{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__58-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"I ZR 58/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AGBG a.F. § 9 Abs. 2 Nr. 2; ADSp Ziffer 24 (Fassung 1998) Die in Ziff. 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfül- lungsgehilfen ist im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetz- lichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 58/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. September 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG a.F. § 9 Abs. 2 Nr. 2; ADSp Ziffer 24 (Fassung 1998) \n\nDie in Ziff. 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob \n\nfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfül-\n\nlungsgehilfen ist im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gemäß \n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetz-\n\nlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht. \n\nBGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 58/03 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\ngerichts Köln vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten \nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Verurteilung \nwie folgt lautet: \n\nDie nachfolgenden Forderungen - insgesamt 53.058,80 € zuzüg-\nlich der bis zur Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten - \nwerden zur Insolvenztabelle festgestellt: \n\nKlägerin zu 1 8.661,13 € \nKlägerin zu 2 8.661,13 € \nKlägerin zu 3 8.661,13 € \nKlägerin zu 4 14.290,86 € \nKlägerin zu 5 4.330,57 € \nKlägerin zu 6 6.495,84 € \nKlägerin zu 7 4.330,57 € \nKlägerin zu 8 1.732,24 € \nKlägerin zu 9 3.897,52 € \nKlägerin zu 10 1.732,24 € \nKlägerin zu 11 1.732,24 € \nKlägerin zu 12 14.290,86 € \nKlägerin zu 13 866,14 € \nKlägerin zu 14 433,05 € \nKlägerin zu 15 2.165,29 € \nKlägerin zu 16 4.330,57 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerinnen \n\nsind Transportversicherer \n\nder W. \n\nGmbH in Hamburg (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen aus \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen \n\ndes Verlustes von 445 Kartons mit jeweils vier Bohrschrauber-Sets gegen den \n\nBeklagten geltend, der Verwalter in dem während des Revisionsverfahrens er-\n\nöffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Beklagten D. \n\n Beteiligungs GmbH & Co. (im Folgenden: Schuldnerin) ist. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte in Fernost 40.794 Kartons mit je vier \n\nAkku-Bohrschrauber-Sets, die im Zeitraum von April bis Juni 1999 in acht Par-\n\ntien per Schiff in Rotterdam angeliefert wurden. Mit der Durchführung der Be-\n\nförderung der Ware von Rotterdam zu ihren Abnehmern in Deutschland beauf-\n\ntragte die Versicherungsnehmerin die Schuldnerin entsprechend deren Angebot \n\nvom 14. Oktober 1998. Die Bohrschrauber wurden zunächst vom Rotterdamer \n\nHafen zum Lager der D. E. BV (im Folgenden: D. Ex.) in \n\nBreda/Niederlande gebracht. Von dort sollte das Gut in der Zeit vom 5. bis zum \n\n8. Juli 1999 in Teilpartien an die A. -Niederlassungen in Deutschland aus- \n\ngeliefert werden. \n\n3 \n\n4 \n\nAm 7. Juli 1999 stellte die D. Ex. eine Lagerdifferenz von 441 Kar- \n\ntons fest und teilte diesen Fehlbestand der Versicherungsnehmerin mit. Nach \n\neinem von der Versicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Gutachten soll \n\neine Lagerdifferenz von insgesamt 450 Kartons bestanden haben. \n\nDie Klägerinnen sind der Auffassung, die Schuldnerin hafte als Lagerhal-\n\nterin, da sie mit der Versicherungsnehmerin einen kombinierten Transport- und \n\nLagervertrag geschlossen habe. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, \n\ndie Schuldnerin zu verurteilen, an sie insgesamt 53.058,80 € (= \n\n103.774 DM) nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat gemeint, zwischen ihr \n\nund der Versicherungsnehmerin sei ein Speditionsvertrag geschlossen worden. \n\nEine Haftung wegen der bei der D. Ex. eingetretenen Verluste komme \n\nnicht in Betracht, weil die Lagerhalterin nicht ihre Erfüllungsgehilfin gewesen \n\nsei. Jedenfalls könne sie sich auf eine in den vereinbarten ADSp enthaltene \n\nHaftungsbegrenzung berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nSchuldnerin antragsgemäß verurteilt und die Revision zugelassen. \n\nDie Klägerinnen haben ihre Forderungen einschließlich der bis zum Tag \n\nder Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle ange-\n\nmeldet. Der Beklagte hat diese nach einer Prüfung bestritten. \n\nDie Klägerinnen verfolgen nach Aufnahme des Verfahrens ihre Klage mit \n\nder Maßgabe weiter, dass die von ihnen geltend gemachten Forderungen ein-\n\nschließlich der bis zum Tag der Anmeldung entstandenen Zinsen und Kosten \n\nzur Insolvenztabelle festzustellen sind. \n\n10 \n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, \n\nbegehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen könnten aus \n\nübergegangenem Recht (§ 67 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin gemäß § 475 \n\nHGB, § 278 BGB Schadensersatz in Höhe von 53.058,80 € wegen des Verlus-\n\ntes von 445 Kartons mit je vier Akku-Bohrschrauber-Sets in den Lagerhallen der \n\nD. Ex. von der Schuldnerin verlangen. Dazu hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Versicherungsnehmerin und die Schuldnerin hätten auf der Grundla-\n\nge des Angebots der Schuldnerin vom 14. Oktober 1998 einen kombinierten \n\nFracht-/Lagervertrag geschlossen, wie sich aus der Vertragsauslegung gemäß \n\n§§ 133, 157 BGB ergebe. Die Anfrage der Versicherungsnehmerin vom \n\n7. Oktober 1998 sei dahin zu verstehen gewesen, dass sie ein Angebot der \n\nSchuldnerin zum Abschluss eines Frachtvertrages erwartet habe, auf Grund \n\ndessen die Schuldnerin Transport und Verwahrung des Gutes und nicht ledig-\n\nlich die Organisation des Transportes und Verwahrung des Gutes geschuldet \n\nhabe. Für diese Annahme spreche der eindeutige Ausdruck \"Frachtofferte\" e-\n\nbenso wie die Angabe fester Vergütungen für Transport und Lagerung. In Be-\n\nantwortung der Anfrage der Versicherungsnehmerin habe die Schuldnerin am \n\n14. Oktober 1998 \"für die Durchführung der oben genannten Aktion\" ein Ange-\n\nbot unterbreitet, ohne dabei klarzustellen, dass es sich nicht um eine Frachtof-\n\nferte habe handeln sollen. Daher habe die Versicherungsnehmerin dieses An-\n\ngebot als ein solches zum Abschluss eines Frachtvertrages verstehen dürfen. \n\n13 \n\nEine Haftung nach den Bestimmungen der CMR komme allerdings nicht \n\nin Betracht, weil der Teilverlust der Ware nicht bei einer verkehrsbedingten Zwi-\n\nschenlagerung eingetreten sei. Das Gut sei vielmehr während der von der Ver-\n\nsicherungsnehmerin verfügten längerfristigen Lagerung der Ware abhanden \n\ngekommen. Eine nicht verkehrsbedingte längere Lagerung sei nach den Regeln \n\ndes gemischten Vertrages gemäß §§ 466 ff. HGB zu behandeln, da hier das \n\nLagerelement überwiege. \n\n14 \n\nDirekte Vertragsbeziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin und \n\nder D. Ex. hätten nicht bestanden. Der Vertrag über die Lagerung sei \n\nvielmehr ebenso wie der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin \n\nund der Schuldnerin geschlossen worden mit der Folge, dass die D. Ex. \n\ndie Stellung eines Erfüllungsgehilfen der Schuldnerin in Bezug auf die Lagerung \n\nder Ware gehabt habe. \n\n15 \n\nDie Schuldnerin habe nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis ge-\n\nführt, dass der Verlust des Gutes weder auf ihrem noch auf dem Verschulden \n\nder D. Ex. beruht habe. Nach den Feststellungen des Havarie- \n\nSachverständigen S. könnten die abhanden gekommenen Kartons nur \n\nvon Mitarbeitern der D. Ex. während der normalen Arbeitszeit aus den \n\nLagerhallen entwendet worden sein. \n\n16 \n\nDie Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf die summenmäßige Haf-\n\ntungsbegrenzung gemäß Ziffer 24 ADSp berufen. Diese Regelung sei nach § 9 \n\nAGBG a.F. unwirksam, da sie eine Haftungsbeschränkung auch für den Fall \n\nenthalte, dass vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) von Erfüllungs-\n\ngehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden seien. Zu den Kardi-\n\nnalpflichten des Lagerhalters gehöre insbesondere die Sicherung des Gutes \n\ngegen Diebstahl. \n\n17 \n\nDie Schuldnerin habe den entstandenen Schaden in der von den Kläge-\n\nrinnen geltend gemachten Höhe zu ersetzen. Es sei von dem unstreitigen Ver-\n\nlust von 441 Kartons zu je vier Bohrschrauber-Sets auszugehen. Der Verlust \n\nvon weiteren vier Kartons ergebe sich aus dem von der Versicherungsnehmerin \n\nin Auftrag gegebenen Gutachten des Havarie-Sachverständigen S. . Der \n\nBeklagte habe nicht dargetan, weshalb die detaillierten Angaben des Gutach-\n\nters unzutreffend sein sollten. \n\n18 \n\n19 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\nDen Klägerinnen steht gemäß § 67 VVG, § 475 HGB, § 278 BGB, §§ 80, \n\n180 Abs. 2 InsO aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ge-\n\ngen den Beklagten als Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin der nun-\n\nmehr erhobene Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Forderungen \n\nzur Insolvenztabelle zu. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß einen \n\nSchadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Schuldnerin in \n\nHöhe von insgesamt 53.058,80 € wegen des Verlustes von 445 Kartons mit je \n\nvier Akku-Bohrschrauber-Sets für begründet erachtet. \n\n20 \n\nDer Anpassung des Klagebegehrens an die infolge der Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens eingetretene neue verfahrensrechtliche Situation stehen \n\nrechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Klägerinnen sind auch berechtigt, die \n\nbis zum Tag der Forderungsanmeldung entstandenen Zinsen und Kosten zur \n\nInsolvenztabelle feststellen zu lassen. \n\n21 \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, \n\ndass es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldne-\n\nrin geschlossenen Vertrag um einen kombinierten Fracht-/Lagervertrag gehan-\n\ndelt hat. \n\n22 \n\na) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte seine recht-\n\nliche Einordnung des zwischen der Schuldnerin und der Versicherungsnehme-\n\nrin zustande gekommenen Vertragsverhältnisses nicht ohne erneute Verneh-\n\nmung der erstinstanzlich angehörten Zeugen vornehmen dürfen. Während das \n\nLandgericht aufgrund der Zeugenaussagen in Verbindung mit den vorgelegten \n\nDokumenten zu der Überzeugung gelangt sei, es liege ein Speditionsvertrag \n\nvor, habe das Berufungsgericht ohne die Zeugen erneut zu vernehmen verfah-\n\nrensfehlerhaft eine abweichende Würdigung vorgenommen. Dem kann nicht \n\nbeigetreten werden. \n\n23 \n\naa) Gemäß § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundsätzlich im Ermessen des \n\nBerufungsgerichts, ob es einen in erster Instanz gehörten Zeugen erneut ver-\n\nnimmt. Dieses Ermessen ist allerdings pflichtgebunden. Eine erneute Verneh-\n\nmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann \n\nerforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen an-\n\nders beurteilen oder die protokollierte Aussage anders verstehen oder würdigen \n\nwill als die Vorinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 20/96, NJW-RR 1998, \n\n1601, 1602 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat unter Wiedergabe von Äußerungen der \n\nvom Landgericht vernommenen Zeugen K. , G. und R. darge- \n\nlegt, diese hätten im konkreten Fall nicht zwischen Fracht und Spedition im Sin-\n\nne des Handelsgesetzbuches zu unterscheiden vermocht. Darin liegt schon \n\ndeshalb kein Widerspruch zu der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung, \n\nweil dieses entgegen dem Vorbringen der Revision nicht aufgrund der Zeugen-\n\naussagen zu der Feststellung gelangt ist, es liege ein Speditionsvertrag vor. \n\nDas Landgericht hat die rechtliche Einordnung des zwischen der Schuldnerin \n\nund der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrages als Speditions- oder \n\nFrachtvertrag ausdrücklich offen gelassen. Eine Haftung der Schuldnerin für die \n\nhier in Rede stehenden Verluste hat das Landgericht verneint, weil diese nicht \n\nwährend der Obhutszeit der Schuldnerin eingetreten seien, da die D. Ex. \n\nnicht Erfüllungsgehilfin der Schuldnerin gewesen sei. Denn bei der von der Ver-\n\nsicherungsnehmerin verfügten Einlagerung der Ware habe es sich nicht um \n\neine transportbedingte, sondern um eine disponierte Lagerung gehandelt. Den \n\ndafür erforderlichen Lagervertrag habe die Schuldnerin mit der D. Ex. \n\nzwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Versicherungsnehmerin ge-\n\nschlossen. \n\n25 \n\nSoweit das Landgericht in diesem Zusammenhang eine Würdigung der \n\nAussagen der Zeugen G. und R. vorgenommen hat, ist das Beru- \n\nfungsgericht hiervon nicht abgewichen. Die Revision erhebt insoweit auch keine \n\nBeanstandungen. \n\n26 \n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht \n\nseien bei der Auslegung der Angebotsnachfrage der Versicherungsnehmerin \n\nvom 7. Oktober 1998 und des Angebots der Schuldnerin vom 14. Oktober 1998 \n\nrevisible Rechtsfehler unterlaufen, indem es sich aus der Zusammenarbeit der \n\nVertragsparteien ergebende Indizien für das Zustandekommen eines Spediti-\n\nonsvertrags unberücksichtigt gelassen habe. \n\n27 \n\nDie Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur dar-\n\nauf hin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkge-\n\nsetze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen Tatsachenstoff außer \n\nAcht lässt. Solche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und \n\nlassen sich dem Berufungsurteil auch nicht entnehmen. \n\n28 \n\naa) Soweit sich die Revision gegen die Auslegung der Anfrage der Versi-\n\ncherungsnehmerin vom 7. Oktober 1998 wendet, setzt sie in revisionsrechtlich \n\nunzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Tatrich-\n\nters. Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Formulierung \"Fracht-\n\nofferte\" und der Anfrage nach \"Komplettpreisen\" habe die Versicherungsneh-\n\nmerin ein Angebot zum Abschluss eines Fracht- und Lagervertrages erwartet, \n\nerweist sich weder als erfahrungswidrig noch als unzutreffende rechtliche Wür-\n\ndigung und lässt auch keinen wesentlichen Tatsachenstoff außer Acht. Der \n\nUmstand, dass die Versicherungsnehmerin und die Schuldnerin zum Zeitpunkt \n\nder Anfrage bereits in einer langjährigen Geschäftsbeziehung standen, lässt \n\nentgegen der Auffassung der Revision keinen zwingenden Rückschluss auf das \n\nVorliegen eines Speditionsvertrags zu. \n\n29 \n\nbb) Bei dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten \n\nVerständnis der Anfrage der Versicherungsnehmerin konnte das Angebot der \n\nSchuldnerin nur als ein solches zum Abschluss eines Fracht- und Lagervertra-\n\nges verstanden werden. Die Zusätze \"Distribution\" und \"Logistikservice\" zum \n\nFirmenschlagwort \"D. \" der Schuldnerin im linken oberen Feld ihres An- \n\ngebotsschreibens vom 14. Oktober 1998 begründeten entgegen der Ansicht der \n\nRevision kein von der konkreten Anfrage abweichendes Verständnis der Ver-\n\ntragsofferte. Denn das Angebot der Schuldnerin nimmt ausdrücklich auf die An-\n\nfrage der Versicherungsnehmerin Bezug, ohne Abweichungen kenntlich zu ma-\n\nchen. Die Zusätze verdeutlichen dann allenfalls, dass das Unternehmen Trans-\n\nport- und/oder Speditionsleistungen erbringt. \n\n30 \n\ncc) Dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts stehen auch nicht \n\ndie von der Revision angeführten \"Indizien\" entgegen. Das Berufungsgericht hat \n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand, dass die \n\nAnzeige jeder einzelnen Einlagerung in der Zeit von April bis Juni 1999 durch \n\ndie D. Ex. gegenüber der Versicherungsnehmerin erfolgt ist, als uner- \n\nheblich für das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und \n\nder Schuldnerin angesehen. Dies ist als tatrichterliche Feststellung revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden und lässt sich auch mit dem Interesse an einer \n\nvereinfachten und beschleunigten Abwicklung des Lagergeschäfts erklären. \n\nWeder aus der Einlagerungsanzeige noch aus der Schadensmeldung der D. \n\n Ex. an die Versicherungsnehmerin ist zwingend auf ein eigenständiges \n\nVertragsverhältnis zwischen diesen beiden Unternehmen zu schließen. \n\n31 \n\nIn revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstandender Weise hat das \n\nBerufungsgericht die Aussage der Zeugin K. nur dahingehend gewürdigt, \n\ndass sie zu der Unterscheidung zwischen einem Fracht- und Speditionsvertrag \n\nfür den streitgegenständlichen Fall keine Angaben habe machen können. So-\n\nweit die Zeugin bekundet hat, sie \"habe schon mal gesehen, dass Abrufaufträ-\n\nge an die Firma D. Ex. nach Holland gingen\", mag dies auf eine verein- \n\nfachte Abwicklung im Einzelfall hinweisen, ermöglicht aber keinen zwingenden \n\nRückschluss auf die rechtliche Einordnung des konkreten Vertragsverhältnisses \n\nzwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldnerin. Die nicht im Bereich \n\nder Auftragsbearbeitung, sondern der Schadensabwicklung bei der Versiche-\n\nrungsnehmerin tätige Zeugin K. hat vielmehr ausgesagt, ihr sei über den \n\nkonkreten Schriftverkehr mit der D. Ex. nichts bekannt. \n\n32 \n\n2. Auf der Grundlage seines Auslegungsergebnisses hat das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision auch unbeanstandet eine \n\nHaftung der Schuldnerin für die in Rede stehenden Verluste gemäß § 475 HGB, \n\n§ 278 BGB angenommen. Im Rahmen des kombinierten Fracht-/Lagervertrags \n\nüberwiegt das Lagerelement, weil der Teilverlust bei der von der Versiche-\n\nrungsnehmerin verfügten längerfristigen Lagerung eingetreten ist. Eine Haftung \n\nnach den Bestimmungen der CMR scheidet aus, weil es sich nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht um eine verkehrsbedingte Zwischenlage-\n\nrung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, \n\n106, 108 = VersR 1995, 320). \n\n33 \n\nDie Schuldnerin haftet als Lagerhalterin gemäß § 475 HGB, § 278 BGB \n\nfür das vermutete Verschulden der D. Ex. als ihrer Erfüllungsgehilfin. \n\nEinen Entlastungsbeweis hat die Schuldnerin nicht geführt, wie das Berufungs-\n\ngericht ohne Rechtsfehler angenommen hat. \n\n34 \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Schuldnerin könne sich nicht auf die Haftungsbeschrän-\n\nkung gemäß Ziff. 24 ADSp (in der Fassung 1998) berufen, selbst wenn diese \n\nBestimmung wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungs-\n\nnehmerin und der Schuldnerin einbezogen worden sei. \n\n35 \n\na) Gemäß Ziff. 24.1 der hier maßgeblichen ADSp ist die Haftung des \n\nSpediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) im Falle \n\neiner verfügten Lagerung grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Die Haftungs-\n\nbegrenzungen gelten nach Ziff. 27.1 ADSp (in der Fassung 1998) allerdings \n\nnicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spedi-\n\nteurs oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist. \n\n36 \n\nb) Die in Ziff. 24 ADSp enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrläs-\n\nsiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungsgehil-\n\nfen - hier der D. Ex. - ist entgegen der Auffassung der Revision bei Ver- \n\nletzung vertragswesentlicher Pflichten gemäß § 9 AGBG a.F. unwirksam, weil \n\nsie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 \n\nBGB abweicht. \n\n37 \n\nGemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist das AGBG a.F. anwendbar, da das \n\nSchuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Schuldnerin vor \n\ndem 1. Januar 2001 begründet worden ist. Die in einem Verbrauchervertrag \n\ngemäß § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksame Haftungsbegrenzung bei vorsätzli-\n\ncher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Erfüllungsgehilfen des Ver-\n\nwenders ist auch in einem Vertragsverhältnis zwischen Unternehmen gemäß \n\n§ 9 AGBG a.F. unwirksam. Nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. sind Bestimmungen in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner \n\ndes Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 9 Abs. 2 \n\nNr. 2 AGBG a.F. im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche \n\nRechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-\n\nschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Im Handels-\n\nverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 Satz 2 AGBG a.F.) ste-\n\nhen der Verwerfung der hier streitigen Klausel nicht entgegen. \n\n38 \n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine unange-\n\nmessene Benachteiligung in diesem Sinne vor, wenn die formularmäßige Haf-\n\ntungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursa-\n\nchung durch Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders eingreift, sofern es sich \n\num die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt und der Scha-\n\ndensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt (vgl. BGHZ 89, \n\n363, 367 ff.; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - VIII ZR 165/92, ZIP 1994, 461, 465; Urt. v. \n\n19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 f.). Eine formularmäßige Frei-\n\nzeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des \n\nKlauselverwenders nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder \n\neinschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu ge-\n\nwähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der Klau-\n\nselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungs-\n\ngemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren \n\nEinhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (vgl. \n\nBGHZ 89, 363, 367 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376 m.w.N.). \n\n39 \n\n40 \n\nd) Ziff. 24 ADSp schränkt wesentliche Pflichten des Lagerhalters aus \n\ndem Lagervertrag und damit die Rechte des Einlagerers unangemessen ein. \n\nNach dem Wortlaut der Ziff. 24 ADSp ist die Haftung des Lagerhalters \n\nauch in Fällen grob schuldhafter Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten \n\ndurch seine Erfüllungsgehilfen auf einen Betrag begrenzt, der mit 10.000 DM an \n\ntypische Lagerschäden nicht annähernd heranreicht. Dies widerspricht, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem gesetzlichen Leitbild der Haf-\n\ntung des Lagerhalters auch für vermutetes Verschulden des Erfüllungsgehilfen \n\nin § 475 HGB, § 278 BGB und höhlt die Rechtsposition des Einlagerers unan-\n\ngemessen aus (vgl. Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Bd. 2, 2001, Ziff. 24 \n\nADSp Rdn. 9; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 \n\nRdn. 33 ff.; MünchKomm.BGB/Basedow, Bd. 1, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 38; \n\nMünchKomm.HGB/Frantzioch, Aktualisierungsband Transportrecht, § 475 HGB \n\nRdn. 14; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Ziff. 24 ADSp Rdn. 10). Die ordnungs-\n\ngemäße Durchführung des Lagervertrags setzt die Sicherung des eingelagerten \n\nGuts voraus, so dass der Einlagerer regelmäßig auf die Einhaltung von Schutz- \n\nund Obhutspflichten - insbesondere die Sicherung gegen Diebstahl - auch \n\ndurch von dem Lagerhalter eingeschaltete Erfüllungsgehilfen vertraut und ver-\n\ntrauen darf. \n\n41 \n\ne) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass der \n\nTeilverlust der Ware durch ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Mitarbei-\n\nter der D. Ex., der Erfüllungsgehilfin der Schuldnerin, herbeigeführt wor- \n\nden ist. Denn als Schadensursache kommt nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die auf dem Gutachten des von der Versicherungsnehmerin be-\n\nauftragten Sachverständigen S. basieren, nur ein Diebstahl durch Mitar- \n\nbeiter der D. Ex. in Betracht. Andere Verlustursachen hat der Sachver- \n\nständige mit Blick auf die von ihm im Einzelnen festgestellten umfassenden Si-\n\ncherungsvorkehrungen ausgeschlossen. Die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nauch die Schuldnerin habe keine anderen ernsthaft in Betracht kommenden \n\nVerlustmöglichkeiten vorgetragen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung darauf abgestellt, dass eine \n\nNachfrage der Schuldnerin bei den von ihr belieferten A. -Filialen nicht erge- \n\nben habe, dass es aufgrund von Kommissionierungsfehlern zur Auslieferung \n\nvon Mehrmengen gekommen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Er-\n\nfolg, da es nicht erfahrungswidrig ist, dass die Anlieferung von Mehrmengen auf \n\nausdrückliche Nachfrage bestätigt wird. \n\n42 \n\n4. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe den Klägerinnen zu Unrecht Schadensersatz für den Verlust \n\nvon 445 Kartons zuerkannt, obwohl die Schuldnerin bestritten habe, dass mehr \n\nals 441 Kartons abhanden gekommen seien. \n\n43 \n\nDas Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass über die von \n\nder D. Ex. in ihrer Strafanzeige angeführten 441 Kartons hinaus weitere \n\n4 Kartons in Verlust geraten seien. Es hat insoweit das Ergebnis des von der \n\nVersicherungsnehmerin in Auftrag gegebenen Gutachtens zugrunde gelegt, \n\nnach dem 450 Kartons verloren gegangen seien. Die Schuldnerin habe den \n\nSchadensumfang zwar bestritten, nicht aber vorgetragen, warum das Ergebnis \n\ndes Sachverständigen unzutreffend sei. \n\n44 \n\nDiese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts \n\nder beschriebenen Recherchen und Überprüfungen des Sachverständigen zum \n\nSchadensumfang hätte die Schuldnerin sich im Hinblick auf den in ihrem Ver-\n\nantwortungsbereich eingetretenen Schadensumfang nicht auf ein einfaches \n\nBestreiten beschränken dürfen, um die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO zu ver-\n\nmeiden. \n\n45 \n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2001 - 91 O 114/00 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 U 229/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-58-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":7},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-58-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:57.071966+00:00"}}