{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__79-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"I ZR 79/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 79/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. Febru-\n\nar 2003 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 18. April 2002 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten, zwei Gesellschaften des M. /S. -Konzerns, \n\nbetreiben in B. und in S. bei B. großflächige Einzelhandelsmärkte \n\nfür Unterhaltungselektronik mit Abteilungen für Photo und Video. \n\n2 \n\nIn der B. Tageszeitung \"W. Kurier\" vom 26. September 2001 \n\nwarben die Beklagten in einer gemeinsamen ganzseitigen Anzeige mit folgen-\n\nden blickfangmäßig hervorgehobenen Aussagen: \n\n3 \n\nDie Klägerin, die in Norddeutschland eine Vielzahl von Einzelhandelsge-\n\nschäften für Photo- und Video-Artikel betreibt und auch in B. mit mehreren \n\nGeschäften vertreten ist, hat diese Werbung der Beklagten als nach § 7 UWG \n\na.F. unzulässiges Ankündigen einer Sonderveranstaltung beanstandet. Sie hat \n\nbeantragt, \n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es \nzu unterlassen, in werblichen Verlautbarungen, insbesondere in \nWerbeanzeigen, wie folgt zu werben: \n\n\"Alles muss raus! Wegen Inventur\". \n\n4 \n\nDie Beklagten haben die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs \n\nfür rechtsmissbräuchlich erachtet, weil die Klägerin gegen die Beklagten wegen \n\nder streitgegenständlichen Werbung vor dem Landgericht Bremen in zwei ge-\n\ntrennten Verfahren einstweilige Verfügungen beantragt hatte. Das Landgericht \n\nhatte die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \n\nverbunden und die beantragte einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. No-\n\nvember 2001 erlassen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\n5 \n\nDie Beklagten haben zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit vorgetra-\n\ngen, für eine Anspruchsverfolgung in zwei Verfügungsverfahren habe kein ver-\n\nnünftiger Grund bestanden. Das insoweit gegebene rechtsmissbräuchliche Ver-\n\nhalten der Klägerin könne nicht geheilt werden. Es führe dazu, dass diese den \n\nUnterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen könne. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen \n\nOLG-Rep 2003, 347). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die \n\nBeklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der Revisionsverhandlung \n\nhat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben der \n\nErledigungserklärung widersprochen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage als unzu-\n\nlässig. \n\nI. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisions-\n\nverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das \n\ndie Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. \n\n18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-\n\nschein II; Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126, jeweils m.w.N.). \n\nSo verhält es sich auch im Streitfall. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren \n\nzwar zunächst die Auffassung vertreten, an die Stelle des am 8. Juli 2004 außer \n\nKraft getretenen § 7 Abs. 1 UWG a.F. sei nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG getre-\n\nten. Sie ist hiervon aber dadurch stillschweigend abgerückt, dass sie in der Re-\n\nvisionsverhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt hat. \n\n11 \n\nZu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem erledigenden Er-\n\neignis zulässig und begründet war, und, wenn das der Fall ist, ob sie durch die-\n\nses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Vorausset-\n\nzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die \n\nKlage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). \n\n12 \n\nII. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegen-\n\nständliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendma-\n\nchung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war, \n\nnach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. nunmehr § 8 Abs. 4 UWG) von Anfang an \n\nnicht gerichtlich durchgesetzt werden konnte. Wie der Senat zeitlich nach dem \n\nangefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollständig gleich gelagerten \n\nFall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfü-\n\ngungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemein-\n\nschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn \n\ndiese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsan-\n\nwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen \n\nInanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht. Der Umstand, dass \n\ndie zusätzliche Kostenbelastung angesichts der Größe und der finanziellen \n\nLeistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht \n\ngeeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmiss-\n\nbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die \n\nKlagepartei nicht aus. Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der \n\nKlagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Be-\n\nklagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt \n\nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, \n\n243 Tz 15-21 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Dazu aber hat die Klägerin \n\nnichts vorgetragen. \n\n13 \n\nDer vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass \n\ndie beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landge-\n\nrichtsbezirk haben und die Zuständigkeit des in den ursprünglich gesonderten \n\nVerfahren der einstweiligen Verfügung angegangenen Landgerichts Bremen \n\ndaher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (vgl. \n\n§ 24 Abs. 2 UWG a.F.). Denn die Klägerin hat sich deswegen nicht gehindert \n\ngesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen anhängig zu machen. \n\n14 \n\nVergeblich beruft sich die Revisionserwiderung auch darauf, dass das \n\nBerufungsgericht im vorangegangenen - nicht der Revision unterliegenden - \n\nVerfahren der einstweiligen Verfügung rechtskräftig festgestellt hat, dass die \n\ngegen die beiden Beklagten gesondert erfolgten Abmahnungen und Anträge \n\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als rechtsmissbräuchlich im Sin-\n\nne des § 13 Abs. 5 UWG a.F. anzusehen seien. Dieser Entscheidung kommt \n\ninsoweit für das vorliegende Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung zu. \n\n15 \n\nIII. Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfü-\n\ngungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG a.F. rechtsmissbräuchlich war, \n\nist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (BGH GRUR \n\n2006, 243 Tz 22 - MEGA SALE, m.w.N.). Diese ist daher mit der Kostenfolge \n\naus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 18.04.2002 - 12 O 19/02 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 U 38/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-79-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-79-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__79-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:46.305289+00:00"}}