{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__65-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"I ZR 65/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG a.F. § 5 Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelun- gen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Fol- ge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 65/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nAGBG a.F. § 5 \n\nDie Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Vertrag ist \ngrundsätzlich zulässig. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch \ndazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelun-\ngen gelten soll, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Fol-\nge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. \n\nBGH, Urt. v. 16. März 2006 - I ZR 65/03 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Januar 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin führte im Auftrag der Beklagten von Februar bis Oktober \n\n2000 mehrere Schwerlasttransporte durch, für die sie der Beklagten insgesamt \n\n37.508,70 € (= 73.360,65 DM) in Rechnung stellte. Darüber hinaus hat die Klä-\n\ngerin aus einer Rechnung vom 10. Dezember 2001 noch einen Restbetrag von \n\n552,36 € beansprucht. \n\n2 \n\nDie Klägerin erteilte ihre jeweiligen schriftlichen Angebote unter Zugrun-\n\ndelegung der ADSp (Stand: 1998) sowie der \"Besonderen Bedingungen für \n\nSchwer- und Spezialtransporte\" (nachfolgend: \"Besondere Bedingungen\"), die \n\nauszugsweise wie folgt lauten: \n\n\"1. Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp neu-\neste Fassung) für jeden Auftrag als vereinbart, ergänzend gelten die nach-\nstehenden Bedingungen. \n\n… \n\n 10. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto Kasse zu begleichen. Ge-\ngenüber unseren Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung \nnur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, die von uns aner-\nkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, zulässig.\" \n\n3 \n\nDie schriftlichen Angebote der Klägerin nahm die Beklagte im Regelfall \n\ntelefonisch an. Das Angebot der Klägerin vom 28. Januar 2000 hat die Beklagte \n\nmit Telefaxschreiben vom 9. Februar 2000 angenommen, das u.a. folgende \n\nFormulierung enthält: \n\n4 \n\n5 \n\n\"… hiermit beauftragen wir Sie mit o.g. Transport zu einem Frachtpreis \nin Höhe von 15.500 DM zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Ange-\nbot.\" \n\nDie Beklagte hat in keinem Fall der Einbeziehung der ADSp und/oder der \n\n\"Besonderen Bedingungen\" widersprochen. \n\nBei einem von der Klägerin am 15. September 1999 im Auftrag der Be-\n\nklagten durchgeführten Transport kam es zu einer Beschädigung des Trans-\n\nportguts. Für die Behebung der Schäden stellte die Beklagte der Klägerin am \n\n18. November 1999 Reparaturkosten \n\nin Höhe von 58.025,18 DM netto \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n(= 29.667,80 €) in Rechnung. Mit diesem Betrag hat sie gegenüber der Klage-\n\nforderung die Aufrechnung erklärt. \n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der wirksamen Einbe-\n\nziehung der ADSp und der \"Besonderen Bedingungen\" in die Vertragsverhält-\n\nnisse zwischen den Parteien sei die Beklagte gehindert, gegen ihre Ansprüche \n\naus den Transportverträgen aufzurechnen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 38.061,06 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat während des erst-\n\ninstanzlichen Verfahrens Hilfswiderklage erhoben und insoweit beantragt, \n\ndie Klägerin zur Zahlung von 58.025,18 DM (= 29.667,80 €) zu-\n\nzüglich Zinsen zu verurteilen. \n\n9 \n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Transport-\n\nschaden schuldhaft herbeigeführt, weil sie das Transportgut nicht ordnungsge-\n\nmäß verzurrt habe. Die Hilfswiderklage werde für den Fall erhoben, dass die \n\nvon ihr erklärte Aufrechnung nicht zulässig sei. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten \n\nZinsansprüche durch Teilurteil stattgegeben. Über die Hilfswiderklage ist bis-\n\nlang nicht entschieden worden. \n\n11 \n\nDie Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage hin-\n\nsichtlich des 7.840,90 € übersteigenden Betrags nebst anteiliger Zinsen erstrebt \n\nhat, hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die restliche Forderung \n\naus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 in Höhe von 552,36 € nebst Zinsen \n\nabgewiesen hat (OLG Nürnberg TranspR 2003, 349). \n\n12 \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte (weiterhin) die Abweisung \n\nder Klage, soweit sie zur Zahlung eines 7.840,90 € übersteigenden Betrags \n\nnebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n13 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Frachtvergütungsansprüche der Klägerin in \n\nHöhe von 37.508,70 € für begründet erachtet und die von der Beklagten erklär-\n\nte Aufrechnung nicht zugelassen. Dazu hat es ausgeführt: \n\n14 \n\nDie Beklagte habe die Klageforderung in Höhe von 37.508,70 € \n\n(= 73.360,65 DM) unstreitig gestellt. Die darüber hinaus geltend gemachte Teil-\n\nforderung von 552,36 € aus der Rechnung vom 10. Dezember 2001 sei nicht \n\nbegründet, weil es hierfür an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin fehle. \n\n15 \n\nDie von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der von ihr behaupteten \n\nSchadensersatzforderung scheitere an Ziffer 19 ADSp, wonach eine Aufrech-\n\nnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig sei, denen ein Einwand nicht \n\nentgegenstehe. Gegen die AGB-Konformität dieser Regelung bestünden keine \n\nBedenken. Die ADSp und die \"Besonderen Bedingungen\" seien wirksam und \n\nvorrangig in die streitgegenständlichen Einzelverträge einbezogen worden. Die \n\nKlägerin habe alle Angebote unter Bezugnahme auf die ADSp und die \"Beson-\n\nderen Bedingungen\" abgegeben. Diese Angebote habe die Beklagte überwie-\n\ngend telefonisch und ohne Einschränkungen angenommen. In einem Fall (An-\n\ngebot vom 28. Januar 2000) habe die Beklagte die \"Konditionen\" der Klägerin \n\nausdrücklich schriftlich akzeptiert. Die Einbeziehung der ADSp und der \"Beson-\n\nderen Bedingungen\" scheitere nicht am \"Einkaufsvertrag\" und an den \"Ein-\n\nkaufsbedingungen\" der Beklagten, auf die im \"Einkaufsvertrag\" Bezug genom-\n\nmen werde. \n\n16 \n\nDer Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gemäß Ziffer 19 ADSp \n\nstehe nicht entgegen, dass in Ziffer 10 der ergänzend einbezogenen \"Besonde-\n\nren Bedingungen\" eine Aufrechnungsklausel enthalten sei, die gegen § 9 \n\nAGBG (a.F.) verstoße, weil sie es ermögliche, die Aufrechnung auch bei unbe-\n\nstrittenen Forderungen von einer Anerkennung abhängig zu machen. Denn bei \n\neinem Wegfall von Ziffer 10 der \"Besonderen Bedingungen\" entfalle nicht \n\ngleichzeitig das Aufrechnungsverbot gemäß Ziffer 19 ADSp. Die ergänzende \n\nVereinbarung der \"Besonderen Bedingungen\" beseitige nicht die Grundverein-\n\nbarung der ADSp. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsur-\n\nteil sei schon gemäß § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen \n\nversehen sei; das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welches Ziel die \n\nBeklagte mit ihrer Berufung verfolgt habe. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat für die Darstellung des erstinstanzlichen \n\nSach- und Streitstands in zulässiger Weise (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf die \n\ntatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. \n\nEine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in der zweiten In-\n\nstanz gestellten Berufungsantrag der Beklagten erstrecken. Eine Aufnahme der \n\nBerufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach dem seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Zivilprozessrecht nicht entbehrlich (vgl. BGHZ 156, 216, 218; \n\nBGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494; Urt. v. 13.1.2004 \n\n- XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 Rdn. 3; \n\nReichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 540 Rdn. 2). Enthält das Beru-\n\nfungsurteil - wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so \n\nmuss es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem \n\nRechtsmittel erstrebt hat (BGH NJW-RR 2004, 573). Bei einer teilweisen An-\n\nfechtung des erstinstanzlichen Urteils muss der Umfang des in die Berufungs-\n\ninstanz gelangten Streitgegenstands erkennbar sein (BGH, Urt. v. 26.2.2003 \n\n- VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 540 Rdn. 8). \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich das von der Beklag-\n\nten mit der Berufung verfolgte Ziel mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem \n\nZusammenhang der Gründe des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat \n\nausgeführt, die Beklagte habe die von der Klägerin erhobenen und vom Land-\n\ngericht zuerkannten Ansprüche in Höhe von 37.508,70 € unstreitig gestellt. Mit \n\nder Berufung habe sich die Beklagte lediglich gegen die Zuerkennung des mit \n\nder Klageerweiterung geltend gemachten Betrags von 552,36 € gewandt. Aus \n\nden weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts wird zudem hinreichend deut-\n\nlich, dass die Beklagte darüber hinaus die Annahme des Landgerichts angegrif-\n\nfen hat, sie könne nicht mit der von ihr behaupteten Schadensersatzforderung \n\ngegen die (unstreitigen) Transportvergütungsansprüche der Klägerin aufrech-\n\nnen. Das reicht zur Konkretisierung des Berufungsbegehrens der Beklagten \n\naus. \n\n21 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der \n\nWirksamkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung das Aufrechnungs-\n\nverbot gemäß Ziffer 19 ADSp entgegensteht. \n\n22 \n\na) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, die ADSp seien wirksam in die streitgegenständlichen \n\nEinzelverträge über Schwerlasttransporte einbezogen worden. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin ih-\n\nre Angebote über die Durchführung von Schwerlasttransporten jeweils unter \n\n\"Zugrundelegung der ADSp\" sowie der \"Besonderen Bedingungen\" abgegeben \n\nhat. Die Beklagte habe die schriftlichen Angebote der Klägerin im Regelfall tele-\n\nfonisch angenommen, ohne dass dabei der Einbeziehung der ADSp und/oder \n\nder \"Besonderen Bedingungen\" widersprochen worden sei. Damit haben die \n\nParteien die Geltung der ADSp aufgrund einer für den jeweiligen Einzelvertrag \n\ngetroffenen Abrede ausdrücklich vereinbart. Das bestätigt auch das Telefax-\n\nschreiben der Beklagten vom 9. Februar 2000 betreffend das Angebot der Klä-\n\ngerin vom 28. Januar 2000, in dem es u.a. heißt: \"… hiermit beauftragen wir Sie \n\nmit o.g. Transport … zu den Konditionen gemäß Ihrem o.g. Angebot\". Unerheb-\n\nlich ist, dass die ADSp nach ihrer Ziffer 2.3 auf Schwerlasttransporte grundsätz-\n\nlich keine Anwendung finden. Denn es bleibt den Parteien unbenommen, die \n\nGeltung eines branchenfremden Regelwerks für den konkret abgeschlossenen \n\nVertrag ausdrücklich zu vereinbaren (vgl. MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., \n\n§ 2 AGBG Rdn. 46). \n\n24 \n\nb) Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht angenommen hat, die Parteien hätten das in Ziffer 19 ADSp enthaltene \n\nAufrechnungsverbot wirksam vereinbart, obwohl Ziffer 10 der \"Besonderen Be-\n\ndingungen\", die nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ebenfalls in die hier in Rede stehenden Einzelverträge über \n\nSchwerlasttransporte einbezogen worden sind, ein weitergehendes Aufrech-\n\nnungsverbot vorsieht. \n\n25 \n\naa) Die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke in ein und denselben Ver-\n\ntrag ist allerdings grundsätzlich zulässig. Sie wird jedoch dann unzulässig, \n\nwenn die Verwendung mehrerer Klauselwerke dazu führt, dass unklar ist, wel-\n\nche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.6.1990 - VII ZR 308/89, NJW 1990, 3197, 3198; Koller, Transport-\n\nrecht, 5. Aufl., Vor Ziffer 1 ADSp Rdn. 21). Dies ist hier der Fall. \n\n26 \n\nSowohl in den ADSp (Ziffer 19) als auch in den \"Besonderen Bedingun-\n\ngen\" (dort Ziffer 10) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Klä-\n\ngerin auf ein Aufrechnungsverbot berufen kann. Das Rangverhältnis, in dem \n\nZiffer 10 der \"Besonderen Bedingungen\" zu Ziffer 19 ADSp steht, ist nicht ein-\n\ndeutig. Es lässt sich auch nicht durch Auslegung der vertraglichen Vereinba-\n\nrungen klarstellen. \n\n27 \n\nGemäß Ziffer 1 der \"Besonderen Bedingungen\" sollen für jeden Auftrag \n\ndie ADSp in der jeweils neuesten Fassung als vereinbart gelten und die \"Be-\n\nsonderen Bedingungen\" ergänzend angewendet werden. Der Wortlaut von Zif-\n\nfer 1 der \"Besonderen Bedingungen\" spricht für die Annahme, dass die Ver-\n\ntragsparteien eine vorrangige Geltung der ADSp vereinbart haben mit der Fol-\n\nge, dass die \"Besonderen Bedingungen\" nur ergänzend zur Anwendung kom-\n\nmen, soweit in den ADSp keine Regelung enthalten ist. Das würde im vorlie-\n\ngenden Fall zur Anwendbarkeit des Aufrechnungsverbots gemäß Ziffer 19 \n\nADSp führen, gegen dessen Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348, m.w.N. zu \n\n§ 32 ADSp in der Fassung vom 1.3.1989, der inhaltlich im Wesentlichen Zif-\n\nfer 19 ADSp entsprochen hat). Die Unwirksamkeit des in Ziffer 10 der \"Beson-\n\nderen Bedingungen\" enthaltenen Aufrechnungsverbots hätte dann keine Aus-\n\nwirkungen auf die Anwendbarkeit der vorrangig geltenden Ziffer 19 ADSp. \n\n28 \n\nEtwas anderes ergibt sich aber dann, wenn auf den Sinnzusammenhang \n\nder beiden in die jeweiligen Einzelverträge einbezogenen Klauselwerke abge-\n\nstellt wird. Dann ist die Annahme nahe liegend, dass in erster Linie die \"Beson-\n\nderen Bedingungen\" gelten sollen, soweit darin eine einschlägige Regelung \n\nenthalten ist. Die Klägerin hat für die Beklagte nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ausschließlich Schwerlasttransporte durchgeführt. Für diese \n\nArt von Transporten hat sie die in die Einzelverträge einbezogenen \"Besonde-\n\nren Bedingungen\" speziell aufgestellt, was für deren vorrangige Geltung ge-\n\ngenüber den nur insgesamt in Bezug genommenen ADSp spricht. Bei dem in \n\nZiffer 10 dieses Klauselwerks enthaltenen Aufrechnungsverbot handelt es sich \n\num eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Regelung, die abschlie-\n\nßend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es einem Auftraggeber der \n\nKlägerin verwehrt ist, mit einer Gegenforderung gegenüber einem Frachtvergü-\n\ntungsanspruch aufzurechnen. \n\n29 \n\nDie Unklarheit des Rangverhältnisses wird nicht dadurch aufgehoben, \n\ndass das Aufrechnungsverbot gemäß Ziffer 10 der \"Besonderen Bedingungen\" \n\nals solches wegen Verstoßes gegen den hier noch anwendbaren § 9 AGBG \n\n(a.F.) unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, \n\n657, 658). Den Parteivereinbarungen kann nicht entnommen werden, dass bei \n\nUnwirksamkeit des in Ziffer 10 der \"Besonderen Bedingungen\" enthaltenen Auf-\n\nrechnungsverbots Ziffer 19 ADSp angewendet werden soll. \n\n30 \n\nbb) Die Unklarheit des Rangverhältnisses der Regelungen der Ziffer 10 \n\nder \"Besonderen Bedingungen\" und der Ziffer 19 ADSp hat zur Folge, dass \n\nkeine von ihnen angewendet werden kann (vgl. Koller aaO Vor Ziffer 1 ADSp \n\nRdn. 21). Dies führt dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 387 ff. \n\nBGB) zur Anwendung kommen, denen jedoch für den vorliegenden Fall kein \n\nAufrechnungsverbot entnommen werden kann. Der Beklagten ist es danach \n\nnicht verwehrt, gegen die Frachtvergütungsansprüche der Klägerin mit einer \n\nSchadensersatzforderung aufzurechnen. \n\n31 \n\n3. Zur Berechtigung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten \n\nGegenforderung sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Das wird \n\nin dem wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. \n\n32 \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 HKO 10940/01 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.01.2003 - 12 U 1926/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-65-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-65-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__65-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:26.800367+00:00"}}