{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"I ZB 37/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 24. Mai 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fronthaube MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3 a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht. b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentli- chen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlos- sen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wir- kung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 37/04 \n\nBESCHLUSS \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 301 14 507 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFronthaube \n\nMarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3 \n\na) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 \nNr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware \nverleiht. \n\nb) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines \nZeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, \nwenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentli-\nchen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlos-\nsen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wir-\nkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen \nkann. \n\nBGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 37/04 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am \n\n30. November 2004 zugestellten Beschluss des 28. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kos-\n\nten der Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 20. Juni 2001 die nachfolgend \n\nzeichnerisch dargestellte dreidimensionale Marke \n\nfür die Ware \"Kraftfahrzeugteile\" eingetragen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Antragstellerin hat die Löschung der eingetragenen Marke beantragt. \n\nMit Beschluss vom 15. Januar 2003 hat die Markenabteilung des Deutschen \n\nPatent- und Markenamts die Löschung der Marke angeordnet. \n\nDie Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG \n\nMarkenR 2005, 56). \n\n4 \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde der Markeninhaberin, mit der sie ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung des Löschungsantrags weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die \n\nRechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Eintragung der Marke \n\nsei nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG zu löschen, weil ihr der Ausschlussgrund \n\ndes § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die Schutzhindernisse der fehlenden Unter-\n\nscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses (§ 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegenstünden. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDie beanspruchte Darstellung sei schon aufgrund technisch bedingter \n\nForm nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen. Bei \n\nder Formgestaltung der sichtbaren Kraftfahrzeugteile bestünden zahlreiche \n\ntechnische Vorgaben für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Material-\n\nauswahl, die Aerodynamik, die Funktionsfähigkeit der sichtbaren Teile, die Fer-\n\ntigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen und den Un-\n\nfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern. Der Gestaltungs-\n\nfreiheit eines Designers seien damit von vornherein Grenzen gesetzt. Bei einer \n\nFronthaube müsse bereits angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf \n\nStabilität, Verformbarkeit, Aufprallschutz, Hitzebeständigkeit und Luftdurchläs-\n\nsigkeit von einer technischen Dominanz der Form ausgegangen werden. Au-\n\nßerdem sei zu beachten, dass bei einem Kraftfahrzeugteil die technische Wir-\n\nkung stets im Vordergrund stehe, da sein bestimmungsgemäßer Zweck der \n\npassgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es keinerlei Formal-\n\nternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil deutlich werde. \n\nZur Erreichung eines technischen Effekts nicht erforderliche Elemente bei der \n\nDetailgestaltung, wie etwa Aussparungen für den Kühlergrill, seien lediglich un-\n\nwesentliches dekoratives Beiwerk. \n\n7 \n\nDas als Marke beanspruchte Zeichen bestehe zudem ausschließlich aus \n\neiner Form, die der Ware i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ihren wesentlichen \n\nWert verleihe. Die angegriffene Darstellung erschöpfe sich in der Verkörperung \n\neines sichtbaren Teils eines Kraftfahrzeugs, das - vor allem als Ersatzteil - nur \n\nin dieser besonderen optischen Ausgestaltung und ästhetischen Wirkung markt- \n\nund verkehrsfähig sei. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Fronthaube, die \n\nnur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden könne und \n\ndas äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend mitprä-\n\nge, würden die betreffenden ästhetischen Elemente nicht mehr als eine bloße \n\nZutat zur Ware angesehen, sondern machten vielmehr deren Wesen aus. \n\n8 \n\nDas Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei gleichfalls \n\ngegeben. Einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der beanspruchten \n\nWaren bestehe, komme Unterscheidungskraft nur zu, wenn sie von der Norm \n\noder Branchenüblichkeit erheblich abweiche und deshalb ihre wesentliche Her-\n\nkunftsfunktion erfülle. Es müsse ferner berücksichtigt werden, ob und inwieweit \n\nsich der Verkehr bereits an die Herkunftskennzeichnung von Produktgestaltun-\n\ngen gewöhnt habe und die Form nicht nur einer konkreten Funktion der Ware \n\noder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibe, ein ästhetisch ansprechendes \n\nProdukt zu schaffen. Davon sei hier auszugehen, da für den Verkehr eventuelle \n\nGestaltungsmerkmale der Ware als betriebskennzeichnende Hinweise keine \n\nRolle spielten. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke lediglich als ein \n\nKarosserieteil, das zu einem bestimmten Kraftfahrzeugtyp passe, ohne etwa auf \n\neine besondere Linienführung oder weitere Gestaltungsdetails zu achten. Falls \n\ndem Verkehr gestalterische Merkmale bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden \n\nArt überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware betrachten. \n\n9 \n\nLetztlich sei die vorliegende Warendarstellung vor dem Hintergrund des \n\nauf dem Warengebiet der Kraftfahrzeuge überragenden Interesses der Allge-\n\nmeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG freihaltungsbedürftig. Die Möglichkeiten der Produktformen bei Kraft-\n\nfahrzeugen und damit zwangsläufig der diese Produktform prägenden sichtba-\n\nren Teile, vor allem der Karosserie, seien durch technische Vorgaben relativ \n\neingeschränkt. Andererseits spiele die Optik eines Fahrzeugs für große Teile \n\ndes Verkehrs eine dominante Rolle; die Kaufentscheidung werde immer häufi-\n\nger vom Design beeinflusst. Daher komme der Erhaltung der Formenvielfalt ein \n\nbesonderer Stellenwert zu. Seien aber die Möglichkeiten beschränkt, die Pro-\n\nduktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, müssten die \n\nWettbewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen möglichst gro-\n\nßen Formenschatz zurückgreifen können, um ein individuelles Produkt anbieten \n\nzu können. Das gelte zwangsläufig auch für die sichtbaren, das Äußere prä-\n\ngenden Teile eines Fahrzeugs, zumal wenn sie sich - wie im Streitfall - in einer \n\ngeläufigen Abwandlung bereits bekannter Prototypen erschöpften. \n\n10 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Bun-\n\ndespatentgerichts, dass der Marke jedenfalls die Eintragungshindernisse nach \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen, hält den Angriffen der Rechts-\n\nbeschwerde im Ergebnis stand. \n\n11 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass der ange-\n\ngriffenen Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit \n\ni.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 Mar-\n\nkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienst-\n\nleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu un-\n\nterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines \n\nZeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, das heißt ohne Bezug zu den \n\nangemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das \n\nZeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 \n\nTz. 37 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR \n\n2004, 502, 503 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II, m.w.N.). Bei der als Marke \n\nbeanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototypen einer Fronthaube \n\n(Motorhaube) eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte \n\nMarkenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 502, 503 \n\n- Gabelstapler II, m.w.N.), sondern um eine Formgebung mit besonderen Ges-\n\ntaltungselementen, die deren abstrakte Markenfähigkeit begründen. \n\n12 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat die Versagung des Schutzes vorrangig \n\nauf § 3 Abs. 2 MarkenG gestützt. Die Voraussetzungen der in dieser Vorschrift \n\ngeregelten Ausschlusstatbestände hat es jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu \n\nRecht beanstandet, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\n13 \n\na) Unter das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG fallen Zeichen, die \n\nausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst be-\n\ndingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die \n\nder Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im \n\nöffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber der Marke aufgrund seiner Mar-\n\nkeneintragung technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für sich \n\nmonopolisieren und dadurch Mitbewerber daran hindern kann, bei der Gestal-\n\ntung ihrer Produkte eine bekannte technische Lösung einzusetzen oder ihren \n\nProdukten bestimmte vorteilhafte Eigenschaften zu verleihen. \n\n14 \n\nb) Den Feststellungen des Bundespatentgerichts kann nicht entnommen \n\nwerden, dass von dem angegriffenen Zeichen eine solche blockierende Wir-\n\nkung ausgeht. \n\n15 \n\naa) Das Bundespatentgericht stellt hinsichtlich des Ausschlussgrundes \n\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar einerseits fest, bei einer Fronthaube müs-\n\nse angesichts der zwingenden Vorgaben im Hinblick auf Stabilität, Verformbar-\n\nkeit, Aufprallschutz und Aerodynamik allgemein von einer technischen Domi-\n\nnanz der Form ausgegangen werden. Die technische Wirkung stehe auch des-\n\nhalb im Vordergrund, weil bei einem Kraftfahrzeugteil der bestimmungsgemäße \n\nZweck der passgenaue Einbau in die Sachgesamtheit sei. Dazu gebe es kei-\n\nnerlei Formalternativen, was insbesondere bei der Verwendung als Ersatzteil \n\ndeutlich werde. \n\n16 \n\nDas Bundespatentgericht führt andererseits aber auch aus, die Form ei-\n\nner Fronthaube sei nicht zwangsläufig durch die Art der Ware im Sinne einer \n\ngattungsspezifischen Formgebung vorgegeben. Denn bei einer Verwendung als \n\nTuning- oder als Aerodynamikteil gebe es in der Detailgestaltung auch Abwei-\n\nchungen von der typgemäßen Grundform. Demnach bestehen auch nach den \n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts trotz der technischen Vorgaben Ge-\n\nstaltungsmöglichkeiten, die es jedem Hersteller erlauben, Fronthauben für \n\nKraftfahrzeuge zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigenständige indivi-\n\ndualisierende Formgebung auszeichnen. In einem solchen Fall ist der Aus-\n\nschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen technischer Bedingtheit der \n\nForm nicht gegeben (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster). Der Um-\n\nstand, dass die Marke für Teile von Kraftfahrzeugen und damit auch für ent-\n\nsprechende Ersatzteile verwendet werden soll, führt entgegen der Auffassung \n\ndes Bundespatentgerichts zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei der \n\näußeren Form eines Kraftfahrzeugs in seiner Gesamtheit bestehen vielfältige \n\nGestaltungsmöglichkeiten (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 14 - Porsche Boxster). Ist \n\naber bei der Sachgesamtheit (Kraftfahrzeug) von einer Vielfalt an Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten auszugehen, so führt der bestimmungsgemäße Zweck der als \n\nMarke beanspruchten Form, als Teil (hier: Front- oder Motorhaube) einer sol-\n\nchen Sachgesamtheit verwendet zu werden, nicht zu einer weiteren Beschrän-\n\nkung der Formgebung des Teils, die über die bereits angeführten technischen \n\nVorgaben hinausginge. \n\n17 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts verleiht die hier \n\nbeanspruchte Form der Ware auch nicht einen wesentlichen Wert i.S. von § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\n18 \n\n(1) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der \n\nWare verleiht (vgl. Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 3 Rdn. 232; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Nach § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG ist ein Zeichen dem Schutz als Marke jedoch nur dann \n\nnicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware \n\neinen wesentlichen Wert verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG steht demnach dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Form-\n\ngebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Ge-\n\nhalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vorn-\n\nherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer \n\nästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises \n\nzukommen kann (vgl. BPatG MarkenR 2004, 153, 156 - Kelly-bag; Hacker in \n\nStröbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 102; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, \n\nRdn. 275; Koschtial, GRUR Int. 2004, 106, 111 f.). Davon kann in der Regel nur \n\nausgegangen werden, wenn der Verkehr in der ästhetischen Formgebung \n\nselbst die eigentliche handelbare Ware sieht. So ist beispielsweise bei Kunst-\n\nwerken, die der Verkehr ausschließlich nach ihrem ästhetischen und künstleri-\n\nschen Gehalt wertet, die eigentümliche Formgebung dem Markenschutz nicht \n\nzugänglich, wenn nach der Verkehrsauffassung das Kunstwerk erst durch diese \n\nFormgebung entsteht und die handelbare Ware selbst darstellt (vgl. BGHZ 5, 1, \n\n6 - Hummelfiguren; 29, 62, 64 - Rosenthal-Vase, jeweils zum Ausstattungs-\n\nschutz nach § 25 WZG; vgl. ferner Hildebrandt, Marken und andere Kennzei-\n\nchen, § 4 Rdn. 139). Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die \n\nästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als \n\neine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Ei-\n\ngenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann \n\nnicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestal-\n\ntung handelt (vgl. Eisenführ in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenver-\n\nordnung, Art. 7 Rdn. 160). Bei der Gestaltung der Fronthaube eines Kraftfahr-\n\nzeugs handelt es sich nicht um eine Formgebung, in der der Verkehr die eigent-\n\nliche handelbare Ware sieht. Der Nutzwert der Fronthaube als technisch be-\n\ndingtes Bauteil eines Kraftfahrzeugs tritt selbst dann, wenn die ästhetische Ge-\n\nstaltung im Einzelfall besonders gelungen sein sollte, nicht völlig hinter den äs-\n\nthetischen Wert der Formgebung zurück. \n\n19 \n\n(2) Das Bundespatentgericht hat den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 3 MarkenG dagegen deshalb als gegeben angesehen, weil sich die ange-\n\ngriffene Darstellung in der Verkörperung eines sichtbaren Teils eines Kraftfahr-\n\nzeugs erschöpfe, die nur in dieser besonderen optischen Ausgestaltung und \n\nästhetischen Wirkung markt- und verkehrsfähig sei. Dies werde vor allem deut-\n\nlich, wenn man die Ware \"Kraftfahrzeugteile\" unter dem Blickwinkel ihrer Ver-\n\nwendung als Ersatzteil werte. Bei einem Autoersatzteil in Form einer Fronthau-\n\nbe, die nur für ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell Verwendung finden könne \n\nund das äußere Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs ganz entscheidend mit-\n\npräge, mache die Form das Wesen der Ware aus. Denn der Verkehr akzeptiere \n\nnur diese Lösung, das heißt die Wiederherstellung des Originalzustands, und \n\nbegnüge sich nicht mit einer vielleicht billigeren, aber eben optisch nicht identi-\n\nschen Variante. \n\n20 \n\nFür seine Auffassung hat das Bundespatentgericht maßgeblich den \n\nZweck der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG angeführt, den es darin ge-\n\nsehen hat, dass die ästhetische Funktion von Waren grundsätzlich in Abgren-\n\nzung zum Urheber- und Geschmacksmusterrecht vom zeichenrechtlichen \n\nSchutz ausgenommen werden müsse (vgl. dazu Hacker in Ströbele/Hacker \n\naaO § 3 Rdn. 100, m.w.N.). Auf die Abgrenzung des Markenschutzes für Wa-\n\nrenformen von dem Schutz der ästhetischen Formgebung durch das Urheber- \n\nund Geschmacksmusterrecht lassen sich seine Erwägungen, mit denen es das \n\nVorliegen des Ausschlussgrunds nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet hat, \n\njedoch nicht stützen. Denn bei der vom Bundespatentgericht angeführten Be-\n\ndeutung der hier beanspruchten Ware \"Kraftfahrzeugteile\" für den Ersatzteil-\n\nmarkt geht es nicht um den Schutz ihrer ästhetischen Formgebung. Die Erwar-\n\ntung des Verkehrs, dass das Ersatzteil eines Kraftfahrzeugteils dasselbe Er-\n\nscheinungsbild aufweist wie das Originalteil, besteht unabhängig von der Form-\n\ngebung im Einzelfall. Nicht die Form in ihrer ästhetischen Wirkung verleiht da-\n\nher der hier in Rede stehenden Ware unter dem Gesichtspunkt des Ersatzteil-\n\ngeschäfts einen wesentlichen Wert, sondern allein deren Eigenschaft als Teil \n\neines Kraftfahrzeugs. Darin liegt aber allenfalls ein wirtschaftlicher Wert der Wa-\n\nre, nicht jedoch ein aus der (ästhetischen Wirkung der) Form folgender Wert i.S. \n\nvon § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Gefahr einer Beschränkung oder Monopoli-\n\nsierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen kann zudem hinrei-\n\nchend durch Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG begegnet werden (vgl. dazu \n\nHacker in Ströbele/Hacker aaO § 3 Rdn. 104). \n\n21 \n\n3. Der Eintragung der Marke stehen jedoch - wie das Bundespatentge-\n\nricht zu Recht in einer Hilfserwägung angenommen hat - die Eintragungshin-\n\ndernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. \n\n22 \n\na) Das Bundespatentgericht hat zum einen das Schutzhindernis des Feh-\n\nlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Dage-\n\ngen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n23 \n\naa) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber \n\nden Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunkti-\n\non der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder \n\nDienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt \n\njede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-\n\ndernis zu überwinden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006, \n\nm.w.N.). Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware \n\nbestehen. Bei ihnen sind die Kriterien für die Unterscheidungskraft keine ande-\n\nren als für die übrigen Markenkategorien (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2006 \n\n- C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 24 - Storck/HABM, \n\nm.w.N.). Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen, \n\ndie Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in \n\ndem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder Dienst-\n\nleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01, \n\nC-54/01, C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 41 f., 46 - Linde, \n\nWinward und Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, \n\n462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stabtaschenlampen I). Eine dreidimensionale \n\nMarke, die allein aus der Form der Ware besteht, wird jedoch vom Verkehr nicht \n\nnotwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine herkömmliche Wort- und \n\nBildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der \n\ngekennzeichneten Ware unabhängig ist. Gewöhnlich schließen Verbraucher \n\ndaher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche \n\nHerkunft (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 - Storck/HABM, m.w.N.). \n\n24 \n\nbb) Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung bei drei-\n\ndimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des \n\nbeschriebenen großzügigen Prüfungsmaßstabs davon aus, dass solchen Mar-\n\nken die erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. \n\nDenn die dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach \n\nim Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Wa-\n\nre ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. BGHZ 166, 65 Tz. 17 - Porsche \n\nBoxster, m.w.N.). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu prü-\n\nfen, ob die Form lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden \n\nBegriffsinhalt verkörpert (hier: Front- oder Motorhaube eines Kraftfahrzeugs). \n\nGeht die Form darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere \n\nGestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen nur bloße \n\nGestaltungsmerkmale sieht oder sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu \n\nberücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur \n\ndann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer kon-\n\nkreten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zu-\n\nschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGHZ 166, 65 \n\nTz. 17 - Porsche Boxster, m.w.N.). \n\n25 \n\ncc) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Verkehr die ange-\n\ngriffene Marke, die aus der Form einer Motorhaube besteht, lediglich als Karos-\n\nserieteil versteht. Falls ihm bei Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art gestal-\n\nterische Merkmale überhaupt auffielen, werde er diese eher als Teil der Ware \n\nbetrachten. Vorliegend handele es sich um ein Karosserieteil, das zwar auch \n\nzur Aufnahme eines Kühlerelements dienen könne, sich als isolierte Einzelware \n\nin nicht eingebautem Zustand aber in keiner Weise vom bekannten Formen-\n\nschatz abhebe. Insbesondere die Integrierung der Lufteinlassöffnung für den \n\nKühler in die Fronthaube finde sich in vergleichbarer Weise auch bei anderen \n\nHerstellern. \n\n26 \n\ndd) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verkehr in der \n\nGestaltung von Kraftfahrzeugteilen der vorliegenden Art weder im Allgemeinen \n\nnoch im vorliegenden Fall aufgrund etwaiger besonderer Merkmale der Gestal-\n\ntung der angegriffenen Marke einen Herkunftshinweis sieht. Es hat hinreichend \n\ndargetan, dass die Marke nicht erheblich von den üblichen Formgestaltungen \n\nauf diesem Gebiet abweicht, und hat daher ohne Rechtsfehler die Unterschei-\n\ndungskraft der Marke verneint. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, \n\ndie charakteristische Gestaltung des Kühlergrills bei Kraftfahrzeugen bestimm-\n\nter Autohersteller belege das Gegenteil, und in diesem Zusammenhang auf die \n\ntypische Form der \"BMW-Niere\" (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, \n\nGRUR 1985, 383 - BMW-Niere) hinweist, lässt sie unberücksichtigt, dass im \n\nStreitfall, wie schon das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt hat, Schutz \n\nnicht für eine Kühlergestaltung entsprechend der \"BMW-Niere\" begehrt wird, \n\nsondern für die Gestaltung einer Front- oder Motorhaube. Die beanspruchte \n\nGestaltung weist neben zwei nebeneinanderliegenden Öffnungen im vorderen \n\nTeil zum einen weitere Gestaltungselemente auf, die ihr die Form einer Front- \n\noder Motorhaube geben. Zum anderen fehlt bei ihr das gitterförmige Emblem \n\nder \"BMW-Niere\", die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 20. September \n\n1984 war. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Gestaltung der angegrif-\n\nfenen Marke werde schon deshalb durch der \"BMW-Niere\" entsprechende cha-\n\nrakteristische Elemente geprägt, weil sie gleichfalls nebeneinanderliegende \n\nKühlergrillöffnungen aufweise, steht die Feststellung des Bundespatentgerichts \n\nentgegen, dass sich dieses Gestaltungselement in vergleichbarer Weise auch \n\nbei anderen Herstellern findet. Auf diesen Umstand hat bereits die Markenabtei-\n\nlung abgestellt. Da die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde insoweit keine \n\nBeanstandungen erhoben hat, durfte das Bundespatentgericht entgegen der \n\nvon der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge seine Entscheidung \n\ngleichfalls auf diese Erwägung stützen. \n\n27 \n\nb) Der Eintragung der angegriffenen Marke steht zum anderen - wie das \n\nBundespatentgericht zu Recht angenommen hat - das Eintragungshindernis \n\ndes § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\n28 \n\nDa sich die angegriffene Marke darin erschöpft, die äußere Form der Wa-\n\nre - hier der Motorhaube eines Kraftfahrzeugs - wiederzugeben, handelt es sich \n\num ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äuße-\n\nre Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen nicht einem Un-\n\nternehmen vorbehalten bleiben, sondern frei verwendet werden können, be-\n\nsteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit (vgl. EuGH \n\nGRUR 2003, 514 Tz. 73 - Linde, Winward und Rado), das ein Eintragungshin-\n\ndernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen kann. Denn die Freiheit der \n\nGestaltung von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Nicht \n\nanders als bei der Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Ganzen ist dabei zu be-\n\nrücksichtigen, dass dann, wenn Formgestaltungen wie die vorliegende ohne \n\nweiteres als Marke eingetragen würden, außer Automobilherstellern auch sonst \n\njedermann mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Ge-\n\nstaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen könnte und die-\n\nse Formgestaltungen damit zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist für \n\ndie Wettbewerber verschlossen wären (BGHZ 166, 65 Tz. 21 - Porsche \n\nBoxster). Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfrei-\n\nheit führen, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wett-\n\nbewerber, sondern auch von - möglicherweise sehr zahlreichen - Formgebun-\n\ngen absetzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. \n\n29 \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten der Markeninhaberin \n\n(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2004 - 28 W(pat) 174/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zb-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":19},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/i-zb-37-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:28.914550+00:00"}}