{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__83-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"I ZR 83/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 8 Abschleppkosten-Inkasso Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kosten- ansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraft- fahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als verlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der Kostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 83/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 3, 8 \n\nAbschleppkosten-Inkasso \n\nEin Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kosten-\nansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraft-\nfahrzeugs geltend macht, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern als \nverlängerter Arm der Behörde. Gegen seine Mitwirkung bei der Einziehung der \nKostenforderung sind deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche \nausgeschlossen. \n\nBGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 83/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte betreibt in D. einen Abschleppdienst. Der Kläger ist \n\nRechtsanwalt mit Kanzleisitz in D. . \n\nAm 15. Dezember 2000 schleppte die Beklagte im Auftrag des örtlichen \n\nPolizeipräsidiums das verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers ab \n\nund verbrachte es auf ihr Betriebsgelände. Als der Kläger sein Kraftfahrzeug \n\nam selben Tag abholen wollte, sich aber nur bereit erklärte, die entstandenen \n\nKosten nach Zusendung einer Rechnung oder mit Kreditkarte, nicht aber bar zu \n\nbegleichen, verweigerte ein Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des zu-\n\nständigen Sachbearbeiters der Polizeibehörde die Herausgabe des Kraftfahr-\n\nzeugs. Auch ein weiterer Versuch des Klägers im Januar 2001, das Kraftfahr-\n\nzeug bei der Beklagten abzuholen, schlug fehl. Der Geschäftsführer der Beklag-\n\nten war nur bereit, den Pkw gegen Zahlung der entstandenen Kosten in bar he-\n\nrauszugeben. Das Kraftfahrzeug erhielt der Kläger Anfang Februar 2001 zu-\n\nrück, nachdem er die geforderten Kosten überwiesen und der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Polizeipräsidiums D. sich in einem verwaltungsgerichtli- \n\nchen Verfahren damit einverstanden erklärt hatte, dass der Kläger den Pkw ab-\n\nholen könne. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Geltendma-\n\nchung der Abschleppkosten gegen das Rechtsberatungsgesetz und verhalte \n\nsich deshalb wettbewerbswidrig. Sie übe eine erlaubnispflichtige Inkassotätig-\n\nkeit aus, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. \n\nDer Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zu-\n\nletzt beantragt, \n\n3 \n\n4 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Ansprüche der Ordnungs- \n\noder Polizeibehörden im eigenen oder fremden Namen gegenüber \n\nEigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen geltend zu \n\nmachen, die aus Abschleppmaßnahmen dieser Stellen erwachsen \n\nsind. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, sie sei an die Weisungen der Polizei-\n\nbeamten gebunden. Diese entschieden über die Herausgabe der Kraftfahrzeu-\n\nge, wenn die Kraftfahrzeughalter zur Zahlung der Kosten nicht bereit seien. Sie \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nübe keine Inkassotätigkeit aus, sondern sei bei der Kostenerstattung nur Zahl-\n\nstelle. \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben (Schaden-\n\nPraxis 2002, 342). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die \n\nKlage abgewiesen (OLG Düsseldorf OLG-Rep 2003, 475). \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungs-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers als \n\nunbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nAuf den zur Beurteilung anstehenden Fall seien vorrangig Amtshaftungs-\n\ngrundsätze anzuwenden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlas-\n\nsung eines bestimmten Verwaltungshandelns sei danach ausgeschlossen. Die \n\nBeklagte handele nicht als privater Unternehmer, sondern in Ausübung eines \n\nöffentlichen Amtes, indem sie die Herausgabe im Auftrag der Polizeibehörde \n\nabgeschleppter Fahrzeuge von der Bezahlung der entstandenen Kosten ab-\n\nhängig mache. Der Abschleppunternehmer sei gleichsam Erfüllungsgehilfe der \n\nPolizei und in seiner Stellung einem Verwaltungshelfer angenähert. Diese für \n\nden Abschleppvorgang geltenden Grundsätze seien auch auf die anschließen-\n\nde Verwahrung und Abwicklung der Herausgabe anzuwenden. Die verschiede-\n\nnen Phasen des Abschleppvorgangs und seiner Abwicklung seien rechtlich ein-\n\nheitlich einzuordnen und nicht in einen hoheitlichen und einen privatrechtlichen \n\nTeil aufzuspalten. Der Abschleppunternehmer mache mit der Entgegennahme \n\nder Zahlung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Beauftragter der \n\nBehörde geltend. Mit der Übermittlung der Erklärung der Polizeibehörde an den \n\nHalter, an dem Kraftfahrzeug werde bis zur Zahlung der Kosten ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht geltend gemacht, übermittle der Unternehmer als Bote nur eine \n\nöffentlich-rechtliche Willenserklärung der Behörde. Daran ändere die Erstellung \n\neiner Rechnung über die entstandenen Kosten durch die Beklagte nichts. Stelle \n\nsich der Forderungseinzug der Beklagten gegen den Halter eines abgeschlepp-\n\nten Fahrzeugs als Verwaltungshandeln der Polizeibehörde dar, könne das Un-\n\nterlassungsbegehren des Klägers nicht gegen die Beklagte geltend gemacht \n\nwerden. Gegen einen Beamten könne auch nicht mit Hilfe eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs ein Rechtszwang auf seine weitere Amtsführung ausgeübt wer-\n\nden, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werde, deren Funk-\n\ntion der Beamte ausübe. Ansonsten würde über das Verfahren gegen den Be-\n\namten auf das Verwaltungshandeln der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Ein-\n\nfluss genommen und in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde \n\neingegriffen. Diese Erwägungen seien im Streitfall entsprechend anzuwenden. \n\nEine Inanspruchnahme der Beklagten könne auch nicht mit einer Doppelnatur \n\nder Betätigung der öffentlichen Hand begründet werden, die je nach der Bezie-\n\nhung, in der sie Wirkungen äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als \n\nprivatrechtlich zu beurteilen sei. Es liege ein rein hoheitliches Handeln vor, das \n\neinheitlich als öffentlich-rechtlich einzustufen sei. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Die Revision ist nicht begründet. \n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch we-\n\ngen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Dies gilt sowohl \n\nnach altem (§ 1 UWG a.F. i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG) als auch nach neu-\n\nem Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG). Ein Unterlas-\n\nsungsanspruch des Klägers setzt ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen \n\nVerkehr voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob die Beklagte und das \n\nLand Nordrhein-Westfalen, dessen örtlich zuständige Polizeibehörde die Be-\n\nklagte eingeschaltet hat, durch ihr Verhalten dem Rechtsberatungsgesetz zuwi-\n\nder gehandelt haben, kann daher offen bleiben. \n\n12 \n\n1. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F. setzt ein Handeln im \n\ngeschäftlichen Verkehr voraus. Dies gilt auch für einen auf § 3 UWG gestützten \n\nUnterlassungsanspruch, der eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 UWG voraussetzt (vgl. Fezer/Fezer, UWG, § 2 Rdn. 16; Gloy in Gloy/ \n\nLoschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 11 Rdn. 2; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rdn. 4). \n\nDaran fehlt es, wenn die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung \n\nhoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1953 - I ZR 118/52, GRUR 1953, \n\n293, 294 - Fleischbezug; Urt. v. 26.2.1960 - I ZR 166/58, GRUR 1960, 384, 386 \n\n- Mampe Halb und Halb; OLG München GRUR 2004, 169, 171; Harte/Henning/ \n\nKeller, UWG, § 2 Rdn. 25). Dieser Bereich staatlichen Handelns ist anders als \n\ndie erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21.7.2005 - I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 - Friedhofs-\n\nruhe) und die allgemeine öffentliche Aufgabenerfüllung ohne ausdrückliche ge-\n\nsetzliche Ermächtigung (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, \n\nGRUR 2002, 550, 554 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe) einer Überprüfung an-\n\nhand des Wettbewerbsrechts entzogen (vgl. Meckel in HK-WettbR, 2. Aufl., § 2 \n\nRdn. 5; Fezer/Fezer aaO § 2 Rdn. 25; Harte/Henning/Keller aaO § 2 Rdn. 25; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 13.21). \n\n13 \n\n2. Von einem hoheitlichen Handeln ist bei dem von dem Kläger bean-\n\nstandeten Verhalten der Beklagten im Streitfall auszugehen, weil diese von der \n\nPolizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung ihrer hoheit-\n\nlichen Tätigkeit eingeschaltet worden ist und hiergegen gerichtete Unterlas-\n\nsungsansprüche, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sich \n\nausschließlich gegen die öffentliche Hand und nicht gegen die Beklagte richten. \n\n14 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Ab-\n\nschleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Ver-\n\ntrag mit dem Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, bei der Durchfüh-\n\nrung der polizeilich angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm \n\nanvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwal-\n\ntungshelfers angenähert. Er wird ohne eigene Entscheidungsmacht als verlän-\n\ngerter Arm der Verwaltungsbehörden tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 103; 121, 161, \n\n165; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 1 Rdn. 59). Der Abschleppvorgang \n\nstellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme dar (vgl. \n\nBGHZ 121, 161, 164 ff.). \n\n15 \n\nDie polizeiliche Maßnahme war im Streitfall auf die öffentlich-rechtliche \n\nVorschrift des § 43 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) \n\ngestützt. Danach kann die Polizei oder ein von ihr beauftragter Dritter eine Sa-\n\nche sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auf diese Be-\n\nstimmung hat die Polizei ausweislich des von der Beklagten vorgelegten polizei-\n\nlichen Merkblatts, in dem auch die Höhe des Kostenbetrags ausgewiesen ist, \n\ndas Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers gestützt. Die Verantwortlichkeit \n\nfür ein als Amtspflichtverletzung zu beurteilendes Fehlverhalten der Beklagten \n\nbei dem Abschleppvorgang trifft allein die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die \n\ndie Beklagte beauftragt hat (Art. 34 Satz 1 GG i.V. mit § 839 BGB). Daneben \n\nhaftet der Abschleppunternehmer nicht, soweit nicht seine hier nicht interessie-\n\nrende Halterhaftung nach § 7 StVG in Rede steht (vgl. BGHZ 121, 161, 167 f.). \n\nEntsprechendes gilt für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung \n\nder mit dem Abschleppvorgang zusammenhängenden Handlungen, die die Be-\n\nklagte ausschließlich auf Anweisung der Polizei vornimmt. Der Unternehmer \n\nhandelt hier nur als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde ohne eigene \n\nEntschließungsfreiheit. \n\n16 \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch die \n\nGeltendmachung der Kostenansprüche der Polizeibehörden aus dem Ab-\n\nschleppvorgang durch die Beklagte dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, \n\nder dem Wettbewerbsrecht nicht unterliegt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW \n\nsind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen; die Verwahrung kann, \n\netwa wenn sie bei der Polizeibehörde unzweckmäßig erscheint, Dritten übertra-\n\ngen werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 PolG NRW). Gemäß § 46 Abs. 3 \n\nSatz 3 PolG NRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung der Kosten \n\nabhängig gemacht werden. Die Verwahrung des abgestellten Kraftfahrzeugs \n\nund seine Herausgabe vollziehen sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen \n\nVorschriften. Der Polizeibehörde steht kraft öffentlichen Rechts die Befugnis zu, \n\nwegen des auch ohne Leistungsbescheid fälligen Kostenerstattungsanspruchs \n\nein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (vgl. OVG NRW DVBl 1983, 1074). Dem \n\nöffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist dementsprechend die in § 46 \n\nAbs. 3 Satz 3 PolG NRW vorgesehene Ermächtigung, die Herausgabe der Sa-\n\nche von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (vgl. OVG NRW DVBl \n\n1983, 1074, 1075). \n\n17 \n\nc) Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn der Abschleppvorgang, nicht wie \n\nim Streitfall auf die landesgesetzlichen Polizeivorschriften über die Sicherstel-\n\nlung und Verwahrung von Gegenständen gestützt wird, sondern auf eine Er-\n\nsatzvornahme. Danach kann die Durchsetzung des mit Verkehrszeichen oder \n\nVerkehrseinrichtungen verbundenen Gebots, ein dort abgestelltes Fahrzeug \n\nalsbald wegzufahren, im Wege der Ersatzvornahme durch Abschleppen unter \n\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerwG \n\nNVwZ 1988, 623; VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23; Lampert, NJW 2001, 3526, \n\n3527). Auch in diesem Fall ist die Maßnahme der öffentlich-rechtlichen Ein-\n\ngriffsverwaltung zuzuordnen. Die Erstattung der Kosten für die Ersatzvornahme \n\nvollzieht sich ebenfalls nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Herausgabe \n\ndes abgeschleppten Kraftfahrzeugs kann auch in diesem Fall von der Zahlung \n\nder Kosten abhängig gemacht werden (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1999, 23, \n\n27). Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im Falle der Ersatzvornahme ist \n\n§ 52 Abs. 1 PolG NRW i.V. mit § 77 VwVG NRW. Nach § 77 Abs. 5 VwVG \n\nNRW kann die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses bis \n\nzur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig ge-\n\nmacht werden. \n\n18 \n\nd) Die Revision bringt ohne Erfolg vor, die Polizeibehörde schließe mit \n\ndem Abschleppunternehmer auf privatrechtlicher Grundlage Geschäfte ab. Es \n\nhandele sich um die kommerzielle Beschaffung sachlicher und personeller Mit-\n\ntel (Dienstleistungen). Diese Beschaffungsgeschäfte unterstünden den Regeln \n\ndes Privatrechts. Auch der Einzug öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsforde-\n\nrungen erfolge auf privat-rechtlicher Grundlage. \n\n19 \n\nDas Beschaffungsgeschäft ist nicht Gegenstand des vorliegenden \n\nRechtsstreits. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag nicht gegen eine \n\nVereinbarung zwischen der Polizeibehörde und der Beklagten als Abschleppun-\n\nternehmerin gerichtet, sondern er erstrebt das Verbot der Geltendmachung der \n\nBehördenansprüche aufgrund von Abschleppmaßnahmen durch die Beklagte. \n\nDeren Geltendmachung erfolgt jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vgl. \n\nAbschn. II 2 b). \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2002 - 12 O 161/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 20 U 1/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-83-03","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28287","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/i-zr-83-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:07.874098+00:00"}}