{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__57-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"I ZR 57/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Da; HGB § 425 a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB im Hin- blick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurch- führung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmän- geln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unterneh- mer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die er- forderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht be- sitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.). b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzu- rechnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 57/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nBGB § 254 Da; \nHGB § 425 \n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB im Hin-\nblick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurch-\nführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, \ndass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmän-\ngeln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete \nSachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unterneh-\nmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die er-\nforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht be-\nsitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.). \n\nb) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige \nSchutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzu-\nrechnen ist. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 57/03 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der beiden Parteien wird das Teil- und Grund-\n\nurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 21. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der M. Europe B.V. \n\n(im Weiteren: Versicherungsnehmerin) und der F. Europe \n\nGmbH (im Weiteren: F. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket- \n\nbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut in 13 Fällen \n\naus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin, die mit der Beklagten in ständiger Ge-\n\nschäftsbeziehung stand, beauftragte diese in zwölf Fällen mit dem Versand von \n\nComputer-Bauteilen zu fest vereinbarten Tarifen. Die Beklagte übernahm die \n\nSendungen und brachte sie zusammen mit anderen Frachtstücken zu einem \n\nÜbernahmedepot, um sie von dort im grenzüberschreitenden Straßentransport \n\nnach Brüssel und dann auf dem Luftweg nach Großbritannien oder Übersee zu \n\nbefördern. In den Fällen 1, 2 und 4 bis 12 lieferte die Beklagte bei den Empfän-\n\ngern die Sendungen nicht oder nicht vollständig aus, weil diese zuvor an unbe-\n\nkannten Orten verloren gegangen waren. Im Fall 3 waren zwei der Kartons, in \n\ndenen sich das Transportgut befunden hatte, bei ihrer Ablieferung leer. Im Ein-\n\nzelnen handelt es sich um folgende Fälle: \n\nFall 1: Übernahme einer aus zehn Kartons bestehenden Sendung am \n\n20. November 1997 zur Beförderung zur M. America \n\nInc./Sunnyvale/Vereinigte Staaten von Amerika, wobei acht Kartons in \n\nVerlust gerieten. Die Klägerin macht einen Schaden in Höhe von \n\n531.078,83 DM geltend. \n\nFall 2: Übernahme einer aus fünf Kartons bestehenden Sendung am \n\n6. Februar 1998 zur Beförderung zu H. /Aguadilla/Puerto \n\nRico. Die Klägerin behauptet, die Sendung sei in Verlust geraten, wo-\n\ndurch ein Schaden in Höhe von 456.408,75 DM entstanden sei. \n\nFall 3: Übernahme einer aus 58 Kartons bestehenden Sendung am \n\n13. Februar \n\n1998 \n\nzur Beförderung \n\nzu H. \n\nFrance/ \n\nVillefontaine/Frankreich. Nach Angaben der Klägerin ist dadurch, dass \n\nzwei der Kartons bei ihrer Ankunft beim Empfänger leer waren, ein Scha-\n\nden in Höhe von 11.311,28 DM entstanden. \n\nFall 4: Übernahme einer Sendung am 5. Oktober 1998 zur Beförderung \n\nzur Ha. Ltd./Glasgow/Großbritannien. Durch den Verlust der \n\nSendung ist nach Angaben der Klägerin ein Schaden in Höhe von \n\n106.880 DM entstanden. \n\nFall 5: Übernahme einer Sendung mit zehn Kartons am 8. Oktober 1998 \n\nzur \n\nBeförderung \n\nzur \n\nS. \n\n(Europe) \n\nLtd./East \n\nKilbride/Großbritannien. Durch den Verlust von acht Kartons ist nach den \n\nAngaben der Klägerin ein Schaden in Höhe von 320.640 DM entstanden. \n\nFall 6: Übernahme einer Sendung am 21. August 1998 zur Beförderung \n\nzu Mi. /Maidenhead/Großbritannien. Die Sendung ge- \n\nriet in Verlust. Nach Angaben der Klägerin beträgt der Schaden \n\n19.380,45 DM. \n\nFall 7: Übernahme einer Sendung mit sechs Kartons am 18. Februar \n\n1999 \n\nzur \n\nBeförderung \n\nzur \n\nS. \n\n(Europe) \n\nLtd./East Kilbride/Großbritannien. Drei der Kartons gerieten in Verlust. \n\nHierdurch ist nach Angaben der Klägerin ein Schaden in Höhe von \n\n89.456,12 DM entstanden. \n\nFall 8: Übernahme einer Sendung mit zwölf Kartons am 11. März 1999 \n\nzur \n\nBeförderung \n\nzur \n\nS. \n\n(Europe) \n\nLtd./East \n\nKilbride/Großbritannien. Sieben Kartons gerieten in Verlust. Die Klägerin \n\nmacht insoweit einen Schaden in Höhe von 247.243,17 DM geltend. \n\nFall 9: Übernahme einer Sendung mit drei Kartons am 8. April 1999 zur \n\nBeförderung zur Ha. Ltd./Glasgow/Großbritannien. Einer der \n\nKartons geriet in Verlust. Der Schaden beträgt nach Angaben der Kläge-\n\nrin 80.562,24 DM. \n\nFall 10: Übernahme einer aus zwei Kartons bestehenden Sendung am \n\n6. August 1999 \n\nzur Beförderung \n\nzur S. Scotland \n\nB.V./Linlithgow/Großbritannien. Einer der Kartons geriet in Verlust. Hier-\n\ndurch ist nach Angaben der Klägerin ein Schaden in Höhe von \n\n63.959,67 DM entstanden. \n\nFall 11: Übernahme einer Sendung am 5. Oktober 1999 zur Beförderung \n\nzur T. Electronics Ltd./Raanana/Israel. Die Sendung geriet in \n\nVerlust. Der Schaden beträgt nach Angaben der Klägerin 23.500 DM. \n\nFall 12: Übernahme einer Sendung am 26. Oktober 1999 zur Beförde-\n\nrung zur I. UK Ltd./Grennock/Großbritannien. Die Sendung geriet in \n\nVerlust. Die Klägerin behauptet einen Schaden in Höhe von 38.340 DM. \n\n3 \n\nIm Fall 13 beauftragte die F. GmbH die Beklagte mit der Beförde- \n\nrung einer Sendung zur S. Manufactoring Co. UK/Pencoed/Großbritannien. \n\nDie von der Beklagten am 25. Oktober 1999 übernommene Sendung geriet in \n\nVerlust. Nach Angaben der Klägerin ist hierdurch ein Schaden in Höhe von \n\n4.268,92 DM entstanden. \n\n4 \n\nMit Ausnahme des Falles 2 bestätigte die Beklagte die Verluste gegen-\n\nüber den Absendern in schriftlicher Form. In Fall 2 kam es zu fernmündlichen \n\nund schriftlichen Kontakten zwischen den Parteien, nachdem die Beklagte kei-\n\nnen Ablieferungsnachweis hatte erbringen können. Mit Schreiben vom 24. April \n\n1998 erklärte die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten, der Vor-\n\ngang könne geschlossen werden. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin regulierte die Schäden in den Fällen 1 und 3 bis 13. Die Ver-\n\nsicherungsnehmerin trat daraufhin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in den \n\nFällen 1 und 3 bis 12 an die Klägerin ab. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 1.993.029,43 DM nebst \n\nZinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, dass es auch im Fall 2 nicht \n\nzur Ablieferung des Transportgutes bei der Empfängerin gekommen sei und \n\ndass die Sendungen den in der Klageschrift angegebenen Inhalt mit dem dort \n\nbezeichneten Wert gehabt hätten. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere gel-\n\ntend gemacht, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Absender anrech-\n\nnen lassen müsse. \n\nDas Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage in Höhe eines \n\nTeilbetrages von 456.408,75 DM (Fall 2) geführt. Im Übrigen hat das Beru-\n\nfungsgericht die Klage für dem Grunde nach begründet erklärt. \n\n10 \n\nDie Parteien verfolgen mit ihren - vom Senat zugelassenen - Revisionen \n\nihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel \n\nder Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Klage sei hinsichtlich des Falles 2 unbegründet, weil das Schreiben \n\nder Versicherungsnehmerin vom 24. April 1998 ein negatives Schuldanerkennt-\n\nnis enthalten habe. \n\n13 \n\nIm Übrigen sei die Klage dem Grunde nach begründet. Die Aktivlegitima-\n\ntion der Klägerin folge aus § 398 Satz 2 BGB bzw. - im Fall 13 - aus § 67 Abs. 1 \n\nSatz 1 VVG. Die letztere Vorschrift sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4b EGVVG an-\n\nwendbar, weil die F. GmbH ihren Sitz in Deutschland habe. \n\n14 \n\nIn den Fällen 1 und 3 bestimme sich die Haftung der Beklagten noch \n\nnach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden alten Recht und daher nach den \n\nArt. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR als dem strengsten Haftungsregime. In den Fällen 4 \n\nbis 13 seien für den Schadensersatzanspruch wegen des unbekannten Scha-\n\ndensorts die § 425 Abs. 1, § 435 HGB maßgebend. \n\n15 \n\nDie Beklagte habe für die Verluste in allen diesen Fällen ohne Haftungs-\n\nbegrenzung einzustehen. Sie habe leichtfertig und in dem Bewusstsein der \n\nSchadenswahrscheinlichkeit gehandelt. Sie habe eingeräumt, dass ihr Kontroll-\n\nsystem versagt habe, weil sie die Sendungen nicht so vollständig habe erfassen \n\nkönnen, um Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Die Beklagte habe vorge-\n\ntragen, die Sendungen seien nach dem Scannen der einzelnen Pakete der je-\n\nweiligen Sendung getrennt oder anders zusammengefasst worden, um das je-\n\nweilige Beförderungsmittel ausreichend beladen zu können. Auch in den Fällen, \n\nin denen die gesamte Sendung abhanden gekommen sei, habe sie über kein \n\nausreichendes Sicherungssystem verfügt. Die Beklagte sei nicht in der Lage \n\ngewesen, den Sendungsverlauf nachzuvollziehen und den Verlust gemäß der \n\nihr obliegenden sekundären Darlegungslast ausreichend örtlich und sachlich \n\neinzugrenzen. \n\n16 \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Absender anrechnen \n\nlassen. Zwar hätten diese auf den - in einzelnen Verlustfällen hohen - Wert der \n\nSendung nicht hingewiesen. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, dass \n\nsie die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders behandelt hätte. \n\nEin Mitverschulden sei der Klägerin auch nicht deshalb anzurechnen, weil die \n\nVersicherungsnehmerin ihr angebotene andere Tarife (\"Same-day\" und \"Cou-\n\nrier-on-Board\") nicht genutzt habe. Da die Beklagte die Kosten für diese Tarife \n\nnicht vorgetragen habe, könne schon nicht beurteilt werden, ob die Versiche-\n\nrungsnehmerin mit ihrer Nichtinanspruchnahme gegen ihre eigenen Interessen \n\nverstoßen habe. Ein Mitverschulden sei der Klägerin ferner nicht deshalb anzu-\n\nrechnen, weil die Versicherungsnehmerin die Beklagte in Ansehung bereits be-\n\nkannter Verlustfälle auch weiterhin beauftragt habe. Konkrete Anhaltspunkte für \n\ngrobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit der Beklagten hätten \n\nfür die Absender nicht bestanden. \n\n17 \n\nEine Grundentscheidung habe ergehen können, weil eine Schadensent-\n\nstehung wahrscheinlich sei, zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruchs noch Aufklärungsbedarf bestehe und das Grundurteil zu einer we-\n\nsentlichen Bereinigung des umfangreichen Streitstandes führe. \n\n18 \n\nII. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Un-\n\nrecht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin in ihrem Schreiben \n\nvom 24. April 1998 im Fall 2 auf ihre Forderung verzichtet habe. \n\n19 \n\n1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte auf-\n\ngrund des Schreibens vom 24. April 1998 davon ausgehen, dass die Versiche-\n\nrungsnehmerin aus dem dort angesprochenen Vorgang keine weiteren Ansprü-\n\nche mehr herleiten würde. Die Beklagte habe der Versicherungsnehmerin am \n\n6. April 1998 mitgeteilt, dass sie die Daten über den Transport Ende Mai 1998 \n\nlöschen werde und schriftliche Unterlagen nicht mehr verfügbar seien. Die Äu-\n\nßerung der Versicherungsnehmerin, der Vorgang könne geschlossen werden, \n\nhabe daher besagt, dass sich aus diesem Vorgang keine weiteren Ansprüche \n\nmehr ergeben würden. Das damit gegebene negative Schuldanerkenntnis sei \n\ndeklaratorisch gewesen und, da es gerade im Hinblick auf die Unklarheit über \n\ndas Bestehen von Schadensersatzansprüchen abgegeben worden sei, nicht zu \n\nkondizieren. \n\n20 \n\n2. Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das \n\nBerufungsgericht das Schreiben vom 24. April 1998 als Angebot zum Abschluss \n\neines negativen Schuldanerkenntnisses i.S. von § 397 Abs. 2 BGB angesehen \n\nhat. \n\n21 \n\na) Bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise \n\nrechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss - wie auch sonst - das Gebot \n\neiner interessengerechten Auslegung beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urt. v. 15.1.2002 \n\n- X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046). Sofern feststeht, dass eine Forderung \n\nentstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der \n\nGläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; NJW 2002, 1044, 1046). Der \n\nVerzicht stellt die Ausnahme dar. Er kann selbst bei eindeutig erscheinenden \n\nErklärungen nicht ohne Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände ange-\n\nnommen werden (vgl. BGH NJW 2001, 2325, 2326; NJW 2002, 1044, 1046). \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat gegen dieses Gebot der interessengerech-\n\nten Auslegung verstoßen und zudem für die Beurteilung der Sache erheblichen \n\nProzessstoff unberücksichtigt gelassen. Die Versicherungsnehmerin hat in dem \n\nSchreiben vom 24. April 1998 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Scha-\n\ndensersatzansprüche verzichten wollte. Ein solcher Verzicht ist in dem Schrei-\n\nben nicht enthalten und lässt sich namentlich nicht dem dortigen Hinweis ent-\n\nnehmen, der Vorgang könne geschlossen werden. \n\n23 \n\nNach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Klagevortrag \n\nwar in dieser Angelegenheit zwischen der Beklagten und der Versicherungs-\n\nnehmerin allein die Frage erörtert worden, ob eine Ablieferung bei der Empfän-\n\ngerin erfolgt sei. Die Beklagte konnte keinen Ablieferungsnachweis erbringen. \n\nDa sie selbst von dem Verlust eines Teils der Lieferung ausging, erbat sie von \n\nder Versicherungsnehmerin die Bestätigung, dass der Rest bei der Empfänge-\n\nrin in Puerto Rico angeliefert worden sei. Die Revision der Klägerin verweist auf \n\nden unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Mitarbeiterin K. \n\n der Versicherungsnehmerin habe der Mitarbeiterin Kl. der Beklag- \n\nten am 6. April 1998 fernmündlich mitgeteilt, weitere Nachforschungen über den \n\nVerbleib der Sendung könnten eingestellt werden, da die Empfängerin deren \n\nVerlust nicht reklamiert habe; daraufhin habe die Mitarbeiterin der Beklagten \n\nlediglich geäußert, eventuelle Nachforschungen zum Verbleib der Sendung \n\nwürden zu einem späteren Zeitpunkt schwierig, weil Daten aufgrund der Mittei-\n\nlung Ende Mai 1998 gelöscht würden und in Puerto Rico vorhandene Dokumen-\n\nte nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar seien. Die Revision der Klägerin \n\nweist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte dieses Gespräch nach ihrem ei-\n\ngenen Vortrag allein auf das Erfordernis weiterer Nachforschungen bezogen \n\nund der Mitteilung in dem Schreiben vom 24. April 1998, der Vorgang könne \n\ngeschlossen werden, lediglich hinsichtlich der Beweislast für die Ablieferung der \n\nSendung bei der Empfängerin Bedeutung beigemessen hat. \n\n24 \n\nGegen einen weitergehenden Erklärungsinhalt im Sinne eines Verzichts \n\nauf Schadensersatzansprüche spricht zudem, dass die Beklagte keinen nach-\n\nvollziehbaren Grund dafür hat anführen können, dass die Versicherungsnehme-\n\nrin auf erhebliche Schadensersatzforderungen hätte verzichten sollen. Eine ir-\n\ngendwie geartete Gegenleistung der Beklagten ist nicht erfolgt. Vielmehr ging \n\nes bei dem Vorgang allein um die Bitte der Beklagten, die Ablieferung der Sen-\n\ndungen in den Fällen zu bestätigen, in denen die Beklagte den entsprechenden \n\nNachweis nicht erbringen konnte. Diese Bestätigung lag ausschließlich im Inte-\n\nresse der Beklagten, die andernfalls weitere eigene Nachforschungen hätte an-\n\nstellen müssen. Für die Versicherungsnehmerin wären diese Nachforschungen \n\nweder mit Unannehmlichkeiten noch mit Kosten verbunden gewesen. \n\n25 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob eine Ablieferung der Sendun-\n\ngen bei der Empfängerin erfolgt ist. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen, die Lieferung sei bei der Empfängerin in Puerto Rico nicht eingetroffen. \n\nDiesem Vorbringen wird das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Beru-\n\nfungsinstanz nachzugehen haben. \n\n26 \n\nIII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, \n\ndass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der \n\nKlägerin verneint hat. \n\n27 \n\n1. Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen hat \n\ndas Berufungsgericht der Klägerin in den Schadensfällen 1 und 3 bis 13 einen \n\nSchadensersatzanspruch aus § 398 BGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Fälle 1 \n\nund 3) bzw. § 398 BGB, § 67 VVG, § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Fälle 4 bis 13) \n\ndem Grunde nach zugesprochen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von Art. 29 \n\nCMR, § 435 HGB ergibt sich daraus, dass die Beklagte über kein Sicherungs-\n\nsystem verfügte, das es ihr ermöglichte, den Verlauf der Sendungen nachzu-\n\nvollziehen und deren etwaigen Verlust ausreichend örtlich und zeitlich einzu-\n\ngrenzen. Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie \n\nnicht nachgekommen ist. \n\n28 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, dass \n\ndas Berufungsgericht ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden wegen \n\nder Beauftragung der Beklagten in Ansehung bekannter Verlustfälle abgelehnt \n\nhat. \n\n29 \n\na) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB kann \n\nallerdings in Betracht kommen, wenn der Versender einen Frachtführer mit der \n\nTransportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wis-\n\nsen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisati-\n\nonsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung enthält \n\nunter diesen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung \n\nallein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem den § 254 BGB, \n\n§ 425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben un-\n\nvereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; \n\nBGHZ 149, 337, 355 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, \n\n452, 457; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. \n\n17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402). \n\n30 \n\nb) Im Fall 13 kommt ein Mitverschulden wegen der Beauftragung der Be-\n\nklagten in Ansehung bekannter Verlustfälle schon deshalb nicht in Betracht, \n\nweil die Beklagte dort nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von der \n\nF. GmbH beauftragt wurde. \n\n31 \n\nc) Das Berufungsgericht ist im Übrigen im rechtlichen Ansatz von den zu \n\nvorstehend a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Nicht zu beanstanden \n\nist auch seine Annahme, die Versicherungsnehmerin habe keine konkreten An-\n\nhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit der \n\nBeklagten gehabt. \n\n32 \n\naa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dem Vortrag der Be-\n\nklagten sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob die Versicherungsnehmerin \n\naus dem Fehlschlag von Sendungen Anhaltspunkte für Mängel in der Organisa-\n\ntion der Beklagten oder zumindest für deren Unzuverlässigkeit habe gewinnen \n\nmüssen. Die Anzahl der Schadensfälle sei im Verhältnis zur Gesamtzahl der \n\ndurchgeführten Transporte verschwindend gering gewesen. Den zwölf Scha-\n\ndensfällen ständen mehrere zehntausend fehlerfrei durchgeführte Transporte \n\ngegenüber. Die von der Beklagten vorgetragene Verlustquote habe nur 0,03 % \n\nbetragen. Wegen der wenigen Schadensfälle habe kein Anlass für Argwohn der \n\nVersicherungsnehmerin bestanden, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vor-\n\ntrag diesen Fällen nachgegangen sei und Besserung versprochen habe. \n\n33 \n\nbb) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall ergibt \n\nsich aus dem Vorbringen der Beklagten im Prozess nicht, dass die Versiche-\n\nrungsnehmerin bei der Beauftragung der Beklagten ein Verlustrisiko aufgrund \n\ngrober Organisationsmängel in einer Weise bewusst in Kauf genommen hat, die \n\nden Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB rechtfertigt. \n\n34 \n\n(1) Die Beklagte hat vorgetragen, es sei bereits 1993 bei ihrer Zusam-\n\nmenarbeit mit der Versicherungsnehmerin zu Verlustfällen gekommen; die Klä-\n\ngerin habe die Beklagte deshalb mit der Begründung mangelhafter Organisation \n\ngerichtlich in Anspruch genommen. Seit April 1997 habe es wiederholt Bespre-\n\nchungen über Verlustschäden sowie über Sicherheits- und Schnittstellenkon-\n\ntrollen bei der Beklagten gegeben; dabei sei es auch um das weisungswidrige \n\nAufteilen der Sendungen sowie um Fehlscannungen gegangen. \n\n35 \n\n(2) Bei der Bewertung dieses Vortrags darf nicht der Grundsatz vernach-\n\nlässigt werden, dass der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausführung \n\neines Werks anbietet, im Verhältnis zum Besteller in der Regel die alleinige Ver-\n\nantwortung trägt. Der Auftraggeber gerät dementsprechend nur dann in einen \n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkre-\n\nte Sachverhalt Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch \n\ndie ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung \n\noder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (vgl. BGH, Urt. v. \n\n2.10.1990 - VI ZR 14/90, NJW 1991, 165 f.; Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, \n\nNJW 1993, 1191, 1192). Dementsprechend reichte jedenfalls die Kenntnis und \n\nBilligung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versicherungs-\n\nnehmerin für sich allein gesehen für die Bejahung eines Mitverschuldens nicht \n\naus (BGH TranspR 2003, 255, 259; TranspR 2004, 399, 402). \n\n36 \n\nDie Revision der Beklagten zeigt mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf \n\nden Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. August 2002 im Übrigen \n\nauch nicht auf, dass es der Versenderin vor Erteilung der hier in Rede stehen-\n\nden Transportaufträge bekannt war oder immerhin hätte bekannt sein müssen, \n\ndass es bei der Beklagten in der Vergangenheit gerade aufgrund von groben \n\nOrganisationsmängeln in - bezogen auf die Anzahl der erteilten Transportauf-\n\nträge - relevantem Umfang zu Sendungsverlusten gekommen war. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit festgestellt, dass den zwölf streitgegenständlichen \n\nSchadensfällen immerhin mehrere zehntausend fehlerfrei durchgeführte Trans-\n\nporte gegenüberstanden und die von der Beklagten selbst unbestritten vorge-\n\ntragene Verlustquote nur 0,03 % betragen hat. Diese Feststellungen hat die \n\nRevision der Beklagten ebenso wenig angegriffen wie die Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts, für die Versicherungsnehmerin habe zudem deshalb kein Anlass \n\nzum Argwohn bestanden, weil die Beklagte, wie ihr eingehender Vortrag in dem \n\nSchriftsatz vom 16. August 2002 gerade zeige, diesen Fällen nachgegangen sei \n\nund Besserung versprochen habe. \n\n37 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten aber gegen die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich nicht deshalb ein Mit-\n\nverschulden anrechnen lassen, weil die Versicherungsnehmerin ihr angebotene \n\nsicherere Beförderungsmöglichkeiten nicht genutzt, keine Angaben zum Wert \n\ndes jeweiligen Transportgutes gemacht und auch keine Hinweise auf die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens gegeben habe. \n\n38 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in-\n\nsoweit von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand auch in den dem \n\nHaftungsregime der CMR unterliegenden Fällen 1 und 3 in Betracht zu ziehen \n\nist. Denn der Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB ist jedenfalls im Rah-\n\nmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 7 f. m.w.N.). \n\n39 \n\nb) Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, ein Mitverschulden sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht dargelegt \n\nhabe, sie hätte die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders be-\n\nhandelt. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hat die Beklagte vorgetra-\n\ngen, dass sie preislich relevante, höhere Schutzvorkehrungen für wertvolle \n\nTransportgüter angeboten hat. Folglich kann die Kausalität eines Mitverschul-\n\ndens der Versender nicht von vornherein ausgeschlossen werden. \n\n40 \n\nc) Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein \n\nder Klägerin zurechenbares Mitverschulden sei auch deshalb zu verneinen, weil \n\ndie Versicherungsnehmerin Angebote preislich relevanter, höherer Schutzvor-\n\nkehrungen gegen Verlust nicht genutzt habe. Entgegen der Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts ist ein sich hieraus ergebendes Mitverschulden nicht schon \n\ndeshalb abzulehnen, weil die Beklagte die Kosten für die Tarife \"Same-day\" und \n\n\"Courier-on-Board\" nicht dargelegt hat. Ebenso wenig steht der Umstand, dass \n\nder Ort nicht bekannt ist, an dem der Schaden in den einzelnen Fällen jeweils \n\neingetreten ist, der Annahme entgegen, dass die insoweit gegebene Obliegen-\n\nheitspflichtverletzung zum Eintritt des Schadens mit beigetragen hat. \n\n41 \n\naa) Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB liegt vor, \n\nwenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-\n\nständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt \n\n(BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 9 m.w.N.). Ein vernünftiger \n\nund wirtschaftlich denkender Versender würde bei einem Wert des Transport-\n\nguts, der die in § 431 HGB, Art. 23 CMR geregelten Haftungshöchstgrenzen \n\nerheblich übersteigt, im eigenen Interesse weitergehende Schutzvorkehrungen \n\nverlangen und in Anspruch nehmen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Spe-\n\nditeurs, eine Sache auch ohne vereinbarte zusätzliche Schutzvorkehrungen \n\nsicher zu befördern. Angesichts des bei Transportgut erfahrungsgemäß gege-\n\nbenen Verlustrisikos legt aber der besonders hohe Wert einer Sendung schon \n\nin eigenem Interesse des Versenders zusätzliche Schutzmaßnahmen nahe; \n\ndenn dieser trägt das die Haftungshöchstbeträge übersteigende Verlustrisiko \n\nselbst, wenn - wovon grundsätzlich auszugehen ist - den Frachtführer kein qua-\n\nlifiziertes Verschulden trifft. \n\n42 \n\nBietet der Frachtführer weitergehende Schutzvorkehrungen an, die der \n\nVersender nicht in Anspruch nimmt, kann das sich daraus ergebende Risiko \n\nauch dann nicht vollständig auf den Frachtführer verlagert werden, wenn diesen \n\nein qualifiziertes Verschulden trifft. Der Versender geht mit dem Verzicht auf \n\nweitergehende Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm des-\n\nhalb auch anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Das gilt auch \n\ndann, wenn die weitergehenden Schutzvorkehrungen nur gegen eine zusätzli-\n\nche Vergütung angeboten werden. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens \n\nbasiert auf einem Verschulden des Versenders gegen sich selbst. Der Versen-\n\nder kann in einen beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er Kenntnis \n\nvon einer sichereren Beförderungsalternative hat, diese aber aus Kostengrün-\n\nden nicht in Anspruch nimmt und einen aus diesem Grund eingetretenen Scha-\n\nden gleichwohl in voller Höhe ersetzt verlangt. Diese zu § 254 Abs. 1 BGB ent-\n\nwickelte Rechtsprechung ist auf den bei Verstößen nach dem Inkrafttreten des \n\nTransportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 anwendbaren § 425 Abs. 2 \n\nHGB ohne inhaltliche Änderung zu übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). \n\n43 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen tragen die vom Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versicherungs-\n\nnehmerin nicht. \n\n44 \n\nNach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklag-\n\nten hat die Versicherungsnehmerin das Transportgut dadurch freiwillig einem \n\nerhöhten Verlustrisiko ausgesetzt, dass sie die ihr bekannten Angebote preis-\n\nlich relevanter, höherer Schutzvorkehrungen (Tarife \"Same-day\" und \"Courier-\n\non-Board\") nicht genutzt hat. Ein daraus herzuleitendes Mitverschulden der Ver-\n\nsicherungsnehmerin scheitert nicht daran, dass die Beklagte die Kosten für \n\ndiese Tarife im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt hat. Es steht hier au-\n\nßer Frage, dass die Beklagte erhöhte Schutzvorkehrungen nur gegen eine er-\n\nhöhte Transportvergütung anbietet und zur Anwendung bringt. Feststellungen \n\ndazu, dass eine erhöhte Vergütung im Einzelfall für die Versicherungsnehmerin \n\nunzumutbar gewesen sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nEine Unzumutbarkeit der erhöhten Vergütung hat die Klägerin zudem nicht gel-\n\ntend gemacht. Sie liegt angesichts des erheblichen Werts des Transportguts \n\nwie insbesondere im Fall 1 auch fern. \n\n45 \n\ncc) Die Kausalität des Mitverschuldens durch Nichtinanspruchnahme zu-\n\nsätzlicher Schutzvorkehrungen im Tarif \"Same-day\" ist ferner nicht im Hinblick \n\nauf den jeweils unbekannten Schadensort abzulehnen. Ein bei der Entstehung \n\ndes Schadens mitwirkendes Verschulden kommt auch dann in Betracht, wenn \n\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendungen gerade in einem Be-\n\nreich verloren gegangen sind, der nicht zusätzlich gesichert gewesen wäre. \n\nDenn das Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn der Weg der Ware bei zu-\n\nsätzlichen Schutzvorkehrungen weitergehend kontrolliert wird und sich damit \n\ndie Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung qualifizierten Ver-\n\nschuldens durch den Nachweis zu widerlegen, die Ware sei in einem gesicher-\n\nten Bereich verloren gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, \n\nTranspR 2003, 317, 318). \n\n46 \n\nd) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu dem Angebot zusätzlicher Schutzvorkehrungen \n\nin den Tarifen \"Same-day\" und \"Courier-on-Board\" durch die Beklagte sowie \n\nderen Kosten getroffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Versender den Wert \n\ndes Transportguts immerhin zum Teil in einer Weise angegeben haben, die den \n\nMitverschuldenseinwand ausschließt. Die Kausalität eines Mitverschuldens \n\nlässt sich nur dann verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Er-\n\nkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Geschädigte (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 11 m.w.N.). Im wieder eröffne-\n\nten Berufungsverfahren wird daher zu prüfen sein, ob, soweit in den Frachtpa-\n\npieren der Zollwert angegeben war, der Beklagten dadurch eine insoweit aus-\n\nreichende Kenntnis von dem Wert der Sendung vermittelt worden ist. \n\n47 \n\nDie Erörterung eines der Klägerin zurechenbaren Mitverschuldens der \n\nVersicherungsnehmerin erscheint darüber hinaus auch im Blick auf § 254 \n\nAbs. 2 BGB, § 425 Abs. 2 HGB geboten, wonach sich ein anspruchsmindern-\n\ndes Mitverschulden aus dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens ergeben kann (st. Rspr. seit BGHZ 149, 337, 353). \n\nDie Frage, wann ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann regelmäßig nur \n\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beur-\n\nteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm \n\nNJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). \n\n48 \n\nIV. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien \n\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2001 - 3/1 O 31/00 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2003 - 5 U 88/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:23.993714+00:00"}}