{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_104-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZR 104/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 Verkündet am: 24. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gartenliege a) Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kön- nen auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch aufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. b) Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbe- werblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausge- staltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbunde- nen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Ei- genart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. c) Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erfor- derlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Wa- re nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 104/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 4 Nr. 9 \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGartenliege \n\na) Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kön-\nnen auch Besonderheiten zu berücksichtigen sein, die dieses im Gebrauch \naufweist, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. \n\nb) Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart bezieht sich auf die konkrete \nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus \nder Sicht der Abnehmer zukommen. Es genügt für die Annahme wettbe-\nwerblicher Eigenart, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Ausge-\nstaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses die Vorstellung hat, es könne \nwohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit diesem verbunde-\nnen Unternehmen stammen. Zur Begründung einer wettbewerblichen Ei-\ngenart kann es zudem ausreichen, dass die Gestaltung eines Erzeugnisses \ndie Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzuweisen. \n\nc) Für die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erfor-\nderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware \nzuschreibt, namentlich kennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung \nhat, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser \nheißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den \nVerkehr gebracht worden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Wa-\nre nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird. \n\nBGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 16. Juni 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt seit Jahren unter der Bezeichnung \n\n\"A. \" eine Aluminium-Dreibeinliege, wie sie nachstehend abgebildet ist: \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte ist ein bekanntes Kaffeevertriebsunternehmen mit zahlrei-\n\nchen Filialen im Bundesgebiet. Sie vertreibt neben Kaffee in wechselnden Ver-\n\nkaufsaktionen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und benutzt dabei in er-\n\nheblichem Umfang ihre Eigenmarke T. . \n\nDie Klägerin lieferte der Beklagten nach einem Testauftrag im Jahr 1999, \n\nder einen geringen Umfang hatte, für das Jahr 2000 etwa 13.000 Aluminium-\n\nliegen. Wegen des wirtschaftlichen Erfolgs wollte die Beklagte Liegen dieser Art \n\nauch in den Folgejahren anbieten; die Vertragsverhandlungen der Parteien \n\nführten jedoch nicht zu einem Auftrag. Für die Jahre 2001 und 2002 ließ die \n\nBeklagte Dreibeinliegen, die dem Modell A. ähnlich waren, durch Drittun- \n\nternehmen fertigen und verkaufte diese in erheblichen Stückzahlen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt des ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes als wettbewerbswidrig be-\n\nanstandet. Sie hat - bezogen auf die von der Beklagten im Jahr 2002 vertriebe-\n\nnen Dreibeinliegen - beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es \nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \neine Gartenliege gemäß nachstehender Abbildung \n\nanzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auszuliefern und/ \noder anbieten, verkaufen, bewerben oder ausliefern zu lassen; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegenüber, hilfsweise ge-\ngenüber einem von der Klägerin auf Kosten der Beklagten zu be-\nstimmenden Wirtschaftsprüfer, Auskunft darüber zu erteilen, wieviele \nStücke, bei welchem Stückpreis und bei welchen Erstellungs- bzw. \nGestehungskosten sie von der in dem Antrag zu 1 abgebildeten Lie-\nge veräußert hat; \n\n3. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der \nKlägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vertrieb der in \ndem Antrag zu 1 abgebildeten Gartenliege entstanden sind oder zu-\nkünftig noch entstehen, zu ersetzen. \n\nDie Beklagte hat ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg MD \n\n2005, 190). \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin die auf er-\n\ngänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche \n\nnicht zustünden. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Liegen der Beklagten hätten zwar die Merkmale der Gartenliege \n\nA. praktisch identisch übernommen; dieser fehle es aber an der erforderli- \n\nchen wettbewerblichen Eigenart. Es bestünden bereits Bedenken, ob die Gar-\n\ntenliege A. objektiv geeignet sei, Herkunftsvorstellungen hervorzurufen. \n\nDiese Bedenken ergäben sich zwar nicht aus der äußeren Gestaltung der Lie-\n\nge, aber aus der Art und Weise, wie die Klägerin diese werblich darstelle. Aus \n\nihrem Verkaufsblatt seien die Ausstattungsmerkmale der Liege, die eine wett-\n\nbewerbliche Eigenart begründen könnten, nicht erkennbar. Ein unbedingter Wil-\n\nle des Herstellers, seiner Ware die Eignung eines eindeutigen Herstellerhinwei-\n\nses (nicht notwendig auf sein eigenes Unternehmen) zu verleihen, sei zudem \n\nfür den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unverzichtbar. \n\nDie Klägerin lasse es jedoch zu, dass ihre Abnehmer ihre Waren unter einer \n\neigenen Marke oder als eigene Produkte verkauften. Sie nehme damit in Kauf, \n\ndass die Endverbraucher die Gartenliege A. nicht ihr, sondern ihren Ab- \n\nnehmern zuordneten. \n\n11 \n\nJedenfalls fehle es an besonderen Umständen, die den Vertrieb der ver-\n\nwechslungsfähigen Liege der Beklagten unlauter machten. Die Gartenliege \n\nA. habe zwar möglicherweise eine gewisse Bekanntheit erlangt, diese sei \n\naber nicht wie erforderlich mit der Klägerin verbunden. Sofern die Gefahr einer \n\nHerkunftstäuschung bestehe, habe die Klägerin diese selbst herbeigeführt, weil \n\nsie ihre Liege in großen Stückzahlen auch als No-Name-Artikel über die Beklag-\n\nte vertrieben habe. Die Art und Weise, wie die Beklagte ihre Verhandlungen mit \n\nder Klägerin geführt habe, begründe ebenfalls nicht eine wettbewerbliche Un-\n\nlauterkeit ihres Vorgehens. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und \n\nzugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft ge-\n\ntreten. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. Der \n\nin die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag der Klägerin, der auf Wiederho-\n\nlungsgefahr gestützt ist, kann daher nur bestehen, wenn das beanstandete \n\nWettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den Unterlas-\n\nsungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin Schadens-\n\nersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunfts- \n\nund Rechnungslegungsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der \n\nbeanstandeten Handlungen geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2006 \n\n- I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz 22 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern, \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\n2. Die Klage ist auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtli-\n\nchem Leistungsschutz gestützt (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 UWG bzw. § 13 \n\ni.V. mit § 1 UWG a.F.). Diese setzen voraus, dass der Vertrieb eines nachge-\n\nahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig ist, weil es von wettbewerblicher Ei-\n\ngenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als \n\nunlauter erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufenleitern, \n\nm.w.N.). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbe-\n\nwerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie \n\nden besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche \n\nEigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforde-\n\nrungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswid-\n\nrigkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufen-\n\nleitern, m.w.N.). Gleiches gilt, je komplexer das Gerät ist, das ungeachtet hin-\n\nreichender Abweichungsmöglichkeiten (fast) identisch nachgebaut worden ist \n\n(vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = \n\nWRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Klägerin \n\nAnsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zuste-\n\nhen, ist das Berufungsgericht teilweise von rechtlich fehlerhaften Maßstäben \n\nausgegangen. \n\n15 \n\n16 \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gartenliege A. fehle \n\nbereits die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, beruht auf Rechtsfehlern. \n\naa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-\n\ntung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-\n\nten des Erzeugnisses hinzuweisen. \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\ndie äußere Gestaltung der Dreibeinliege A. eine wettbewerbliche Eigenart \n\nbegründen kann. \n\n18 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Grundmuster der \n\nGartenliegen, dem auch die Liege A. folge, sei zwar seit Jahrzehnten vor- \n\nbekannt; auch sei es nicht ungewöhnlich, bei Gartenliegen stofffreie Ecken und \n\nScharniere vorzusehen. Die Liege A. verbinde aber mit ihrem Aluminium- \n\ngestell, der leicht durchsichtigen textilen Bespannung sowie den Ausnehmun-\n\ngen des Stoffs an Ecken und Scharnieren den Eindruck einer gewissen Leich-\n\ntigkeit, der anderen Liegen fehle. Dieser Eindruck werde unterstützt durch die \n\n- in der Bezugfarbe gehaltenen - Tragschlaufen, die signalisierten, dass die Lie-\n\nge anders als viele Konkurrenzprodukte leicht mit einer Hand tragbar sei. Diese \n\nBesonderheiten genügten allerdings angesichts der Vielzahl von Gartenliegen \n\nauf dem Markt noch nicht, um eine wettbewerbliche Eigenart anzunehmen. Hin-\n\nzu komme aber die besondere, in diesem Marktsegment einmalige und tech-\n\nnisch nicht vorgegebene Gestaltung eines Metallbügels, der die stabile Höhen-\n\nverstellung des Kopfteils sichere und zugleich als weitere Stütze für die Einstel-\n\nlung der sog. Relaxstellung diene. \n\n19 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung können die Beson-\n\nderheiten der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, zur Bejahung \n\nder wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden. \n\n20 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätz-\n\nlich auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben. Zu beachten ist aller-\n\ndings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, die technische Lehre und der \n\nStand der Technik grundsätzlich frei benutzbar sind. Dementsprechend ist wett-\n\nbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, wenn sich eine gemeinfreie \n\ntechnische Lösung in einer technisch notwendigen Gestaltung verwirklicht, d.h. \n\ndas Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung bestimm-\n\nter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt. Dagegen können Merkmale, \n\ndie zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wettbewerbliche \n\nEigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die \n\nHerkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder mit ih-\n\nnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 27 \n\n- Stufenleitern, m.w.N.). Nach den getroffenen Feststellungen sind die Gestal-\n\ntungselemente, die bei der Gartenliege A. die Relaxstellung ermöglichen \n\nsollen, bei gleichartigen Erzeugnissen nicht aus technischen Gründen zwin-\n\ngend; sie können deshalb eine wettbewerbliche Eigenart mit begründen. \n\n21 \n\nGegen die Berücksichtigung dieser Merkmale bei der Beurteilung der \n\nwettbewerblichen Eigenart beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg \n\ndarauf, dass sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungs-\n\nmerkmalen einer Ware orientieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 \n\n- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen). Die \n\nMerkmale der Liege, die der Einstellung der Relaxstellung dienen, sind auch für \n\ndie Verbraucher ohne weiteres erkennbar. Nicht erforderlich ist es, dass die \n\nVerbraucher die Besonderheiten, die eine Gestaltung gerade auch im Gebrauch \n\naufweist, bereits auf den ersten Blick erkennen (vgl. dazu auch Gloy/ \n\nLoschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 14). \n\n22 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht die wettbewerbliche Ei-\n\ngenart der Gartenliege A. mit der Begründung verneint, der Klägerin fehle \n\nder unbedingte Wille, ihrem Produkt die Eignung eines eindeutigen Hersteller-\n\nhinweises zu verleihen. Auf eine solche Absicht des Herstellers kommt es für \n\ndie Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht an. \n\n23 \n\nDie Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\n\nschutz gegen unlauteres Nachahmen dienen vorrangig dem Schutz individueller \n\nLeistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-\n\nfälschten Wettbewerb (vgl. BGHZ 162, 246, 252 f. - Vitamin-Zell-Komplex). Das \n\nErfordernis der wettbewerblichen Eigenart als Voraussetzung für solche An-\n\nsprüche bezieht sich dementsprechend auf die konkrete Ausgestaltung oder \n\nbestimmte Merkmale des Erzeugnisses, die diesem aus der Sicht der Abneh-\n\nmer zukommen (vgl. dazu auch Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 14; Piper \n\nin Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 9/23). Es genügt, dass der angesproche-\n\nne Verkehr aufgrund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Erzeugnisses \n\ndie Vorstellung hat, es könne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder \n\neinem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Harte/Henning/ \n\nSambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 47). \n\n24 \n\nEntsprechend dem Zweck des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutzes kann es zudem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nzur Begründung einer wettbewerblichen Eigenart ausreichen, dass die Gestal-\n\ntung eines Erzeugnisses die Eignung besitzt, auf seine Besonderheiten hinzu-\n\nweisen. Eine besondere Funktion des Erzeugnisses, auf die Herkunft aus ei-\n\nnem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, ist keine unabdingbare Vorausset-\n\nzung der wettbewerblichen Eigenart (vgl. Piper in Piper/Ohly aaO § 4 Rdn. 9/23; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 9.32; Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 48). \n\n25 \n\ndd) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings \n\nentfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund \n\nder Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die \n\nangesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-\n\nsonderheiten hinzuweisen (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm \n\naaO § 4 UWG Rdn. 9.26). \n\n26 \n\nDie Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine solche Annahme \n\njedoch nicht. Die Klägerin hat ihre Gartenliege zwar auch an kleinere Anbieter \n\nmit einem Sortiment ausgewählter Designartikel geliefert, die die Liege unter \n\nihrer eigenen Marke oder als Eigenprodukte vertrieben haben. Dies geschah \n\njedoch nicht in großen Stückzahlen und war schon deshalb ungeeignet, die Auf-\n\nfassung des Verkehrs hinreichend zu beeinflussen. Dazu kommt, dass die Gar-\n\ntenliege von einem Teil dieser Anbieter (insbesondere vom Anbieter \"C. \") \n\n- mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller - unter einer Handelsmarke \n\nvertrieben wurde. In einem solchen Fall geht der Verkehr davon aus, dass die \n\nvertriebenen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht \n\nselbst genannt werden. \n\n27 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege A. ist - anders als das \n\nBerufungsgericht meint - auch nicht ohne weiteres dadurch entfallen, dass die \n\nBeklagte in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren unter ihrer Marke T. \n\nDreibeinliegen vertrieben hat, die dem Modell A. entweder entsprachen \n\noder ihm verwechselbar ähnlich waren. Die Beklagte benutzt ihre Marke T. \n\nfür eine Vielzahl unterschiedlicher Waren. Das Berufungsgericht hat dement-\n\nsprechend festgestellt, dass es für maßgebliche Teile des Verkehrs naheliege \n\nanzunehmen, die Beklagte vertreibe die Waren von Fremdherstellern. Der Um-\n\nstand, dass eine Ware unter der Marke T. vertrieben wird, steht danach der \n\nAnnahme des Verkehrs nicht entgegen, die Beklagte vertreibe auf diese Weise \n\ndie Ware eines bestimmten, wenn auch nicht namentlich in Erscheinung treten-\n\nden Herstellers. Zudem könnte sich die Beklagte grundsätzlich nicht darauf be-\n\nrufen, wenn sie selbst die wettbewerbliche Eigenart der Gartenliege A. \n\ndurch eigenen umfangreichen Vertrieb von Nachahmungen beeinträchtigt ha-\n\nben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = \n\nWRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm \n\naaO § 4 UWG Rdn. 9.26). \n\n28 \n\nee) Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekannt-\n\nheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR \n\n2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Der Grad der wettbewerblichen Eigenart \n\neines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlau-\n\nterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, kann jedoch durch \n\nseine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH GRUR \n\n2005, 600, 602 - Handtuchklemmen, m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist \n\nnicht nur der Vertrieb von Liegen der Klägerin über die Beklagte, sondern auch \n\ndas unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin über ihre sonstigen Umsät-\n\nze mit der Gartenliege A. von Bedeutung. Auf die Bekanntheit der Klägerin \n\nselbst als Herstellerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n29 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner weiteren - hilfsweise gegebenen - \n\nBegründung unterstellt, dass der Gartenliege A. wettbewerbliche Eigenart \n\nzukommt. Auch auf dieser Grundlage hat es Ansprüche der Klägerin aus er-\n\ngänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz, insbesondere wegen \n\nvermeidbarer Herkunftstäuschung (§§ 8, 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG \n\nbzw. § 13 i.V. mit § 1 UWG a.F.), verneint. \n\n30 \n\nGegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses können Ansprü-\n\nche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehen, \n\nwenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer \n\nzumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäu-\n\nschung unterlässt (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 24 - Stufenleitern, m.w.N.). \n\nDer Begründung, mit der das Berufungsgericht solche Ansprüche abgelehnt \n\nhat, kann nicht zugestimmt werden. \n\n31 \n\naa) Das Berufungsgericht hat, von der Revisionserwiderung nicht ange-\n\ngriffen, festgestellt, dass die von der Beklagten vertriebene Liege die Merkmale \n\nder Gartenliege A. praktisch identisch übernommen hat. Wettbewerbs- \n\nrechtliche Ansprüche wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung hat es jedoch \n\nverneint. Sofern eine solche Gefahr bestehe, sei dies nicht in erster Linie Folge \n\neiner besonderen Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten. Vielmehr verwirk-\n\nlichten sich dann die Risiken, die mit dem Geschäftshandeln der Klägerin ver-\n\nbunden seien. Entscheide sich ein Markenhersteller, ein wettbewerblich eigen-\n\nartiges Erzeugnis nicht nur unter seiner eigenen Hersteller- und Produktbe-\n\nzeichnung, sondern zugleich in großen Stückzahlen als No-Name-Artikel über \n\nein bundesweit tätiges Filialunternehmen zu vertreiben, so habe dies zwangs-\n\nläufig eine \"vermeidbare Herkunftsverwechslung\" zur Folge, die er bewusst in \n\nKauf nehme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Beklagte in vier auf-\n\neinanderfolgenden Jahren Dreibeinliegen vertrieben habe, die dem Originalpro-\n\ndukt A. entweder entsprochen hätten oder ihm verwechselbar ähnlich ge- \n\nwesen seien. Alle diese Liegen seien von der Beklagten in ihrer eigenen Verpa-\n\nckung unter ihrer durchaus nicht unbekannten Eigenmarke T. vertrieben \n\nworden. Die Verkehrskreise, die sich für die Waren der Beklagten interessier-\n\nten, seien deshalb schon im Jahr 2002 daran gewöhnt gewesen, dass die Be-\n\nklagte in jedem Jahr eine Dreibeinliege nach Art des Modells A. auf den \n\nMarkt bringe. Zwar liege für maßgebliche Teile des Verkehrs die Annahme sehr \n\nnahe, die Beklagte könne als \"Kaffeeröster\" die unterschiedlichen Waren ihres \n\nbreit gefächerten Sortiments nicht selbst entwickeln und herstellen. Die einheit-\n\nliche Verwendung der Eigenmarke T. solle aber die Herkunft der Waren \n\n\"verschleiern\". Unter diesen Umständen sei es fernliegend, dass relevante Teile \n\ndieser Verkehrskreise die vertriebenen Gartenliegen noch der Klägerin als \n\nHerstellerin zuordneten. \n\n32 \n\nbb) Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend \n\nbeachtet, worin die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit beim Vertrieb von Wa-\n\nren unter vermeidbarer Herkunftstäuschung zu sehen ist. Für die Annahme ei-\n\nner vermeidbaren Herkunftstäuschung ist es nicht erforderlich, dass der Ver-\n\nkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware zuschreibt, namentlich \n\nkennt. Vielmehr genügt es, dass er die Vorstellung hat, die Ware sei von einem \n\nbestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit \n\ndiesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies \n\nkann, wie bereits dargelegt (vgl. oben II 2 a dd), auch dann der Fall sein, wenn \n\ndie Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben wird (vgl. dazu \n\nBGH GRUR 2007, 339 Tz 40 - Stufenleitern). \n\n33 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgen-\n\ndes hingewiesen: \n\n34 \n\n1. Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung ne-\n\nbeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-\n\neinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine ge-\n\nwisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich \n\ndie Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, \n\nwenn Nachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 39 \n\n- Stufenleitern, m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin ihre Gartenliege teil-\n\nweise an Unternehmen veräußert hat, die diese unter eigenen Marken vertrie-\n\nben haben, schließt nicht aus, dass die Gartenliege als solche das erforderliche \n\nMindestmaß an Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH GRUR 2007, 339 Tz 40 \n\n- Stufenleitern, m.w.N.); dies kann vielmehr gerade auch auf diese Weise ge-\n\nschehen sein. Die gewisse Bekanntheit, die für den wettbewerbsrechtlichen \n\nSchutz gegen vermeidbare Herkunftstäuschung erforderlich ist, hat die Garten-\n\nliege der Klägerin ohnehin bereits dadurch erreicht, dass die Beklagte diese in \n\nden Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichen Stückzahlen vertrieben hat. \n\nDarauf, ob relevante Teile des angesprochenen Verkehrs noch eine Hersteller-\n\nzuordnung gerade zu der Klägerin vornehmen, kommt es auch in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht an. \n\n35 \n\n2. Eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft kann nicht mit der \n\nÜbernahme von Gestaltungsmerkmalen begründet werden, die dem freizuhal-\n\ntenden Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Ge-\n\nbrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung \n\nder angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH GRUR \n\n2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 339 Tz 44 - Stufenlei-\n\ntern). Die Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäuschung kann daher nicht \n\nauf den Umstand gestützt werden, dass auch die Liegen der Beklagten eine \n\nRelaxstellung ermöglichen. \n\n36 \n\nNach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte allerdings die \n\nMerkmale der Gartenliege A. praktisch identisch übernommen. Bei einer \n\nidentischen Übernahme kann grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäu-\n\nschung bestehen, weil der interessierte Betrachter zwangsläufig davon ausgeht, \n\ndie beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Me-\n\ntallbett, m.w.N.). Diese Vorstellung liegt im vorliegenden Fall besonders nahe, \n\nweil die Beklagte zuvor in gleicher Weise Originalliegen der Klägerin vertrieben \n\nhatte. \n\n37 \n\n3. Auf die Frage, ob eine vermeidbare Herkunftstäuschung gegenüber \n\nden Einzelhändlern gegeben sein könnte, kommt es entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht an, weil sich diese nicht auf entsprechendes Tatsachenvorbrin-\n\ngen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen hat. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nRiBGH Dr. Schaffert ist in \nUrlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2003 - 315 O 284/02 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 5 U 42/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-104-04","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zr-104-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_104-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:02.364464+00:00"}}