{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__92-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"I ZR 92/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Flüssiggastank BGB § 1004; ZPO § 256 a) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet wor- den ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt. b) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Inte- resse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigen- den Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 – Brenn- wertkessel).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 92/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFlüssiggastank \n\nBGB § 1004; ZPO § 256 \n\na) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in \nder Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet wor-\nden ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des \nErblassers weiterführt. \n\nb) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung \nkann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Inte-\nresse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigen-\nden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu BGHZ \n106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 – Brenn-\nwertkessel). \n\nBGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 92/03 – OLG Brandenburg \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-\n\nkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin handelt mit Flüssiggas. Sie stellt ihren Kunden Gastanks im \n\nRahmen eines Mietvertrags zur Verfügung und wartet diese gegen Entgelt. Die \n\nKunden verpflichten sich vertraglich gegenüber der Klägerin, die Tanks nur von ihr \n\nbefüllen zu lassen. \n\nDer Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Beklagter), gegen den sich das \n\nVerfahren ursprünglich richtete, handelte ebenfalls mit Flüssiggas. Er belieferte \n\nsowohl Kunden, denen er Gastanks verkauft hatte, als auch Kunden, die bereits \n\nim Besitz eines Gastanks waren, wobei seine Preise deutlich unter denen der Klä-\n\ngerin lagen. Unter anderem lieferte er den Zeugen N. und O. Flüssiggas, \n\nnachdem er sich von ihnen einen Revers hatte unterschreiben lassen, in dem sie \n\njeweils bestätigten, Eigentümer des zu befüllenden Gastanks zu sein. In Wirklich-\n\nkeit standen die Gastanks im Eigentum der Klägerin; sie waren mit der damaligen \n\nUnternehmensbezeichnung der Klägerin („TM “) gekennzeichnet. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Verhalten des Beklagten sei wett-\n\nbewerbswidrig und verletze ihr Eigentum. Sie hat beantragt, den Beklagten zu ver-\n\nurteilen, \n\nes zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung in ihrem Eigentum stehende und mit ihrem \nFirmenlogo versehene Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befül-\nlen zu lassen und/oder an zum Abfüllen geeignete Vorrichtungen anzuschließen; \n\nhilfsweise, es zu unterlassen, Flüssiggastanks mit Flüssiggas zu füllen, sofern der \nTank in ihrem Eigentum steht und dem Benutzer des Tanks eine Fremdbefüllung nicht \ngestattet ist. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfah-\n\nrens ist der Beklagte verstorben. Die Beklagte ist als Erbin in seine Parteirolle ge-\n\nrückt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG \n\nBrandenburg OLG-Rep 2004, 323 = OLG-NL 2004, 3). \n\nHiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision \n\nder Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie den \n\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen. Der Erledigungserklärung tritt sie entgegen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG \n\na.F. ebenso verneint wie einen Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsverlet-\n\nzung aus § 1004 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEin wettbewerbsrechtlicher Anspruch lasse sich nicht daraus ableiten, dass \n\nder Beklagte Kunden der Klägerin beliefert habe, die mit der Klägerin eine Be-\n\nzugsbindung vereinbart hätten. Diese schuldrechtliche Verpflichtung habe den Be-\n\nklagten nicht gebunden. Ein bloßes Ausnutzen eines Vertragsverstoßes sei nicht \n\nwettbewerbswidrig. Ein Verleiten zum Vertragsbruch sei nicht nachgewiesen. \n\nAuch aus dem Umstand, dass die befüllten Tanks mit dem Firmenlogo der Kläge-\n\nrin gekennzeichnet gewesen seien, ergebe sich nichts anderes. Unstreitig stünden \n\netwa 5% der Gastanks im Eigentum der Kunden, wobei die Kennzeichnung keine \n\nzuverlässige Auskunft über die Eigentümerstellung gebe. Unter diesen Umständen \n\nhabe sich der Beklagte mit dem von den Kunden unterzeichneten Revers zufrie-\n\nden geben können. Eine Nachforschungspflicht habe ihm nicht oblegen. \n\n9 \n\nDer Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. \n\nDer Beklagte habe dadurch, dass er die im Eigentum die Klägerin stehenden \n\nTanks befüllt habe, nicht deren Eigentumsrechte verletzt, weil die Klägerin nach \n\n§ 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe le-\n\ndiglich die den Mietern als Besitzern zustehenden Gebrauchsmöglichkeiten wahr-\n\ngenommen; die Befüllung könne unter diesen Umständen allein das Besitzrecht \n\nder Mieter beeinträchtigen, die aber der Befüllung durch den Beklagten zuge-\n\nstimmt hätten. Zwar hätten sich die Mieter gegenüber der Klägerin verpflichtet, die \n\nGastanks allein durch sie befüllen zu lassen; diese Verpflichtung sei jedoch ledig-\n\nlich schuldrechtlicher Natur und könne die objektiv aus der Sache fließenden \n\nGebrauchsmöglichkeiten nicht mit Wirkung gegenüber Dritten begrenzen. \n\n10 \n\nUnabhängig davon fehle es in der Person der (jetzigen) Beklagten an der er-\n\n11 \n\n12 \n\nforderlichen Wiederholungsgefahr. Zwar sei die Beklagte im Wege der Gesamt-\n\nrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten. Die Wie-\n\nderholungsgefahr betreffe jedoch die tatsächlichen Verhältnisse, bei denen es nur \n\nhinsichtlich des Besitzes (§ 857 BGB), nicht aber darüber hinaus eine Rechts-\n\nnachfolge gebe. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten könne nicht auf \n\neine Erstbegehungsgefahr geschlossen werden. Ihr Prozessverhalten lasse nicht \n\nerkennen, dass sie sich des Rechts berühme, im Eigentum der Klägerin stehende \n\nTanks zu befüllen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im \n\nErgebnis keinen Erfolg. \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Wettbewerbsver-\n\nstoß des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinde-\n\nrung verneint. Soweit es darum geht, dass die Kunden des Beklagten gegen die \n\ngegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Bezugsbindung verstoßen ha-\n\nben, liegt allenfalls ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor, das noch keinen \n\nWettbewerbsverstoß darstellt. Vertragliche Verpflichtungen, die ein Abnehmer ge-\n\ngenüber Dritten eingegangen ist, binden den an diesem Vertrag unbeteiligten An-\n\nbieter auch nicht in der Weise, dass ihm ein Ausnutzen des fremden Vertrags-\n\nbruchs als Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt werden könnte (vgl. BGHZ 143, \n\n232, 240 – Außenseiteranspruch II). Selbst wenn er die vertragliche Bindung eines \n\nKunden kennt, handelt er grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er eine Be-\n\nstellung dieses Kunden akzeptiert und ihn beliefert. Anders hätte es sich nur dann \n\nverhalten, wenn der Beklagte den fremden Vertragsbruch seiner Kunden nicht le-\n\ndiglich ausgenutzt, sondern diese zu dem Vertragsbruch verleitet hätte (BGHZ \n\n143, 232, 240 – Außenseiteranspruch II). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gibt der Sachverhalt hierfür aber keine An-\n\nhaltspunkte. \n\n13 \n\nAuch in einer möglichen Eigentumsverletzung (dazu sogleich unter II.2.a)) \n\nliegt kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Vorschriften zum Schutz des Eigen-\n\ntums sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des \n\nRechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden \n\nkönnten (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., \n\n§ 4 UWG Rdn. 11.43; ferner BGHZ 140, 183, 187 f. – Elektronische Pressearchi-\n\nve, zum geistigen Eigentum). \n\n14 \n\n2. Unabhängig davon, ob der Beklagte durch sein Verhalten Eigentums-\n\nrechte der Klägerin verletzt hat, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-\n\ngerin gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Beklagten, ihres verstorbe-\n\nnen Ehemanns, mit Recht verneint. Denn im Verhältnis zur Beklagten fehlt es \n\n– wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – an der erforderlichen Be-\n\ngehungsgefahr. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten keine Verlet-\n\nzung von Eigentumsrechten der Klägerin gesehen und schon deswegen den gel-\n\ntend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB verneint. Nach Erlass \n\ndes Berufungsurteils hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, \n\ndass die auf Veranlassung eines Kunden vorgenommene Befüllung eines im Ei-\n\ngentum eines anderen Lieferanten stehenden Gasbehälters mit Flüssiggas den \n\nTatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt, \n\nwenn der andere Lieferant dem Kunden den Gasbehälter gegen eine Nutzungs-\n\nentschädigung zur Verfügung gestellt und den Kunden verpflichtet hat, seinen Be-\n\ndarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken. Der Eigentümer sei in einem solchen \n\nFall nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen „Fremdbefüllung“ \n\nverpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsge-\n\nmäße Nutzung des Gasbehälters darstelle (BGH, Urt. v. 15.9.2003 – II ZR 367/02, \n\nGRUR 2004, 263; Urt. v. 9.2.2004 – II ZR 131/03, BGH-Rep 2004, 972, 973; Urt. \n\nv. 10.10.2005 – II ZR 323/03, GRUR 2006, 167 Tz 5 = WRP 2006, 113; vgl. hierzu \n\n– zustimmend – Grotheer, GRUR 2006, 110 ff., sowie – kritisch – M. Wolf, \n\nLMK 2003, 232 ff., und König, NJW 2005, 191 ff.). Die unbefugte Fremdbefüllung \n\nverkürze die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann, wenn ein Tank seiner \n\ntechnischen Bestimmung entsprechend befüllt werde (BGH GRUR 2006, 167 \n\nTz 5). \n\n16 \n\nb) \n\nIm Streitfall stellt sich die Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten \n\nEigentumsrechte der Klägerin verletzt hat, nicht (mehr), weil es in der Person der \n\nBeklagten an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr \n\nfehlt. \n\n17 \n\naa) Allerdings hätte eine vom Beklagten begangene Eigentumsverletzung die \n\nGefahr weiterer Verletzungshandlungen begründet, so dass in seiner Person die \n\nWiederholungsgefahr zu bejahen gewesen wäre. Dies gilt dagegen nicht für die \n\nPerson der Beklagten, weil sie das Eigentum der Klägerin in der Vergangenheit \n\nnicht auf die beschriebene Weise verletzt hat. Eine aufgrund des persönlichen \n\nVerhaltens des Rechtsvorgängers in seiner Person begründete Wiederholungsge-\n\nfahr geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (vgl. \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 15 \n\nRdn. 12; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 83; Fezer/Büscher, UWG, § 8 \n\nRdn. 118; vgl. ferner Köhler, WRP 2000, 921, 922 f. zur Rechtsnachfolge im Falle \n\nder Unternehmensveräußerung). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haf-\n\ntung des Rechtsvorgängers nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer \n\nvon einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (§ 8 Abs. 2 \n\nUWG), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten \n\ndes Rechtsvorgängers selbst stützt, keiner Entscheidung. \n\n18 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in der Person der Beklagten \n\nauch keine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine solche Gefahr lässt sich insbe-\n\nsondere nicht daraus ableiten, dass die Beklagte das in Rede stehende Verhalten \n\ndes Beklagten in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz als rechtmäßig ver-\n\nteidigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = \n\nWRP 2001, 1076 – Berühmungsaufgabe; vgl. auch Ullmann, WRP 1996, 1007, \n\n1009 f.). Ihrem eigenen Prozessvorbringen in der mündlichen Verhandlung in der \n\nBerufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz kann nicht entnommen werden, \n\ndass sie für sich selbst das Recht in Anspruch nähme, die im Eigentum eines \n\nWettbewerbers stehenden Gastanks trotz einer entgegenstehenden Bezugsbin-\n\ndung der Kunden zu befüllen. \n\n19 \n\nIII. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfs-\n\nweise – also für den Fall, dass eine Begehungsgefahr in der Person der Beklagten \n\nzu verneinen ist – ausgesprochene Erledigungserklärung ist unzulässig. \n\n20 \n\nEine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der \n\nZustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu führen soll, dass das Ge-\n\nricht nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entschei-\n\ndet, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und \n\nverbietet sich daher aus prozessualen Gründen (BGHZ 106, 359, 368 ff.; BGH, \n\nUrt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998, 739 \n\n– Brennwertkessel). Allerdings hat der Senat in der Entscheidung „Brennwertkes-\n\nsel“ erwogen, ob neben dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag hilfsweise \n\nfür den Fall der Bejahung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht die \n\nFeststellung begehrt werden könne, dass die Unterlassungsklage bis zum Eintritt \n\ndes erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH GRUR 1998, \n\n1045, 1046). Auch wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Beden-\n\nken, die in der Entscheidung BGHZ 106, 359 angeführt sind, nicht entgegenste-\n\nhen, fehlt es doch regelmäßig an dem für den Feststellungsantrag erforderlichen \n\nrechtlichen Interesse (§ 256 ZPO). Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen \n\nder einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse \n\nbegründen kann, ist entgegen den in der Entscheidung „Brennwertkessel“ ange-\n\nstellten Erwägungen mit einem entsprechenden Hilfsantrag nicht zu erreichen, \n\nweil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die \n\nKlage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist. \n\n21 \n\nIV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.03.2002 - 32 O 161/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 U 63/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-92-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:57.276221+00:00"}}