{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__72-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"I ZR 72/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 72/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitver-\n\nschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherungs-Assekuradeur der V. Versi- \n\ncherung AG, die ihrerseits führender Transportversicherer der S. \n\nHandels GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) ist. Sie nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht \n\nwegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit \n\nder Beklagten. Im Februar 1999 beauftragte sie die Beklagte mit dem Inlands-\n\ntransport einer Sendung im Wert von umgerechnet 34.932,48 €, ohne diesen \n\nWert zu deklarieren. Das Paket ging im Gewahrsamsbereich der Beklagten ver-\n\nloren. Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Schadensfall an die \n\nV. Versicherung AG und diese ihrerseits an die Klägerin ab. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in den Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstgrenze von \n\n1.000 DM stattgegeben. \n\nDie Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung von weiteren 34.421,19 € nebst Zinsen geführt. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch in voller Höhe zuerkannt. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n7 \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin für den in ihrem Ge-\n\nwahrsamsbereich eingetretenen Verlust der Frachtführerhaftung gemäß § 425 \n\nAbs. 1 HGB und hafte, da der Verzicht auf Schnittstellenkontrollen den Vorwurf \n\nleichtfertigen Handelns rechtfertige, summenmäßig unbeschränkt. Der Wert des \n\nin Verlust geratenen Pakets stehe aufgrund der vorgelegten Handelsrechnung \n\nsowie der Einvernahme der Zeugen G. , L. und B. fest. \n\n8 \n\nDie Klägerin brauche sich wegen der unterbliebenen Wertdeklaration \n\nkein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen zu lassen. Im \n\nRahmen des § 254 BGB hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen ge-\n\nhabt, dass im Falle der Wertdeklaration für den konkreten Laufweg des abhan-\n\nden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kontroll- und Ü-\n\nberwachungssystem zur Verfügung gestanden habe und auch tatsächlich prak-\n\ntiziert worden sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen. \n\n9 \n\nII. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht ein den Klagean-\n\nspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Sie führt in die-\n\nsem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurück-\n\nzuweisen. \n\n10 \n\n1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-\n\nricht der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz für den Verlust des Trans-\n\nportgutes gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435 HGB, 398 BGB zugesprochen. Nach \n\nden getroffenen Feststellungen führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen \n\ndurch. Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, \n\n399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ebenfalls \n\nzutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen worden sind die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts zum Wert des in Verlust geratenen Pakets \n\nder Versicherungsnehmerin. \n\n11 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag \n\nder Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. \n\n12 \n\na) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der \n\nEntstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. \n\n§ 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle \n\nFälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zu-\n\nsammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge-\n\nsetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des \n\nVersenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlas-\n\nsen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-\n\ndens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-\n\nrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-\n\ngangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 \n\nAbs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz von diesen Grundsät-\n\nzen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht einen schadensursächlich geworde-\n\nnen Mitverursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin verneint. Der Ein-\n\nwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht \n\nbereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sen-\n\ndungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ein bei der \n\nEntstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch \n\ndann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer \n\nÜberwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen \n\nverbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in \n\ndiesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware \n\ndaher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 \n\n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR \n\n2004, 399, 401). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg \n\ndes Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und da-\n\nher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten \n\nSendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein beson-\n\nders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den \n\nNachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren \n\ngegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.). \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mitverur-\n\nsacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten \n\nbesser erfüllt hätte. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf \n\nder Grundlage der Allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten \n\nnachzuholen haben. \n\n15 \n\nEbenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus \n\ngleichfalls folgerichtig - bislang geprüft, ob die Versicherungsnehmerin die sorg-\n\nfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kannte oder immer-\n\nhin kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berücksichti-\n\ngung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nachzuge-\n\nhen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Regelung \n\ndem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertde-\n\nklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM \n\noder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der ver-\n\nsprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte \n\nalles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haf-\n\ntung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklag-\n\nten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die \n\nBeklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sen-\n\ndungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, \n\ndie Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein ver-\n\nständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen ge-\n\ngen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in \n\ndiesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von \n\nWertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eines eige-\n\nnen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Be-\n\nförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n16 \n\n4. Sollte ein Mitverschulden unter Berücksichtigung des zu vorstehend 3. \n\nAusgeführten zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob \n\ndie Versicherungsnehmerin als Auftraggeber es zumindest unterlassen hat, die \n\nBeklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu \n\nmachen, die diese weder kannte noch kennen musste. Insoweit kommt es nicht \n\ndarauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müs-\n\nsen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn \n\ner den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft \n\nvielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich \n\nhohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu \n\ngeben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu \n\nergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n17 \n\nEntgegen der vom Berufungsgericht in anderen Urteilen geäußerten Auf-\n\nfassung liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der \n\nSendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer unge-\n\nwöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag o-\n\nder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährde-\n\nten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, \n\nkann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände \n\ndes jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht \n\ndes Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW \n\n2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/ \n\nGrüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, wel-\n\nche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da in-\n\nsoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichti-\n\ngen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen \n\nDisposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und anderer-\n\nseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier \n\nin ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht \n\n50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die \n\nGefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in \n\nsolchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa \n\nden zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten, übersteigt. \n\n18 \n\n5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). \n\n19 \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\n20 \n\nFerner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher \n\nder tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger \n\nist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn \n\nje höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher \n\nist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung \n\ndurch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der \n\nWertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. \n\n21 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-\n\ngericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2001 - 35 O 112/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - 18 U 206/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/i-zr-72-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__72-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:48.682512+00:00"}}