{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__38-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"I ZB 38/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 38/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 12.219,63 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2004 abgewiesen. \n\nDas Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2004 in \n\neiner Ausfertigung zugestellt worden, bei der am rechten Seitenrand einzelne \n\nBuchstaben und teilweise auch ganze Wörter fehlten. Die Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Beklagten, denen eine in gleicher Weise mängelbehaftete Urteilsausfer-\n\ntigung zugestellt worden ist, haben diese unter Hinweis auf den Mangel an das \n\nLandgericht zurückgereicht. Dessen Geschäftsstelle hat daraufhin beiden Par-\n\nteien eine berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 28. Juli 2004 zugestellt. Das \n\nbeigefügte Begleitschreiben vom 26. August 2004 endete mit dem Hinweis, daß \n\ndie zuerst erteilte fehlerhafte Ausfertigung als gegenstandslos betrachtet wer-\n\nden könne. \n\nDie Klägerin, der die berichtigte Ausfertigung am 31. August 2004 förm-\n\nlich zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am Montag, den 20. September \n\n2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, der \n\nan diesem Tag als Faxschreiben beim Berufungsgericht eingegangen ist, be-\n\ngründet. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Klägerin darauf hinge-\n\nwiesen, daß hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Bedenken \n\nbestünden. Die Klägerin hat daraufhin mit am 15. November 2004 beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nbeantragt. \n\nMit Beschluß vom 10. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht der Klä-\n\ngerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und deren Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet, weil sie \n\nnicht innerhalb der schon durch die erste Zustellung des angefochtenen Urteils \n\nam 18. August 2004 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist von zwei Mo-\n\nnaten begründet worden sei und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand keinen Erfolg habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Zustellung einer berichtigungsbedürftigen Urteilsausfertigung setze \n\ndie an sie geknüpften Notfristen im Fall der späteren Zustellung einer berichtig-\n\nten Ausfertigung nur dann nicht in Lauf, wenn erst die Berichtigung eine Be-\n\nschwer erkennbar mache oder die Mängel insgesamt so schwerwiegend oder \n\nessentiell seien, daß die unberichtigte Fassung der Partei keine taugliche \n\nGrundlage für die Entschließung biete, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei. Ein \n\nsolcher Fall sei hier nicht gegeben. Die für die Beurteilung, ob überhaupt ein \n\nrechtsmittelfähiges Urteil vorliege, erforderlichen Formalien des Urteils seien \n\nvöllig beanstandungsfrei. Der Tenor sei trotz des Fehlens von Buchstaben \n\nleicht, zweifelsfrei und vollständig verständlich. Das Verständnis des Tatbe-\n\nstands und der Entscheidungsgründe sei zwar stellenweise wegen der fehlen-\n\nden Buchstaben erschwert, aber selbst an diesen Stellen keineswegs vereitelt. \n\nDer Umstand, daß die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die fehlerhafte Aus-\n\nfertigung in ihrem Entschuldigungsschreiben als gegenstandslos bezeichnet \n\nhabe, habe die wirksame und den Fristenlauf auslösende Zustellung nicht un-\n\ngeschehen machen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand sei unbegründet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt habe. Die-\n\nsem hätte es oblegen, beim Verfassen der Berufungsschrift die Berechnung der \n\nin der Akte von der Kanzleiangestellten vermerkten Fristen zu überprüfen. Eine \n\nsolche Prüfung hätte entweder zur Klärung der Rechtslage oder zumindest zu \n\nZweifeln an der (fehlerhaften) Fristberechnung geführt. Bei der dann gebotenen \n\nWahl des sichersten Weges wäre entweder die Berufungsbegründungsfrist ein-\n\ngehalten oder rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Fortbildung des \n\nRechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO). \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die \n\nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwerde \n\nunangegriffen angenommen, daß das Fehlen von Buchstaben und (kurzen) \n\nWörtern das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des \n\nlandgerichtlichen Urteils zwar stellenweise erschwert, aber nicht vereitelt und \n\ndaher die Wirksamkeit der am 18. August 2004 erfolgten ersten Zustellung un-\n\nberührt gelassen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR \n\n2000, 1665, 1666; Beschl. v. 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654, \n\njeweils m.w.N.). \n\n2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein \n\nder Klägerin zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbe-\n\nvollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen. \n\nMit seiner gegenteiligen Ansicht überspannt das Berufungsgericht die \n\nAnforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin. Dessen irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist in Lauf gesetzt, weil die erste Zustellung unwirksam gewesen sei, \n\nist in erster Linie durch die vom Gericht veranlaßte erneute Zustellung des Ur-\n\nteils ausgelöst worden. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nicht zum Verschulden. \n\nDie erneute Zustellung des Urteils mußte den Eindruck erwecken, das Gericht \n\nhabe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, da nur in diesem Fall Ver-\n\nanlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn aber das Gericht \n\neine zweite Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen, \n\ndaß es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte, \n\nund davon ausgehen, daß erst diese Zustellung die Berufungsbegründungsfrist \n\nin Lauf gesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995, \n\n680, 681). \n\nDies gilt hier um so mehr, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei \n\nder zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben ausdrücklich bat, die Mängel \n\nder ersten Ausfertigung zu entschuldigen, und dazu erklärte, die zuerst erteilte \n\nAusfertigung könne als gegenstandslos betrachtet werden. Mit Rücksicht auf die \n\nZuständigkeit eines Urkundsbeamten im Bereich der Zustellung konnte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte der Klägerin auf diese Erklärung in gleicher Weise vertrauen \n\nwie auf eine durch einen Richter veranlaßte Erklärung über die Wirksamkeit \n\neiner Zustellung (vgl. BGH VersR 1995, 680, 681). \n\nDie erneute Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist nicht durch den \n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin veranlaßt worden, sondern durch den \n\nProzeßbevollmächtigten der Gegenpartei. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß \n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben des Beklagtenvertre-\n\nters mitgeteilt worden ist, mit dem dieser die ihm zuerst zugestellte Urteilsaus-\n\nfertigung zurückgereicht und um die Übersendung eines vollständigen Urteils \n\ngebeten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der vorlie-\n\ngende Fall deshalb anders als der Sachverhalt, über den der V. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. April 2000 (V ZB 48/99, NJW-RR \n\n2000, 1665 f.) entschieden hat. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zb-38-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zb-38-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:00.247191+00:00"}}