{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__89-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"I ZR 89/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Per- son des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Drit- ten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von die- sem kondizieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 89/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nWer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Per-\n\nson des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser \n\nhabe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Drit-\n\nten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von die-\n\nsem kondizieren. \n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 - OLG München \n\nLG Augsburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n28. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres 2001 \n\nstand sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Transportunternehmen Wal-\n\nter S. . \n\n2 \n\nDie beklagte Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2000 \n\nmit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren Gunsten \n\neine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen \n\naus seinem Geschäftsbetrieb vorgenommen habe und die Klägerin Zahlungen \n\nausschließlich auf das bei ihr geführte Konto von Walter S. zu leisten ha-\n\nbe. \n\n3 \n\n4 \n\nWalter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der \n\nKlägerin ein. Am 7. August 2001 wurde über sein Vermögen das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Nebenintervenient bestellt, \n\nder dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. \n\nSeit Juni 2001 arbeitete die Klägerin mit der neu gegründeten S. \n\nTransport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen. Am 28. Juni 2001 \n\nüberwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf das bei der Beklagten geführ-\n\nte Konto von Walter S. ; am 10. Juli 2001 nahm sie eine weitere Überwei-\n\nsung auf dieses Konto in Höhe von 37.835,27 DM vor. Die Überweisungen be-\n\ntrafen lediglich in Höhe von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in \n\nHöhe des Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 € - sollten \n\nRechnungen der S. GmbH über 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie \n\nder H. Transporte GmbH über 35.994,80 DM beglichen werden. Zu den \n\nÜberweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung von Rech-\n\nnungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Klägerin deshalb, weil \n\nihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen Informationsversehens nichts \n\nvon der Umstellung der Geschäftsverbindung von Walter S. auf die \n\nS. GmbH (und der entsprechenden Änderung der Bankverbindung) er-\n\nfahren hatte. Der Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Trans-\n\nporte GmbH bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter \n\nS. eingezahlt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die versehentlich über-\n\nwiesenen Beträge unmittelbar von der Beklagten zurückverlangen. Dieser sei \n\nbekannt gewesen, dass den Überweisungen keine Forderungen von Walter \n\nS. an die Klägerin zugrunde gelegen hätten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74 € \n\nnebst Zinsen zu verurteilen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin könne von ihr \n\nkeinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S. als ih-\n\nren vermeintlichen Gläubiger geleistet habe. Sie selbst habe keine Kenntnis \n\ndavon gehabt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag nur verse-\n\nhentlich auf das Konto von Walter S. überwiesen habe. Jedenfalls sei sie \n\nentreichert, weil sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend ge-\n\nmachten Anspruch - über die eingegangenen Beträge habe verfügen lassen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage ge-\n\nführt. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nZahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-\n\nzu ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, \n\nweil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die \n\nKlägerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter S. und der Beklagten \n\nvereinbarte Abtretung an die Beklagte gezahlt. Wenn auf eine abgetretene For-\n\nderung gezahlt werde, gelte der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche \n\nRückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten, \n\nund nicht gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem \n\nGrundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt werde, dass \n\ndie Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe, dass diese auf einem \n\nIrrtum beruhten. Die Klägerin habe nicht an die Beklagte geleistet, sondern auf \n\ndas einzige Geschäftskonto Walter S. als des vermeintlichen Gläubigers \n\ngezahlt, über das dieser unstreitig auch habe verfügen können. \n\n12 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klä-\n\ngerin kann die Beträge, die sie irrtümlich an die Beklagte als die vermeintliche \n\nGläubigerin gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung zurück-\n\nverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht entreichert ist \n\n(§ 818 Abs. 3 BGB) oder nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften \n\nBereicherungshaftung unterliegt. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich \n\nauf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 2. November 1988 gestützt. Danach findet, wenn der \n\nSchuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleis-\n\ntet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis \n\nzwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Ab-\n\ntretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem \n\nund dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; \n\nBGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungs-\n\nstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie \n\nErman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche \n\nGrund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung \n\nim Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt \n\ndarin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene \n\nRechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt \n\nnach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des \n\nVertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis na-\n\nhe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten \n\n(BGH NJW 2005, 1369 f.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtre-\n\ntungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genö-\n\ntigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und \n\ndazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO § 812 \n\nRdn. 36 a.E. m.w.N.). \n\n14 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall mit Fällen \n\ndieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Forderun-\n\ngen, auf die die Klägerin gezahlt hat, tatsächlich bestanden und auch nicht an \n\neinen Dritten abgetreten worden waren. Die Überweisungen der Klägerin auf \n\ndas bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. hatten ihren Grund \n\nnicht in dem Vertrag zwischen der Klägerin und Walter S. , sondern wur-\n\nden als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich dorthin \n\nfehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund für einen An-\n\nschein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als Leistungen von ihm an die \n\nBeklagte anzusehen. Es besteht daher kein Grund, ihn in den Bereicherungs-\n\nausgleich einzubeziehen. \n\n15 \n\nWalter S. hatte zu dem Irrtum der Klägerin, wer Gläubiger der For-\n\nderungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise beigetragen. Die Glo-\n\nbalzession, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forde-\n\nrungen, die ihm selbst zustanden. Der Irrtum der Klägerin, die Rechnungen, auf \n\ndie sie zahlen wollte, bezögen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte \n\nlediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass sie auch an-\n\nnahm, sie müsse diese Forderungen wegen der Globalzession durch Zahlung \n\nan die Beklagte als neue Gläubigerin erfüllen. Dabei müsse sie der Weisung \n\nnachkommen, die ihr die Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt \n\nhatte, Zahlungen an sie als neue Gläubigerin durch Überweisung auf das bei ihr \n\neingerichtete Konto von Walter S. zu leisten. \n\n16 \n\n3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass der \n\nSchuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläu-\n\nbiger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen \n\nFällen hat die Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten \n\nBereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zuerkannt. Dies gilt \n\netwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der \n\nSchuldner irrtümlich oder versehentlich an den Abtretungsempfänger eine \n\nÜberzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162). Ebenso ist der \n\nFall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer \n\nAbtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter Bereiche-\n\nrungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den die Forderung \n\nvermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den Fall bejaht worden, dass \n\nder Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen \n\nnachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an \n\nden vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.). \n\n17 \n\n4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht auf die Frage an, \n\nob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem Empfängerhorizont von \n\nLeistungen des Walter S. ausgehen durfte. Nach einer allgemeinen Er-\n\nkenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zu-\n\nrechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151; \n\n152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Cana-\n\nris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.). \n\n18 \n\n5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der Um-\n\nstand entgegen, dass die Klägerin die fraglichen Zahlungen auf das bei der Be-\n\nklagten geführte Konto von Walter S. erbracht hat. Die Beklagte war in-\n\nsoweit, nachdem sie die zu ihren Gunsten erfolgte Globalzession von Walter \n\nS. offengelegt hatte, nicht lediglich Zahlstelle, sondern Empfängerin der \n\nLeistung. \n\n19 \n\nIII. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Allem davon ab, ob \n\nsich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist (§ 818 Abs. 3 \n\nBGB), oder ob sie - wie die Klägerin behauptet - in jedem Fall gemäß § 819 \n\nAbs. 1, § 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grun-\n\ndes der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht \n\nin dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den \n\nRechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Dementsprechend ist das an-\n\ngefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2002 - 1 O 258/02 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 30 U 689/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-89-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-89-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:19.009845+00:00"}}