{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZB 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Unterbevollmächtigter III Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbs- rechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not- wendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtig- ten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 4/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nUnterbevollmächtigter III \n\nZur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet \nhat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbs-\nrechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not-\nwendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtig-\nten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher \nim Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist. \n\nBGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 486,89 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte ist ein in M. ansässiges Presseunternehmen. Sie \n\nhat keine eigene Rechtsabteilung eingerichtet. Seit mehr als einem Jahrzehnt \n\nwerden sämtliche Rechtsangelegenheiten des Konzerns, zu dem die Beklagte \n\ngehört, von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. S. am Sitz der Beklag- \n\nten bearbeitet. Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Kanzlei mit der \n\nProzeßführung beauftragt. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen \n\nwettbewerbswidriger Werbung gegen die Beklagte geltend gemacht. In der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 28. Februar 2002 hat \n\nsich die Beklagte durch einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechts-\n\nanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten lassen. Nach Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Dem-\n\nentsprechend wurden ihr durch Beschluß des Landgerichts die Kosten des \n\nRechtsstreits auferlegt. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte u.a. beantragt, neben \n\nden bei ihren Prozeßbevollmächtigten in M. angefallenen Kosten auch \n\ndie Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts festzuset-\n\nzen. \n\nDas Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten nur in \n\nHöhe derjenigen Kosten als erstattungsfähig anerkannt, die der Beklagten er-\n\nwachsen wären, wenn sie einen am Ort des Prozeßgerichts tätigen Rechtsan-\n\nwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt und diesen schriftlich und ergänzend \n\ntelefonisch über den maßgeblichen Sachverhalt unterrichtet hätte. \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beklagte beantragt, die durch die \n\nMitwirkung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten in vollem Umfang \n\nanzusetzen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren \n\nKostenfestsetzungsantrag im Umfang ihrer sofortigen Beschwerde weiter. Die \n\nKlägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-\n\nses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDie Kosten des mit der Wahrnehmung des Termins beim Landgericht \n\nKöln beauftragten unterbevollmächtigten Rechtsanwalts wären auch dann nicht \n\nvoll zu erstatten, wenn die Beklagte einen Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz \n\nzum Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen dürfen, ohne Nachteile bei der Ko-\n\nstenerstattung in Kauf nehmen zu müssen. Die durch die Tätigkeit des Unter-\n\nbevollmächtigten entstandenen Kosten wären dann nur insoweit in Ansatz zu \n\nbringen, als sie die Kosten nicht wesentlich überstiegen, die durch die Fahrt des \n\nHauptbevollmächtigten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ent-\n\nstanden wären. \n\nDie Beklagte habe jedoch im Zusammenhang mit dem Verhandlungs-\n\ntermin des Landgerichts durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten kei-\n\nne Reisekosten erspart, weil sie erstattungsrechtlich gehalten gewesen sei, ei-\n\nnen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zum Prozeßbevollmächtigten zu \n\nbestellen. Eines eingehenden Mandantengesprächs am Sitz ihres Unterneh-\n\nmens habe es nicht bedurft. \n\nDem Vorstand der Konzernmutter der Beklagten gehöre als assoziiertes \n\nMitglied Rechtsanwalt Prof. Dr. S. mit dem Aufgabengebiet \"Recht\" an. \n\nDessen Kanzlei bearbeite sämtliche Rechtsangelegenheiten der dem Konzern \n\nangehörenden Unternehmen. Die Tätigkeit dieser in die Anwaltskanzlei inte-\n\ngrierten Rechtsabteilung der Konzernmutter der Beklagten erstrecke sich auf \n\nalle Gebiete des Unternehmensrechts sowie auf presse- und medienrechtliche \n\nSpezialgebiete. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Beklagte häufiger ge-\n\nzwungen sei, sich mit Rechtsangelegenheiten zu befassen, die aus ihrer ge-\n\nschäftlichen Betätigung hervorgegangen seien. Es könne daher von ihr erwartet \n\nwerden, daß sie selbst über die Mitarbeiter verfüge, die zur Bearbeitung solcher \n\nunternehmensbezogenen Rechtssachen geeignet seien. Es stehe der Beklag-\n\nten selbstverständlich frei, ob sie eine eigene Rechtsabteilung unterhalte oder \n\nob sie die Aufgaben einer nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebs an sich \n\nnotwendigen Rechtsabteilung von Rechtsanwälten wahrnehmen lasse, weil sich \n\ndies als organisatorisch zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen habe. \n\nDas ändere jedoch nichts daran, daß es sich im einen wie im anderen Fall um \n\nallgemeine Geschäftskosten handele, die auch insoweit, als sie durch den \n\nRechtsstreit veranlaßt worden seien, eigene Bearbeitungskosten blieben. Diese \n\nkönnten - wie der sonstige mit eigenen Prozeß- und Rechtsangelegenheiten \n\nverbundene Arbeitsaufwand - nicht durch die Beauftragung Dritter auf den Pro-\n\nzeßgegner abgewälzt werden. Die Beklagte müsse sich deshalb erstattungs-\n\nrechtlich so behandeln lassen, als hätte sie die Aussichten ihrer Rechtsverteidi-\n\ngung selbst hinreichend zuverlässig beurteilen und den maßgeblichen Tatsa-\n\nchenstoff einem Kölner Rechtsanwalt schriftlich und telefonisch übermitteln \n\nkönnen. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbe-\n\nvollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können nur ersetzt werden, \n\nwenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. \n\nDabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich ver-\n\nnünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veran-\n\nlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes \n\nInteresse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderli-\n\nchen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen \n\nMaßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 \n\n- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, \n\nNJW-RR 2004, 430; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493 \n\n- Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). \n\nBei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- \n\noder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungs-\n\nweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig diffe-\n\nrenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhält-\n\nnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall mit \n\nFug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechts-\n\nverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = WRP \n\n2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I). \n\nDie Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernom-\n\nmen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbe-\n\nvollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898 f.; BGH, \n\nBeschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, Umdruck S. 4). Reisekosten des am Ge-\n\nschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungs-\n\nfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeß-\n\ngerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt \n\nwerden müssen. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat danach die Kosten des Unterbevollmäch-\n\ntigten zu Unrecht als in vollem Umfang nicht erstattungsfähig angesehen. \n\na) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes an-\n\nsässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende \n\noder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches \n\nInformations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens \n\nzu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erfor-\n\nderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03, FamRZ \n\n2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstrei-\n\ntigkeiten zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders \n\nsachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten. \n\nb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der \n\nBeauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Man-\n\ndantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich \n\nsein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003 \n\n- I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Aus-\n\nwärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 \n\n= WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH \n\nWRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 \n\n- VI ZB 37/04, Umdruck S. 5). \n\naa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein \n\nUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-\n\nabteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, \n\nm.w.N.). Dies ist bei der Beklagten jedoch unstreitig nicht der Fall. \n\nbb) Die Beklagte muß sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen \n\nzur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als \n\nhabe sie eine Rechtsabteilung eingerichtet. Denn im Rahmen der Kostenerstat-\n\ntung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei \n\nan und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein \n\nkönnte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, \n\ndaß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalte-\n\nten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechts-\n\nabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004 \n\n- I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unter-\n\nbevollmächtigter I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II). \n\nDies gilt auch dann, wenn eine Partei, wie hier die Beklagte, ständig eine be-\n\nstimmte Anwaltskanzlei mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, die \n\nnicht zu ihrem eigentlichen Unternehmensgegenstand gehören, beauftragt und \n\ndadurch die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung entbehrlich macht. Im \n\nvorliegenden Fall kommt hinzu, daß nicht erwartet werden kann, daß die Be-\n\nklagte oder ihre Konzernmutter als Presseunternehmen gerade auch Mitarbeiter \n\nbeschäftigen, die mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs vertraut sind. \n\n4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-\n\nchen Feststellungen zu den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten \n\ntrifft. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zb-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zb-4-04","retrieved":"2026-07-10 16:14:24.018245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/i-zb-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2004-12-02","dockets":["I ZB 4/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – I ZB 4/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zb-4-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Unterbevollmächtigter III Zur Frage, ob es für ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung eingerichtet hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen einen wettbewerbs- rechtlichen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO not- wendig ist, eine Rechtsanwaltskanzlei am Geschäftsort als Hauptbevollmächtig- ten hinzuzuziehen, wenn diese Kanzlei ständig mit der Bearbeitung sämtlicher im Unternehmen anfallender Rechtsangelegenheiten beauftragt ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 486,89 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2005, 271","basis":"cited_by_decisions","votes":10},{"kind":"zeitschrift","cite":"MDR 2005, 417","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:14:24.018245+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}