{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__51-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"I ZR 51/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Verkündet am: 16. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Seifenspender a) Die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, gehören auch dann regelmäßig zu dem von der Marke angespro- chenen Publikum, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage ent- scheiden. b) Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit Reini- gungsmittel angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn die Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres da- von ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender ei- nen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht (Abgren- zung zu BGHZ 100, 51 – Handtuchspender).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 51/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\n : nein \n\nBGHR \n\n : \n\nja \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n16. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nSeifenspender \n\na) Die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß \nverwenden, gehören auch dann regelmäßig zu dem von der Marke angespro-\nchenen Publikum, wenn sie selbst nicht unmittelbar über die Nachfrage ent-\nscheiden. \n\nb) Bleibt für den Benutzer eines Waschraums das auf einer Flasche mit Reini-\ngungsmittel angebrachte Herkunftskennzeichen deutlich erkennbar, auch wenn \ndie Flasche in einen Metallspender eingesetzt ist, kann nicht ohne weiteres da-\nvon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der Marke auf dem Spender ei-\nnen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmittels sieht (Abgren-\nzung zu BGHZ 100, 51 – Handtuchspender). \n\nBGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 51/03 – OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \nvom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-\nkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist ein führendes Unternehmen auf dem Markt für Hautschutz-, \n\nHautreinigungs- und Hautpflegemittel sowie dazugehörige Spendersysteme. Sie \n\nvertreibt ihre Produkte unter den Marken „Stockhausen“ und „STOKO“ zum Ein-\n\nsatz in Spendersystemen in Waschräumen. Die ebenfalls mit den Marken der Klä-\n\ngerin versehenen, aus Metall gefertigten Spender werden den Kunden leihweise \n\nüberlassen. Diese Spender können auch Flaschen mit Hautreinigungs- oder \n\n-pflegemitteln anderer Hersteller aufnehmen. Im Streitfall geht es um die Spender \n\nfür so genannte Softflaschen. \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt Softflaschen mit Hautreinigungsmitteln, die in die \n\nSpender der Klägerin eingesetzt werden können. Diese Spender weisen auf der \n\nVorderseite eine Aussparung auf, so dass das mit dem Kennzeichen der Beklag-\n\nten versehene Etikett der eingesetzten Softflasche sichtbar bleibt. Sie bietet selbst \n\nkeine Spender für derartige Flaschen an. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Einsetzen der Flaschen der Beklagten in \n\nihre Spendersysteme verletze ihre Markenrechte. Sie hat die Beklagte auf Unter-\n\nlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer \n\nVerpflichtung zur Leistung von Schadensersatz beantragt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2003, 104). \n\nMit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre in der Revisionsinstanz zur Klarstellung neu formulierten Klageanträge \n\nweiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marken der Klägerin ver-\n\nneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nZwar stelle das Einfüllen einer Ware in eine mit einer fremden Marke ge-\n\nkennzeichnete Verpackung eine Markenverletzung dar. Im Streitfall sähen aber \n\ndie angesprochenen Verkehrskreise einen mit der Marke der Klägerin gekenn-\n\nzeichneten Spender nicht als Verpackung oder Umhüllung des dort eingesetzten \n\nHautreinigungsmittels an. Zweifelhaft sei bereits, ob die Benutzer der betrieblichen \n\nWaschräume und Toiletten – wie der Bundesgerichtshof in einem einen ähnlichen \n\nSachverhalt betreffenden Fall entschieden habe – als beteiligte Verkehrskreise \n\nangesehen werden könnten. Denn die Parteien belieferten ausschließlich oder \n\nüberwiegend Industrieunternehmen. Die dort über den Einkauf entscheidenden \n\nMitarbeiter wüssten, dass bei der Beklagten erworbene, in die Spender der Kläge-\n\nrin eingesetzte Softflaschen nicht aus dem Hause der Klägerin stammten. Doch \n\nauch die Benutzer der Waschräume sähen die auf dem Spender befindliche \n\nKennzeichnung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Reinigungsmit-\n\ntels an. Der Betrachter erkenne aufgrund der Aussparung in der Vorderseite des \n\nSpenders deutlich, dass die eingesetzte Flasche der Beklagten nicht oder jeden-\n\nfalls nicht zwangsläufig von der Klägerin stamme. Unter diesen Umständen kom-\n\nme der Betrachter gar nicht auf die Idee, den Spender als Umhüllung des (flüssi-\n\ngen) Hautreinigungsmittels anzusehen. Im Übrigen sei der Verkehr im Zweifel \n\ndaran gewöhnt, in Spendern der Klägerin auch Produkte anderer Hersteller vorzu-\n\nfinden. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhal-\n\nten der Beklagten keine Verletzung der auf den Spendern angebrachten Marken \n\nder Klägerin gesehen. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Nach-\n\nfüllen der Spender mit dem Reinigungsmittel in den Waschräumen der jeweiligen \n\nKunden im geschäftlichen Verkehr geschieht. Diese Waschgelegenheiten sind ei-\n\nner unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich. Damit liegt ein Verhalten im \n\ngeschäftlichen Verkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden die Be-\n\nnutzung der Waschgelegenheiten nur den eigenen Mitarbeitern oder auch Dritten \n\neröffnen (vgl. BGHZ 100, 51, 58 – Handtuchspender). \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Softflasche der Beklagten \n\nwerde durch das Einsetzen in den Spender nicht mit der auf dem Spender ange-\n\nbrachten Marke der Klägerin gekennzeichnet. Gegen diese Beurteilung wendet \n\nsich die Revision ohne Erfolg. \n\n12 \n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommen im Streitfall als \n\nangesprochenes Publikum nicht allein die Mitarbeiter in Betracht, die als Nachfra-\n\ngedisponenten in den Industrieunternehmen für den Einkauf der in Rede stehen-\n\nden Reinigungsmittel zuständig sind; vielmehr werden durch die auf den Spendern \n\nund den Reinigungsmitteln angebrachten Kennzeichen zumindest auch – wenn \n\nnicht in erster Linie – die Benutzer der Waschräume angesprochen (vgl. BGHZ \n\n100, 51, 56 – Handtuchspender). \n\n13 \n\nKommt es im Markenrecht – wie hier bei der Frage, ob der mit den Marken \n\nder Klägerin versehene Spender als Verpackung des in den Spender eingesetzten \n\nReinigungsmittels anzusehen ist – auf die Auffassung der beteiligten Verkehrs-\n\nkreise an, ist auf das von der Marke angesprochene Publikum abzustellen (vgl. In-\n\ngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 280 m.w.N.). Die mit der Marke \n\nverbundene, auf die Herkunftsfunktion der Marke zurückgehende Möglichkeit, auf \n\neine gleich bleibende Qualität des auf diese Weise gekennzeichneten Produkts \n\nhinzuweisen, spielt nicht allein eine Rolle, wenn die mit der Marke versehene Wa-\n\nre erstmals in Verkehr gebracht wird. Sie kommt generell gegenüber demjenigen \n\nzum Zuge, der das Produkt tatsächlich verwendet und in der Lage ist, den positi-\n\nven Eindruck einer bestimmten Qualität mit der Marke zu verbinden. Daher gehö-\n\nren die Verkehrskreise, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß \n\nverwenden, regelmäßig zu dem von der Marke angesprochenen Publikum. Ihr \n\nVerständnis ist immer dann von Bedeutung, wenn im Markenrecht auf die Ver-\n\nkehrsauffassung abgestellt wird. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Markenver-\n\nletzung auch durch die Gefahr von Verwechslungen begründet werden kann, die \n\nnach dem Verkauf des mit der Marke gekennzeichneten Produkts eintreten (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz 57 = GRUR 2003, 55 \n\n= WRP 2002, 1415 – Arsenal Football Club plc/Reed; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. \n\n12.1.2006 – C-361/04 P, GRUR 2006, 237 Tz 46 – PICASSO/PICARO; BGHZ \n\n158, 236, 250 – Internet-Versteigerung, m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat – nach Inaugenscheinnahme des mit der Soft-\n\nflasche der Beklagten gefüllten Spenders der Klägerin – festgestellt, der Betrach-\n\nter erkenne aufgrund der Aussparung in dem Spender klar und deutlich, dass das \n\nverwendete Reinigungsmittel von der Beklagten stamme. Die von der Revision ge-\n\ngen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen sind unbegründet. \n\n15 \n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe einen falschen \n\nPrüfungsmaßstab zugrunde gelegt, soweit es angenommen habe, der Verkehr \n\nwisse, dass die Spender und die in sie eingesetzten Softflaschen jedenfalls nicht \n\nzwangsläufig aus demselben Betrieb stammten. Das Berufungsgericht hat mit die-\n\nser Formulierung nicht zum Ausdruck bringen wollen, eine Markenverletzung set-\n\nze voraus, dass der Verkehr das Zeichen auf dem Spender „zwangsläufig“ auf das \n\nin dem Spender befindliche Reinigungsmittel beziehe. Vielmehr hat das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellung, dass das Zeichen auf dem \n\nSpender im konkreten Fall eindeutig nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft \n\nder in den Spender eingesetzten Softflasche der Beklagten verstanden wird, den \n\nzutreffenden Schluss gezogen, der Verkehr erkenne, dass das in den Spender \n\neingesetzte Reinigungsmittel durchaus von einem anderen Hersteller stammen \n\nkönne. \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Verkehr sehe in den \n\nSpendern keine Verpackung der Reinigungsmittel, auch darauf gestützt, der Ver-\n\nkehr sei – weil in die Spender der Klägerin sämtliche Softflaschen aller Hersteller \n\npassten – im Zweifel daran gewöhnt, in den Spendern der Klägerin auch Reini-\n\ngungsmittel anderer Hersteller vorzufinden. Dabei handelt es sich um eine Vermu-\n\ntung, die auch nicht dadurch entkräftet wird, dass das auf der Flasche befindliche \n\nKennzeichen bei den Reinigungsmitteln anderer Hersteller wegen der Position des \n\nEtiketts und der Konsistenz der Softflaschen, die sich – anders als die Flaschen \n\nder Beklagten – infolge der Entnahme des Reinigungsmittels immer mehr zusam-\n\nmenziehen, häufig nicht sichtbar ist. Immerhin ist festzustellen, dass sich wegen \n\nder Kompatibilität der Metallspender kein einheitliches Erscheinungsbild einzustel-\n\nlen vermag, wie es zu erwarten wäre, wenn der Spender aus demselben Hause \n\nstammte wie die eingesetzte Flasche mit dem Reinigungsmittel. \n\n17 \n\ncc) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe un-\n\nbeachtet gelassen, dass der Verkehr die Kennzeichnung auf den Flaschen der \n\nBeklagten möglicherweise als eine Zweitmarke der Klägerin ansehe. Wie dem Be-\n\nrufungsurteil zu entnehmen ist, stützen sich die Ausführungen zur Verkehrsauffas-\n\nsung maßgeblich auf den eigenen Eindruck, den sich die Mitglieder des Senats \n\ndes Berufungsgerichts von dem mit einer gefüllten Softflasche der Beklagten be-\n\nstückten Metallspender der Klägerin verschafft haben. Danach kommt der Be-\n\ntrachter – anders als in dem der Entscheidung „Handtuchspender“ (BGHZ 100, \n\n51) zugrunde liegenden Fall – im Streitfall gar nicht erst auf den Gedanken, den \n\nMetallspender der Klägerin als Verpackung des (flüssigen) Hautreinigungsmittels \n\nanzusehen, weil bereits die Flasche als Verpackung des Reinigungsmittels wahr-\n\ngenommen werde. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine \n\nVeranlassung, auf den Gesichtspunkt einer Zweitmarke einzugehen, zumal bei \n\nVerwendung einer Zweitmarke üblicherweise eine Verbindung zur Erstmarke be-\n\nsteht, die dem Verkehr anzeigt, dass die beiden Marken aus demselben Hause \n\nstammen. Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht in diese Richtung \n\ngehendes Vorbringen der Klägerin übergangen habe. \n\n18 \n\ndd) Entsprechendes gilt für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht ha-\n\nbe dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt, dass die Marke der Klä-\n\ngerin auf den Metallspendern vom Verkehr als Hinweis auf eine zwischen den Par-\n\nteien bestehende Handelsbeziehung verstanden werde. Der Senat entnimmt den \n\nAusführungen des Berufungsgerichts, dass sich beim Betrachter ein solcher Ein-\n\ndruck nicht einstellt. \n\n19 \n\nee) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Vortrag der \n\nKlägerin übergangen, wonach es in der Vergangenheit vermehrt zu Kundenrekla-\n\nmationen hinsichtlich der in den Spendern der Klägerin eingesetzten Hautschutz-\n\nerzeugnisse gekommen sei; dabei habe sich regelmäßig herausgestellt, dass in \n\nden betreffenden Spendern Produkte der Wettbewerber eingesetzt gewesen sei-\n\nen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das vom Berufungsgericht festgestellte Ver-\n\nkehrsverständnis in Zweifel zu ziehen. Denn unstreitig ist bei Konkurrenzproduk-\n\nten, die sich ebenfalls in die Spender der Klägerin einsetzen lassen, entweder we-\n\ngen der Position des Etiketts oder wegen der Beschaffenheit der sich bei Entnah-\n\nme zusammenziehenden Softflaschen nicht gewährleistet, dass das auf der Fla-\n\nsche befindliche Kennzeichen erkennbar bleibt. Unter diesen Umständen können \n\nsich die Reklamationen ohne weiteres auf ein Konkurrenzprodukt bezogen haben. \n\nDer ohnehin recht vage Vortrag der Klägerin ist daher nicht geeignet, für den \n\nStreitfall eine Verwechslungsgefahr darzulegen. \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\n20 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant \n\n Büscher Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2002 - 31 O 795/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2003 - 6 U 89/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-51-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-16/i-zr-51-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:02.031623+00:00"}}