{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_100-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"I ZR 100/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 Schoenenberger Artischockensaft Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG widerspricht weder dem vorran- gig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht noch dem höherrangigen Verfas- sungsrecht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 100/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nHWG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 \n\nSchoenenberger Artischockensaft \n\nDie Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG widerspricht weder dem vorran-\n\ngig anzuwendenden Gemeinschaftsrecht noch dem höherrangigen Verfas-\n\nsungsrecht. \n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - I ZR 100/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte bietet in dem von ihr betriebenen Reformhaus das frei ver-\n\nkäufliche Arzneimittel \"Schoenenberger Artischockensaft\" an. In dessen Ge-\n\nbrauchsinformation heißt es unter \"Gegenanzeigen\": \"Bekannte Allergie gegen \n\nArtischocke und andere Korbblütler. Bei Verschluss der Gallenwege oder Vor-\n\nhandensein von Gallensteinen nur nach Rücksprache mit dem Arzt anwenden!\". \n\n2 \n\nDie Beklagte warb für das Mittel \"Schoenenberger Artischockensaft\" in \n\neiner Zeitungsanzeige ohne den Hinweis \"Zu Risiken und Nebenwirkungen le-\n\nsen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker\". \n\n3 \n\nDer Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., sieht hierin einen \n\nVerstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG und zugleich ein wettbewerbswid-\n\nriges Verhalten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen \n\nund beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel \n\"Schoenenberger Artischockensaft\" zu werben, ohne im Rahmen des \nPflichttextes den Hinweis wiederzugeben: \"Zu Risiken und Nebenwir-\nkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder \nApotheker\". \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nNach Ansicht der Beklagten verstößt § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG ge-\n\ngen Art. 12, 5 und 3 GG. Außerdem gehe die Regelung unzulässigerweise über \n\ndie Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/28/EG des Rates \n\nüber die Werbung für Humanarzneimittel hinaus. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2004, 273). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung der Beklagten \n\nverstoße gegen den klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG und stel-\n\nle zugleich ein nach § 1 UWG (a.F.) wettbewerbswidriges Verhalten dar. \n\nDie Regelung des § 4 Abs. 3 HWG sei mit dem Gemeinschaftsrecht und \n\ninsbesondere mit Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes \n\nfür Humanarzneimittel vereinbar. Zwar verpflichte diese Richtlinie die Mitglied-\n\nstaaten nicht, in der Arzneimittelwerbung eine Aufforderung vorzusehen, sich \n\nwegen möglicher Risiken und Nebenwirkungen an Ärzte oder Apotheker zu \n\nwenden. Die Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG bestimmten aber lediglich ei-\n\nnen Mindeststandard. Ein Mitgliedstaat könne daher auch strengere Anforde-\n\nrungen an die Zulässigkeit und die Grenzen der Werbung für Humanarzneimit-\n\ntel stellen. Dies gelte insbesondere für Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie. Da da-\n\nnach - ebenso wie früher nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 92/28/EWG - \n\njede Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel mindestens die genannten Anga-\n\nben enthalten müsse, könne ein Mitgliedstaat auch weitergehende Angaben \n\nverlangen. \n\n9 \n\nDie Verpflichtung, in die Werbung den in § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG genann-\n\nten Pflichthinweis aufzunehmen, verletze die Beklagte auch nicht in ihrem \n\nGrundrecht aus Art. 12 GG. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass \n\ndas Interesse der Beklagten an einer ungestörten Werbung für die von ihr ver-\n\nkauften Erzeugnisse hinter dem mit § 4 Abs. 3 HWG bezweckten Schutz der \n\nVolksgesundheit zurückzustehen habe. Die Verpflichtung zur Aufnahme des \n\nPflichthinweises in die Werbeanzeige stelle kein Werbeverbot, sondern lediglich \n\neinen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten von vergleichsweise \n\ngeringem Gewicht dar. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem \n\nvon der Beklagten angebotenen Mittel um ein Arzneimittel handele, das trotz \n\ngegebener Risiken frei verkäuflich sei. \n\n10 \n\nDie Gründe, die damit die in § 4 Abs. 3 HWG enthaltene Beschränkung \n\nder Berufsausübungsfreiheit rechtfertigten, stünden auch der Annahme entge-\n\ngen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG oder das all-\n\ngemeine Willkürverbot des Art. 3 GG verletzt seien. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die \n\nRegelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG, gemäß der die Vorinstanzen den \n\nKlageanspruch für begründet erachtet haben, widerspricht weder dem vorrangig \n\nanzuwendenden Gemeinschaftsrecht (unten unter II 2) noch dem höherrangi-\n\ngen Verfassungsrecht (unten unter II 3). \n\n12 \n\n1. Die Revision zieht mit Recht nicht in Zweifel, dass die Beklagte bei ih-\n\nrer an das breite Publikum gerichteten Werbung für das freiverkäufliche Arz-\n\nneimittel \"Schoenenberger Artischockensaft\", in dessen Gebrauchsinformation \n\nauf die Möglichkeit einer Allergie gegen Artischocken und andere Korbblütler \n\nund auf die Notwendigkeit einer vorherigen Rücksprache mit dem Arzt bei Ver-\n\nschluss der Gallenwege oder Vorhandensein von Gallensteinen hingewiesen \n\nwird, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 HWG die An-\n\ngabe \"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fra-\n\ngen Sie Ihren Arzt oder Apotheker\" zu machen hätte. \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die genannte gesetzliche Regelung nicht in Widerspruch zum Gemein-\n\nschaftsrecht steht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zwar \n\nmittlerweile - nach Erlass des Berufungsurteils - ausgesprochen, dass die Arz-\n\nneimittelwerbung mit der Richtlinie 2001/83/EG und zuvor auch schon mit der \n\nRichtlinie 92/28/EWG grundsätzlich vollständig harmonisiert worden ist. Danach \n\ndürfen die Mitgliedstaaten, sofern ihnen nicht ausdrücklich die Befugnis einge-\n\nräumt ist, andere Regelungen zu treffen, die Arzneimittelwerbung allein den \n\nAnforderungen der Richtlinie 2001/83/EG unterwerfen (EuGH, Urt. v. 8.11.2007 \n\n- C-374/05, Slg. 2007, I-9517 = GRUR 2008, 267 Tz. 20, 25-33 und 39 = WRP \n\n2008, 205 - Gintec). Da aber Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG nicht \n\nabschließend aufführt, welche Angaben die Öffentlichkeitswerbung für ein Arz-\n\nneimittel enthalten muss, lässt sie den Mitgliedstaaten insoweit einen Spielraum \n\n(EuGH GRUR 2008, 267 Tz. 22 - Gintec). Die Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 3 \n\nHWG geregelten Pflichtangabengebots mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher \n\nallein an den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr \n\nund insbesondere an den Art. 28 und 30 EG zu messen (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n8.11.2007 - C-143/06, Slg. 2007, I-9623 = GRUR 2008, 264 Tz. 24 = WRP \n\n2008, 201 - Ludwigs-Apotheke ./. Juers Pharma). In dieser Hinsicht aber unter-\n\nliegt die Regelung des § 4 Abs. 3 HWG keinen Bedenken. Es handelt sich bei \n\nihr um eine nicht auf das jeweils beworbene Produkt, sondern allein auf dessen \n\nVertrieb bezogene Werberegelung (Verkaufsmodalität), die Produkte aus ande-\n\nren Mitgliedstaaten weder rechtlich (formell, unmittelbar) noch tatsächlich (ma-\n\nteriell, mittelbar) anders behandelt als inländische Produkte (vgl. Ohly in Pi-\n\nper/Ohly, UWG, 4. Aufl., Einf. C Rdn. 14 f.). \n\n14 \n\n3. Die in § 4 Abs. 3 HWG enthaltene Regelung der Informationspflichten \n\nim Bereich der Publikumswerbung für Arzneimittel unterliegt auch keinen durch-\n\ngreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n15 \n\na) Die Verfassungsmäßigkeit des § 4 HWG a.F. ist im Schrifttum im Blick \n\nauf Art. 12 Abs. 1 GG, auf Art. 5 Abs. 1 GG und/oder auf Art. 3 Abs. 1 GG ver-\n\nschiedentlich verneint oder zumindest in Zweifel gezogen, in der Rechtspre-\n\nchung dagegen - soweit in Frage gestellt - regelmäßig bejaht worden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politi-\n\nkerschelte; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 24 m.w.N.). Sie \n\nunterliegt jedenfalls seit der starken Abschwächung der Anforderungen an \n\nPflichtangaben im Bereich der Publikumswerbung aufgrund des Achten Geset-\n\nzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I \n\nS. 2649) keinen grundsätzlichen Bedenken mehr (vgl. Doepner aaO § 4 \n\nRdn. 24; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4 HWG Rdn. 4 und 8; Bülow in Bü-\n\nlow/Ring, Heilmittelwerbegesetz, 3. Aufl., § 4 Rdn. 4a). \n\n16 \n\nb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es selbst für möglich \n\ngehalten, dass der formelhafte Pflichthinweis vom Publikum nicht mehr ernst \n\ngenommen werde, da er ihm fortwährend begegne. Die Pflichtangabe stelle \n\ndaher einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Be-\n\nrufsausübungsfreiheit der Beklagten dar. Das Berufungsgericht hätte deshalb \n\n- so die Revision - in dieser Hinsicht eine Verkehrsbefragung durchführen müs-\n\nsen. Mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. \n\n17 \n\nDie Revision vernachlässigt, dass das Berufungsgericht bei seiner Beur-\n\nteilung davon ausgegangen ist, dass der Pflichthinweis immerhin auf die Arz-\n\nneimitteleigenschaft des beworbenen Mittels aufmerksam macht. Weiterhin hat \n\ndas Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen, dass der Hinweis, \n\nauch wenn er möglicherweise nicht als ernst gemeinte Empfehlung verstanden \n\nwerde, wirklich einen Arzt oder Apotheker zwecks Beratung über Risiken und \n\nNebenwirkungen aufzusuchen, jedenfalls dazu geeignet ist, dem Kunden vor \n\nAugen zu führen oder zumindest in Erinnerung zu rufen, dass er sich über das \n\nMittel anhand einer mitgelieferten Packungsbeilage informieren kann. \n\n18 \n\nc) Unterliegt bei diesen Gegebenheiten die Bejahung der grundsätzlichen \n\nVereinbarkeit des in § 4 Abs. 3 HWG geregelten Pflichthinweisgebots mit der \n\nBerufsausübungsfreiheit keinen durchgreifenden Bedenken, so gilt dies auch im \n\nBlick auf die für freiverkäufliche Arzneimittel in § 4 Abs. 3 Satz 4 HWG enthalte-\n\nne spezielle Regelung. Die Revision bezieht sich zur Begründung ihrer gegen-\n\nteiligen Auffassung vergeblich auf die Bestimmungen der § 44 Abs. 1, § 46 \n\nAbs. 1 und § 50 Abs. 1 und 2 AMG. \n\n19 \n\naa) Die Revision weist darauf hin, dass für den Verkehr außerhalb der \n\nApotheken gemäß § 44 Abs. 1 AMG allein Arzneimittel freigegeben sind, die \n\nvom pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als \n\nzur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder \n\nkrankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind. Damit ist jedoch nur ein \n\nTeil der Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG von der freien Verkäuflichkeit \n\nausgenommen. Dagegen verbleiben - vorbehaltlich dessen, dass sich aus § 44 \n\nAbs. 3 Nr. 1 AMG (für verschreibungspflichtige Arzneimittel) und § 44 Abs. 3 \n\nNr. 2, § 46 AMG (für durch Rechtsverordnung vom Verkehr außerhalb der Apo-\n\ntheken ausgeschlossene Arzneimittel) Gegenteiliges ergibt - für die freie Ver-\n\nkäuflichkeit diejenigen Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, die der Ver-\n\nhütung oder Erkennung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind, sowie die \n\nArzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 AMG (Bülow in Bü-\n\nlow/Ring aaO § 4 Rdn. 99). Von solchen Arzneimitteln können sehr wohl unmit-\n\ntelbare oder mittelbare Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. \n\n20 \n\nbb) Dies ist, wie die Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 AMG zeigt, entge-\n\ngen der Ansicht der Revision auch der Standpunkt des Gesetzgebers. Danach \n\nist das Bundesministerium (für Gesundheit, § 6 Abs. 1 Satz 1 AMG) ermächtigt, \n\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie \n\nnach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n\nmung des Bundesrates Arzneimittel i.S. des § 44 AMG vom Verkehr außerhalb \n\nder Apotheken auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder \n\ngewohnheitsmäßigem Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung \n\nder Gesundheit zu befürchten ist. Dementsprechend hat das Berufungsgericht \n\nden Gesundheitsschutz hier - anders als die Revision meint - als grundsätzlich \n\nvorrangig angesehen. \n\n21 \n\ncc) Die Revision verweist auch ohne Erfolg darauf, dass Einzelhandel \n\naußerhalb von Apotheken mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 Abs. 1 \n\nund 2 AMG grundsätzlich nur betreiben darf, wer Kenntnisse und Fertigkeiten \n\nüber das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und \n\nInverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken \n\nfreigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden \n\nRechtsvorschriften hat. \n\n22 \n\n(1) Die Revision berücksichtigt in diesem Zusammenhang schon nicht \n\ngenügend, dass § 4 Abs. 3 HWG keine personenbezogene, sondern eine ge-\n\ngenstandsbezogene Regelung enthält, die daher gleichermaßen auch für Apo-\n\ntheker gilt. Es kommt hinzu, dass die hier interessierende Bestimmung des § 4 \n\nAbs. 3 Satz 4 HWG a.E. die Hinweispflicht bei freiverkäuflichen Arzneimitteln \n\ndaran knüpft, dass in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwir-\n\nkungen oder sonstige Risiken angegeben sind. Im Blick auf das bei solchen \n\nMitteln gegebene Gesundheitsrisiko stellt sich die dann eingreifende Verpflich-\n\ntung zur Angabe des Hinweises auf die Packungsbeilage und die Möglichkeit \n\neiner Beratung durch sachkundige Personen als angemessen dar. \n\n23 \n\n(2) Keinen Bedenken unterliegt es ferner, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \n\nHWG als mögliche Auskunftspersonen allein Ärzte und Apotheker, nicht dage-\n\ngen auch Personen benannt werden dürfen, die zum Einzelhandel mit freiver-\n\nkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken berechtigt sind. Danach \n\nmüssen diese Personen, soweit sie für freiverkäufliche Arzneimittel werben, bei \n\ndenen in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder \n\nsonstige Risiken angegeben sind, allerdings auf Beratungsleistungen der mit \n\nihnen beim Absatz solcher Arzneimittel in direktem Wettbewerb stehenden Apo-\n\ntheker hinweisen. Das ist, wenn man das Erfordernis eines entsprechenden \n\nInformationstextes in der Öffentlichkeitswerbung für mit Nebenwirkungen oder \n\nsonstigen Risiken verbundene Arzneimittel als grundsätzlich zulässig ansieht, \n\njedoch allein die Folge dessen, dass die zum Einzelhandel mit freiverkäuflichen \n\nArzneimitteln außerhalb von Apotheken berechtigten Personen nicht über die in \n\ndieser Hinsicht erforderlichen Kenntnisse zu verfügen brauchen. Dies folgt aus \n\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 AMG und aus § 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 50 \n\nAbs. 2 Satz 2 bis 5 AMG erlassenen Verordnung über den Nachweis der Sach-\n\nkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 \n\n(BGBl. I S. 753, zuletzt geändert am 6.8.1998 [BGBl. I S. 2044; auch abge-\n\ndruckt in Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Band V, A 2.0.6 und in Sander, Arz-\n\nneimittelrecht, Band III, Anh. I/50]). \n\n24 \n\n4. Die Bestimmung des § 4 HWG dient in erster Hinsicht dem Schutz der \n\ngesundheitlichen Interessen der Verbraucher (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 9). \n\nDementsprechend stellt der Verstoß der Beklagten gegen diese Bestimmung \n\nzugleich ein i.S. des § 1 UWG a.F. wettbewerbswidriges und gemäß §§ 3, 4 \n\nNr. 11 UWG unlauteres und auch unzulässiges Marktverhalten dar (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.7.2005 - I ZR 94/02, BGH-Rep 2006, 666 - Ginseng-Präparat [zu § 3 \n\nHWG]; BGHZ 167, 91 Tz. 37 - Arzneimittelwerbung im Internet [zu § 3a HWG]; \n\nMünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 209 m.w.N.). \n\n25 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2003 - 2/3 O 608/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 U 79/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-100-04","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-100-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZR_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:48.051223+00:00"}}