{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR___9-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZR 9/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 169 Abs. 1; KVO § 40; HGB §§ 435, 439 Abs. 1 Satz 2 Für einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes noch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, sofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach dem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 9/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEGBGB Art. 169 Abs. 1; \nKVO § 40; HGB §§ 435, 439 Abs. 1 Satz 2 \n\nFür einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Transportrechtsreformgesetzes \nnoch nicht verjährten transportrechtlichen Anspruch (hier: nach der KVO) gilt, \nsofern er nach dem neuen Recht einer längeren Verjährung unterliegt als nach \ndem früheren Recht, die neuere längere Verjährungsfrist. \n\nBGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - I ZR 9/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Transportversicherers der \n\nW. K. GmbH (im Weiteren: K.-GmbH), die mit der Beklagten \n\nin \n\nständiger Geschäftsverbindung stand. Der Beklagten oblag es, Warensendun-\n\ngen von den Lieferanten der K.-GmbH zu dieser zu befördern. \n\n2 \n\nAm 19. Juni 1998 übernahm ein von der Beklagten beauftragter Fracht-\n\nführer \n\nin Gelsenkirchen von der T. GmbH & Co. KG (im \n\nWeiteren: T. GmbH & Co. KG) eine aus vier Paletten bestehende Waren- \n\nsendung und verbrachte diese in das Umschlagslager der Beklagten in Duis-\n\nburg. Die Paletten enthielten nach dem Vortrag der Klägerin Zahngelenkstan-\n\ngen im Wert von 35.994,88 DM (= 18.403,89 €). \n\n3 \n\nAm 5. Februar 1999 mahnte die T. GmbH & Co. KG bei der K.-GmbH \n\ndie Bezahlung der Zahngelenkstangen an. Die K.-GmbH forderte, nachdem sie \n\nbei der Überprüfung des Vorgangs zu dem Ergebnis gekommen war, dass sie \n\ndie betreffende Warensendung nicht erhalten hatte, die Beklagte mit Schreiben \n\nvom 12. Mai 1999 auf, einen Ablieferungsnachweis für die Sendung zu erbrin-\n\ngen. Hierzu erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 1999 außer-\n\nstande. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie K.-GmbH nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin in An-\n\nspruch und trat dieser dafür mit Schreiben vom 26. Mai 1999 ihre sämtlichen \n\nAnsprüche aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten ab. \n\nMit ihrer am 22. Juni 2001 bei Gericht eingereichten Klage hat die Kläge-\n\nrin von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung \n\nvon 35.994,88 DM nebst Zinsen begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat gegenüber dem \n\nKlageanspruch, soweit dieser auf Vertrag gestützt war, namentlich die Einrede \n\nder Verjährung erhoben. \n\nDie Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. \n\n8 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für nicht begründet \n\nerachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDas Landgericht habe etwaige Schadensersatzansprüche der K.-GmbH \n\nnach § 29 KVO mit Recht als verjährt angesehen. Da die Warensendung noch \n\nim Laufe des Monats Juni 1998 habe abgeliefert werden sollen, sei die Jahres-\n\nfrist des § 40 KVO spätestens Ende Juli 1998 an- und Ende Juli 1999 abgelau-\n\nfen. Der Klageanspruch unterliege nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des \n\nmit dem Transportrechtsreformgesetz (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1588 - TRG) \n\nneu gefassten § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Bestimmung des Art. 169 Abs. 1 \n\nEGBGB sei anders als die des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nicht Ausdruck eines \n\nallgemeinen Rechtsgedankens. Im Übrigen setzte auch die entsprechende An-\n\nwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB voraus, dass die Ansprüche nach dem \n\nalten Recht durch die gesetzliche Neuregelung keine grundlegende sachliche \n\nÄnderung erfahren hätten; der neue § 439 HGB stelle aber keine die § 40 KVO, \n\n§ 439 HGB a.F. lediglich abändernde Verjährungsvorschrift, sondern eine die \n\nalten Haftungsregelungen verschärfende Haftungsanordnung dar, da danach \n\ndie bislang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung geltende Sanktion der \n\nVerlängerung der Verjährungsfrist nunmehr auch schon bei leichtfertiger Scha-\n\ndensverursachung eingreife. \n\n11 \n\nDas Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin, soweit sie wegen des geltend gemachten Verlusts der Zahngelenkstan-\n\ngen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe, \n\nim vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei und - soweit sie über-\n\nhaupt eine pflichtwidrige Schädigungshandlung der Beklagten schlüssig darge-\n\nlegt habe - diese jedenfalls nicht habe beweisen können. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Keinen Rechtsfehler erkennen lässt allerdings die - von der Revision \n\nauch nicht angegriffene - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe \n\nihre auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche womöglich \n\nschon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht zu beweisen vermocht. \n\n14 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die \n\ndurch das Transportrechtsreformgesetz neu gefasste Vorschrift des § 439 \n\nAbs. 1 Satz 2 HGB für die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten \n\nvertraglichen Anspruchs nicht maßgebend ist. \n\n15 \n\na) Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt für das im Handelsgesetz-\n\nbuch geregelte Speditions- und Transportrecht der in Art. 170 und Art. 232 § 1 \n\nEGBGB enthaltene Grundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldver-\n\nhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage \n\nrichten, sofern kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. \n\nv. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ \n\n149, 337, 343 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, \n\n255, 256 f. = VersR 2003, 1017). \n\n16 \n\nb) Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz findet sich allerdings \n\nin Art. 169 Abs. 1 EGBGB. Danach gilt für die Verjährung, soweit es nicht um \n\nderen Beginn, Hemmung oder Unterbrechung geht, grundsätzlich das neue \n\nRecht. Der Schuldner hat kein Recht auf den Fortbestand der bisherigen Ver-\n\njährungsmöglichkeit; er wird daher durch eine Verlängerung der Verjährung \n\nnicht unzumutbar belastet. Von diesem Grundsatz gehen auch die detaillierten \n\nVerjährungsvorschriften anlässlich der Herstellung der deutschen Einheit \n\n(Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB) und der Modernisierung des Schuldrechts \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) aus. \n\n17 \n\naa) Bei Einführung einer kürzeren als der bislang geltenden Verjäh-\n\nrungsvorschrift ist die Verjährung gemäß Art. 169 Abs. 2 EGBGB vom Zeitpunkt \n\ndes Inkrafttretens des neuen Rechts an zu berechnen. Die Frage, ob sie spä-\n\ntestens zu dem Zeitpunkt abläuft, zu dem sie nach dem früheren Recht vollen-\n\ndet gewesen wäre, war vom Bundesgerichtshof für das geänderte Transport-\n\nrecht bislang noch nicht zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2005 \n\n- I ZR 18/03, Umdr. S. 8). \n\n18 \n\nbb) Auch für den - im Streitfall gegebenen - umgekehrten Fall der Ver-\n\nlängerung der Verjährung enthält das Transportrechtsreformgesetz keine Be-\n\nstimmung. Es gilt demnach entsprechend Art. 169 Abs. 1 EGBGB das neue \n\nRecht. Danach ist hier zwar für den Beginn der Verjährung noch das alte Recht \n\nmaßgebend, für deren Dauer aber die längere neue Frist (vgl. RGZ 24, 266, \n\n271 f.; Kipp in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 9. Aufl., Erster \n\nBand, Frankfurt a.M. 1906, § 32 Fn. 10; MünchKomm.BGB/Grothe, 3. Aufl., \n\nArt. 169 EGBGB Rdn. 3). Eine spezielle Regelung, wie sie etwa beim Erlass \n\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in Art. 229 § 6 Abs. 3 \n\nEGBGB (vgl. dazu die Begründung zu Art. 229 § 5 Abs. 2 EGBGB des Entwurfs \n\neines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 273: \"Diese Vorschrift stellt ein Novum gegenüber Art. 231 § 6 und Art. 169 \n\n[EGBGB] dar.\"; Gsell, NJW 2002, 1297 Fn. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.2005 \n\n- VIII ZR 359/04, Umdr. S. 7 f.) getroffen wurde, enthält das neue Recht nicht. \n\nAuf die längere Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB für den auf leicht-\n\nfertiges Verhalten gestützten Schadensersatzanspruch aus § 29 KVO könnte \n\nsich die Klägerin daher nur dann nicht berufen, wenn das neue Transportrecht \n\ngegenüber dem bisher geltenden Recht eine vollständige rechtliche Neugestal-\n\ntung der Ansprüche im Sinne einer \"Systemänderung\" enthielte (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 23.11.1973 - IV ZR 35/73, NJW 1974, 236, 237 f.; BGHZ 138, 24, 37 f. \n\nm.w.N.). Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung hat \n\ndie Haftung des Frachtführers im Bereich des innerstaatlichen Güterfernver-\n\nkehrs mit Kraftfahrzeugen infolge der Ersetzung der Bestimmungen der Kraft-\n\nverkehrsordnung durch die an deren Stelle getretenen §§ 407 ff. HGB jedoch \n\nkeinen solchen grundlegenden Wandel erfahren. Das Transportrecht wurde \n\ninsoweit einem einheitlichen Vertragsrechtssystem zugeführt, ohne dass der \n\nGrundsatz der Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden in Frage gestellt \n\nwurde. \n\n19 \n\n20 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es \n\nwar aufzuheben. \n\nDas Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - noch nicht geprüft, ob der Beklagten ein leichtfertiges Verhalten i.S. des \n\n§ 435 HGB zur Last fällt und der Klägerin daher ein gemäß dem dann anzu-\n\nwendenden § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch unverjährter vertraglicher Anspruch \n\nzusteht. Die Sache war daher zur Nachholung der entsprechenden Feststellun-\n\ngen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. \n\n21 \n\nDiese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2002 - 21 O 98/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 68/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-9-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR___9-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:11.777794+00:00"}}