{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__20-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"I ZB 20/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1 Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentschei- dung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An die- ses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZB 20/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags \n\nZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1 \n\nNimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentschei-\n\ndung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern \n\ndas für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An die-\n\nses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das \n\nVerfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04 - LG Stuttgart \n\nAG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 gewährt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 und \n\nder Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Spaichingen abgegeben. \n\nBeschwerdewert: 348 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit dem am 21. Januar 2003 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen \n\nAntrag vom 13. Januar 2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von \n\n3.175,46 € nebst Zinsen den Erlaß eines Mahnbescheids geg en den Antrags-\n\ngegner beantragt. Am 30. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Mahnbescheid \n\nerlassen, der dem Antragsgegner am 1. Februar 2003 zugestellt worden ist. \n\nNachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß Wider-\n\nspruch eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß des Mahn-\n\nbescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten \n\ndes Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der An-\n\ntragsgegner, der die Forderung am 15. Januar 2003 bezahlt habe, habe sich \n\nzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden. \n\nDas Amtsgericht Stuttgart als Mahngericht hat daraufhin den Rechts-\n\nstreit an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amts-\n\ngericht Spaichingen abgegeben, das die Übernahme des Rechtsstreits abge-\n\nlehnt hat. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Kostenantrag des Antragstellers \n\nmit Beschluß vom 21. Mai 2003 zurückgewiesen. Es hat angenommen, zur \n\nEntscheidung über die Kostentragungspflicht sei das für die Durchführung des \n\nstreitigen Verfahrens zuständige Prozeßgericht berufen. \n\nDie gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers hat das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen und die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. \n\nDer Antragsteller hat zunächst beantragt, ihm einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Durchführung des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens beizuordnen. Diesem Antrag hat der Bundesge-\n\nrichtshof entsprochen. \n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr, ihm wegen der Versäumung der im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren einzuhaltenden Fristen Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu gewähren und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens \n\naufzuerlegen. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Mahngericht habe eine Ko-\n\nstenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Recht abgelehnt. Diese \n\nkönne nicht vom Mahngericht getroffen werden. Eine inhaltliche Prüfung des \n\nAnspruchs und eine an der Billigkeit orientierte Entscheidung im Beschlußwege \n\nseien dem Mahnverfahren fremd. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts sei \n\nauch nicht durch die vom Prozeßgericht abgelehnte Übernahme begründet \n\nworden. Eine Abgabe oder Verweisung des Rechtsstreits an das Prozeßgericht \n\nkomme nicht in Betracht, weil der Antragsteller dies nicht - auch nicht hilfswei-\n\nse - beantragt habe und das Mahnverfahren durch Rücknahme des Mahnan-\n\ntrags beendet sei. \n\nII. \n\nDem Antragsteller ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden \n\ngehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einlegung und zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO \n\neinzuhalten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Antragstellers hat dieser keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt gefunden, der zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers \n\nin dem von diesem beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahren bereit war. \n\nHierauf ist die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der \n\nRechtsbeschwerde zurückzuführen. Dieses Fristversäumnis des Antragstellers \n\nist unverschuldet. \n\nIII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach Gewährung der \n\nWiedereinsetzung gemäß § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht \n\nmußte unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts \n\nStuttgart den Rechtsstreit an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens \n\nzuständige Amtsgericht Spaichingen abgeben. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend eine Zuständigkeit des Mahn-\n\ngerichts für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verneint. \n\nNach dieser Vorschrift ist die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen, \n\nwenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt und \n\ndie Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift ist im Mahnverfahren \n\nauf die Rücknahme des Mahnantrags entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/ \n\nVollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rdn. 24; Baumbach/Hartmann, ZPO, \n\n62. Aufl., § 269 Rdn. 3 und § 690 Rdn. 16; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 269 Rdn. 21 und Musielak/Voit aaO § 690 Rdn. 13). \n\nZur Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Mahnantrags in \n\nentsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nach § 269 \n\nAbs. 4 ZPO allerdings nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die \n\nDurchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. Eine ausdrückliche \n\nBestimmung des für die Entscheidung zuständigen Gerichts ist im Gesetz nicht \n\nenthalten. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts kommt aber deshalb nicht in \n\nBetracht, weil im Mahnverfahren, das auf eine formalisierte Erledigung einer \n\ngroßen Anzahl von Verfahren angelegt ist, für eine Entscheidung aufgrund bil-\n\nligen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands \n\nnach freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) kein Raum ist \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/Voit aaO § 690 Rdn. 13; \n\na.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 25. Aufl., § 690 Rdn. 6; Wolff, NJW 2003, \n\n553). \n\n2. Zu Unrecht hat sich das Beschwerdegericht jedoch gehindert gese-\n\nhen, das Verfahren an das Amtsgericht Spaichingen gemäß § 696 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO (erneut) abzugeben. Auch nach Rücknahme des Mahnbescheids-\n\nantrags kann eine Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des \n\nstreitigen Verfahrens zuständige Gericht erfolgen, wenn eine Partei dies bean-\n\ntragt (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/Voit aaO § 690 \n\nRdn. 13). Die Rücknahme des Mahnbescheidsantrags hindert die Abgabe des \n\nRechtsstreits an das zuständige Prozeßgericht zur Entscheidung über die Ko-\n\nstentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht. Denn auch nach Kla-\n\ngerücknahme, durch die die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, bleibt die \n\nZuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die nach § 269 Abs. 3 ZPO \n\neintretenden Wirkungen erhalten. Dies gilt entsprechend für die Zuständigkeit \n\ndes zur Durchführung des streitigen Verfahrens berufenen Gerichts zur Ent-\n\nscheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach vorausgegan-\n\ngenem Mahnverfahren. \n\nDer Antragsteller hat die Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht \n\nzumindest schlüssig hilfsweise dadurch beantragt, daß er nach Mitteilung des \n\nMahngerichts über die Erhebung des Widerspruchs die für die Durchführung \n\ndes streitigen Verfahrens erforderlichen Gerichtskosten gezahlt hat. Die Abga-\n\nbe des Verfahrens an das Amtsgericht Spaichingen hat der Antragsteller auch \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls hilfsweise beantragt. An dieses Ge-\n\nricht ist das Verfahren abzugeben, weil die Zuständigkeit dieses Gerichts – und \n\nnicht des Bundesgerichtshofs – zur Entscheidung über die Verpflichtung zur \n\nKostentragung gegeben ist. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/i-zb-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/i-zb-20-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2004/I_ZB__20-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:02.614352+00:00"}}