{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__70-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"I ZR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 398; § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 a.F. Legt es der übereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtre- tung um eine Sicherungszession gehandelt haben könnte und es deshalb hin- sichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verhältnisse bei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es konkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 70/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nBGB § 398; § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 a.F. \n\nLegt es der übereinstimmende Parteivortrag nahe, dass es sich bei einer Abtre-\n\ntung um eine Sicherungszession gehandelt haben könnte und es deshalb hin-\n\nsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens nicht auf die Verhältnisse \n\nbei dem Zessionar, sondern auf diejenigen beim Zedenten ankommt, bedarf es \n\nkonkreter Feststellungen zur Rechtsnatur der Zession. \n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 70/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2003 aufge-\n\nhoben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10% \n\nab dem 2. August 1996 aberkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die Milch-\n\nerzeugnisse herstellt und vertreibt, auf Zahlung von Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung eines Rahmenvertrags über Speditions- und Transportleistungen \n\nin Anspruch. Zur revisionsrechtlichen Beurteilung steht nurmehr, ob der Kläge-\n\nrin auf ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte ab 2. August 1996 ein \n\nüber den gesetzlichen Zinssatz von 5% (§ 352 HGB) hinausgehender Zinsan-\n\nspruch bis zur Höhe von 10% zusteht. \n\n2 \n\nIm ersten Revisionsurteil (Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, \n\n214) hat der Senat entschieden, dass der Klägerin für die Zeit vom 18. Februar \n\nbis 31. Dezember 1994 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus \n\npositiver Vertragsverletzung zusteht. Das Berufungsgericht hat daraufhin der \n\nauf Zahlung von 2.802.234,35 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und \n\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.532.874,57 € nebst 10% Zinsen hier-\n\naus vom 24. Februar 1995 bis 1. August 1996 und 5% Zinsen ab 2. August \n\n1996 zu bezahlen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat ihre streitgegenständlichen Ansprüche am 2. August \n\n1996 an Ulrich K. , den Geschäftsführer ihrer Komplementärin abgetreten. \n\nDieser hat die Klageforderung am 12. August 1996 sicherungshalber an die \n\ndamalige B. bank AG (jetzt: B. \n\n V. bank AG) abgetreten, die in Ziffer 7 des Forderungsabtretungsver-\n\ntrags eine Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im \n\nRahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erteilt hat. Im Dezember \n\n1996 hat die B. V. bank AG einen Teilbetrag von \n\n680.000 DM an Peter G. übertragen, der mit Schreiben vom 26. März 2002 \n\nbestätigt hat, dass die Klägerin zur Einziehung dieses Betrags berechtigt ist. \n\n4 \n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit zugelassen, als die-\n\nse sich dagegen richtet, dass die Klage auf Zahlung von Zinsen ab 2. August \n\n1996 in Höhe von mehr als 5% abgewiesen worden ist. \n\n5 \n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Revision nach deren teilweiser Rücknahme \n\nihren Zinsanspruch ab 2. August 1996 bis zur Höhe von 10% weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einen über den gesetzlichen \n\nZinssatz in Höhe von 5% (§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden könne die \n\nKlägerin nach § 288 Abs. 2 BGB a.F. nur für den Zeitraum vom 24. Februar \n\n1995 bis 1. August 1996 verlangen, da sie nur für diesen Zeitraum einen Zins-\n\nschaden nachgewiesen habe. Ab 2. August 1996 sei hinsichtlich des Zinsscha-\n\ndens nicht mehr auf die Klägerin selbst, sondern auf Ulrich K. und ab \n\n12. August 1996 auf die B. V. bank AG sowie Herrn G. , \n\nan die die streitgegenständlichen Forderungen abgetreten worden seien, abzu-\n\nstellen. Wolle der Kläger einen nach der Zession der Klageforderung entstan-\n\ndenen Verzugsschaden geltend machen, müsse er zu den diesbezüglichen \n\nVerhältnissen des Zessionars vortragen. Das sei nicht geschehen. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nrechtfertigen es nicht, die Klage wegen des den gesetzlichen Zinssatz überstei-\n\ngenden Zinsschadens bis zur Höhe von 10% ab dem Zeitpunkt der Abtretung \n\nder Hauptforderung abzuweisen. \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht berücksich-\n\ntigt hat, dass es im Falle einer - im Streitfall nahe liegenden - Sicherungszessi-\n\non für die Beurteilung des Verzugsschadens grundsätzlich nicht auf die Person \n\ndes Zessionars, sondern auf die Verhältnisse bei dem Zedenten als Geschädig-\n\nten ankommt. Das Berufungsgericht hat zu der von den Parteien in den Vorin-\n\nstanzen nicht näher problematisierten entscheidungserheblichen Frage, ob es \n\nsich bei der Abtretung vom 2. August 1996 um eine Vollabtretung oder eine \n\n(bloße) Sicherungszession gehandelt hat, keine Feststellungen getroffen. \n\n9 \n\n1. Handelt es sich um eine Vollabtretung, stehen Ansprüche auf Ersatz \n\neines Verzugsschadens (hier: nach § 286 Abs. 1 i.V. mit § 288 Abs. 2 BGB \n\na.F.) wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit (§ 398 Satz 2 BGB) dem \n\nneuen Gläubiger zu. Dementsprechend ist auch die Höhe des Verzugsscha-\n\ndens in diesen Fällen grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errech-\n\nnen (BGH, Urt. v. 25.9.1991 - VIII ZR 264/90, NJW-RR 1992, 219), ohne dass \n\nes darauf ankommt, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretung bereits \n\nin Verzug befunden hat oder Verzug erst nach der Zession eingetreten ist. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Im Falle einer Sicherungsabtretung gilt dies nicht uneingeschränkt. \n\nErfüllt der Sicherungsgeber trotz des Verzugs des Schuldners der Siche-\n\nrungsforderung nach wie vor seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem (Kre-\n\ndit-)Gläubiger und jetzigem Inhaber der Sicherungsforderung rechtzeitig, be-\n\nsteht aus dessen Sicht kein Bedürfnis und - aufgrund der in der Sicherungsab-\n\nrede getroffenen Vereinbarungen - regelmäßig mangels \"Verwertungsreife\" \n\nauch keine Befugnis, auf die Sicherungsforderung zuzugreifen. In solchen Fäl-\n\nlen ist wirtschaftlich gesehen allein der Sicherungsgeber der durch den Verzug \n\ndes Schuldners der Sicherungsforderung Geschädigte (BGHZ 128, 371, 376 f.). \n\nStellte man bei dieser Fallgestaltung nur auf die Person des Zessionars ab, \n\nkönnte dies dazu führen, dass der Schuldner allein um den Preis der geringen \n\nZinspflichten gemäß § 288 Abs. 1 BGB bzw. § 352 Abs. 1 HGB auf Kosten des \n\nSicherungsgebers säumig werden dürfte. Eine derartige Konsequenz ist nicht \n\nsachgerecht. Die Interessenlage bei einer Sicherungszession gebietet es viel-\n\nmehr, die Verzugsschadensberechnung nach der Person des Sicherungsze-\n\ndenten vorzunehmen. Dem Umstand, dass der zu ersetzende Schaden nicht in \n\nder Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, ist durch eine \n\nAnwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen, \n\nderen Zulässigkeit im Rahmen von Treuhandverhältnissen auch sonst aner-\n\nkannt ist (BGHZ 128, 371, 377; Peters, JZ 1977, 119, 120; Seetzen, AcP 169, \n\n352, 354 f.; Schwenzer, AcP 189, 214, 237 ff.; Hoffmann, WM 1994, 1464, \n\n1466). Belange des Schuldnerschutzes stehen dieser Beurteilung schon des-\n\nhalb nicht entgegen, weil sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner \n\nanderen Verzugsschadensersatzforderung ausgesetzt sieht, als dies bei einer \n\nunterbliebenen Abtretung der Fall gewesen wäre. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in \n\ndem die Parteien auch Gelegenheit haben, zur Rechtsnatur der Zession vom \n\n2. August 1996 ergänzend vorzutragen, die erforderlichen Feststellungen nach-\n\nzuholen haben. \n\n13 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben, soweit es einen 5% übersteigenden Verzugszins bis 10% ab dem \n\n2. August 1996 aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 05.09.1996 - 5 HKO 4990/96 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 25.02.2003 - 23 U 5607/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/i-zr-70-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:01.136343+00:00"}}