{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__68-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"I ZR 68/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 68/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. September 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\ngerichts Köln vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagten \nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Verurteilung \nwie folgt lautet: \n\nDie nachfolgenden Forderungen - insgesamt 171.695,90 € zuzüg-\nlich der bis zur Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten bei \ngesamtschuldnerischer Haftung der D .Abwicklungs-GmbH & Co. \nund der D .Abwicklungs-GmbH - werden jeweils zur Insolvenzta- \nbelle festgestellt: \n\nKlägerin zu 1 23.290,94 € \nKlägerin zu 2 33.771,87 € \nKlägerin zu 3 23.290,94 € \nKlägerin zu 4 38.430,05 € \nKlägerin zu 5 11.645,48 € \nKlägerin zu 6 17.468,20 € \nKlägerin zu 7 11.645,48 € \nKlägerin zu 8 4.658,19 € \nKlägerin zu 9 4.658,19 € \nKlägerin zu 10 4.658,19 € \nKlägerin zu 11 38.430,05 € \nKlägerin zu 12 2.329,10 € \nKlägerin zu 13 1.164,44 € \nKlägerin zu 14 5.822,74 € \nKlägerin zu 15 11.645,48 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerinnen \n\nsind Transportversicherer \n\nder W. \n\nGmbH in Hamburg (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen aus \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen \n\ndes Verlustes von 1.440 Kartons mit jeweils vier Bohrschrauber-Sets gegen den \n\nBeklagten geltend, der Verwalter in den während des Revisionsverfahrens er-\n\nöffneten Insolvenzverfahren über die Vermögen der früheren Beklagten zu 1, \n\nD. Beteiligungs-GmbH und Co. (im Folgenden: Schuldnerin), und der \n\nfrüheren Beklagten zu 2, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuld-\n\nnerin, ist. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte in Fernost 4.320 Kartons mit je vier \n\nAkku-Bohrschrauber-Sets, die in drei Containern per Schiff in Rotterdam ange-\n\nliefert wurden. Mit der Durchführung der Beförderung der Ware von Rotterdam \n\nzu ihren Abnehmern in Deutschland beauftragte die Versicherungsnehmerin die \n\nSchuldnerin entsprechend deren Angebot vom 18. Dezember 1999. Die \n\nBohrschrauber sollten zunächst vom Rotterdamer Hafen zum Lager der D. \n\n E. B.V. (im Folgenden: D. Ex.) in Breda/Niederlande gebracht \n\nwerden. Von dort sollte das Gut nach Abruf durch die Versicherungsnehmerin in \n\nder Zeit vom 3. bis 6. Juli 2000 an die A. -Niederlassungen in Deutschland \n\nausgeliefert werden. Die Streithelferin der ursprünglich Beklagten übernahm am \n\n21. April 2000 im Rotterdamer Hafen einen der drei dort angelieferten Container \n\nund beförderte ihn mit einem Auflieger zur D. Ex., wo er auf deren Be- \n\ntriebsgelände abgestellt wurde. In der Nacht vom 25. auf den 26. April 2000 \n\nwurde der Auflieger mit dem Container gestohlen. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, in dem entwendeten Container hätten \n\nsich 1.440 Kartons mit je vier Bohrschrauber-Sets befunden. Die Versiche-\n\nrungsnehmerin habe die Bohrschrauber zu einem Stückpreis von 58,30 DM an \n\ndie Firma A. verkauft gehabt. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die \n\nSchuldnerin hafte als Frachtführerin bzw. Lagerhalterin auch für das Verschul-\n\nden ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, \n\ndie Schuldnerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin als \n\nGesamtschuldner zu verurteilen, an sie insgesamt 171.695,90 € (= \n\n335.808 DM) nebst Zinsen zu zahlen. \n\n5 \n\nDie Schuldnerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin sind dem \n\nentgegengetreten und haben gemeint, zwischen der Schuldnerin und der Versi-\n\ncherungsnehmerin sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden. Im Übrigen \n\nsei der gestohlene Container hinreichend mit einem sog. King-Pin-Schloss ge-\n\nsichert gewesen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nursprünglich Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Revision zugelassen. \n\nDie Klägerinnen haben ihre Forderungen einschließlich der bis zum Tag \n\nder Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle ange-\n\nmeldet. Der Beklagte hat diese nach einer Prüfung bestritten. \n\nDie Klägerinnen verfolgen nach Aufnahme des Verfahrens ihre Klage mit \n\nder Maßgabe weiter, dass die von ihnen geltend gemachten Forderungen ein-\n\nschließlich der bis zum Tag der Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten \n\nzur Insolvenztabelle festzustellen sind. \n\n9 \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, \n\nbegehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen könnten aus \n\nübergegangenem Recht (§ 67 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin gemäß § 475 \n\nHGB, § 278 BGB, § 166 Abs. 2, § 128 HGB Schadensersatz in Höhe von \n\n171.695,90 € wegen des Verlustes von 1.440 Kartons mit je vier Akku-Bohr-\n\nschrauber-Sets von der Schuldnerin und ihrer persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin verlangen. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Versicherungsnehmerin und die Schuldnerin hätten auf der Grundla-\n\nge des Angebots der Schuldnerin vom 18. Dezember 1999 einen kombinierten \n\nFracht-/Lagervertrag geschlossen, wie sich aus der Vertragsauslegung gemäß \n\n§§ 133, 157 BGB ergebe. Die Anfrage der Versicherungsnehmerin vom \n\n7. Dezember 1999 sei dahin zu verstehen gewesen, dass sie ein Angebot der \n\nSchuldnerin zum Abschluss eines Frachtvertrages erwartet habe, aufgrund \n\ndessen die Schuldnerin Transport und Lagerung des Gutes und nicht lediglich \n\ndie Organisation des Transportes und der Lagerung geschuldet habe. Für diese \n\nAnnahme spreche der eindeutige Ausdruck \"Frachtofferte\" ebenso wie die Bitte \n\num Angabe fester Vergütungen für Transport und Lagerung. In Beantwortung \n\nder Anfrage der Versicherungsnehmerin habe die Schuldnerin am \n\n18. Dezember 1999 ein Angebot unterbreitet, ohne dabei klarzustellen, dass es \n\nsich nicht um eine Frachtofferte habe handeln sollen. Die Versicherungsnehme-\n\nrin habe dieses Angebot daher als ein solches zum Abschluss eines Frachtver-\n\ntrages verstehen dürfen. \n\n12 \n\nEine Haftung nach den Bestimmungen der CMR komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Einstandspflicht der Schuldnerin als Frachtführerin geendet ha-\n\nbe, als die Streithelferin den Container auf dem Betriebsgelände der D. \n\nEx. - wie mit dieser verabredet - abgestellt habe. Mit der Ablieferung des Con-\n\ntainers bei der D. Ex. habe allerdings die Haftung der Schuldnerin als \n\nLagerhalterin gemäß § 475 HGB begonnen, da die beabsichtigte Zwischenein-\n\nlagerung des Gutes nicht transportbedingt gewesen sei. Damit richte sich die \n\nHaftung für den Verlust des Gutes nach der Ablieferung auf dem Betriebsge-\n\nlände der D. Ex. nach Lagerrecht. \n\n13 \n\nDirekte Vertragsbeziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin und \n\nder D. Ex. hätten nicht bestanden. Der Vertrag über die Lagerung sei \n\nvielmehr ebenso wie der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin \n\nund der Schuldnerin geschlossen worden mit der Folge, dass die D. Ex. \n\ndie Stellung eines Erfüllungsgehilfen der Schuldnerin in Bezug auf die Lagerung \n\nder Ware gehabt habe. \n\n14 \n\nDie Schuldnerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin hätten \n\nnicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt, dass der Verlust des Gu-\n\ntes nicht durch ein Verschulden der D. Ex. verursacht worden sei. Nach \n\nihrem Vortrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verlust durch \n\nUmstände verursacht worden sei, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen \n\nKaufmanns nicht hätten abgewendet werden können. \n\n15 \n\nDie Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf die summenmäßige Haf-\n\ntungsbegrenzung gemäß Ziffer 24 ADSp berufen. Diese sei gemäß §§ 9, 11 \n\nNr. 7, 24 Satz 2 AGBG a.F. unwirksam, wenn der Erfüllungsgehilfe - wie hier - \n\nden Schaden durch Verletzung einer sog. Kardinalpflicht vorsätzlich oder grob \n\nfahrlässig herbeigeführt habe. Die D. Ex. habe den Diebstahl des Con- \n\ntainers erst durch ein grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht, da sie das dieb-\n\nstahlsgefährdete Gut vier Tage lang ohne nachvollziehbaren Grund in dem \n\nContainer auf dem frei zugänglichen Gelände belassen habe, statt es in sichere \n\nVerwahrung zu nehmen. \n\n16 \n\nDer der Versicherungsnehmerin entstandene und zu ersetzende Scha-\n\nden betrage 171.695,90 €. Der Wiederbeschaffungswert einschließlich des ent-\n\ngangenen Gewinns betrage für jeden der 5.760 entwendeten Bohrschrauber-\n\nSets 58,30 DM, da die Versicherungsnehmerin die Ware zu diesem Stückpreis \n\nan die Firma A. verkauft habe. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nIn diesem Umfang hafte die persönlich haftende Gesellschafterin der \n\nSchuldnerin gesamtschuldnerisch gemäß §§ 128, 166 Abs. 2 HGB. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nDen Klägerinnen steht gemäß § 67 VVG, § 475 HGB, § 278 BGB, \n\n§§ 128, 166 Abs. 2 HGB, §§ 80, 180 Abs. 2 InsO aus übergegangenem Recht \n\nihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten als Verwalter über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin der \n\nnunmehr erhobene Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Forde-\n\nrungen zur Insolvenztabelle zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß \n\neinen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Schuld-\n\nnerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von insgesamt \n\n171.695,90 € wegen des Verlustes von 1.440 Kartons mit je vier Akku-\n\nBohrschrauber-Sets für begründet erachtet. \n\n20 \n\nDer Anpassung des Klagebegehrens an die infolge der Eröffnung der In-\n\nsolvenzverfahren eingetretene neue verfahrensrechtliche Situation stehen \n\nrechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Klägerinnen sind auch berechtigt, die \n\nbis zum Tag der Forderungsanmeldung entstandenen Zinsen und Kosten zur \n\nInsolvenztabelle feststellen zu lassen. \n\n21 \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, \n\ndass es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldne-\n\nrin geschlossenen Vertrag um einen kombinierten Fracht-/Lagervertrag gehan-\n\ndelt hat. \n\n22 \n\na) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte seine recht-\n\nliche Einordnung des zwischen der Schuldnerin und der Versicherungsnehme-\n\nrin zustande gekommenen Vertragsverhältnisses nicht ohne erneute Verneh-\n\nmung der erstinstanzlich angehörten Zeugen vornehmen dürfen. Während das \n\nLandgericht aufgrund der Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorgelegten \n\nDokumenten zu der Überzeugung gelangt sei, es liege ein Speditionsvertrag \n\nvor, habe das Berufungsgericht, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen, verfah-\n\nrensfehlerhaft eine abweichende Würdigung vorgenommen. Dem kann nicht \n\nbeigetreten werden. \n\n23 \n\naa) Gemäß § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundsätzlich im Ermessen des \n\nBerufungsgerichts, ob es einen in erster Instanz gehörten Zeugen erneut ver-\n\nnimmt. Dieses Ermessen ist allerdings pflichtgebunden. Eine erneute Verneh-\n\nmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann \n\nerforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen an-\n\nders beurteilen oder die protokollierte Aussage anders verstehen oder würdigen \n\nwill als die Vorinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 20/96, NJW-RR 1998, \n\n1601, 1602 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat dargelegt, die vom Landgericht vernom-\n\nmenen Zeugen K. und G. hätten im konkreten Fall nicht zwischen \n\nFracht und Spedition im Sinne des Handelsgesetzbuches zu unterscheiden \n\nvermocht. Darin liegt schon deshalb kein Widerspruch zu der vom Landgericht \n\nvorgenommenen Würdigung, weil dieses entgegen dem Vorbringen der Revisi-\n\non nicht aufgrund der Zeugenaussagen zu der Feststellung gelangt ist, es liege \n\nein Speditionsvertrag vor. Das Landgericht hat die rechtliche Einordnung des \n\nzwischen der Schuldnerin und der Versicherungsnehmerin geschlossenen Ver-\n\ntrages als Speditions- oder Frachtvertrag ausdrücklich offen gelassen. Eine \n\nHaftung der Schuldnerin für den hier in Rede stehenden Verlust hat das Land-\n\ngericht verneint, weil die Einlagerung des Gutes bei der D. Ex. nicht zu \n\nder internationalen Beförderung gehört habe, welche die Schuldnerin für die \n\nVersicherungsnehmerin zu besorgen gehabt habe. Begründet hat das Landge-\n\nricht seine Feststellung damit, dass es sich bei der Einlagerung des Gutes bei \n\nder D. Ex. nicht um eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung, sondern \n\num eine von der Versicherungsnehmerin verfügte Lagerung gehandelt habe. \n\nDen dafür erforderlichen Lagervertrag habe die Schuldnerin mit der D. \n\nEx. zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Versicherungsnehmerin \n\ngeschlossen. \n\n25 \n\nSoweit das Landgericht in diesem Zusammenhang eine Würdigung der \n\nAussagen der Zeugen K. und G. vorgenommen hat, ist das Beru- \n\nfungsgericht hiervon nicht abgewichen. Die Revision erhebt insoweit auch keine \n\nBeanstandungen. \n\n26 \n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht \n\nseien bei der Auslegung der Angebotsnachfrage der Versicherungsnehmerin \n\nvom 7. Dezember 1999 und des Angebots der Schuldnerin vom 18. Dezember \n\n1999 revisible Rechtsfehler unterlaufen, in dem es sich aus der Zusammenar-\n\nbeit der Vertragsparteien ergebende Indizien für das Zustandekommen eines \n\nSpeditionsvertrages unberücksichtigt gelassen habe. \n\n27 \n\nDie Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur dar-\n\nauf hin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkge-\n\nsetze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer \n\nAcht lässt. Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und \n\nlassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen. \n\n28 \n\naa) Soweit sich die Revision gegen die Auslegung der Anfrage der Versi-\n\ncherungsnehmerin vom 7. Dezember 1999 wendet, setzt sie in revisionsrecht-\n\nlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tat-\n\nrichters. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Formulierung \n\n\"Frachtofferte\" und der Anfrage nach \"Komplettpreisen\" habe die Versiche-\n\nrungsnehmerin ein Angebot zum Abschluss eines Fracht- und Lagervertrages \n\nerwartet, erweist sich weder als erfahrungswidrig noch als unzutreffende recht-\n\nliche Würdigung und lässt auch keinen wesentlichen Tatsachenstoff außer \n\nAcht. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin und die Schuldnerin zum \n\nZeitpunkt der Anfrage vom 7. Dezember 1999 bereits in einer langjährigen Ge-\n\nschäftsbeziehung standen, lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen \n\nzwingenden Rückschluss auf das Vorliegen eines Speditionsvertrages zu. \n\n29 \n\nbb) Bei dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten \n\nVerständnis der Anfrage der Versicherungsnehmerin vom 7. Dezember 1999 \n\nkonnte das Angebot der Schuldnerin vom 18. Dezember 1999 nur als ein sol-\n\nches zum Abschluss eines Fracht- und Lagervertrages verstanden werden. Die \n\nZusätze \"Distribution\" und \"Logistikservice\" zum Firmenschlagwort \"D. \" \n\nder Schuldnerin \n\nim \n\nlinken oberen Feld \n\nihres Angebotsschreibens vom \n\n18. Dezember 1999 begründen entgegen der Ansicht der Revision kein von der \n\nkonkreten Anfrage abweichendes Verständnis der Vertragsofferte. Denn das \n\nAngebot der Schuldnerin nimmt ausdrücklich auf die Anfrage der Versiche-\n\nrungsnehmerin Bezug, ohne Abweichungen kenntlich zu machen. Die Zusätze \n\nverdeutlichen dann allenfalls, dass das Unternehmen Transport- und/oder Spe-\n\nditionsleistungen erbringt. \n\ncc) Dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts stehen auch nicht \n\ndie von der Revision angeführten \"Indizien\" entgegen. \n\nIn revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungs-\n\ngericht die Aussage der Zeugin K. nur dahingehend gewürdigt, dass sie zu \n\nder Unterscheidung zwischen einem Fracht- und einem Speditionsvertrag für \n\nden streitgegenständlichen Fall keine Angaben habe machen können. Soweit \n\ndie Zeugin bekundet hat, sie \"habe schon mal gesehen, dass Abrufaufträge an \n\ndie Firma D. Ex. nach Holland gingen\", mag dies auf eine vereinfachte \n\nAbwicklung im Einzelfall hinweisen, ermöglicht aber keinen zwingenden Rück-\n\nschluss auf die rechtliche Einordnung des konkreten Vertragsverhältnisses zwi-\n\nschen der Versicherungsnehmerin und der Schuldnerin. Die nicht im Bereich \n\nder Auftragsbearbeitung, sondern der Schadensabwicklung bei der Versiche-\n\nrungsnehmerin tätige Zeugin K. hat vielmehr ausgesagt, ihr sei über den \n\nkonkreten Schriftverkehr mit der D. Ex. nichts bekannt. \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision belegt auch das Schreiben der Versi-\n\ncherungsnehmerin vom 27. März 2000 an die D. Ex., in dem die Versi- \n\ncherungsnehmerin der D. Ex. konkrete Weisungen erteilt hat, nicht, dass \n\nein Lagervertrag nur zwischen der Versicherungsnehmerin und der D. \n\nEx. geschlossen worden und die Schuldnerin lediglich als Spediteurin tätig ge-\n\nworden ist. Denn nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts erfolgte der unmittelbare Schriftverkehr mit der D. Ex. in \n\nAbsprache mit der Schuldnerin zur Vereinfachung und Beschleunigung des \n\nVertragsverhältnisses zwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldne-\n\nrin. Die Versicherungsnehmerin hat die Schuldnerin unbestritten gerade des-\n\nhalb für den Auftrag ausgewählt, weil sie einen verantwortlichen Vertragspart-\n\nner in Deutschland haben wollte. Dementsprechend war es auch die Schuldne-\n\nrin und nicht etwa die D. Ex., die der Versicherungsnehmerin mit Schrei- \n\nben vom 4. Mai 2000 mitgeteilt hat, dass \"… auf unserem Betriebsgelände ein \n\nkompletter Container entwendet\" wurde. Aufgrund dieser Umstände ist das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht zu der Annahme gelangt, dass das Schreiben der \n\nVersicherungsnehmerin vom 27. März 2000 keinen Rückschluss auf das Zu-\n\nstandekommen eines Lagervertrages zwischen der Versicherungsnehmerin \n\nund der D. Ex. zulässt. \n\n33 \n\n2. Auf der Grundlage seines Auslegungsergebnisses hat das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision auch unbeanstandet eine \n\nHaftung der Schuldnerin für den in Rede stehenden Verlust gemäß § 475 HGB, \n\n§ 278 BGB angenommen. Im Rahmen des kombinierten Fracht-/Lagervertrages \n\nüberwiegt das Lagerelement, weil der Verlust bei der durch die Versicherungs-\n\nnehmerin verfügten längerfristigen Lagerung eingetreten ist. Eine Haftung nach \n\nden Bestimmungen der CMR scheidet aus, weil es sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht um eine verkehrsbedingte Zwischenlagerung \n\ngehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, \n\n108 = VersR 1995, 320). \n\n34 \n\nDie Schuldnerin haftet als Lagerhalterin gemäß § 475 HGB, § 278 BGB \n\nfür das vermutete Verschulden der D. Ex. als ihrer Erfüllungsgehilfin. \n\nEinen Entlastungsbeweis hat die Schuldnerin nicht geführt, wie das Berufungs-\n\ngericht ohne Rechtsfehler angenommen hat. \n\n35 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Schuldnerin könne sich nicht auf die Haftungsbeschrän-\n\nkung gemäß Ziffer 24 ADSp (in der Fassung 1998) berufen, selbst wenn diese \n\nBestimmung wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungs-\n\nnehmerin und der Schuldnerin einbezogen worden sei. \n\n36 \n\na) Gemäß Ziffer 24.1 der hier maßgeblichen ADSp ist die Haftung des \n\nSpediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) im Falle \n\neiner verfügten Lagerung grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Die Haftungs-\n\nbegrenzungen gelten nach Ziffer 27.1 ADSp (in der Fassung 1998) allerdings \n\nnicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spedi-\n\nteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. \n\n37 \n\nb) Die in Ziffer 24 ADSp enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahr-\n\nlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungs-\n\ngehilfen - hier der D. Ex. - ist entgegen der Auffassung der Revision bei \n\nVerletzung vertragswesentlicher Pflichten gemäß § 9 AGBG a.F. unwirksam, \n\nweil sie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, \n\n§ 278 BGB abweicht. \n\n38 \n\nGemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist das AGBG a.F. anwendbar, da das \n\nSchuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldnerin vor \n\ndem 1. Januar 2001 begründet worden ist. Die in einem Verbrauchervertrag \n\ngemäß § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksame Haftungsbegrenzung bei vorsätzli-\n\ncher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Erfüllungsgehilfen des Ver-\n\nwenders ist auch in einem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen gemäß \n\n§ 9 AGBG a.F. unwirksam. Nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. sind Bestimmungen in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner \n\ndes Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 9 Abs. 2 \n\nNr. 2 AGBG a.F. im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche \n\nRechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-\n\nschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Im Handels-\n\nverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 Satz 2 AGBG a.F.) ste-\n\nhen der Verwerfung der hier in Rede stehenden Klausel nicht entgegen. \n\n39 \n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine unange-\n\nmessene Benachteiligung in diesem Sinne vor, wenn die formularmäßige Haf-\n\ntungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursa-\n\nchung durch Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders eingreift, sofern es sich \n\num die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt und der Scha-\n\ndensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt (vgl. BGHZ 89, \n\n363, 367 ff.; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - VIII ZR 165/92, ZIP 1994, 461, 465; Urt. v. \n\n19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 f.). Eine formularmäßige Frei-\n\nzeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des \n\nKlauselverwenders nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder \n\neinschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu \n\ngewähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der \n\nKlauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ord-\n\nnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf \n\nderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf \n\n(vgl. BGHZ 89, 363, 367 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376 m.w.N.). \n\n40 \n\n41 \n\nd) Ziffer 24 ADSp schränkt wesentliche Pflichten des Lagerhalters aus \n\ndem Lagervertrag und damit die Rechte des Einlagerers unangemessen ein. \n\nNach dem Wortlaut von Ziffer 24 ADSp ist die Haftung des Lagerhalters \n\nauch in Fällen grob schuldhafter Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten \n\ndurch seine Erfüllungsgehilfen auf einen Betrag begrenzt, der mit 10.000 DM an \n\ntypische Lagerschäden nicht annähernd heranreicht. Dies widerspricht, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem gesetzlichen Leitbild der Haf-\n\ntung des Lagerhalters auch für vermutetes Verschulden des Erfüllungsgehilfen \n\nin § 475 HGB, § 278 BGB und höhlt die Rechtsposition des Einlagerers unan-\n\ngemessen aus (vgl. Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 2, 2001, Ziff. 24 \n\nADSp Rdn. 9; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 \n\nRdn. 33 ff.; MünchKomm.BGB/Basedow, Bd. 1, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 38; \n\nMünchKomm.HGB/Frantzioch, Aktualisierungsband Transportrecht, § 475 HGB \n\nRdn. 14; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Ziff. 24 ADSp Rdn. 10). Die ordnungs-\n\ngemäße Durchführung des Lagervertrages setzt die Sicherung des eingelager-\n\nten Gutes voraus, so dass der Einlagerer regelmäßig auf die Einhaltung von \n\nSchutz- und Obhutspflichten - insbesondere die Sicherung gegen Diebstahl - \n\nauch durch von dem Lagerhalter eingeschaltete Erfüllungsgehilfen vertraut und \n\nvertrauen darf. \n\n42 \n\ne) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Verlust des Trans-\n\nportgutes durch grobe Fahrlässigkeit der D. Ex., der Erfüllungsgehilfin \n\nder Schuldnerin, verursacht worden ist. Es hat dies damit begründet, dass die \n\nzuständigen Mitarbeiter der D. Ex. es vier Tage lang ohne zwingenden \n\nGrund unterlassen hätten, das diebstahlsgefährdete Gut in sichere Verwahrung \n\nzu nehmen. Stattdessen hätten sie es in dem Container belassen, der in einem \n\nIndustriegebiet auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände der Erfüllungsgehil-\n\nfin vor einem Hallentor gestanden habe. Damit sei die Gefahr begründet wor-\n\nden, dass der Auflieger mit dem Container von einem Fahrer der Streithelferin \n\nweggefahren worden sei. Denn alle Fahrer der Streithelferin, die Container zur \n\nD. Ex. transportiert hätten, seien im Besitz von Schlüsseln zu den King- \n\nPin-Schlössern, mit denen die Container gesichert würden. Neben der Entwen-\n\ndung durch Fahrer der Streithelferin komme eine gewaltsame Öffnung des \n\nSchlosses durch unbekannte Täter in Betracht. Ein Lagerhalter, der einzula-\n\ngerndes Gut ohne triftigen Grund vier Tage lang auf einem frei zugänglichen \n\nGelände in einem Industriegebiet stehen lasse, verletze seine Pflicht zur siche-\n\nren Einlagerung des Gutes in hohem Maße. Gegen diese Beurteilung wendet \n\nsich die Revision ohne Erfolg. \n\n43 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann der Vorwurf der groben Fahrläs-\n\nsigkeit nicht dadurch ausgeräumt werden, dass das King-Pin-Schloss auch \n\ndurch unbekannte Täter habe gewaltsam geöffnet werden können und alles \n\ngegen eine Entwendung durch einen Fahrer der Streithelferin spreche. Das Be-\n\nrufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass das einzulagernde Gut \n\nohne Not vier Tage in einem Industriegebiet auf einem frei zugänglichen Ge-\n\nlände vor dem Lager der D. Ex. gestanden hat. Einen Grund dafür, wes- \n\nhalb der Container nicht früher entladen worden ist, hat die Schuldnerin auch \n\nauf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts nicht genannt. Soweit die \n\nRevision vorbringt, der Anlieferungstag (21.4.2000) sei ein Freitag gewesen, \n\nvermag dies die Schuldnerin schon deshalb nicht zu entlasten, weil sich der \n\nDiebstahl erst in der Nacht vom 25. auf den 26. April 2000, also von Dienstag \n\nauf Mittwoch ereignet hat. Es hat mithin sowohl am Montag, den 24. April als \n\nauch am Dienstag, den 25. April 2000 die Möglichkeit zur Entladung bestanden. \n\nAn einem dieser beiden Tage hätte die Entladung spätestens erfolgen müssen, \n\nda die D. Ex. nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts wusste, dass der Container diebstahlsgefährdetes Gut ent-\n\nhielt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die D. Ex. besonde- \n\nren Anlass hatte, das diebstahlsgefährdete Gut in sichere Verwahrung zu neh-\n\nmen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie - wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat - die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in besonders schwerem \n\nMaße verletzt. \n\n44 \n\nf) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich \n\ndie grobe Fahrlässigkeit der D. Ex. als Erfüllungsgehilfin der Schuldnerin \n\nauf eine vertragswesentliche Pflicht bezogen hat. Die ordnungsgemäße Durch-\n\nführung des Lagervertrages setzt die Sicherung des einzulagernden Gutes vor-\n\naus, so dass der Einlagerer regelmäßig auf die Einhaltung von Schutz- und \n\nObhutspflichten - insbesondere die Sicherung gegen Diebstahl - auch durch \n\nvon dem Lagerhalter eingeschaltete Erfüllungsgehilfen vertraut und vertrauen \n\ndarf. \n\n45 \n\n46 \n\n4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, der den \n\nKlägerinnen zuerkannte Schadensbetrag sei um 5.024,45 DM überhöht. \n\nDer Vortrag der Revision zu den Batterieentsorgungskosten findet in den \n\nTatsacheninstanzen keine Entsprechung. Es handelt sich daher um neues Vor-\n\nbringen, das im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\n47 \n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2001 - 91 O 181/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 U 230/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__68-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-68-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__68-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__68-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-68-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__68-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:56.298787+00:00"}}