{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__95-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZR 95/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 95/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 6. März 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der I. B.V. in Ven- \n\nlo/Niederlande (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, \n\ndie einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem Recht der \n\nVersicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut im Rahmen ei-\n\nnes im Jahr 2000 durchgeführten internationalen Straßengütertransports auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie \n\nVersicherungsnehmerin \n\nkaufte \n\nbei \n\nder \n\nY. \n\nGmbH (im Weiteren: Y. GmbH) in Berg Computer-Festplatten. Mit der Beför- \n\nderung wurde die Beklagte beauftragt, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit \n\nder Y. GmbH stand. Diese übergab der Beklagten Festplatten in zwei Sen- \n\ndungen zur Beförderung; Wertangaben erfolgten hierbei nicht. Die erste Sen-\n\ndung im Wert von 11.626,78 € ging teilweise - wertmäßig in Höhe von \n\n7.751,18 € - verloren, die zweite Sendung im Wert von 34.032,61 € insgesamt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte hatte sich zur Erbringung der Transportleistungen ihrer nie-\n\nderländischen Schwestergesellschaft bedient. Bei dieser durchgeführte Nach-\n\nforschungen ergaben, dass die beiden Sendungen in deren Lager in Eindhoven \n\neingegangen und danach außer Kontrolle geraten waren. \n\nDie Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen der beiden \n\nVerlustfälle unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts insgesamt \n\n41.330,05 €. Für ein Gutachten zur Feststellung der Schadensentstehung und \n\ndes Schadensumfangs wandte sie weitere 1.785,63 € auf. \n\nDas Landgericht hat der von der Klägerin wegen der beiden Schadensfäl-\n\nle aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin erhobenen Scha-\n\ndensersatzklage in Höhe von 43.115,68 € nebst Zinsen stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\n7 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht der \n\nVersicherungsnehmerin (§ 284 des niederländischen Handelsgesetzbuches, \n\nder dem deutschen § 67 VVG entspricht) einen Anspruch auf Schadensersatz \n\ngemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es aus-\n\ngeführt: \n\n9 \n\nDie Beklagte hafte gegenüber der Versicherungsnehmerin, die sie beauf-\n\ntragt habe, gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust des übernommenen Gu-\n\ntes. Für das Verhalten ihrer niederländischen Schwestergesellschaft habe sie \n\ngemäß Art. 3 CMR einzustehen. Auf die Haftungsbegrenzung des Art. 23 \n\nAbs. 3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie zum Transportab-\n\nlauf nichts dargelegt habe und daher gemäß Art. 29 CMR unbeschränkt hafte. \n\n10 \n\nDie Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, \n\nweil die Beklagte über den Wert der Sendungen nicht aufgeklärt worden sei. \n\nDer Beklagten sei dieser Wert aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu \n\nder Y. GmbH bekannt gewesen. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin aus übergegangenem \n\nRecht der Versicherungsnehmerin geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch jedenfalls im Ergebnis zutreffend für begründet erachtet. \n\n13 \n\nDie Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass die im Beru-\n\nfungsurteil getroffenen Feststellungen zu der Frage, wer Vertragspartner der \n\nBeklagten war, widersprüchlich sind: Das Berufungsgericht hat eine Auftragser-\n\nteilung durch die Versicherungsnehmerin im Tatbestand zunächst als unstreitig \n\ndargestellt, im Weiteren aber ausgeführt, die Beklagte sei dem entgegengetre-\n\nten, ohne dass es diesen Widerspruch in den Gründen seiner Entscheidung \n\naufgelöst oder auch nur erörtert hat. \n\n14 \n\nDie Haftung der Beklagten bleibt davon jedoch unberührt. Denn sie ergibt \n\nsich entweder aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrag \n\ngemäß Art. 17 Abs. 1 CMR oder aber - da der Verlust des Gutes feststeht - bei \n\neinem Vertragsschluss der Beklagten mit der Y. GmbH aus Art. 13 Abs. 1 \n\nSatz 2 CMR. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unan-\n\ngegriffen angenommen, dass die Beklagte gemäß Art. 29 CMR unbegrenzt haf-\n\ntet. Der Vorwurf qualifizierten Verschuldens trifft entweder sie selbst (Art. 29 \n\nAbs. 1 CMR) oder ihre Leute (Art. 29 Abs. 2 CMR). \n\n16 \n\nDie Beklagte hat den Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und perso-\n\nneller Hinsicht nur dahin einzugrenzen vermocht, dass das Transportgut nach \n\nEingang bei dem von ihr eingeschalteten Schwesterunternehmen im Lager \n\nEindhoven verloren gegangen ist. Bei dem Umschlag von Gütern - wie hier im \n\nLager Eindhoven - handelt es sich aber um einen besonders schadensanfälli-\n\ngen Bereich, der Eingangs- und Ausgangskontrollen zumal dann erfordert, \n\nwenn ein rechtlich selbständiges Drittunternehmen in die Erbringung der Trans-\n\nportleistung eingebunden wird (vgl. BGHZ 158, 322, 330). Die Beklagte hätte \n\nwegen ihrer besonderen Sachnähe zum eingetretenen Schaden Umstände dar-\n\nzulegen und zu beweisen gehabt, die gegen die Kausalität eines entsprechen-\n\nden Sorgfaltsverstoßes bei den Kontrollmaßnahmen sprachen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 ff.; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, \n\nTranspR 2005, 311, 314). Da die Beklagte in dieser Hinsicht nichts vorgetragen \n\nhat, ist das Berufungsgericht zutreffend von einem qualifizierten Verschulden \n\ni.S. des Art. 29 CMR ausgegangen. \n\n17 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts, die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden wegen der un-\n\nterlassenen Aufklärung der Beklagten über den Wert der beiden Sendungen \n\nanrechnen lassen. \n\n18 \n\na) Die Anwendung des § 254 BGB ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, \n\nweil die CMR die Haftung des Frachtführers abschließend regelt. Unabhängig \n\ndavon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann \n\nder Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 \n\nCMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz \n\nKenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsäch-\n\nlichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförde-\n\nrung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportieren-\n\nden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art. \n\n29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den \n\nSchädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhn-\n\nlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch \n\nkennen musste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, \n\nTranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-\n\ntionales Recht heranzuziehen (BGH TranspR 2005, 311, 314; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). \n\n19 \n\nb) Die Obliegenheit zur Warnung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB hat \n\nden Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, geeignete Schadensabwen-\n\ndungsmaßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht \n\ndarauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müs-\n\nsen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn \n\ner den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft \n\nvielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich \n\nhohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu \n\ngeben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu \n\nergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH \n\nTranspR 2005, 311, 314 f.). \n\nc) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein der Klägerin \n\nzurechenbares Mitverschulden zu Unrecht verneint. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Mitverschulden scheide \n\naus, weil die Beklagte aufgrund ihrer ständigen Geschäftsbeziehung zu der \n\nY. GmbH gewusst habe, dass Güter von nicht unerheblichem Wert transpor- \n\ntiert werden sollten. Die Beklagte habe in ihrer Preisvereinbarung mit der Y. \n\nGmbH keine Differenzierungen hinsichtlich der Warenwerte vorgenommen, \n\nsondern allein auf die Anzahl der versandten Pakete abgestellt. Die Y. \n\n20 \n\n21 \n\nGmbH habe nicht davon ausgehen müssen, auf weitere Besonderheiten Rück-\n\nsicht nehmen zu müssen. \n\n22 \n\nbb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann allein aus der \n\nTatsache, dass zwischen der Beklagten und der Y. GmbH eine ständige Ge- \n\nschäftsbeziehung bestanden hat, noch nicht auf eine Kenntnis oder ein Ken-\n\nnenmüssen der Beklagten von dem erheblichen Wert der streitgegenständli-\n\nchen Transportgüter geschlossen werden. Wie die Revision zu Recht rügt, \n\nkonnte die Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die Y. GmbH von der \n\nBeklagten vor allem Computerzubehör befördern ließ. Da Computerzubehör im \n\nWert aber erheblich differieren kann, kann daraus noch nicht auf die Kenntnis \n\nder Beklagten von dem erheblichen Wert des zu befördernden Gutes geschlos-\n\nsen werden. Besondere Umstände, die das Vorhandensein einer entsprechen-\n\nden Kenntnis im vorliegenden Einzelfall nahelegen könnten, sind vom Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt worden. \n\n23 \n\n24 \n\ncc) Der Wert der in Verlust geratenen Sendungen war erheblich, so dass \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestand. \n\nDie Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich \n\nnicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (z.B. \n\nzwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben \n\n(Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein unge-\n\nwöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksich-\n\ntigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. \n\nHierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR \n\n1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in \n\nRechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur \n\nselten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist na-\n\nmentlich zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglich-\n\nkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertrag-\n\nlich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Ange-\n\nsichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht Beträge in Höhe von 1.000 DM und \n\nin letzterer Hinsicht 50.000 US-$ im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des \n\nSenats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-\n\ndung 5.000 €, d.h. etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze ge-\n\nmäß der Nr. 10 der Beförderungsbedingungen übersteigt, die die Beklagte ihren \n\nBeförderungsleistungen zugrunde legt, soweit Vertragsfreiheit besteht. \n\n25 \n\ndd) Da es bei einem Mitverschulden wegen des unterlassenen Hinweises \n\nauf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht auf die Kenntnis des \n\nAuftraggebers ankommt, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt \n\nbehandelt hätte, ist es insoweit auch unerheblich, wer Vertragspartner der Be-\n\nklagten war. Eine Wertangabe ist weder durch die Versicherungsnehmerin noch \n\ndurch die Y. GmbH erfolgt. \n\n26 \n\n4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR \n\n2004, 399, 402). \n\n27 \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer \n\nder gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens \n\ndes Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der \n\nWare außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\n28 \n\nFerner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher \n\nder tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger \n\nist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn \n\nje höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher \n\nist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung \n\ndurch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der \n\nWertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. \n\n29 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses \n\nwird, soweit es zu der Beurteilung kommen sollte, dass der Klageanspruch nicht \n\nnach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu mindern ist, auch die Möglichkeit zu prüfen \n\nhaben, ob sich eine Minderung des Klageanspruchs aus § 254 Abs. 1 BGB er-\n\ngibt. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2002 - 415 O 54/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2003 - 6 U 170/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-95-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":9},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-95-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:00.417367+00:00"}}