{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"I ZR 96/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TOSCA BLU EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig. b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 96/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nTOSCA BLU \n\nEuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, \n§ 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes \naus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich \nzuständig. \n\nb) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 – OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 28. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Parfümerien mit einem Zeitrang vom \n\n9. Februar 1907 eingetragenen Wortmarke \n\nTOSCA \n\nsowie einer Reihe anderer identischer Wortmarken mit ähnlichen Warenverzeich-\n\nnissen. Sie vertreibt unter dieser Marke seit 1921 ein Parfum und daraus entwi-\n\nckelte Parfümeriewaren, die in Serien mit überwiegend blauer Verpackung ange-\n\nboten werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in Bergamo/Italien. Sie vertreibt seit ei-\n\nnigen Jahren in Italien und anderen europäischen Ländern hochwertige Ledergür-\n\ntel und -taschen, Lederbekleidung und Lederschuhe unter der Bezeichnung \n\nTOSCA BLU. \n\nSie hat für sich das Wort-/Bildzeichen \n\nu.a. für Deutschland mit Zeitrang vom 30. Januar 2001 als IR-Marke der Klassen \n\n18 (Lederwaren etc.) \n\nSacs; sac à main; valises; sacs à dos; porte-feuilles; porte-monnaies; serviettes; \nporte-documents en peau et en succédanés de peau; pochettes; malles, peau, articles \nen peau; cuir et articles en cuir, imitations de peau et de cuir et articles produits en \nces matières; parasols; parasols de plage; parapluies; bâtons de promenade; orne-\nments et autres articles de sellerie \n\nund 25 (Bekleidungsstücke etc.) \n\nVêtements pour hommes, dames et enfants en général, y compris: robes en peau; \nchemises; chemisettes; jupes; tailleurs; jaquettes; pantalons; shorts; maillots de corps; \ntricots; pyjamas; chaussettes; tricots de peau; corsages; porte-jarretelles; slips; sou-\ntiens-gorge; combinaisons; chapeaux; foulards; cravates; imperméables; pardessus; \nmanteaux; costumes de bain; combinaisons de sport; anorak; pantalons de ski; cein-\ntures; fourrures; écharpes; gants; robes de chambre; chaussures en général, y com-\npris pantoufles, chaussures, chaussures de sport, bottes et sandales \n\nregistrieren lassen. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei „TOSCA“ um eine \n\nbekannte Marke, die durch das Zeichen der Beklagten verwässert werde. Sie hat \n\ndie Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der oben wiedergegebenen IR-\n\nMarke „TOSCA BLU“ sowie auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nfür Deutschland in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegenge-\n\ntreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 243). \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer – vom Senat zugelassenen – \n\nRevision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat es – anders als das Landgericht – offen gelas-\n\nsen, ob im Streitfall die Voraussetzungen für den Schutz einer bekannten Marke \n\nvorliegen; denn der Klageanspruch ergebe sich bereits aus einer Markenverlet-\n\nzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Vertrieb der Waren der Beklagten stelle eine Verletzung der Klagemar-\n\nken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zunächst fehle es im Streitfall nicht an \n\nder Warenähnlichkeit. Vom Fehlen der Warenähnlichkeit könne nur ausgegangen \n\nwerden, wenn angesichts des Abstands der Waren voneinander trotz großer Ähn-\n\nlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungskraft der älteren \n\nMarke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschlossen \n\nsei. Damit lasse sich die Warenähnlichkeit im Streitfall nicht verneinen. Zwar \n\nstammten Lederwaren, Gürtel, modische Schuhe auf der einen und Parfums und \n\nParfümeriewaren auf der anderen Seite im Allgemeinen von verschiedenen Her-\n\nstellern, was dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt sei. An der Wa-\n\nrenähnlichkeit ändere dies aber nichts, weil es in der Modebranche einer ständi-\n\ngen Übung entspreche, die Produkte anderer Unternehmen und insbesondere \n\nParfums markenrechtlich zu lizenzieren. Dem Verkehr sei bekannt, dass Unter-\n\nnehmen aus der Modebranche („JOOP“, „Hugo Boss“ und „Calvin Klein“) nicht zu-\n\nletzt für Parfums Lizenzen erteilten. Der Durchschnittsverbraucher realisiere aller-\n\ndings nicht, dass derartige Lizenzerteilungen stets die Verwendung von Marken \n\naus dem Modebereich für Parfums beträfen und nicht umgekehrt. \n\n7 \n\nSei Warenähnlichkeit gegeben, müsse auch die Verwechslungsgefahr bejaht \n\nwerden. Der Klagemarke „TOSCA“ komme von Haus aus zumindest eine durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es könne dahinstehen, ob es sich bei \n\n„TOSCA“ – wie vom Bundesgerichtshof vor mehr als vierzig Jahren angenommen \n\n– um eine berühmte Marke handele. Denn jedenfalls sei es nicht zweifelhaft, dass \n\ndie von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „TOSCA“ im Hinblick \n\nauf die über 80jährige Marktpräsenz, auf die Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen \n\nund Marktanteile eine deutliche Steigerung erfahren habe. Schließlich seien sich \n\ndie beiden Marken „TOSCA“ und „TOSCA BLU“ hochgradig ähnlich. Der Verkehr \n\nassoziiere mit „BLU“ die Farbe Blau und erkenne darin eine beschreibende Farb-\n\nangabe. Außerdem bleibe der Zeichenbestandteil „BLU“ in der Darstellung so \n\nstark hinter „TOSCA“ zurück, dass er bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit \n\nletztlich außer Betracht bleibe. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei ge-\n\ngeben. \n\n10 \n\nDie Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgeset-\n\nzes darauf gestützt werden, dass in dem angefochtenen Urteil die internationale \n\nZuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint worden sei (BGHZ 153, 82, 84 f.; \n\nBGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75; Urt. v. 13.10.2004 \n\n– I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME). \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch mit Recht die internationale Zuständigkeit bejaht. \n\n11 \n\nDies steht insoweit außer Frage, als die Klägerin mit ihrem Klageantrag die \n\nEinwilligung der Schutzentziehung der IR-Marke für Deutschland beansprucht \n\n(§ 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Hier handelt es sich um ei-\n\nne Klage, die „die Eintragung oder die Gültigkeit von … Warenzeichen … zum \n\nGegenstand“ hat (Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; vgl. auch Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO); eine \n\nsolche Klage muss vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in des-\n\nsen Hoheitsgebiet das fragliche Schutzrecht registriert worden ist. Die internatio-\n\nnale Zuständigkeit ist aber auch insoweit gegeben, als die Klägerin Unterlassung \n\nwegen einer drohenden Rechtsverletzung begehrt. Zwar enthielt das Brüsseler \n\nÜbereinkommen (EuGVÜ), das als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung \n\n(Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) den Ort des Schadenseintritts (und nicht den Ort des dro-\n\nhenden Schadenseintritts) bezeichnete, noch keine ausdrückliche Regelung für \n\ndie vorbeugende Unterlassungsklage. Die an seine Stelle getretene Verordnung \n\n(EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO), die den Ort des drohenden Schadenseintritts in \n\nArt. 5 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich anführt, gilt erst für Klagen, die nach Inkrafttre-\n\nten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 \n\nBrüssel-I-VO). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch ent-\n\nschieden, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ \n\neine unerlaubte Handlung oder doch zumindest eine Handlung zum Gegenstand \n\nhat, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (EuGH, Urt. v. 1.10.2002 \n\n– C-167/00, Slg. 2002, I-8111 Tz 46 u. 50 = NJW 2002, 3617 – Verein für Konsu-\n\nmenteninformation/Karl Heinz Henkel). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Warenähnlichkeit zwischen Parfum und \n\nhochwertigen Lederwaren mit der Lizenzierungspraxis, insbesondere damit be-\n\ngründet, dass es in der Modebranche einer ständigen Übung entspreche, für an-\n\ndere Produkte, vor allem für Parfums, Markenlizenzen zu vergeben. Mit einer sol-\n\nchen Praxis kann indessen eine an sich bestehende (absolute) Warenunähnlich-\n\nkeit nicht überwunden werden. \n\n13 \n\na) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren \n\nzu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu \n\ngehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nut-\n\nzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzen-\n\nde Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von \n\ndenselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden oder ob sie \n\nbeim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten \n\nangeboten werden (BGH, Beschl. v. 16.3.2000 – I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, \n\n887 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem; Urt. v. 10.10.2002 – I ZR 235/00, GRUR \n\n2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA). Dabei kann von Warenunähn-\n\nlichkeit nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken \n\ndie Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von \n\nvornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR \n\n2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/REVIAN; Urt. v. 19.2.2004 \n\n– I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 = WRP 2004, 909 – Ferrari-Pferd). Nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. \n\nv. 29.9.1998 – C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz 15 = GRUR 1998, 922 – Canon) ist \n\nin diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass es eine absolute Grenze der \n\nWarenähnlichkeit gibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 156/99, GRUR 2002, \n\n544, 546 = WRP 2002, 537 – BANK 24, zur Ähnlichkeit von Dienstleistungen), die \n\nauch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft über-\n\nschritten werden kann. \n\n14 \n\nb) Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ergibt sich, \n\ndass die hier in Rede stehenden Waren an sich keine Ähnlichkeit in dem be-\n\nschriebenen Sinne aufweisen. Parfums und Lederwaren stammen im Allgemeinen \n\nnicht aus denselben Herkunftsstätten und werden auch nicht unter der Qualitäts-\n\nkontrolle eines Unternehmens erzeugt. Auch im Vertrieb kommen sich diese Wa-\n\nren nicht so nahe, dass der Verkehr auf dieselbe Herkunft oder doch zumindest \n\nauf eine die Qualität des Produkts berücksichtigende Kontrolle schließen würde. \n\nAllein die vom Berufungsgericht ins Feld geführte Lizenzierungspraxis führt nicht \n\nzur Ähnlichkeit der Waren. Eine solche Praxis beruht auf der Erfahrung, dass sich \n\ndie positiven Assoziationen, die bekannte, als exklusiv geltende Marken erwecken, \n\nauch für völlig andere Produkte nutzbar machen lassen. Diese Verwertungsmög-\n\nlichkeit steht durchaus unter dem Schutz des Markenrechts, das die Wertschät-\n\nzung und die Unterscheidungskraft bekannter Marken auch außerhalb der Waren- \n\noder Dienstleistungsähnlichkeit vor einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung \n\nschützt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Sie bestimmt aber nicht die Grenzen der Wa-\n\nrenähnlichkeit. Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten zum Zwecke der \n\nVerkaufsförderung bleibt der Warenähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt \n\n(vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd, m.w.N.). Dies schließt es nicht \n\naus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzie-\n\nrung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem \n\nKnow-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstellt, der im \n\nGrenzbereich für die Warenähnlichkeit bzw. bei gegebener Warenähnlichkeit für \n\ndie Verwechslungsgefahr sprechen kann. \n\n15 \n\nc) Danach scheidet im Streitfall eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG aus. Ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig \n\nerweist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. \n\nIn Betracht kommt der – vom Landgericht bejahte – Schutz der bekannten Marke \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). Das Berufungsgericht hat zur Be-\n\nkanntheit der Klagemarke jedoch keine abschließenden Feststellungen getroffen. \n\nDes Weiteren bedarf es Feststellungen dazu, dass die Beklagte die Unterschei-\n\ndungskraft oder die Wertschätzung der Klagemarke in unlauterer Weise ausnutzt \n\noder beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, \n\n713 f. = WRP 1987, 667 – Camel Tours; Urt. v. 29.4.2004 – I ZR 191/01, GRUR \n\n2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 – Zwilling/Zweibrüder; Urt. v. 3.2.2005 – \n\nI ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 – Lila-Postkarte). Diese \n\nkönnen auch dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden. \n\n16 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-\n\nlangen, dass es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke handelt, die \n\ndurch die drohende Verwendung des angegriffenen Zeichens in ihrer Unterschei-\n\ndungskraft und Wertschätzung auf unlautere Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt \n\nwird, bliebe zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt die beantragte umfassende Ver-\n\nurteilung für sämtliche Waren des Warenverzeichnisses zu rechtfertigen vermag. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n RiBGH Dr. Büscher ist in Ur- \nlaub und daher an der Unter- \nschriftsleistung gehindert. \n\nUllmann \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 31 O 710/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2003 - 6 U 113/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-96-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:14.279661+00:00"}}