{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZB 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 14/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 293 228\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß \n\ndes 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 10. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Schutz für die am 30. Juni 1922 angemeldete Wortmarke \n\nKanold \n\nwurde zuletzt mit Wirkung vom Juni 1992 verlängert. Die niederländischen Ver-\n\ntreter der Markeninhaberin beauftragten die deutschen Patentanwälte V. & Part-\n\nner mit Schreiben vom 30. November 2001 mit der Zahlung der Verlängerungs-\n\ngebühr über den 30. Juni 2002 hinaus. \n\nIm Januar 2003 stellte die Markeninhaberin fest, daß die Verlängerungs-\n\ngebühr nicht entrichtet worden war. Sie zahlte daraufhin am 28. Februar 2003 \n\ndie Verlängerungsgebühr und den Verspätungszuschlag und stellte zugleich \n\nden Antrag, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Verlängerungs-\n\ngebühr samt Verspätungszuschlag zu gewähren. Zur Begründung trug sie u.a. \n\nvor, die bei den Patentanwälten V. & Partner angestellte Frau O. habe nach \n\ndem Eingang des Schreibens vom 30. November 2001 ein auf den 6. Dezem-\n\nber 2001 datiertes Schreiben an die niederländischen Vertreter der Markenin-\n\nhaberin vorbereitet, in dem die Zahlung der Verlängerungsgebühr angekündigt \n\nworden sei. Dieses Schreiben sei dem Patentanwalt Dr. B. vorgelegt worden, \n\nnicht aber - wie in solchen Fällen sonst üblich - zugleich auch der Abbuchungs-\n\nauftrag für die zu entrichtende Verlängerungsgebühr. \n\nDie zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nhat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben. \n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelasse-\n\nnen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und \n\ngeltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die Voraussetzungen \n\nfür eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlänge-\n\nrungsgebühr nicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Vortrag der Markeninhaberin ergebe nicht, daß die Zahlungsfrist oh-\n\nne Verschulden versäumt worden sei. Ein Verlängerungsvorgang sei so konzi-\n\npiert gewesen, daß er den Verlängerungsauftrag (Abbuchungsauftrag) an das \n\nAmt, den Berichtsbrief und die zugehörige Rechnung an den Kunden enthalten \n\nhabe. Im vorliegenden Fall habe jedoch lediglich ein einziges Schreiben in den \n\nAkten gelegen. Dieser Verstoß gegen interne Vorschriften hätte dem für die \n\nZahlung verantwortlichen Patentanwalt Dr. B. im Rahmen seiner Nachprü-\n\nfungspflicht auffallen müssen, und es hätte der Überprüfung und eventueller, \n\ndiesem Sonderfall angemessener Instruktionen bedurft. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, daß im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechts-\n\nbeschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = WRP 2003, 1445 - PARK & \n\nBIKE, m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des \n\nrechtlichen Gehörs sowie darauf, daß der angefochtene Beschluß nicht mit \n\nGründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG). Dies hat sie im ein-\n\nzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Rüge der Markeninha-\n\nberin, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 79 Abs. 2, § 83 Abs. 3 \n\nNr. 6 MarkenG), greift durch. \n\na) Dem Erfordernis einer Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung \n\nzu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das \n\nein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. BGH GRUR 2004, 77, 78 - PARK \n\n& BIKE, m.w.N.). Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist bei \n\neinem solchen Vorbringen gegeben, das für sich allein rechtsbegründend, \n\nrechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 161 - Crackkatalysator II [zu § 100 \n\nAbs. 3 Nr. 5 PatG a.F.]; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 83 Rdn. 38). \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, daß ein solches Vorbringen der Marken-\n\ninhaberin in dem angefochtenen Beschluß übergangen worden ist. \n\nb) Die Markeninhaberin hat in ihrer Beschwerdebegründung - ebenso wie \n\nauch schon in ihrem Wiedereinsetzungsantrag - vorgetragen, die damals als \n\nVertreter der Marke eingetragenen Rechtsanwälte L. hätten ein Informations-\n\nschreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2002 zum \n\nAblauf der Schutzdauer und zu den Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung \n\nder Verlängerungsgebühr mit Anschreiben vom 28. Oktober 2002 an die nieder-\n\nländischen Vertreter der Markeninhaberin weitergeleitet, bei denen das Schrei-\n\nben jedoch nicht eingegangen sei. \n\nc) Bei diesem Vorbringen der Markeninhaberin handelt es sich um ein \n\nselbständiges Angriffsmittel. Denn mit ihm wird geltend gemacht, daß der der \n\nMarkeninhaberin - auch schon in der Entscheidung der Markenabteilung - ange-\n\nlastete Fehler ihres Verfahrensbevollmächtigten von Ende 2001 nicht ursächlich \n\ngewesen sei für die mit dem Ablauf des Jahres 2002 nicht mehr durch die Zah-\n\nlung eines Verspätungszuschlags abwendbare Fristversäumung. Es erscheint \n\nauch nicht ausgeschlossen, daß das Vorbringen zum Geschehen im Oktober \n\n2002 - seine von der Markeninhaberin glaubhaft zu machende Richtigkeit un-\n\nterstellt - die mit einem dem Patentanwalt Dr. B. im Dezember 2001 unterlaufe-\n\nnen Fehler begründete Versagung der Wiedereinsetzung zu Fall bringen könn-\n\nte. Denn nur ein ursächliches Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus. \n\nDaran aber fehlt es, wenn ein schuldhaftes Verhalten seine rechtliche Erheb-\n\nlichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnen-\n\ndes Ereignis verliert (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, \n\n1001, 1002; BAGE 24, 81, 83 f. = BAG NJW 1972, 735 und BVerwG PersV \n\n1989, 433 [insoweit in BVerwGE 81, 122 nicht abgedruckt] jeweils betr. den \n\nFall, daß eine Rechtsmittelschrift so frühzeitig zur Post gegeben worden ist, daß \n\nsie trotz fehlerhafter Adressierung normalerweise noch rechtzeitig hätte bei Ge-\n\nricht eingehen müssen; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rdn. 22, 22a). Ein \n\nvergleichbarer Fall könnte auch vorliegend in Betracht kommen. Denn es geht \n\nim Streitfall um die Versäumung der mit der Entrichtung eines Verspätungszu-\n\nschlags bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 \n\nPatKostG. Mit deren Einhaltung wäre die Löschung der Marke wegen der \n\nNichtentrichtung der Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 MarkenG innerhalb \n\nder am 31. August 2002 abgelaufenen Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG \n\nverhindert worden. Mit dem hierzu von der Markeninhaberin gehaltenen Vor-\n\ntrag, das im Hinblick auf die am 31. Dezember 2002 ablaufende Frist an ihre \n\nniederländischen Vertreter gerichtete Schreiben der Rechtsanwälte L. vom \n\n28. Oktober 2002 sei auf dem Postweg verlorengegangen, hat sich das Bun-\n\ndespatentgericht nicht auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung \n\nenthält daher keine Feststellung zu der Frage, ob die Markeninhaberin die bis \n\nzum 31. Dezember 2002 laufende Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG un-\n\nverschuldet versäumt hat. \n\nDie Frage, ob die Versäumung der verlängerten Frist als unverschuldet \n\nanzusehen ist, ist im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu \n\nentscheiden. \n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache \n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\nPokrant \n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zb-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zb-14-04","retrieved":"2026-07-10 16:15:12.261239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/i-zb-14-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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