{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZR 29/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2 Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwi- schen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen. Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbe- wirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transfer- wirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 29/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGewinnfahrzeug mit Fremdemblem \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2 \n\nDem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 \nMarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit \neinem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr \nin der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf \ndie Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwi-\nschen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen. \n\nDie mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbe-\nwirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur \nder Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transfer-\nwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein \nLuxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. \n\nBGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 29/03 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, \n\nSchadensersatz und Auskunftserteilung wegen eines von der Beklagten durch-\n\ngeführten Preisrätsels, bei dem ein mit dem Emblem der M. Jägermeister AG \n\n(nachfolgend: Jägermeister AG) versehener Ferrari 456 M GTA ausgelobt wur-\n\nde. \n\n2 \n\nDie Beklagte gibt die Programmzeitschrift \"TV-Spielfilm\" heraus. Im \n\nHeft 19 des Jahrgangs 2000 veranstaltete sie zusammen mit der Jägermeister \n\nAG, der Herstellerin eines Kräuterlikörs, ein Preisausschreiben. In einer ganz-\n\nseitigen Anzeige mit dem Titel \"Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeis-\n\nter einen FERRARI und 1/2 Million Mark\" wurde ein Ferrari, auf dessen Kühler-\n\nhaube das Jägermeisteremblem angebracht war, abgebildet. Das Fahrzeug \n\nstand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Jägermeister AG. Die Anzeige war \n\nwie folgt gestaltet: \n\n3 \n\nDie Klägerin gehört zum Ferrari-Konzern. Gegenstand ihres Unterneh-\n\nmens ist unter anderem die Verwertung der Kennzeichen \"Ferrari\" und \"Ferrari-\n\nPferd\" im Wege des Merchandising außerhalb der Automobilbranche. Zum Fer-\n\nrari-Konzern gehört auch die Firma Ferrari S.p.A. \n\n in Modena (nachfolgend: Ferrari S.p.A.), deren Unternehmensge- \n\ngenstand die Herstellung und der Vertrieb von Sportwagen der höchsten Preis-\n\nklasse ist. Die Ferrari S.p.A. ist Inhaberin der für die Warenklasse 12 (Automo-\n\nbile und Zubehör) eingetragenen, auch für Deutschland geltenden IR-Marken \n\n338 988 \n\nund 338 985 \n\n4 \n\nDie Klägerin war Inhaberin der unter anderem für die Klasse 35 (Wer-\n\nbung) eingetragenen IR-Marke 486 294 A \n\n. \n\n, \n\ndie sie mit Wirkung zum 31. März 2001 auf die Ferrari S.p.A. übertragen hat. \n\n5 \n\nNach einer erfolglosen Abmahnung erwirkte die Klägerin am 5. Oktober \n\n2000 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main \n\n(2/3 O 498/00), mit der der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Ver-\n\nkehr ohne Einverständnis der Klägerin im Rahmen eines Preisrätsels ein \"Fer-\n\nrari\"-Fahrzeug anzukündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, \n\nwelches deutlich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens aufweist, \n\ninsbesondere wenn dies in der Weise wie im Preisrätsel vom September 2000 \n\ngeschieht. \n\n6 \n\nDie Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie es ablehne, die einstweilige \n\nVerfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, da aus ihrer Sicht der gel-\n\ntend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie wies jedoch darauf \n\nhin, dass sie an einer grundsätzlichen Klärung nicht interessiert sei, da sie nicht \n\nbeabsichtige, die angegriffene Aktion zu wiederholen. Mit dieser Begründung \n\ngab sie folgende Unterlassungserklärung ab: \n\n\"Die TV-Spielfilm Verlag GmbH verpflichtet sich gegenüber der Firma Fer-\n\nrari Idea S.A., es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwi-\n\nderhandlung von der Firma Ferrari Idea S.A. nach billigem Ermessen fest-\n\nzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Ver-\n\ntragsstrafe es zu unterlassen, \n\ndie Gewinnspielaktion 'Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister \n\neinen Ferrari und 1/2 Million Mark' wie in der Ausgabe 19/2000 von 'TV-\n\nSpielfilm', S. … erneut anzukündigen bzw. ankündigen zu lassen und/oder \n\nin Durchführung der Gewinnspielaktion das als Hauptpreis ausgelobte \n\nFahrzeug mit einem Jägermeister-Aufkleber feilzuhalten und/oder in den \n\nVerkehr zu bringen bzw. feilhalten und/oder in den Verkehr bringen zu \n\nlassen.\" \n\n7 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch die Anbringung des Jä-\n\ngermeister-Kennzeichens auf der Motorhaube des in dem Preisrätsel ausge-\n\nlobten Ferraris seien die Kennzeichenrechte der Ferrari S.p.A. verletzt worden, \n\nweil dadurch in unlauterer Weise der Ruf der Marke Ferrari ausgebeutet und \n\ndas Image von Ferrari auf die Jägermeister AG übertragen werde. Aus diesen \n\nGründen sei auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb gegeben. Die Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr \n\nnicht ausgeräumt, da sie sich nicht auf alle im Kern gleichartigen Handlungen \n\nerstreckt habe. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel zugunsten der Firma Ferrari S.p.A. \n\n , \n\n Via \n\n , \n\nI- Modena, \n\nzu \n\nunterlas- \n\nsen, \n\nim geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis der Firma Ferrari \n\nS.p.A. im Rahmen eines Preisrätsels ein \"Ferrari\"-Fahrzeug anzukün-\n\ndigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, welches deut-\n\nlich erkennbar die Marke eines anderen Unternehmens - wie in der \n\nnachfolgenden Abbildung beispielhaft die \"Jägermeister\"-Marke - \n\naufweist, soweit dies nicht genau in der in der nachfolgenden Abbil-\n\ndung wiedergegebenen Weise geschieht \n\n(es folgt die Abbildung der oben dargestellten Anzeige); \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Firma Ferrari \n\nS.p.A. sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstan-\n\nden ist, dass in Werbeanzeigen gemäß Abbildung zu Ziffer I im Rah-\n\nmen eines Preisrätsels ein \"Ferrari\"-Fahrzeug angekündigt wurde, \n\nwelches deutlich erkennbar die Marke \"Jägermeister\" aufwies; \n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Firma Ferrari S.p.A. Auskunft darüber \n\nzu erteilen, in welcher Anzahl Anzeigen gemäß der Abbildung zu Zif-\n\nfer I von ihr in der Zeitschrift \"TV-Spielfilm\" geschaltet wurden, in wel-\n\ncher Auflage diese Zeitschriften verkauft wurden und welchen Um-\n\nsatz die Beklagte mit diesen Zeitschriften erzielt hat. \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, sie habe \n\ndurch die Auslobung des Preises die Marken der Ferrari S.p.A. nicht kenn-\n\nzeichenmäßig benutzt. Eine Markenverletzung sei jedenfalls deshalb nicht ge-\n\ngeben, weil durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Jägermeister AG die Mar-\n\nkenrechte erschöpft seien. Die Auslobung eines Produkts als Gewinn eines \n\nPreisausschreibens sei allgemein üblich und demnach keine unlautere Rufaus-\n\nbeutung. Zudem werde trotz der Anbringung des Jägermeister-Emblems auf \n\ndem Fahrzeug nicht der Eindruck erweckt, die Klägerin sei irgendwie an dem \n\nPreisausschreiben beteiligt oder es bestünden sonst irgendwelche Beziehun-\n\ngen zwischen Jägermeister und Ferrari. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR-RR 2003, 99). \n\n11 \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils er-\n\nstrebt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\n13 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wegen unlauterer Ausnutzung der Wertschät-\n\nzung der bekannten Marken \"Ferrari\" und \"Ferrari-Pferd\". Zwar seien die Mar-\n\nken durch die Abbildung des Ferrari in der Werbung für das Preisausschreiben \n\nkennzeichenmäßig benutzt worden. Ein Verstoß gegen das Markengesetz \n\nscheide jedoch deshalb aus, weil die Markenrechte durch den Verkauf des \n\nFahrzeugs an die Jägermeister AG gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sei-\n\nen. \n\n14 \n\nDer Annahme der Erschöpfung stehe kein berechtigtes Interesse der \n\nMarkeninhaberin i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG entgegen, da die Beklagte die \n\nMarkenrechte der Schwestergesellschaft der Klägerin nicht unlauter ausgenutzt \n\nhabe. Die Anbringung des Jägermeister-Emblems auf dem Fahrzeug habe we-\n\nder zu einer Veränderung des Produkts noch zu einer Änderung des Kennzei-\n\nchens der Ferrari S.p.A. geführt, welche ein berechtigtes Interesse der Mar-\n\nkeninhaberin hätten begründen können. Hierdurch sei der Aussagewert der \n\nFerrarimarken nicht beeinträchtigt worden, da die angesprochenen Leser auf-\n\ngrund der Branchenferne von Jägermeister und Ferrari keine Rückschlüsse auf \n\neine gemeinsame Herstellung zögen. \n\n15 \n\nEbensowenig liege eine unlautere Rufausbeutung vor. Zwar könne diese \n\neinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn durch \n\neine solche Handlung die Werbefunktion einer bekannten Marke und damit de-\n\nren \"spezifischer Gegenstand\" in einer vom Markeninhaber nicht mehr hin-\n\nnehmbaren Weise beeinträchtigt werde. Die insoweit vorzunehmende Abwä-\n\ngung zwischen dem Interesse des Markeninhabers am Erhalt des Werbewertes \n\nseiner Marke und dem Interesse des Vertreibers, sein Angebot angemessen \n\npräsentieren zu dürfen, falle jedoch im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin \n\naus. Besondere Bedeutung komme dabei der Tatsache zu, dass die Jägermeis-\n\nter AG das streitbefangene Fahrzeug rechtmäßig erworben habe und deshalb \n\ngrundsätzlich berechtigt gewesen sei, es mit ihrem eigenen Logo zu versehen, \n\num es für Werbezwecke zu benutzen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der \n\nImagetransfer schon durch die nach den Regeln der Erschöpfung ohne weite-\n\nres zulässige Auslobung des Fahrzeugs im Rahmen des Preisausschreibens \n\nerfolgt sei. Dieser Imagetransfer sei durch die von der Klägerin beanstandete \n\nAnbringung des Jägermeister-Emblems lediglich perpetuiert worden. Auch sei \n\ndadurch nicht der Eindruck eines gemeinsamen Sponsorings oder einer ir-\n\ngendwie gearteten vertraglichen Verbindung zwischen der Jägermeister AG \n\nund Ferrari entstanden. \n\n16 \n\nMit Blick auf den Vorrang des Markenrechts sei auch keine Rufausbeu-\n\ntung i.S. von § 1 UWG a.F. gegeben, da alle maßgeblichen Beurteilungspunkte \n\nbereits bei der markenrechtlichen Prüfung berücksichtigt worden seien, dort \n\naber nicht zum Erfolg geführt hätten. \n\n17 \n\nSchließlich gehe der Unterlassungsantrag von vornherein zu weit, da \n\njedwede Anbringung fremder Marken auf Ferrari-Fahrzeugen begehrt werde, \n\ndie im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobt würden. Dabei bleibe die \n\nnach § 24 Abs. 2 MarkenG gebotene Interessenabwägung unberücksichtigt. \n\n18 \n\n19 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nI. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-\n\nsig. Die Klägerin macht die Ansprüche in zulässiger Weise als Prozess-\n\nstandschafterin für die Ferrari S.p.A. geltend. \n\n20 \n\nSoweit die Klage auf die IR-Marke 486 294 A gestützt wird, ist von einem \n\nFall der gesetzlichen Prozessstandschaft i.S. von § 265 Abs. 2 ZPO auszuge-\n\nhen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit Inhabe-\n\nrin dieser Marke war und der Inhaberwechsel während des Verletzungsprozes-\n\nses die Rechtsfolgen der §§ 265, 325 ZPO nach sich zieht (vgl. Ingerl/Rohnke, \n\nMarkengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 11). \n\n21 \n\nSoweit die Klage auf eine Verletzung der IR-Marken 338 985 und \n\n338 988 sowie auf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb gestützt ist, geht die Klägerin in zulässiger Weise in gewillkürter \n\nProzessstandschaft vor. Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass \n\ndie Ermächtigung durch die Rechtsinhaberin widerrufen wurde und insoweit \n\nschriftsätzlich einen Parteiwechsel angekündigt. Doch hat die Ferrari S.p.A. \n\ndurch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärten Ver-\n\nzicht auf den Parteiwechsel die Klägerin stillschweigend erneut zur Prozessfüh-\n\nrung ermächtigt. Der gewillkürten Prozessstandschaft steht in diesem Falle \n\nauch nicht entgegen, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\nnicht unabhängig vom Markenrecht abgetreten werden können (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Glei-\n\nches gilt für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. BGHZ \n\n144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Eine gewillkürte Pro-\n\nzessstandschaft ist in diesen Fällen dann zulässig, wenn der Ermächtigte auf-\n\ngrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdi-\n\nges Interesse an der Rechtsverfolgung hat, wozu auch wirtschaftliche Interes-\n\nsen zählen (vgl. BGHZ 144, 165, 178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; \n\nBGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 \n\n- Nicoline; BGH GRUR 1990, 361, 362 - KRONENTHALER). Dieses Interesse \n\nliegt im vorliegenden Fall in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung und der \n\nbeschriebenen Aufgabenverteilung im Ferrari-Konzern (vgl. BGHZ 144, 165, \n\n178 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). \n\n22 \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als unbegründet abge-\n\nwiesen, weil es an einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der be-\n\nkannten IR-Marken \"Ferrari\" und \"Ferrari-Pferd\" fehlt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nMarkenG). \n\n23 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Ver-\n\nletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich einen mar-\n\nkenmäßigen Gebrauch voraussetzt (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 159/02, GRUR \n\n2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte). Der Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 14 Abs. 5 MarkenG scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil die Mar-\n\nken der Ferrari S.p.A. nicht kennzeichenmäßig benutzt wurden. Maßgeblich ist \n\ninsoweit, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen \n\nals Zeichen eines bestimmten Unternehmens benutzt wird oder ob die Benut-\n\nzung zu anderen Zwecken erfolgt. Im erstgenannten Fall liegt ein kennzei-\n\nchenmäßiger Gebrauch vor (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. \n\n1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Tz. 30 = WRP 1999, 407 - BMW; BGH, Urt. \n\nv. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; \n\nUrt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP 2005, 222 \n\n- SodaStream). Von einer markenmäßigen Benutzung ist jedenfalls hinsichtlich \n\nder Marken IR 338 985 und IR 338 988 auszugehen, da sie zur Kennzeichnung \n\nder Herkunft des ausgelobten Preises und daher herkunftshinweisend verwen-\n\ndet wurden. \n\n24 \n\n2. Dem Unterlassungsanspruch der Markeninhaberin steht - wovon das \n\nBerufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - aber entgegen, dass die Marken-\n\nrechte durch die mit ihrer Zustimmung erfolgte Veräußerung des Fahrzeugs an \n\ndie auslobende Jägermeister AG gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind \n\nund ihr keine berechtigten Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zustehen, sich \n\nder Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit der Auslobung des Ferrari-\n\nSportwagens zu widersetzen. \n\n25 \n\na) Das Markenrecht weist dem Markeninhaber die Entscheidung über \n\ndas erstmalige Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Ware zu. Die \n\nVorschrift des § 24 Abs. 1 MarkenG versagt ihm aber grundsätzlich die Kontrol-\n\nle der weiteren Benutzung seines Zeichens für Waren, die von ihm oder mit \n\nseiner Zustimmung in Verkehr gelangt sind. \n\n26 \n\nDer Klägerin können markenrechtliche Ansprüche gegen die Benutzung \n\nihrer Marken im Rahmen der Auslobung des Gewinns nur zustehen, wenn be-\n\nrechtigte Gründe i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG gegeben sind. \n\n27 \n\n28 \n\nb) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse der Markeninha-\n\nberin i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG rechtsfehlerfrei verneint. \n\naa) Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG finden die Grundsätze der Erschöpfung \n\nunter anderem dann keine Anwendung, wenn der Zustand der Ware verändert \n\nwird. Hierunter fällt jedoch nicht jede Veränderung. Nach dem Sinn und Zweck \n\nder Vorschrift soll der Markeninhaber nur Handlungen verbieten können, welche \n\ndie Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen. Dies ist anzu-\n\nnehmen, wenn durch die Veränderung die Eigenart der Ware berührt wird, wo-\n\nbei sich die Eigenart auf die charakteristischen Sacheigenschaften der Ware \n\nbeziehen muss (vgl. BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans, m.w.N.). \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Anwendung des \n\n§ 24 Abs. 2 MarkenG im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Es hat rechtsfeh-\n\nlerfrei festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Bran-\n\nchenferne von Jägermeister-Kräuterlikör zu Ferrari-Automobilen keinerlei Rück-\n\nschlüsse auf eine irgendwie geartete Verbindung zwischen der Jägermeister \n\nAG und der Ferrari S.p.A. gezogen haben. Aus der Anzeige wird deutlich, dass \n\nes sich um einen von Ferrari hergestellten Originalwagen handelt, der im Rah-\n\nmen des Preisausschreibens von der Jägermeister AG zur Verfügung gestellt \n\nwurde. Eine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke ist \n\ndanach durch die veränderte Gestaltung der Oberfläche nicht erfolgt. \n\n30 \n\nbb) Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Ware aus \n\nberechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG allerdings auch ohne Ver-\n\nänderung des Zustands des Produkts widersetzen, wenn er hieran ein berech-\n\ntigtes Interesse hat. \n\n31 \n\n(1) Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Gefahr für die \n\nHerkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unter-\n\nscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausge-\n\nnutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 ff. \n\n- BMW; EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 = GRUR Int. \n\n1998, 140 Tz. 43 ff. = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; BGH, Urt. v. 9.6.2004 \n\n- I ZR 13/02, GRUR 2005, 160 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock). Erforderlich ist \n\ninsoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Marken-\n\ninhabers und des Wiederverkäufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers \n\nsein Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, \n\ndie seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des \n\nWiederverkäufers zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung der \n\nfür seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können (vgl. EuGH \n\nGRUR Int. 1998, 140 Tz. 44 - Dior/Evora). \n\n32 \n\n(2) Daraus ergibt sich, dass - wovon auch die Revision ausgeht - die Aus-\n\nlobung einer Markenware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein grund-\n\nsätzlich kein berechtigtes Interesse i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG begründet. \n\nDem lauteren Vertrieb einer Markenware ist auch ein solcher Nutzen vielmehr \n\neigen. Unerheblich ist insoweit, dass die fremden Kennzeichen in der Werbung \n\nverwendet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, \n\n342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi). Der vorliegende Fall ist entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht mit dem vom Senat als wettbewerbswidrig angesehe-\n\nnen Fall vergleichbar, dass durch die Abbildung einer fremden Markenware de-\n\nren guter Ruf als Vorspann für die eigene Leistung ausgenutzt wird (vgl. BGHZ \n\n86, 90, 95 - Rolls-Royce). Im Unterschied zum Streitfall diente die Abbildung im \n\ndort entschiedenen Fall nicht dem weiteren Vertrieb der Markenware, sondern \n\nallein der Förderung des Absatzes der Produkte des Werbetreibenden. \n\n33 \n\n(3) Danach kommt es im vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, ob mit \n\nder Gestaltung der Werbung, insbesondere mit der Anbringung des Kennzei-\n\nchens des Sponsors auf dem ausgelobten Luxusfahrzeug, eine unlautere Aus-\n\nnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Ferrari-Marken \n\nverbunden ist. \n\n34 \n\nDas kann der Fall sein, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die \n\nden Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Wiederver-\n\nkäufer und dem Markeninhaber besteht (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 \n\n- BMW). Eine solche Verkehrsvorstellung hat das Berufungsgericht im Streitfall \n\nrechtsfehlerfrei verneint. Es hat insoweit in zulässiger Weise aufgrund seines \n\neigenen Erfahrungswissens festgestellt, dass weder die Werbeanzeige noch die \n\nTatsache, dass der Ferrari mit einem Aufkleber der Jägermeister AG versehen \n\nwar, einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermitteln, es \n\nliege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Be-\n\nziehung zwischen Jägermeister und Ferrari vor. Der Eindruck eines \"Co-Spon-\n\nsorings\" konnte nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufkommen, weil in der \n\nÜberschrift \"Gewinnen Sie mit TV-Spielfilm und Jägermeister …\" eindeutig klar-\n\ngestellt wurde, welche Unternehmen Mäzen und Veranstalter des Preisrätsels \n\nwaren. \n\n35 \n\n(4) Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende \n\nWerbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der \n\nNatur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels, die nicht \n\ndeshalb aus dem rechtlich zulässigen Rahmen herausfällt, weil ein Luxusfahr-\n\nzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird. Aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden ist die sich daran anschließende Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\ndass der Verkehr in der Anbringung des Emblems des Sponsors des Gewinns \n\nauf dem Gewinn selbst lediglich eine Verdeutlichung und Perpetuierung des \n\nSponsorenhinweises erblickt. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohnt \n\neine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstel-\n\nlers nicht inne. \n\n36 \n\nIII. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wettbewerbsrechtli-\n\nchen Unterlassungsanspruch verneint. Ansprüche wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen das UWG treten im vorliegenden Fall zurück. Der Markenschutz verdrängt \n\nin seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz \n\n(vgl. BGHZ 138, 349, 351 - MAC Doc; 149, 191, 195 f. - shell.de; BGH, Urt. v. \n\n15.7.2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 165 = WRP 2005, 219 - Aluminium-\n\nräder). Der vorgetragene Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass mangels Er-\n\nkennbarkeit der Ferrari-Marke oder mangels einer markenmäßigen Benutzung \n\nein lediglich nach dem UWG zu beurteilender Tatbestand zur Entscheidung \n\nsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder). Die Revisionserwide-\n\nrung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine \n\nunlautere Rufausbeutung vorliegt, die gleichen Wertungen wie bei der Prüfung \n\neines berechtigten Interesses i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zugrunde zu legen \n\nsind. Wenn aber keine berechtigten Interessen des Markeninhabers gegeben \n\nsind, sich der Art und Weise der weiteren Verwertung des gekennzeichneten \n\nProdukts zu widersetzen, würde sich ein Verbot nach den Bestimmungen des \n\nUWG in Widerspruch zu den Grundsätzen der Erschöpfung setzen, wie sich \n\nauch aus Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EG zur Angleichung der Rechts-\n\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ergibt, der die Erschöpfung \n\ninhaltsgleich wie § 24 MarkenG abschließend regelt. Soweit also markenrechtli-\n\nche Ansprüche wegen Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausscheiden, \n\nkann eine Unlauterkeit nach den Vorschriften des UWG nur dann angenommen \n\nwerden, wenn weitere, nicht bereits bei der Prüfung des berechtigten Interesses \n\ni.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, die \n\ndie Unlauterkeit begründen. Dafür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersicht-\n\nlich. \n\n37 \n\nIV. Da bereits die konkrete Form der beanstandeten Handlung keinen \n\nUnterlassungsanspruch begründet, ist der geltend gemachte Unterlassungsan-\n\ntrag insgesamt unbegründet. Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr auf-\n\ngrund der abgegebenen Unterwerfungserklärung auch für kerngleiche Verlet-\n\nzungshandlungen beseitigt ist, kommt es daher nicht mehr an. Gleiches gilt für \n\ndie Frage, ob der Antrag zu weit gefasst ist, weil er auch nicht kerngleiche Ver-\n\nletzungshandlungen umfasst. \n\n38 \n\nV. Aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt sich zugleich, dass \n\nauch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet \n\nsind. \n\n39 \n\nC. Die Revision war danach auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) \n\nzurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2/3 O 101/01 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2002 - 6 U 190/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":18},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zr-29-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:42.849963+00:00"}}