{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"I ZB 2/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 MEY/Ella May Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orien- tiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wir- kung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten äl- teren Marke liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 2/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 397 17 463 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMEY/Ella May \n\nEs gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- \nund Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orien-\ntiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechs-\nlungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wir-\nkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung \ngesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten äl-\nteren Marke liegen. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - I ZB 2/04 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Sep-\n\ntember 2003 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Gegen die am 18. April 1997 angemeldete und am 14. Juli 1997 für die \n\nWaren \"Bekleidungsstücke für Damen, Schuhwaren, Kopfbedeckungen\" einge-\n\ntragene Wort-/Bildmarke Nr. 397 17 463 \n\nhat die Widersprechende aus ihrer am 29. Mai 1987 für \"Gestrickte und gewirk-\n\nte Leibwäsche\" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 106 784 \n\nWiderspruch eingelegt. \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\nden Widerspruch zurückgewiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwi-\n\nschen den Marken fehle. \n\nAuf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht \n\ndie Löschung der angegriffenen Marke für \"Bekleidungsstücke für Damen\" an-\n\ngeordnet. \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die \n\nWidersprechende beantragt, wendet sich die Markeninhaberin gegen die teil-\n\nweise Löschung der angegriffenen Marke. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat für den Bereich der Warenidentität die \n\nGefahr einer Verwechslung zwischen der Widerspruchsmarke und der angegrif-\n\nfenen Marke bejaht, weil diese gedanklich miteinander in Verbindung gebracht \n\nwürden. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie angegriffene Marke beanspruche hinsichtlich der \"gestrickten und \n\ngewirkten Leibwäsche\" Schutz für Waren, die von den Waren \"Bekleidungs-\n\nstücke für Damen\" identisch umfaßt seien. \n\nDie der Widerspruchsmarke möglicherweise aufgrund ihrer gewissen \n\nFarblosigkeit von Hause aus anhaftende geringfügige Kennzeichnungsschwä-\n\nche sei zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke durch langjähri-\n\nge und starke Benutzung - zugleich als wesentlicher Bestandteil des Firmen-\n\nnamens der Widersprechenden - überwunden gewesen. Insoweit sei, da der für \n\neine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Kreis der angesprochenen \n\nVerbraucher in Westdeutschland wesentlich größer sei als in Ostdeutschland, \n\nim Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke von einem etwa an die 40 % rei-\n\nchenden Bekanntheitsgrad und damit von einer zwar nicht starken, aber doch \n\ndeutlich gesteigerten Kennzeichnungskraft und einem entsprechend erweiterten \n\nSchutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\nDie Markenstelle habe zwar zutreffend angenommen, daß der die ange-\n\ngriffene Marke allein kennzeichnende Name \"Ella May\" nicht von dem Bestand-\n\nteil \"May\" geprägt werde. Damit könne zwar nicht ohne weiteres eine Gefahr \n\nunmittelbarer Verwechslungen der Marken (im engeren Sinne) angenommen, \n\nwegen der durch umfangreiche Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der \n\nWiderspruchsmarke nicht jedoch ausgeschlossen werden, daß ein noch be-\n\nachtlicher Teil des Verkehrs die angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils \n\n\"May\" mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung bringe. Bei einer \n\nsolchen gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die zugleich das \n\nFirmenkennzeichen des Inhabers der älteren Marke bilde, sei nicht auszu-\n\nschließen, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs bei der Begegnung mit der \n\njüngeren Kombinationsmarke annehme, der Träger des bekannten alleinste-\n\nhenden Familiennamens oder ein Mitglied seiner Familie habe gerade den in \n\nder Kombinationsmarke enthaltenen Vornamen. \n\nDiese Voraussetzungen seien vorliegend jedenfalls im mündlichen Ge-\n\nschäftsverkehr erfüllt. Der Verkehr könne, wenn er der angegriffenen Marke \n\nbeispielsweise bei Verkaufsgesprächen oder bei mündlichen Empfehlungen, \n\nNachfragen oder Auskünften begegne, irrtümlich annehmen, er habe die um \n\nden Vornamen \"Ella\" ergänzte bekannte ältere Marke vor sich. Eine solche fal-\n\nsche Zuordnung liege gerade im Bekleidungs- und Modebereich nahe. Denn \n\ndort werde zur Warenkennzeichnung eine beachtliche Zahl von Designernamen \n\nsowohl in Form der vollständigen Kombination von Vor- und Nachname als \n\nauch nur als Familienname und zudem teilweise allein der Vorname verwendet; \n\ndes weiteren begegne der Verkehr dort Vornamen auch als Kennzeichen einer \n\nbesonderen Produktlinie des Trägers des Nachnamens. Angesichts dieser ver-\n\nschiedenen Formen von Namenskennzeichnungen im Bekleidungsbereich kön-\n\nne auch vorliegend die wie \"Ella Mey\" klingende jüngere Marke bei noch be-\n\nachtlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervorru-\n\nfen, es handele sich - etwa zur Bezeichnung einer besonderen Wäscheserie für \n\nDamen - um ein um den Vornamen \"Ella\" ergänztes Kennzeichen des Wäsche-\n\nherstellers \"MEY\". \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Mar-\n\nkeninhaberin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedenfalls in klang-\n\nlicher Hinsicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) ohne Rechtsfehler bejaht. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die \n\nFrage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMarkenG - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - unter Heranziehung \n\naller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer \n\nWechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstlei-\n\nstungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der \n\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, daß \n\nein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen \n\nhöheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der \n\nälteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. zu § 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 MarkenG BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97, GRUR 2000, 886 f. \n\n= WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem, m.w.N.; Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, \n\nGRUR 2000, 1031 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, \n\n866 = WRP 2004, 1281 - Mustang, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das \n\nBundespatentgericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde auch unange-\n\ngriffen ausgegangen. \n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der mit der jüngeren \n\nMarke beanspruchte Schutz für \"Bekleidungsstücke für Damen\" die Waren \"ge-\n\nstrickte und gewirkte Leibwäsche\" umfaßt, für die die Widerspruchsmarke \n\nSchutz genießt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundes-\n\npatentgericht die Löschung der angegriffenen Marke rechtsfehlerfrei für die Wa-\n\nren „Bekleidungsstücke für Damen“ angeordnet und nicht auf „gestrickte und \n\ngewirkte Leibwäsche für Damen“ beschränkt. Liegen die Voraussetzungen der \n\nVerwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff \n\nfallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend \n\nformulierten Ware zu löschen. Die mit der Entscheidung über den Widerspruch \n\nbefaßten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des \n\nWarenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzuneh-\n\nmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, WRP 2005, 341, 343 - il \n\nPatrone/Il Portone, m.w.N.). Es ist allein Sache des Markeninhabers, das Wa-\n\nrenverzeichnis dadurch umzuformulieren, daß er den Oberbegriff durch eine \n\n- gegebenenfalls hilfsweise - Teilverzichtserklärung einschränkt. Das Bundes-\n\npatentgericht konnte daher bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von \n\nWarenidentität ausgehen. \n\n3. Das Bundespatentgericht hat von der Rechtsbeschwerde unbeanstan-\n\ndet und ohne Rechtsfehler einen Erfahrungssatz verneint, wonach der Verkehr \n\nbei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken sich allein oder vor-\n\nrangig an dem Nachnamen orientiere (vgl. BGHZ 139, 340, 351 – Lions; BGH, \n\nBeschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP 2000, 173 - \n\nRAUSCH/ELFI RAUCH; Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031, \n\n1032 = WRP 2000, 1155 - Carl Link; vgl. auch Tyra, GRUR 2004, 981). Folge-\n\nrichtig hat das Bundespatentgericht deshalb angenommen, daß innerhalb der \n\nerkennbar aus Vorname und Nachname gebildeten Marke \"Ella May\" dem \n\nNachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeich-\n\nnung prägende Bedeutung zugemessen werden kann. Solche Umstände hat es \n\nim Streitfall indessen entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde zutreffend in \n\nder durch die festgestellte hohe Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerspruchsmarke „MEY“ gesehen. \n\n4. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungs-\n\nkraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor, sei es als Kenn-\n\nzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine kraft Benutzung gewonnene \n\nStärke (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6214 = \n\nGRUR 1998, 387, 390 Tz. 24 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Urt. v. \n\n19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-\n\nPferd). Besteht das Widerspruchszeichen nur aus dem (hier klanglich) überein-\n\nstimmenden Teil, ist dessen kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte \n\nKennzeichnungskraft auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob dieser \n\nBestandteil das angegriffene Zeichen prägt (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). \n\nDas Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-\n\nderspruchsmarke kraft Benutzung angenommen und hierzu darauf abgestellt, \n\ndaß diese im Kollisionszeitpunkt im Bundesdurchschnitt bei 34 % und in den \n\nalten Bundesländern sogar bei 40 % der angesprochenen Verbraucher bekannt \n\ngewesen sei. Entgegen der Rechtsbeschwerde erweist sich dies als rechtsfeh-\n\nlerfrei. Das Bundespatentgericht hat nicht aus einer nur regional beschränkten \n\nVerkehrsbekanntheit eine für das gesamte Bundesgebiet wirkende erhöhte \n\nKennzeichnungskraft der Marke zugesprochen, sondern aus den vorliegenden \n\nMarktzahlen, die einen Durchschnittswert für das gesamte Bundesgebiet wider-\n\nspiegeln, auf eine entsprechende Stärkung der Marke geschlossen. Es ist dabei \n\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn als Beleg für die besondere \n\nBekanntheit der im gesamten Wirtschaftsraum vertriebenen Markenware auch \n\nZahlen herangezogen werden, die nur für einen Teil der Bundesrepublik gelten. \n\n5. Die Rechtsbeschwerde zeigt in ihren weiteren Erwägungen, mit denen \n\nsie die vom Bundespatentgericht festgestellte klangliche Verwechslungsgefahr \n\nder so geprägten angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke in Zweifel \n\nzieht, keinen die Rechtsbeschwerde begründenden Fehler der Entscheidung \n\ndes Bundespatentgerichts auf. \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin \n\n(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zb-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zb-2-04","retrieved":"2026-07-10 16:26:23.036339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-24/i-zb-2-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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