{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__67-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"I ZR 67/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 67/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt als Transportversicherer der R. \n\nGmbH in Braunschweig (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, \n\ndie Deutsche Post AG, wegen des Verlustes mehrerer für das Ausland (Frank-\n\nreich) bestimmter Paketsendungen aus abgetretenem und übergegangenem \n\nRecht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragt die Beklagte regelmäßig mit der \n\nBeförderung von Paketsendungen zu ihrer Schwesterfirma in Frankreich. In der \n\nZeit von März bis September 2000 gerieten insgesamt zehn der von der Versi-\n\ncherungsnehmerin der Beklagten zur Beförderung nach Frankreich übergebe-\n\nnen Paketsendungen entweder teilweise oder vollständig in Verlust. Die Beklag-\n\nte hat an die Versicherungsnehmerin für jeden gemeldeten Transportverlust \n\nSchadensersatz i.H. von 1.000 DM geleistet. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte unbe-\n\nschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf Haftungsbegrenzungen in ihren \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil ihr ein grobes Organisations-\n\nverschulden anzulasten sei. Ebensowenig könne sich die Beklagte auf die Haf-\n\ntungsbeschränkungen des Weltpostvertrages berufen, da dieser nicht unmittel-\n\nbar das Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden regele. Im übrigen komme \n\nder Weltpostvertrag nur bei Briefsendungen zur Anwendung. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 81.540,60 DM (= 41.691,05 €) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Haftung \n\nüber die von ihr geleisteten Zahlungen von 1.000 DM je Schadensfall hinaus, \n\ndie lediglich aus Kulanz erfolgt seien und keine Anerkennung der Schadensfälle \n\nbedeuteten, sei durch die Bestimmungen des Weltpostvertrages, der das Haf-\n\ntungsregime der CMR verdränge, ausgeschlossen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend \n\ngemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen über die geleisteten Zahlungen \n\nhinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 26 \n\nAbs. 3.2 des Seouler Postpaketübereinkommens vom 14. September 1994 \n\n(BGBl. II 1998, S. 2172 - PPÜ 1994) berufen, das durch Gesetz zu den Verträ-\n\ngen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins vom 26. August 1998 \n\n(BGBl. II 1998, S. 2082 - WPVG) in innerdeutsches Recht transformiert worden \n\nsei. Das Haftungsregime der CMR, das im Streitfall an sich einschlägig wäre, \n\nkomme gemäß Art. 1 Abs. 4a CMR im grenzüberschreitenden Postverkehr \n\nnach den Regeln der Übereinkommen des Weltpostvereins nicht zur Anwen-\n\ndung, da diese Übereinkommen insoweit Vorrang genössen. \n\nDie Bestimmungen des Weltpostvertrages regelten nicht nur das Verhält-\n\nnis der nationalen Postverwaltungen untereinander, sondern auch das Rechts-\n\nverhältnis der Postverwaltungen zum Endverbraucher. Die Beklagte nehme \n\ngemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 WPVG die Rechte und Pflichten für die Bundesre-\n\npublik Deutschland wahr, die sich für die Postverwaltungen sowohl im Verhält-\n\nnis zu den Endkunden als auch im Verhältnis zu den anderen Postverwaltungen \n\naus dem Postpaketübereinkommen ergäben. \n\nZwischen den Parteien sei ein Frachtbeförderungsvertrag nach den \n\nGrundsätzen des Postpaketübereinkommens vom 14. September 1994 zustan-\n\nde gekommen, da die Beklagte die von der Versicherungsnehmerin übernom-\n\nmenen Pakete im Wege des Kartenschlusses an die französische Postverwal-\n\ntung \"La Poste\" übergeben habe. \n\nDie Beklagte habe unstreitig innerhalb der Haftungshöchstgrenzen ent-\n\nsprechend dem Postpaketübereinkommen Entschädigungen geleistet. Damit \n\nseien die aus den Verlusten entstandenen Ansprüche der Versicherungsneh-\n\nmerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) untergegangen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf die von der Versicherungsnehmerin \n\nerteilten Paketbeförderungsaufträge zu Recht die Bestimmungen des Postpa-\n\nketübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haf-\n\ntungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keine über die geleis-\n\nteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche zuerkannt. \n\n1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen in \n\ndas Ausland bestimmt sich für die im Jahr 2000 eingetretenen Verluste aus-\n\nschließlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten \n\nHaftungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet \n\ndas Postgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrecht-\n\nliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und \n\nRechtsverordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zäh-\n\nlen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGH, \n\nUrt. v. 3.3.2005 - I ZR 273/02, TranspR 2005, 307; Koller, Transportrecht, \n\n5. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 8; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327, \n\n331). \n\na) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in \n\nder hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Frankreich am \n\n6. August 1998 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 \n\nin Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 13. Januar 1999, BGBl. II, S. 82 f.). \n\nb) Die Aufgabe der Pakete durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer \n\nTeilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und \n\nzu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 PostG, Art. 1 Nr. 1 PPÜ \n\n1994 geführt. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Pakete bereits zu der Zeit, \n\nals sie sich in der Obhut der Beklagten befunden haben, oder erst nach der Ent-\n\ngegennahme durch das für die Postdienstleistung in Frankreich zuständige Un-\n\nternehmen abhanden gekommen sind. Maßgeblich für die Beurteilung als Post-\n\nverkehr mit dem Ausland ist allein, dass die im Streitfall zwischen der Versiche-\n\nrungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen eine Paketbe-\n\nförderung in das Ausland vorgesehen haben. Die Versicherungsnehmerin hat \n\ndanach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewährleistete interna-\n\ntionale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrechtlich einheitliche \n\nRegeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung begrenzen. Haftungsfra-\n\ngen sollen in einfacher und in für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollzieh-\n\nbarer Weise zu lösen sein. Die im Postpaketübereinkommen 1994 enthaltene \n\nHaftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung \n\ndes Pakets (vgl. BGHZ 153, 327, 332; BGH TranspR 2005, 307, 308). \n\nc) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haf-\n\ntung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrages. \n\nFür die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte \n\nund Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Be-\n\nnutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen \n\n1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, \n\ndass er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, dass sich die \n\nvertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Welt-\n\npostvertrages und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach \n\nden dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 \n\nPPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die Beziehungen \n\nzwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 gere-\n\ngelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hin-\n\naus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen \n\nund den Absendern (BGH TranspR 2005, 307, 308; für den Weltpostvertrag \n\nebenso: BGHZ 152, 198, 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Oldenburg TranspR \n\n2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; Beck, PostG-Komm./Herdegen, \n\n2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51). \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des \n\nStreitfalls unerheblich, dass die Beförderung von Postpaketen nicht zu den \n\nDienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befris-\n\ntete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketüber-\n\neinkommen 1994 nicht ab. Gemäß dem Schlussprotokoll zum Postpaketüber-\n\neinkommen 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeich-\n\nnung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f \n\nGG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 \n\n(BGBl. I, S. 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden \n\nwar (BGH TranspR 2005, 307, 308). \n\n2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherran-\n\ngigen Verfassungsrecht. \n\na) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 verstößt nicht \n\ngegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. \n\nDas in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Norm-\n\nadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, \n\nobwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und sol-\n\nchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könn-\n\nten (grundlegend BVerfGE 55, 72, 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem \n\nSchrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lief. 31 Mai 1994], Art. 3 Anh. \n\nRdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in: \n\nSchmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Im Be-\n\nreich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berück-\n\nsichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann ver-\n\nletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf ei-\n\nnen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. \n\nBVerfGE 85, 176, 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein \n\naaO Art. 3 Rdn. 18). Das ist hier nicht der Fall. \n\nDas Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag \n\neine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis \n\ngewährleisten. Das bedingt, dass kostenaufwändige und den Ablauf verzögern-\n\nde Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen \n\nin das Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Ge-\n\nfahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspo-\n\ntentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu BGHZ 153, 327, 334) \n\nerwartet und verlangt werden, dass diese sich im Einzelfall kundig macht, was \n\nbefördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinrei-\n\nchender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom \n\nAbsender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den \n\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht \n\ndurch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Be-\n\nschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, \n\n334 m.w.N.). Es kommt noch hinzu, dass der geschädigte Absender von der \n\nEinlieferungsverwaltung gemäß Art. 29 Abs. 1 PPÜ 1994 die Zahlung der Ent-\n\nschädigungssumme und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhän-\n\ngig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die Be-\n\nschädigung des Pakets verantwortlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil \n\nstellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar (BGH TranspR 2005, 307, 308). \n\nb) Die Regelung des Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 greift nicht in das durch \n\nArt. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbe-\n\nschränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. \n\nDer Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf einen bestimmten \n\nBetrag beschränkt. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Rege-\n\nlung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (BGH TranspR \n\n2005, 307, 308 f.; ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327, 335 f.). \n\n3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 steht auch nicht \n\nin Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings mit \n\nRecht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in \n\nBezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte \n\ngewähren, gemäß Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden \n\nMaßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungs-\n\nhöchstgrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine \n\nsolche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haf-\n\ntungshöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe \n\neinem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für \n\nPostdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass nach \n\nArt. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer \n\nPostverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, son-\n\ndern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die \n\nHaftungsbeschränkung in Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen \n\nUnternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst \n\nallgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, dass den anderen \n\nUnternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Ge-\n\nfahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (BGH TranspR 2005, \n\n307, 309; ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327, 336 m.w.N.). \n\nIII. Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass \n\nder Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Abs. 3.2 PPÜ 1994 zugute \n\nkommt und der Klägerin somit kein über die von der Beklagten bereits gezahl-\n\nten Ersatzbeträge hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. \n\nDie Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-67-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-67-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:57.894310+00:00"}}