{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__50-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"I ZR 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 50/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und\n\ndie Rechtsanwälte \n\n beizuordnen, wird abgelehnt,\n\nweil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Internet-Domain\n\n\"ritter.de\" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf diese ge-\n\ngenüber der DENIC zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klä-\n\ngerin habe zwar die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche\n\nnicht schlüssig vorgetragen, aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung\n\nder Domain. Die Frage, ob namensrechtliche Ansprüche bestehen, hat das\n\nLandgericht dahinstehen lassen.\n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und in\n\nder Begründung bestätigt.\n\nII. Die Beklagte will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend ma-\n\nchen, daß die Behandlung der Rechtssache durch die für Markensachen zu-\n\nständigen Gerichte und Spruchkörper anstelle der ihrer Auffassung nach zu-\n\nständigen Gerichte und Spruchkörper für \"Vertragssachen\" gegen die in\n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze verstoße, wonach\n\nAusnahmegerichte unzulässig seien und niemand seinem gesetzlichen Richter\n\nentzogen werden dürfe.\n\nDie Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hier\n\neinschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefi-\n\nnierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen (\"alle Klagen, durch die ein An-\n\nspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend\n\ngemacht wird\") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist\n\n(vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5\n\nm.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz\n\ndergestalt, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch\n\nabgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementspre-\n\nchend fallen unter § 140 Abs. 1 MarkenG außer den unmittelbar aus den Be-\n\nstimmungen des Markengesetzes abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (vgl.\n\ndort §§ 14-19, 44, 55 [49, 51], 101, 128, 135) auch alle Ansprüche aus rechts-\n\ngeschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die - wie z.B. Streitigkeiten\n\naus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach den\n\n§§ 27-31 MarkenG - im Markengesetz, sei es auch nur teilweise, geregelt sind.\n\nGleiches gilt für Ansprüche aus im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelten\n\nRechtsgeschäften über geschäftliche Beziehungen, die - wie etwa Abgren-\n\nzungsvereinbarungen oder Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungs-\n\nprozessen - an das Entstehen und/oder den Inhalt des Kennzeichenrechts nach\n\nden Regelungen des Markengesetzes anknüpfen. Dementsprechend sind alle\n\nStreitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inha-\n\nberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden, Kennzei-\n\nchenstreitsachen i.S. des § 140 Abs. 1 MarkenG (Ingerl/Rohnke aaO § 140\n\nRdn. 5). Maßgeblich ist dabei die objektiv-rechtliche Einordnung der insoweit\n\nals zutreffend zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers,\n\nnicht dagegen, ob sich für die gerichtliche Entscheidung kennzeichenrechtliche\n\nFragen letztendlich als erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 6\n\nm.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen waren das von der Klägerin angerufene Land-\n\ngericht und das Berufungsgericht als Kennzeichenstreitgerichte zur Entschei-\n\ndung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen. Die Kläge-\n\nrin hatte in der Klageschrift vom 23. Juni 2000 unter anderem vorgetragen, sie\n\nsei \n\nInhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der\n\nNr. 399 09 876 eingetragenen Marke \"Ritter\" und könne auch aus dieser die\n\nFreigabe der im Streit befindlichen Domain \"ritter.de\" verlangen. Sie hat diesen\n\nVortrag in ihrem weiteren, bei Gericht am 19. Dezember 2000 eingegangenen\n\nSchriftsatz wiederholt und ergänzt, wobei sie den Klageanspruch nunmehr zu-\n\ngleich auch auf § 15 MarkenG gestützt hat. Die Klägerin hat die Klage in\n\nschlüssiger Weise auch auf eine kennzeichenrechtliche Grundlage gestellt.\n\nIII. Aus den Ausführungen zu vorstehend II. folgt zugleich, daß der be-\n\nschließende Senat gemäß der Nr. 2 seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen\n\nZuständigkeit (\"Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\n\nschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind\") zur Entschei-\n\ndung der vorliegenden Streitsache berufen ist.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/i-zr-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:47.356506+00:00"}}