, da diese dem Normalfall der Güter-\n\nbeförderung näher stehen als dem postalischen Massenverkehr, bei dem die \n\nBriefsendungen ohne direkten Kundenkontakt über Briefkästen eingeliefert \n\nwerden (vgl. auch BGHZ 149, 337, 349 f.). \n\n29 \n\ndd) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 449 Abs. 2 \n\nSatz 1 HGB ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Entgegen dem \n\nVorbringen der Revision verstößt die Ansicht, Nr. 2 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten sei, soweit darin eine Abweichung von dem \n\nHaftungsmaßstab der §§ 425 ff. HGB liege, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nnicht wirksam vereinbart worden, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision \n\nübersieht, dass § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB eine entsprechende Abrede nicht \n\ngrundsätzlich ausschließt, sondern nur das Erfordernis einer Individualvereinba-\n\nrung begründet. Darin liegt kein nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässiger Eingriff in \n\ndie Berufsfreiheit der Beklagten. \n\n30 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration \n\nnicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin zurech-\n\nnen lassen. \n\n31 \n\na) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der \n\nEntstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 \n\nAbs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle \n\nmitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen \n\n(Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-\n\nDrucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders \n\nkann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von \n\neinem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen \n\nhat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-\n\nformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen \n\nEntscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB über-\n\ntragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). \n\n32 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Annahme, \n\ndie Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklaration zu \n\ndem geltend gemachten Schaden beigetragen, die Feststellung voraussetzt, \n\ndass die Beklagte bei zutreffender Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser \n\nerfüllt hätte und es hierdurch zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekom-\n\nmen wäre. Allerdings kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Sach-\n\nvortrag der Beklagten lasse sich hierzu nichts entnehmen, aus Rechtsgründen \n\nkeinen Bestand haben. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\nerhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Die Beklagte hat sowohl \n\nin ihrer Berufungsbegründung als auch in ihrer in Bezug genommenen Klage-\n\nerwiderung eingehend dazu vortragen, dass sie Wertpakete mit einem dekla-\n\nrierten Wert von über 2.500 € sorgfältiger behandelt und in den verschiedenen \n\nAbschnitten der Beförderung besonderen Kontrollmaßnahmen unterwirft. Fest-\n\nstellungen dazu, ob die Beklagte bei einer Angabe des Wertes der Sendung \n\ndas Paket den von ihr vorgetragenen besonderen Kontrollmaßnahmen für \n\nWertpakete unterworfen hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ohne \n\ndiese Feststellungen durfte es ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin \n\naber nicht verneinen. \n\n33 \n\naa) Der Einwand des Mitverschuldens wegen Unterlassens der Wertde-\n\nklaration scheitert nicht bereits dann am Fehlen der Kausalität, wenn auch bei \n\nwertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen wer-\n\nden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, \n\nUrteilsumdruck S. 8). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Ver-\n\nhalten des Versenders kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wert-\n\ndeklarierten Sendungen Lücken in den Schnittstellen verbleiben und nicht aus-\n\ngeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verlo-\n\nren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht \n\nverhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, \n\n318). Aus diesem Grunde kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin \n\nnicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, bereits deshalb ausge-\n\nschlossen werden, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur weitere Schnittstel-\n\nlenkontrollen im \"Abholcenter\" und im \"Zustellcenter\" vorsieht, nicht dagegen in \n\nder \"Hauptumschlagsbasis\". \n\n34 \n\nbb) Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports \n\nder Verlust des Pakets eingetreten ist. Das Paket kann daher auch in einem \n\nBereich verloren gegangen sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem \n\nTransport wertdeklarierter Ware nicht oder jedenfalls nicht in leichtfertiger Wei-\n\nse verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens gründet auf dem \n\nVorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden \n\nVermutung, dass die Ware in dem besonders gefährdeten Bereich verloren ge-\n\ngangen ist. Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber \n\neingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Falle einer Wertdeklaration weiter-\n\ngehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollzie-\n\nhen lässt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Dann erhöhen sich die Mög-\n\nlichkeiten der Beklagten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Verhalten für \n\nden Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu wi-\n\nderlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist \n\n(BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401). \n\n35 \n\nc) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\ndem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, sie hätte das Paket bei \n\neiner Wertangabe weiter reichenden Kontrollen unterworfen. \n\n36 \n\nDabei wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass im Rahmen der grund-\n\nsätzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 \n\nHGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402) die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die \n\nBemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer \n\nder gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens \n\ndes Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der \n\nWare außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10). Ferner ist der Wert \n\nist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je \n\nhöher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto ge-\n\nwichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbei-\n\ntrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offen-\n\nsichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige \n\nBehandlung durch den Frachtführer erfordert, und desto größer ist das in dem \n\nUnterlassen der Wertangabe bestehende Verschulden des Versenders gegen \n\nsich selbst. \n\n37 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2003 - 86 O 19/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 9/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-108-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-108-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:24.968433+00:00"}}