{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__32-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"I ZR 32/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 339, 145 ff. Vertragsstrafevereinbarung Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Ver- tragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlun- gen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 32/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Mai 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 339, 145 ff. \n\nVertragsstrafevereinbarung \n\nDas Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Ver-\ntragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das \nVersprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlun-\ngen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen \nhat. \n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 32/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 2. Mai 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien stehen als Anbieter von Internet-Zugängen miteinander im \n\nWettbewerb. \n\n2 \n\nDie Beklagte warb im Sommer 2001 für den von ihr angebotenen DSL-\n\nZugang mit der unrichtigen Behauptung, dieser weise eine Übertragungsge-\n\nschwindigkeit von 1.024 kbit/s auf. Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 mahnte die \n\nKlägerin die Beklagte deswegen unter Beifügung des Entwurfs einer strafbe-\n\nwehrten Unterlassungserklärung ab. Die Beklagte gab am 5. Juli 2001 eine Un-\n\nterlassungserklärung ab. Sie verwendete dabei aber nicht den von der Klägerin \n\nvorgeschlagenen, sondern einen von ihr selbst neu formulierten Text. Dieser \n\nunterschied sich von dem Entwurf der Klägerin u. a. durch eine niedrigere Ver-\n\ntragsstrafe und den Vorbehalt von Aufbrauchsfristen für verschiedene Medien. \n\nAuf telefonische Nachfragen der Beklagten vom 6. und 11. Juli 2001 erklärte \n\nder anwaltliche Vertreter der Klägerin, diese habe noch nicht über die Annahme \n\nder Unterlassungserklärung entschieden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 \n\nnahm die Klägerin diese dann an. \n\nIn der Zwischenzeit war in der Ausgabe des K. Stadtanzeigers vom \n\n7./8. Juli 2001 eine weitere Anzeige der Beklagten erschienen, in der die von \n\nder Klägerin beanstandete unrichtige Aussage erneut enthalten war. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Unterlassungsvertrag zwischen den Par-\n\nteien sei bereits am 5. Juli 2001 zustande gekommen, so dass die darin enthal-\n\ntene Vertragsstrafe durch die Anzeige vom 7./8. Juli 2001 verwirkt sei. Die Be-\n\nklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Erscheinen der Anzeige hätte \n\nverhindern können. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung der Vertragsstrafe in \n\nHöhe von 5.164,05 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit \n\nAusnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben (OLG Köln OLG-Rep \n\n2003, 150). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet er-\n\nachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDer Unterlassungsvertrag sei zwar erst mit der Annahmeerklärung der \n\nKlägerin am 11. Juli 2001 zustande gekommen. Die inhaltlich von der Vorgabe \n\nder Klägerin deutlich abweichende Erklärung der Beklagten vom 5. Juli 2001 \n\nhabe gemäß § 150 Abs. 2 BGB einen neuen Antrag dargestellt, den die Kläge-\n\nrin nicht nach § 151 BGB angenommen habe. \n\n11 \n\nDer Vertrag sei jedoch nach seinem Wortlaut und unter Abwägung der \n\nbeiderseitigen Interessen dahin auszulegen, dass sich die Beklagte bereits ab \n\ndem Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung am 5. Juli 2001 strafbewehrt zur Un-\n\nterlassung verpflichtet habe. Die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht auch \n\nschuldhaft verletzt, weil sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung nicht si-\n\nchergestellt habe, dass die betreffende Anzeige nicht mehr erscheinen würde. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das \n\nBerufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsvertrag \n\nerst am 11. Juli 2001 zustande gekommen ist. Mit Erfolg wendet sich die Revi-\n\nsion gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags, \n\nnach der die Vertragsstrafe auch bei vor dem 11. Juli 2001 begangenen Ver-\n\nstößen verwirkt sein sollte. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum \n\nZeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8. Juli 2001 zwischen \n\nden Parteien noch keine Vertragsstrafevereinbarung bestanden hat. Der Ver-\n\ntrag ist erst am 11. Juli 2001 geschlossen worden. \n\n14 \n\na) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon \n\ndurch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den \n\nAbschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. \n\nFür das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vor-\n\nschriften über Vertragsschlüsse (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neube-\n\narbeitung 2004, § 339 Rdn. 20 f. m.w.N.; a.A. Köhler, Festschrift für Gernhuber, \n\n1993, S. 207 ff.). Dem Anspruchsteller bleibt es grundsätzlich unbenommen, \n\nseinen Unterlassungsanspruch gegebenenfalls \n\nim Wege des vorläufigen \n\nRechtsschutzes durchzusetzen, wenn der Schuldner nach Zugang der Abmah-\n\nnung die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungs-\n\nerklärung verzögert. \n\n15 \n\nb) Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines straf-\n\nbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot \n\nabgegeben (§ 150 Abs. 2 BGB). \n\n16 \n\nc) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Beklagte bei ih-\n\nrem neuen Angebot gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung \n\nverzichtet hat. Denn auch dann wäre ein nach außen hervortretendes Verhalten \n\ndes Empfängers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideu-\n\ntig hervorging (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urt. v. 10.2.2000 \n\n- IX ZR 397/98, NJW 2000, 1563). Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten aber erst am \n\n11. Juli 2001 angenommen. \n\n17 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen \n\nUnterlassungsvertrags. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass \n\nUnterlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung gelten-\n\nden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille \n\nder Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Er-\n\nklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art \n\nund Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett-\n\nbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage \n\nheranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, \n\n62 = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungs-\n\nzusammenhang; BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = \n\nWRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag). \n\n19 \n\nb) Demgegenüber findet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die ver-\n\neinbarte Vertragsstrafe habe rückwirkend auch den am 7./8. Juli 2001 began-\n\ngenen Verstoß erfassen sollen, weder im Wortlaut der Vereinbarung noch in der \n\nInteressenlage der Parteien eine Stütze. Sie widerspricht insbesondere dem \n\nGrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 \n\n- I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 824 - Teilunterwerfung). Der Se-\n\nnat kann den Unterlassungsvertrag insoweit anhand der vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens selbst ent-\n\nsprechend auslegen. \n\n20 \n\naa) Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige \n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich \n\nden an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wie-\n\nderholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und \n\ndaher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (st. Rspr.; \n\nvgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996, \n\n199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, m.w.N.). Ansprüche aus der strafbe-\n\nwehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläu-\n\nbiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-\n\ngangene Verstöße geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, \n\nGRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Ahrens/Schul-\n\nte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rdn. 15; Staudinger/Rieble aaO \n\n§ 339 Rdn. 20 f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rück-\n\nwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt \n\nder Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder \n\ndem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Kor-\n\nrespondenz zu entnehmen. \n\n21 \n\nbb) Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafever-\n\nsprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr \n\nerfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbege-\n\nhungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um \n\ndie Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterblei-\n\nben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlas-\n\nsungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unter-\n\nlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse \n\ndes Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die \n\nUnterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entspre-\n\nchendes Urteil (vgl. BGHZ 146, 318, 325 f. - Trainingsvertrag). \n\n22 \n\ncc) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht \n\ngerecht. Sie stellt den Schuldner vielmehr schlechter als im Falle der Erwirkung \n\neines Unterlassungstitels. Der Umstand, dass der Schuldner während der Ver-\n\ntragsverhandlungen sein als unlauter angesehenes Wettbewerbsverhalten fort-\n\nsetzen kann, ohne von der geforderten Vertragsstrafe getroffen zu werden, liegt \n\nin der Natur der Sache. Insoweit würde auch eine Unterlassungsklage keine \n\nschnellere Abhilfe schaffen (vgl. Staudinger/Rieble aaO § 339 Rdn. 21). Zu \n\nRecht weist die Revision zudem darauf hin, dass es die Klägerin in der Hand \n\nhatte, wie schnell sie das Angebot der Beklagten annahm. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts war die Klägerin dadurch in dem Zeitraum bis \n\nzum Zustandekommen der Unterlassungsvereinbarung auch nicht etwa rechtlos \n\ngestellt. Zwar war nach dem vorstehend Ausgeführten die Wiederholungsgefahr \n\nfür den ursprünglichen Unterlassungsanspruch entfallen. Jedoch begründete \n\nder erneute Verstoß einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, den die \n\nKlägerin hätte geltend machen können (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Ver-\n\njährungsfrist; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = \n\nWRP 1998, 294 - GS-Zeichen). \n\n23 \n\n3. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits kein Anspruch \n\nder Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht, braucht nicht entschieden \n\nzu werden, ob die gegen die Bejahung eines schuldhaften Verhaltens der Be-\n\nklagten gerichteten Rügen der Revision ebenfalls durchgreifen. \n\n24 \n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin \n\naufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende \n\nUrteil des Landgerichts zurückzuweisen. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2002 - 84 O 158/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 104/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/i-zr-32-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__32-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:15.530670+00:00"}}