{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__80-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZR 80/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Abs. 1 Db Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paket- versenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi- teur/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der An- wendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus- gegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transpor- teurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 80/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 254 Abs. 1 Db \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFür ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paket-\nversenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der \nVersender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi-\nteur/Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der An-\nwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen aus-\ngegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transpor-\nteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes \nhöher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8.5.2003 \n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317). \n\nHiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR \nunterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs \nheißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen \nAnwendung finden. \n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - I ZR 80/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 20. Februar 2003 \n\nunter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-\n\nnen Betrag von 8.939,02 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, \n\n9, 16 bis 18, 21 und 23 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 \n\nhinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitver-\n\nschulden der Klägerin verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie \n\nKlägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder H. \n\n GmbH in K. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin), die insbe- \n\nsondere Navigationsautoradiosysteme vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-\n\neinbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) zu-\n\ngrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten: \n\n\"… \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-\nwährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen \nU. -Tariftabelle anders festgelegt. … \n\n … \n\n 10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-\nlegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf-\n\ntung durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser \nBestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das \nCMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die \nvorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei \n Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe \nvon … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland \noder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je \nnach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, \nwie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als \nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-\nternehmen weitergeben. \n\n…\" \n\n3 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Zeitraum von \n\nOktober 2000 bis September 2001 in 24 Fällen (in den Fällen 1, 2, 6, 14 und 16 \n\nhandelte es sich um grenzüberschreitende Straßentransporte) mit der Beförde-\n\nrung von Paketen, die Navigationsautoradiosysteme oder Zubehör enthielten. \n\nDie Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Um-\n\nständen nicht an. In den Schadensfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 lag der \n\nWert des abhanden gekommenen Gutes jeweils unter 5.000 DM. \n\n4 \n\nDie Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen Ver-\n\nlustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung \n\nunter Berufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 1.000 DM \n\nbeschränkt hat. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin den durch die \n\nWarenverluste verbliebenen Restschaden in Höhe von 102.409,44 € ersetzt. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qua-\n\nlifizierten Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der unterlas-\n\nsenen Wertdeklaration komme nicht in Betracht, da der Beklagten die Eigenart \n\nder zum Versand gebrachten Güter allgemein bekannt gewesen sei. Im Übrigen \n\nhätte die Beklagte die Waren auch im Falle einer Wertdeklaration nicht sicherer \n\n6 \n\n7 \n\ntransportiert. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 102.409,44 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation \n\nder Klägerin, den Inhalt der Sendungen sowie im Fall 24 die Erlangung von \n\nGewahrsam an der Sendung bestritten. Sie ist ferner der Auffassung, sie verfü-\n\nge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden nicht gegeben sei. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der \n\nVersicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zurechnen las-\n\nsen. Im Falle der Wertangabe wären die Pakete mit einem Wert von über \n\n5.000 DM - wie im Einzelnen ausgeführt - sicherer befördert worden. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Schadensersatzforde-\n\nrung für den Verlustfall 4 (= 15.752,12 €) in Höhe von 86.657,32 € stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieser auch den \n\nfür den Schadensfall 4 geltend gemachten Ersatzbetrag zuerkannt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hat es zurückgewiesen. \n\n9 \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz ge-\n\nmäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 2, 6, 14 und 16) und §§ 435, \n\n459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\n12 \n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus den vorgelegten Abtre-\n\ntungserklärungen ihrer Versicherungsnehmerin. \n\nDer Beklagten, die als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung un-\n\nterliege, falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last. Dies \n\nfolge daraus, dass sie zum Ablauf des Betriebes und den konkret ergriffenen \n\nSicherungsmaßnahmen nichts vorgetragen habe und insoweit ihrer Darle-\n\ngungslast nicht nachgekommen sei. \n\n13 \n\nHinsichtlich der Höhe des Schadens sei bei kaufmännischen Absendern \n\nprima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespon-\n\ndierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem jeweiligen Paket enthalten \n\ngewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht erschüttert. \n\nDer Einwand des Mitverschuldens sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der \n\nBeklagten der erhebliche Wert der ihr zur Beförderung übergebenen Güter von \n\nvornherein bekannt gewesen sei. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nteilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Beru-\n\nfungsgericht in den Verlustfällen 3 bis 8, 10 bis 15, 19, 20, 22 und 24 ein Mit-\n\nverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nverneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n15 \n\n1. In den Verlustfällen 1, 2, 9, 16 bis 18, 21 und 23 wendet sich die Revi-\n\nsion im Ergebnis vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mitver-\n\nschuldens der Versicherungsnehmerin. Denn in diesen Fällen hat das Unterlas-\n\nsen einer Wertdeklaration nicht zur Entstehung der Schäden beigetragen. \n\n16 \n\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wert-\n\npakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 5.000 DM beträgt, unter be-\n\nsonderen Kontrollmaßnahmen befördert. In den oben genannten Fällen lag der \n\nHandelswert des transportierten Gutes jeweils unter 5.000 DM. Schon aus die-\n\nsem Grunde kann die unterlassene Wertangabe nicht für die eingetretenen \n\nSchäden (mit-)ursächlich geworden sein. \n\n17 \n\n2. In den übrigen Schadensfällen hat das Berufungsgericht dagegen zu \n\nUnrecht ein Mitverschulden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB) der Versiche-\n\nrungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint. \n\n18 \n\na) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch in den dem Haftungsre-\n\ngime der CMR unterfallenden Transporten (Schadensfälle 6 und 14) in Be-\n\ntracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der \n\nHaftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 \n\nBGB ausschließt, kann der Frachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften \n\nHaftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Ver-\n\ntragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der \n\nAngabe des tatsächlichen Werts der Sendung gegen höheren Tarif auch eine \n\nsicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des \n\nzu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB) und der Frachtfüh-\n\nrer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur \n\nSchadensverhinderung zu treffen. Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR \n\nkann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger \n\nim Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen \n\nmusste (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, \n\nTranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend na-\n\ntionales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR \n\n2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Trans-\n\nportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB, Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 \n\n- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n20 \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner \n\nAnsicht, ein Mitverschulden sei schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagten \n\nder Wert des Beförderungsguts bekannt gewesen sei. Die getroffenen Feststel-\n\nlungen tragen diese Beurteilung nicht. Auch die übrigen Voraussetzungen für \n\nein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin lassen sich nicht verneinen. \n\n21 \n\naa) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen \n\nSelbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die \n\nSendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer \n\nWertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-\n\nlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. \n\n17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Hätte \n\nder Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spedi-\n\nteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschul-\n\nden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits \n\ndann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein \n\nordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-\n\nzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, \n\nNJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; Koller aaO, § 425 HGB Rdn. 74; \n\nSoergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen \n\nder Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemei-\n\nnen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des \n\nTransporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des \n\nGutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haf-\n\ntung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. \n\n22 \n\nDem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer \n\nWertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-\n\nöffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein \n\nverständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen \n\ngegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten \n\nin diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung \n\nvon Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen \n\nSchadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-\n\nrungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n23 \n\nHiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der \n\nCMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmun-\n\ngen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte \n\nzur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze hinausgehenden Haftung \n\nganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die Annahme, die \n\nBeklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, ob das \n\nübernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher fern. \n\n24 \n\nDanach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, \n\ndass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer \n\nSorgfalt behandelt. \n\n25 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Mit-\n\nverschuldenseinwand der Beklagten nicht an der fehlenden Kausalität der un-\n\nterlassenen Wertdeklarationen für die eingetretenen Schäden, weil der Beklag-\n\nten ohnehin bekannt gewesen sei, dass Güter von erheblichem Wert befördert \n\nwerden sollten. \n\n26 \n\nDie Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in solchen Fällen nur ver-\n\nneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten \n\nvom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 \n\n- II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 \n\nRdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 Rdn. 38). So hat der Senat \n\nden Mitverschuldenseinwand nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtfüh-\n\nrer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom \n\nWert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR \n\n2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine ent-\n\nsprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Versicherungsnehme-\n\nrin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie \n\nden Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Be-\n\nklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Navigations-\n\nautoradiosysteme und/oder Zubehör befanden, die möglicherweise höherwertig \n\nwaren. Der Wert der jeweils versandten Ware lag - wie sich aus den Wertanga-\n\nben zu den Schadensfällen 9 und 21 ergibt - auch nicht immer deutlich über \n\n2.000 DM. Der Beklagten konnte daher nicht allein aus dem Umstand, dass sie \n\nden Gegenstand des Unternehmens der Versicherungsnehmerin kannte, die \n\nKenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur \n\nBeförderung übergeben würden. \n\n27 \n\n3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-\n\ntion scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-\n\nrierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-\n\nwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn \n\nbei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle \n\nverbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in \n\ndiesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware \n\ndaher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). \n\n28 \n\n4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen \n\nWertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen die Schäden mit verur-\n\nsacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender \n\nBezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt \n\nhätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach \n\ndeklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-\n\ndeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht \n\nim wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Be-\n\nklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand \n\ndes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen ha-\n\nben. \n\n29 \n\n30 \n\n5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). \n\n31 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n32 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil teilweise keinen Bestand ha-\n\nben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht in den unter II. genannten Verlustfällen ein Mitverschulden der \n\nKlägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2002 - 415 O 157/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2003 - 6 U 183/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__80-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-80-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__80-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__80-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-80-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__80-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:40.977838+00:00"}}