{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__45-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"I ZR 45/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Russisches Schaumgebäck MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Der Verletzungsrichter ist durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung der Klagemarke nicht an der Feststellung gehindert, die Benutzung einer mit der geschützten Marke identischen Bezeichnung oder Gestaltung werde in der beanstandeten konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunfts- hinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintra- gung zugrundeliegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht voraussetzt, daß der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit einen Her- kunftshinweis annimmt. UWG § 4 Nr. 10 Es ist als unlauterer Behinderungswettbewerb anzusehen, wenn ein Importeur eines Schaumgebäcks, der für sich die Eintragung einer dreidimensionalen Form als Marke erwirkt hat, unter Berufung auf die Marke andere Importeure von der Benutzung dieser Form ausschließen will, die der traditionellen Form dieses in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach einem bestimmten staatlichen Standard von verschiedenen Unternehmen hergestellten und nach Deutschland importierten Süßwarenprodukts entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 45/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRussisches Schaumgebäck \n\nMarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 \n\nDer Verletzungsrichter ist durch den Grundsatz der Bindung an die Eintragung \nder Klagemarke nicht an der Feststellung gehindert, die Benutzung einer mit \nder geschützten Marke identischen Bezeichnung oder Gestaltung werde in der \nbeanstandeten konkreten Verwendungsform vom Verkehr nicht als Herkunfts-\nhinweis verstanden und erfolge daher nicht markenmäßig, weil die der Eintra-\ngung zugrundeliegende Feststellung hinreichender Unterscheidungskraft nicht \nvoraussetzt, daß der Verkehr bei jeder Verwendungsmöglichkeit einen Her-\nkunftshinweis annimmt. \n\nUWG § 4 Nr. 10 \n\nEs ist als unlauterer Behinderungswettbewerb anzusehen, wenn ein Importeur \neines Schaumgebäcks, der für sich die Eintragung einer dreidimensionalen \nForm als Marke erwirkt hat, unter Berufung auf die Marke andere Importeure \nvon der Benutzung dieser Form ausschließen will, die der traditionellen Form \n\ndieses in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach einem bestimmten \nstaatlichen Standard von verschiedenen Unternehmen hergestellten und nach \nDeutschland importierten Süßwarenprodukts entspricht. \n\nBGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 45/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2002 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 19. Januar 2000 unter anderem für \n\n\"Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse, feine Backwaren und Konditorwa-\n\nren\" unter der Nr. 399 56 035 eingetragenen dreidimensionalen Marke in der \n\nFarbe Braun gemäß den nachfolgenden Abbildungen: \n\nSie vertreibt in dieser Form in Deutschland ein aus Rußland und Lettland \n\nimportiertes Süßwarenprodukt unter der Bezeichnung \"Zeffir\". Bei dem Produkt \n\nhandelt es sich um ein traditionell aus Eiweißschaum und einem Fruchtmus \n\nbestehendes Schaumgebäck, das in der ehemaligen Sowjetunion nach einem \n\nstaatlichen Standard hergestellt wurde und dort unter der Bezeichnung \"(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:4)\" \n\nbekannt war. \n\nDie Beklagte vertreibt gleichfalls unter der Bezeichnung \"Zeffir\" ein derar-\n\ntiges Schaumgebäck, das sie aus der Ukraine importiert. Sie hat die Löschung \n\nder Klagemarke beantragt. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und \n\nMarkenamts hat die Klagemarke mit Beschluß vom 16. Juli 2003 teilweise, \n\nnämlich für die Waren \"feine Backwaren und Konditorwaren\" gelöscht. Über die \n\nvon der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist noch nicht \n\nentschieden. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Marke und in der \n\nBerufungsinstanz zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wett-\n\nbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nuntersagen, nachfolgend abgebildetes Süßwarenprodukt dreidi-\n\nmensional oder zweidimensional in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben: \n\nFerner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\nsowie deren Verurteilung zur Auskunftserteilung begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte \n\nsowohl wegen Verletzung der Klagemarke als auch unter dem Gesichtspunkt \n\ndes ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verneint. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nZwar sei wegen der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung \n\nvon der Schutzfähigkeit der Klagemarke auszugehen. Eine Markenverletzung \n\ni.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG scheide jedoch aus, weil es an der Verwendung \n\nder angegriffenen Ware als Marke fehle. Bei dem angegriffenen Erzeugnis han-\n\ndele es sich um eine Konditorware einfacher Form. Das beanstandete \n\nSchaumgebäck sei entsprechend dem Vorbringen der Klägerin nur dadurch \n\ngekennzeichnet, daß seine Grundfläche kreisrund sei, seine Oberfläche leichte \n\nWellen aufweise sowie über einen Vorsprung (Zipfel) verfüge, der nicht in der \n\nMitte des Produkts, sondern zur Seite gerichtet angeordnet sei. Diese Gestal-\n\ntung sei weder eigenartig noch originell. Sie unterscheide sich nicht merkbar \n\nvon den dem Verbraucher vertrauten Formen im Bereich der Back- und Kondi-\n\ntorwaren. Ein Törtchen oder Gebäck mit kreisrunder Grundfläche, dessen Ober-\n\nfläche leichte Wellen aufweise, sei für den Verbraucher nichts Ungewöhnliches. \n\nNichts anderes gelte für das weitere Merkmal, wonach die Oberfläche einen \n\nZipfel aufweise. Unter diesen Umständen liege die Annahme absolut fern, daß \n\nder Verkehr aus der betreffenden Produktform auf die Herkunft der Ware aus \n\neinem Unternehmen schließe. Stelle der Vertrieb der beanstandeten Ware \n\nselbst keinen markenmäßigen Gebrauch dar, so gelte das auch für die Abbil-\n\ndung dieser Ware auf der Verpackung, da erkennbar aus ihr hervorgehe, daß \n\nnichts weiter dargestellt sei als die angebotene Ware als solche. \n\nEin markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe auch deshalb \n\nnicht, weil der Geltendmachung des Markenrechts der von der Beklagten erho-\n\nbene Einwand der mißbräuchlichen Rechtsausübung entgegenstehe. Die Klä-\n\ngerin habe die mit der Eintragung der Marke entstehende Sperrwirkung zweck-\n\nfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt. Sie habe vorliegend eine \n\nProduktform als dreidimensionale Marke schützen lassen, die sie nicht selbst \n\nkreiert habe. Bei der von ihr als Marke angemeldeten Warenform handele es \n\nsich um eine traditionelle russische Süßwarenspezialität, die in exakt der Form, \n\ndie sich die Klägerin als Marke habe schützen lassen, seit langem in Rußland \n\nund den übrigen Staaten der ehemaligen UdSSR hergestellt und dort vertrieben \n\nwerde. Außerdem sei das in Rede stehende Süßwarenprodukt bereits vor dem \n\nAnmeldetag der Klagemarke von Dritten nach Deutschland importiert und hier \n\nvertrieben worden. Für die Eintragung der einem traditionellen ausländischen, \n\nsogar bereits im Inland vertriebenen Lebensmittelprodukt entsprechenden gat-\n\ntungsgemäßen Warenform sei kein anderer Grund ersichtlich als der, das be-\n\ntreffende Produkt für sich in Deutschland zu monopolisieren und andere Unter-\n\nnehmen vom weiteren Vertrieb der Ware im Inland auszuschließen. Es gehe \n\nder Klägerin ersichtlich allein darum, eine Ware, die in ihrem Herkunftsland vor-\n\nherrschend sei, hier für sich im Inland zu monopolisieren. Hierfür fehle es an \n\neinem berechtigten Grund. \n\nEin Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutz (§ 1 UWG a.F.) bestehe ebenfalls nicht. Es fehle, wie sich aus \n\nden Ausführungen zur fehlenden markenmäßigen Benutzung des angegriffenen \n\nErzeugnisses ergebe, die hier entsprechend gälten, bereits an der erforderli-\n\nchen wettbewerblichen Eigenart des von der Klägerin vertriebenen Süßwaren-\n\nprodukts. Das von der Klägerin vertriebene Schaumgebäck zeichne sich durch \n\nkeine besonderen herkunftshinweisenden Merkmale gegenüber bekannten Pro-\n\nduktformen auf dem Gebiet der Back- und Konditorwaren aus. Außerdem kön-\n\nne allein darin, daß die Beklagte im Inland eine traditionelle russische Süßwa-\n\nrenspezialität vertreibe, die schon vor der Klägerin in der beanstandeten Form \n\nvon Dritten nach Deutschland importiert und hier vertrieben worden sei, kein \n\nunlauteres Verhalten gesehen werden. \n\nII. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht markenrechtliche Ansprüche der \n\nKlägerin auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten und auf Auskunftserteilung gemäß § 14 Abs. 5 und 6 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 \n\noder Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB verneint. \n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klä-\n\ngerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 oder \n\nNr. 2 MarkenG nicht zusteht, weil es an einer Verwendung der angegriffenen \n\nWare als Marke fehlt. \n\naa) Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungs-\n\nhandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG setzt grundsätzlich voraus, daß die Ver-\n\nwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig \n\nerfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterschei-\n\ndung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 = GRUR Int. 1999, 438 = \n\nWRP 1999, 407 - BMW/Deenik; Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, \n\nI-10273 Tz. 47 ff. = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club; \n\nBGHZ 153, 131, 138 - Abschlußstück; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, \n\nUrt.Umdr. S. 8/9 - Lila-Schokolade). \n\nbb) Die Beurteilung, ob eine Warengestaltung vom Verkehr als Her-\n\nkunftshinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, obliegt im \n\nwesentlichen dem Tatrichter (BGHZ 153, 131, 139 - Abschlußstück). Das Beru-\n\nfungsgericht hat seine Feststellung, im Streitfall könne sowohl im bloßen Ver-\n\ntrieb des angegriffenen Süßwarenprodukts als auch in dessen Abbildung auf \n\nder Produktverpackung keine markenmäßige Benutzung i.S. des § 14 Abs. 2 \n\nMarkenG gesehen werden, entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei \n\nbegründet. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der durchschnittlich \n\ninformierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher in dem \n\nangegriffenen Süßwarenprodukt der Beklagten nur die Ware selbst sehen wird, \n\nnicht aber auch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen. Es \n\nhandele sich um ein Konsumgut aus dem Bereich der Back- und Konditorwa-\n\nren. Der Verbraucher sei bei diesen Waren an die Verwendung vielfältiger For-\n\nmen gewöhnt, die er deshalb häufig lediglich als solche und nicht auch als Hin-\n\nweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen verstehe. \n\nEine markenmäßige Benutzung der Warengestaltung komme bei derartigen \n\nWaren grundsätzlich nur in Betracht, wenn besondere Merkmale gegeben sei-\n\nen. Diese lägen im Streitfall nicht vor. Die Gestaltung des beanstandeten \n\nSchaumgebäcks der Beklagten unterscheide sich nicht merkbar von den dem \n\nVerbraucher vertrauten Formen im Bereich der Back- und Konditorwaren. Ein \n\nTörtchen oder Gebäck mit kreisrunder Grundfläche, dessen Oberfläche leichte \n\nWellen aufweise, sei für den Verbraucher nichts Ungewöhnliches. Es sei auch \n\nweder dargetan noch ersichtlich, daß es sich bei der Klagemarke um eine auf-\n\ngrund langjähriger Benutzung dem Verkehr besonders bekannte, auf die Kläge-\n\nrin hinweisende Warenform handele. \n\n(2) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Form-\n\ngestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bild-\n\nmarken als Herkunftshinweis auffaßt (BGHZ 153, 131, 140 - Abschlußstück, \n\nm.w.N.). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter darauf abgestellt, daß \n\nsich im vorliegenden Fall eine Kennzeichnungsfunktion der angegriffenen Pro-\n\nduktform weder aus den Gestaltungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Wa-\n\nrengebiet noch daraus ergibt, daß die Gestaltung der Klagemarke als Her-\n\nkunftshinweis auf die Klägerin bekannt geworden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-\n\nKennzeichnung). Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß \n\nder Verkehr unter diesen Umständen auch in der Abbildung der Ware auf der \n\nVerpackung nur eine bildliche Beschreibung des in der Verpackung befindlichen \n\nSüßwarenprodukts als solches sieht und keinen Hinweis auf die Herkunft der \n\nabgebildeten Ware. Abbildungen, die sich in der Darstellung der typischen \n\nMerkmale der Ware erschöpfen, faßt der Verkehr nicht als Hinweis auf die be-\n\ntriebliche Herkunft auf (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 15/98, GRUR \n\n2004, 502, 504 = WRP 2004, 752 - Gabelstapler II; Beschl. v. 29.4.2004 \n\n- I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittel-\n\nkapsel, m.w.N.). \n\ncc) Soweit die Revision beanstandet, diese Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts widersprächen dem Grundsatz, daß der Verletzungsrichter an die \n\nEintragung der Klagemarke gebunden sei, ihr also eine zumindest schwache \n\nKennzeichnungskraft zubilligen müsse, vermag sie einen Rechtsfehler des Be-\n\nrufungsgerichts nicht aufzuzeigen. \n\n(1) Die Revision sieht einen Widerspruch darin, daß aus den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Herkunftshinweisfunktion der - ihrer \n\nAnsicht nach mit der geschützten Form identischen - angegriffenen Gestaltung \n\nfolge, daß auch die Klagemarke nicht geeignet sei, den Verkehr auf die Her-\n\nkunft des nach der Klagemarke gestalteten Produkts hinzuweisen. Dies ist nicht \n\nder Fall. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht ge-\n\ngen den Grundsatz verstoßen, daß das Verletzungsgericht an die Eintragung \n\nder Klagemarke gebunden ist (vgl. dazu BGHZ 156, 112, 117 f. - Kinder; BGH, \n\nUrt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 = WRP 2000, 631 \n\n- MAG-LITE; Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, Urt.Umdr. S. 7 - Lila-Schokolade). \n\n(2) Ein Verstoß gegen die Bindung des Verletzungsgerichts an die Ein-\n\ntragung der Klagemarke ist nicht gegeben, weil sich diese Bindung nur auf die \n\nTatsache der Eintragung und die zugrundeliegenden Feststellungen zu den Ein-\n\ntragungsvoraussetzungen und -hindernissen bezieht, die bei der Eintragung \n\neines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand sind (BGH GRUR 2000, 888, \n\n889 - MAG-LITE). Der Verletzungsrichter hat deshalb davon auszugehen, daß \n\nbei eingetragenen Marken ein Eintragungshindernis nicht besteht. Es ist ihm \n\nfolglich verwehrt, der Marke in der eingetragenen Form beispielsweise jegliche \n\nUnterscheidungskraft abzusprechen. Dieses Verbot hat das Berufungsgericht \n\nbeachtet. Es hat nicht darauf abgestellt, daß der eingetragenen dreidimensiona-\n\nlen Marke für feine Backwaren und Konditoreiwaren jegliche Unterscheidungs-\n\nkraft fehlt. \n\n(3) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht ei-\n\nne Herkunftshinweisfunktion der (identischen) angegriffenen Verletzungsform \n\nverneint hat. Einem Zeichen ist zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG die Ein-\n\ntragung zu versagen, wenn ihm die (konkrete) Eignung fehlt, vom Verkehr als \n\nUnterscheidungsmittel für die von ihm erfaßten Waren oder Dienstleistungen \n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu \n\nwerden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel, \n\nm.w.N.). Diese Eignung kommt einem Zeichen aber nicht erst dann zu, wenn es \n\nbei jeder Art von Verwendung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren \n\nvom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird. Es reicht vielmehr aus, daß \n\nfür ein Zeichen, das bei einer Vielzahl von Verwendungen vom Verkehr nicht \n\nals Herkunftshinweis verstanden wird, noch weitere praktisch bedeutsame \n\nEinsatzmöglichkeiten bestehen, bei denen jedenfalls ein maßgeblicher Teil des \n\nangesprochenen Verkehrs einen Herkunftshinweis annehmen wird (BGH, \n\nBeschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 - SWISS-ARMY). Eine \n\ndahingehende der Eintragung der Klagemarke zugrundeliegende Erwägung hat \n\ndas Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. \n\n(4) Im Regelfall besteht somit zwischen der Feststellung des Verletzungs-\n\nrichters, die Benutzung einer mit der geschützten Marke identischen Bezeich-\n\nnung oder Gestaltung werde in der beanstandeten konkreten Verwendungsform \n\nvom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden, und der der Eintragung \n\nvorausgehenden Beurteilung, daß das Eintragungshindernis der fehlenden Un-\n\nterscheidungskraft nicht bestehe, kein Widerspruch. Dies gilt auch, wenn - wie \n\nim Streitfall - eine dreidimensionale Form als Marke eingetragen ist und diese \n\nForm von dem wegen Verletzung der Marke in Anspruch Genommenen als Ge-\n\nstaltung für eine im Warenverzeichnis angesprochene Ware - hier Konditorwa-\n\nre - verwendet wird. Denn einerseits kann der Eintragung der Klagemarke nicht \n\nentnommen werden, daß die Benutzung der Marke auf eine Verwendung der \n\neingetragenen Form als Produktform für eine konkrete Ware beschränkt ist, \n\nalso allein eine Verwendung nur als Produktform gerade für das hier in Rede \n\nstehende Schaumgebäck möglich sei. Andererseits besagt die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, die Verwendung der Warenform bei dem von der Beklagten \n\nvertriebenen Schaumgebäck erfolge nicht markenmäßig, nichts darüber, ob es \n\nauf dem Gebiet der Back- und Konditoreiwaren nicht andere praktisch bedeut-\n\nsame Einsatzmöglichkeiten der geschützten Form gibt, bei denen der Verkehr \n\ndarin einen Herkunftshinweis sieht. Dies gilt auch für die Verwendung als Pro-\n\nduktform. Denn die Erwägungen des Berufungsgerichts beziehen sich allein auf \n\ndie konkrete Verwendung als Form eines (Schaum-)Gebäcks und schließen \n\ndaher nicht aus, daß bei anderen Back- und Konditorwaren, bei denen derartige \n\nFormen mit Verzierungen nicht in gleicher Weise als üblich festgestellt werden, \n\nder Verkehr in der Form einen Herkunftshinweis sieht. Da die Klageform außer-\n\ndem noch für andere Waren wie u.a. für Gelees, Konfitüren und Fruchtmuse \n\neingetragen ist, bei denen eine Verwendung als Produktform nicht ohne weite-\n\nres naheliegt, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die angegriffene \n\nkonkrete Verwendung im vorliegenden Fall die einzige praktisch bedeutsame \n\nEinsatzmöglichkeit der eingetragenen Form darstellt. \n\nb) Im übrigen ist die Revision auch deshalb unbegründet, weil die die an-\n\ngefochtene Entscheidung selbständig tragende Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Geltendmachung des Markenrechts stehe der von der Beklagten er-\n\nhobene Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung entgegen, gleichfalls aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist. \n\naa) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Senats \n\neinredeweise entgegengehalten werden, daß auf seiten des Markeninhabers \n\nUmstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes \n\nhinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB \n\noder als unlauter i.S. des § 3 UWG erscheinen lassen. Solche Umstände kön-\n\nnen darin liegen, daß der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen \n\nBesitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für glei-\n\nche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche \n\nBezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers \n\noder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als \n\nKennzeichen hat eintragen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 \n\n- I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; Urt. v. \n\n10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI \n\n2000, m.w.N.). Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist das Vorliegen \n\neines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers im Sinne einer gewis-\n\nsen Bekanntheit nicht der einzige Umstand, der die Unlauterkeit oder Sittenwid-\n\nrigkeit der Geltendmachung des Rechts aus einer Marke begründen kann. Das \n\nwettbewerbsrechtlich Unlautere (vgl. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG) kann auch darin lie-\n\ngen, daß ein Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Zei-\n\nchenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche \n\nSperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 - TORCH; Urt. v. \n\n9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die besonderen, die Wettbewerbswidrigkeit \n\ndes Vorgehens aus der Marke begründenden Umstände darin gesehen, daß es \n\nsich bei der Warenform um eine traditionelle russische Süßwarenspezialität \n\nhandelt, die exakt in dieser Form seit langem in Rußland sowie in den übrigen \n\nStaaten der ehemaligen UdSSR hergestellt, dort vertrieben und außerdem be-\n\nreits vor dem Anmeldetag der Klagemarke von Dritten nach Deutschland impor-\n\ntiert und hier vertrieben worden ist. Für einen dahingehenden markenrechtli-\n\nchen Schutz sei kein anderer Grund ersichtlich als der, das betreffende Produkt \n\nfür die Klägerin in Deutschland zu monopolisieren und andere Unternehmen \n\nwie die Beklagte vom weiteren Vertrieb der Ware im Inland auszuschließen. \n\ncc) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die \n\ngegen die Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision \n\ngreifen nicht durch. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß ein marken-\n\nrechtlicher Schutz einer traditionellen, in Rußland und den anderen Staaten der \n\nehemaligen UdSSR nicht nur üblichen und gängigen, sondern dort sogar vor-\n\nherrschenden Produktform für die Annahme spricht, die Klägerin wolle diese \n\nForm für sich monopolisieren und zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs-\n\nkampfes einsetzen. Das in Rede stehende Süßwarenprodukt, das in der ehe-\n\nmaligen Sowjetunion nach einem bestimmten staatlichen Standard hergestellt \n\nwurde, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor der Mar-\n\nkenanmeldung der Klägerin von mehreren Unternehmen, die es von unter-\n\nschiedlichen Herstellern in verschiedenen Staaten der früheren UdSSR bezo-\n\ngen haben, nach Deutschland importiert und hier vertrieben worden. Es handelt \n\nsich um ein in den Staaten der früheren UdSSR verbreitetes Produkt, das in \n\ndieser Form nicht nur von einem einzigen Unternehmen hergestellt wird und an \n\ndem der Klägerin kein ausschließliches Import- oder Vertriebsrecht zusteht. \n\nVielmehr gab es schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke eine \n\nVielzahl mit der Klägerin konkurrierender Importeure. Der Umstand, daß die \n\nKlägerin das in Rede stehende Süßwarenprodukt nach ihrem Vortrag in \n\nDeutschland einem größeren Publikum erst nahegebracht bzw. es für ein brei-\n\ntes Publikum erschlossen haben will, kann es entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision nicht rechtfertigen, die übrigen Importeure durch die Eintragung der tradi-\n\ntionellen Produktform als Marke und das abgeleitete Recht zur alleinigen Be-\n\nnutzung vom Wettbewerb auszuschließen. \n\n2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des er-\n\ngänzenden Leistungsschutzes stehen - unabhängig von der Frage des Vor-\n\nrangs markenrechtlicher Anspruchsgrundlagen (vgl. dazu BGHZ 149, 191, \n\n195 f. - shell.de, m.w.N.) - der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie weder \n\nHerstellerin noch Alleinvertriebsberechtigte des von ihr importierten Süßwaren-\n\nprodukts ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 \n\n- Finnischer Schmuck; Urt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = \n\nWRP 1994, 519 - Cartier-Armreif; Ullmann, Festschrift für v. Gamm, 1990, \n\nS. 315, 322). \n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/i-zr-45-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:21.252686+00:00"}}