{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__28-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"I ZR 28/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 11; GWB §§ 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Verkündet am: 22. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zeitschrift mit Sonnenbrille a) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entschei- dungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht al- lein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Ver- kaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird. b) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Ju- gendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugend- zeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird. c) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht darauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 28/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 11; \nGWB §§ 1, 30 Abs. 1 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZeitschrift mit Sonnenbrille \n\na) Von einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung der Entschei-\ndungsfreiheit von Verbrauchern nach § 4 Nr. 1 UWG ist regelmäßig nicht al-\nlein deshalb auszugehen, weil dem Produkt eine im Verhältnis zum Ver-\nkaufspreis wertvolle Zugabe ohne zusätzliches Entgelt beigefügt wird. \n\nb) Eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Ju-\ngendlichen i.S. von § 4 Nr. 2 UWG ist nicht gegeben, wenn eine Jugend-\nzeitschrift zusammen mit einer Sonnenbrille abgegeben wird. \n\nc) Für die Frage, ob bei einem kombinierten Produkt i.S. von § 30 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 GWB die Zeitschrift im Vordergrund steht, kommt es nicht \ndarauf an, ob die Nebenware als Zusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt \noder ob es sich um eine branchenfremde Zugabe handelt. \n\nBGH, Urt. v. 22. September 2005 - I ZR 28/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Dezember \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Kammer 07 für Handelssachen, vom 8. Januar 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin gibt die monatlich erscheinende Zeitschrift \"B. \n\nM. \" heraus, deren verkaufte Auflage Mitte 2001 225.000 Exemplare betrug. \n\n2 \n\n3 \n\nZielgruppe der Zeitschrift, die im Jahre 2001 zu einem gebundenen Verlags-\n\npreis von 4,30 DM angeboten wurde, sind Mädchen und junge Frauen. \n\nDie Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift \"1.\", die sich an weibliche \n\nTeenager richtet. Der gebundene Verlagspreis betrug im Jahre 2001 4,50 DM. \n\nDie Auflage lag im zweiten Halbjahr 2001 jeweils bei etwa 181.000 Exemplaren. \n\nDie August-Ausgabe 2001 ihrer Zeitschrift brachte die Beklagte mit einer \n\nauf der Titelseite befestigten Sonnenbrille heraus, die in den Farben \"Schwarz\" \n\nund \"Lila\" erhältlich war. Den normalen Kaufpreis von 4,50 DM für die Zeitschrift \n\nbehielt die Beklagte bei. Im Zusammenhang mit der Sonnenbrille heißt es auf \n\ndem Titelblatt u.a.: \"Extra! Designer-Brille\". Auf Seite 3 des Heftes befindet sich \n\nein redaktioneller Beitrag, in dem die Leserin Tipps zur Verwendung der Brille \n\nerhält. \n\n4 \n\nNach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gab die Be-\n\nklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 folgende strafbewehrte Unterlas-\n\nsungserklärung ab: \n\n\"Wir, die N. Verlag GmbH (Beklagte) verpflichten uns gegen- \n\nüber G. \n\n(Klägerin) es bei Meidung einer Ver- \n\ntragsstrafe, die für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung von G. \n\n angemessen festzusetzen und bei Streit über die An- \n\ngemessenheit vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist, zu unter-\n\nlassen, die zusammen mit der Zeitschrift '1.' Heft 0108 (August 2001) \n\nfeilgehaltene und vertriebene Brille als 'Designerbrille' zu bezeichnen.\" \n\n5 \n\nDiese Erklärung nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 2002 an. \n\n6 \n\nDie Klägerin hält den Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Sonnen-\n\nbrille unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbs-\n\nwidrig. Sie hat vorgetragen, der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Son-\n\nnenbrille betrage etwa 30 DM, weshalb ein großer Teil der angesprochenen \n\nZielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erworben ha-\n\nbe. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungserklärung vom \n\n11. Dezember 2001 nicht entfallen, da diese sich lediglich auf die Verwendung \n\nder Bezeichnung \"Designerbrille\" beschränke. Die Beklagte spiegele eine be-\n\nsondere Hochwertigkeit der Brille vor. Das Verhalten der Beklagten verstoße \n\nzudem gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, weil ein Ge-\n\ngenstand, der keiner Preisbindung unterliegen dürfe, zusammen mit einer \n\npreisgebundenen Zeitschrift abgegeben werde. \n\n7 \n\n8 \n\nIm Hinblick auf die von der Beklagten am 11. Dezember 2001 abgege-\n\nbene Unterwerfungserklärung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz gegen-\n\nüber ihrem in erster Instanz verfolgten Unterlassungsantrag das Wort \"Desig-\n\nnerbrille\" durch \"Sonnenbrille\" ersetzt. \n\nAuf den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht \n\n(OLG Hamburg MD 2003, 789) unter Abänderung des die Klage abweisenden \n\nUrteils des Landgerichts wie folgt erkannt: \n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, \n\n1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlas-\n\nsen, \n\n die Zeitschrift \"1.\" zusammen mit einer auf der Titelseite befestig-\n\nten Sonnenbrille zu einem auf dem Heft aufgedruckten Einzelver-\n\nkaufspreis von 4,50 DM anzubieten, anzukündigen und zu ver-\n\ntreiben und/oder anbieten, ankündigen oder vertreiben zu lassen, \n\nwenn dies geschieht wie in der Heftfolge Nr. 0108 August 2001 \n\nmit einer auf dem Heft befestigten schwarzen oder lilafarbenen \n\nSonnenbrille, wie aus den Anlagen A und B beigefügten Ablich-\n\ntungen ersichtlich; \n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie \n\ndie Zeitschrift \"1.\" Heftfolge Nr. 0108 August 2001 gemäß Zif-\n\nfer I. 1. angeboten, angekündigt oder vertrieben hat, aufgeschlüs-\n\nselt nach Zeitraum und Anzahl der verkauften Exemplare; \n\nII. es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Scha-\n\nden zu ersetzen hat, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I. 1. \n\nentstanden ist oder noch entstehen wird. \n\n9 \n\nHiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Be-\n\nklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag, dem Antrag auf \n\nAuskunftserteilung und dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung der Beklagten gemäß § 1 UWG a.F., § 242 BGB stattgegeben. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Abgabe der Zeitschrift \"1.\" zusammen mit der Sonnenbrille sei unter \n\ndem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens auch nach der Abschaffung \n\nder Zugabeverordnung wettbewerbswidrig. Durch die zusätzliche Abgabe der \n\nBrille trete die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund. Die \n\nBrille verfüge - unabhängig von ihrem wahren Wert - über eine hohe Anlockwir-\n\nkung. Dies gelte umso mehr, als die Mitglieder der angesprochenen Zielgruppe, \n\n12-20-Jährige, geschäftlich noch unerfahren seien. Die Frage, ob auch ein Ver-\n\nstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliege, könne \n\ndanach offen bleiben. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückwei-\n\nsung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung der Klägerin. \n\n13 \n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Abgabe der \n\nZeitschrift \"1.\" zusammen mit einer Sonnenbrille stelle ein übertriebenes Anlo-\n\ncken dar und sei deshalb unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F.) als \n\nauch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG) im Ergebnis der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. \n\n14 \n\na) Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist es einem Unternehmen \n\nnicht mehr verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden \n\nProdukten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass bei Erwerb des einen \n\nProdukts das andere ohne Berechnung abgegeben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 86 \n\n- Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, \n\n980 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; BGHZ 154, 105, 108 - Gesamt-\n\npreisangebot; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = \n\nWRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungsangebot). \n\n15 \n\nb) Damit ist indessen nicht gesagt, wovon auch das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgegangen ist, dass derartige Kopplungsangebote uneingeschränkt \n\nzulässig wären. Ein missbräuchliches und damit wettbewerbsrechtlich unzuläs-\n\nsiges Kopplungsangebot ist grundsätzlich anzunehmen, wenn über den tat-\n\nsächlichen Wert des Angebots getäuscht wird oder unzureichende Informatio-\n\nnen gegeben werden (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I; BGH \n\nGRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II). Es besteht allerdings keine ge-\n\nnerelle Pflicht, den Wert einer Zugabe anzugeben (vgl. BGHZ 151, 84, 89 \n\n- Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot). Ein Miss-\n\nbrauch kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Anlockwirkung so groß \n\nist, dass bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität \n\nder Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt (BGHZ 151, 84, \n\n89 - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungs-\n\nangebot). \n\n16 \n\nc) Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am \n\n8. Juli 2004 hat an der Rechtslage nichts geändert. Der Gesetzgeber hat durch \n\ndie Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG Zugaben als grundsätzlich wettbewerbskon-\n\nform anerkannt. Eine restriktivere Handhabung der Zulässigkeit von Zugaben \n\nim Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG ist ersichtlich nicht gewollt, da die UWG-Reform \n\nauch der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Rech-\n\nnung trägt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, \n\nS. 12). \n\n17 \n\nd) Ausgehend hiervon liegt in der Abgabe der Zeitschrift \"1.\" zusammen \n\nmit einer Sonnenbrille keine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. \n\nvon § 4 Nr. 1 UWG. Die damit verbundene Anlockwirkung ist gerade eine ge-\n\nwollte Folge des Wettbewerbs. Die Annahme einer unangemessenen unsachli-\n\nchen Beeinflussung ist bei Kopplungsangeboten auf solche Fälle beschränkt, in \n\ndenen die Anlockwirkung so groß ist, dass auch bei einem verständigen \n\nVerbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll-\n\nständig in den Hintergrund tritt. Selbst wertvolle Zugaben brauchen nicht zu ei-\n\nner irrationalen Nachfrageentscheidung zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 \n\n- I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 f. = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für \n\nAutokauf; Fezer/Steinbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 202; Harte/Henning/Stuckel, \n\nUWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 45). \n\n18 \n\nAllein die vom Berufungsgericht angenommene Attraktivität der Sonnen-\n\nbrille schließt die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht aus. Eine Zuga-\n\nbe macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn sie für die angesprochenen Verbraucher \n\ninteressant ist. \n\n19 \n\nEine übertriebene Anlockwirkung ist hier auch nicht deshalb anzuneh-\n\nmen, weil es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Jugendliche \n\nund junge Erwachsene im Alter zwischen 12 und 20 Jahren handelt. Zwar weist \n\ndas Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Personengrup-\n\npe der Jugendlichen um Verbraucher handelt, die im Schnitt geschäftlich uner-\n\nfahrener sind als der Durchschnitt aller Verbraucher. Allerdings werden hier mit \n\neiner Jugendzeitschrift und einer Sonnenbrille Produkte angeboten, die auch \n\nvon Jugendlichen regelmäßig nachgefragt werden. Bei derartigen Produkten \n\nkann eine ausreichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Ange-\n\nbote vorausgesetzt werden. Der Preis von 4,50 DM bewegt sich nach der Le-\n\nbenserfahrung im Rahmen des Taschengelds der angesprochenen jugendli-\n\nchen Verbraucher. Selbst wenn die Zeitschrift nur deshalb erworben wird, um in \n\nden Besitz der Sonnenbrille zu gelangen, sind mit dem Kauf keine nennenswer-\n\nten wirtschaftlichen Belastungen verbunden. Es ist auch nicht ersichtlich, wa-\n\nrum ein Jugendlicher eine Zeitschrift oder eine Sonnenbrille für 4,50 DM sollte \n\nerwerben können, nicht aber auch für denselben Preis eine Zeitschrift mit Son-\n\nnenbrille. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Sonnenbrille in \n\n20 \n\n21 \n\nzwei verschiedenen Farben angeboten wird und deshalb nicht auszuschließen \n\nist, dass einzelne Jugendliche die Zeitschrift zweimal kaufen. \n\ne) Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG ist im Streitfall nicht gege-\n\nben. \n\nNach dieser Vorschrift sind Wettbewerbshandlungen unlauter, die geeig-\n\nnet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen aus-\n\nzunutzen. Durch die Bestimmung sollen u.a. besonders schutzwürdige Ver-\n\nbraucher vor der Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit bewahrt werden (vgl. Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Unlauter-\n\nkeitstatbestände des § 4 Nr. 1 und des § 4 Nr. 2 UWG sind selbständig neben-\n\neinander anwendbar, auch wenn sich ihre Voraussetzungen im Einzelfall über-\n\nschneiden und die Wertungen des § 4 Nr. 2 UWG auch bei der Auslegung des \n\n§ 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen sind (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 2.17; Fezer/Scherer aaO § 4-2 Rdn. 9; \n\nEkey/Klippel/Plaß, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7 f.; Harte/ \n\nHenning/Stuckel aaO § 4 Nr. 1 Rdn. 2; enger: Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 \n\nRdn. 7). \n\n22 \n\nIm vorliegenden Fall fehlt es an einer Ausnutzung der Unerfahrenheit von \n\nKindern und Jugendlichen. Diese können das aus der Kombination der Zeit-\n\nschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf seine wirt-\n\nschaftliche Bedeutung, seine Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbun-\n\ndenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken (vgl. Abschn. II 1d). \n\n23 \n\n2. Das Urteil stellt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs auch \n\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n24 \n\na) Das beanstandete Angebot der Beklagten ist nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der unzureichenden Information über den Wert der Zugabe unlau-\n\nter. \n\n25 \n\nDie Beklagte hat in dem Angebot nicht den Eindruck einer besonderen \n\nHochwertigkeit der Brille erweckt. Das Heft enthält über die nicht mehr angegrif-\n\nfene Verwendung des Begriffs \"Designerbrille\" hinaus keine nähere Beschrei-\n\nbung der Brille, die auf einen besonderen Wert schließen lässt. Auch der ange-\n\nsprochenen Zielgruppe Jugendlicher und jüngerer Erwachsener ist bei einem \n\nKaufpreis von 4,50 DM für das Heft und die Brille klar, dass es sich nicht um \n\neine besonders wertvolle Sonnenbrille handelt. \n\n26 \n\nDie Beklagte war auch nicht verpflichtet, über den Wert der Zugabe kon-\n\nkrete Angaben zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu \n\n§ 1 UWG a.F. besteht keine generelle Pflicht, den Wert einer Zugabe an-\n\nzugeben, es sei denn, der Verbraucher wird andernfalls über den Wert des tat-\n\nsächlichen Angebots getäuscht oder unzureichend informiert (vgl. BGHZ 151, \n\n84, 89 - Kopplungsangebot I; BGHZ 154, 105, 108 f. - Gesamtpreisangebot). \n\n27 \n\nDies gilt entsprechend auch für § 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG \n\n(vgl. Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 177 f.; abweichend: Baumbach/Hefer-\n\nmehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 1.59), weil der Gesetzgeber mit Ausnahme der \n\nin § 4 Nr. 4 UWG geregelten Pflicht, die Bedingungen für die Inanspruchnahme \n\nder Zugabe anzugeben, bewusst auf weitere Informationspflichten verzichtet \n\nhat (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Im \n\nvorliegenden Fall waren die Verbraucher auch ohne nähere Angaben ausrei-\n\nchend informiert. Die Brille war auf der Vorderseite des Hefts abgebildet und \n\nbefestigt. Die Kundin konnte daher bereits vor dem Kauf erkennen, was sie als \n\nZugabe erhielt. \n\n28 \n\n29 \n\nb) Der preisgebundene Verkauf der Zeitschrift zusammen mit der Son-\n\nnenbrille verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 GWB. \n\nDabei muss nicht erörtert werden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der \n\nPreisbindung nach § 1 GWB einen Anspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begrün-\n\nden kann (bejahend: Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 133; zu § 1 \n\nUWG a.F.: BGHZ 28, 208, 223 - 4711-Preisempfehlung; BGH, Urt. v. 21.2.1978 \n\n- KZR 7/76, GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371 - 4 zum Preis von 3; Urt. \n\nv. 6.10.1992 - KZR 21/91, GRUR 1993, 137, 138 - Zinssubvention; a.A. Baum-\n\nbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.12). Denn ein Verstoß gegen \n\nVorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist im Streitfall \n\nnicht gegeben. \n\n30 \n\nNach § 30 Abs. 1 GWB, der § 15 Abs. 1 GWB in der vom 1. Oktober \n\n2002 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung entspricht, ist § 1 GWB nicht auf \n\nvertikale Preisbindungen anwendbar, durch die ein Unternehmen, das Zeitun-\n\ngen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder \n\nwirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinba-\n\nren und ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an \n\nden letzten Verbraucher aufzuerlegen. Dies gilt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 2 GWB (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB a.F.) auch für kombinierte \n\nProdukte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht. Davon \n\nist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 2 GWB unterscheidet nicht danach, ob die beigefügte Nebenware als \n\nZusatz den Inhalt der Zeitschrift ergänzt oder es sich um eine branchenfremde \n\nZugabe handelt (vgl. Klosterfelde/Metzlaff in Langen/Bunte, Kommentar zum \n\ndeutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Aufl., § 15 GWB Rdn. 20; Walden-\n\nberger, NJW 2002, 2914, 2918; Freytag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540; a.A. \n\nBechtold, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 9; Franzen/Wallenfels/Russ, Preisbindungs-\n\ngesetz, 4. Aufl., § 15 GWB Rdn. 5; zu § 16 GWB a.F.: OLG Hamburg NJW \n\n1998, 1085, 1086). Maßgeblich für die Auslegung der Vorschrift ist ihr Zweck. \n\nDie Vorschrift dient dem Schutz der Pressefreiheit, wozu auch der Vertrieb von \n\nPresseprodukten gehört. Geschützt werden soll das historisch gewachsene, \n\nzeitungs- und zeitschriftenspezifische Vertriebssystem, wonach die Presseer-\n\nzeugnisse zu einheitlichen Preisen überall erhältlich sind, damit sich die Bürger \n\nin allen Teilen des Landes unter den gleichen Voraussetzungen eine eigene \n\nMeinung bilden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-\n\nzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen BT-\n\nDrucks. 14/9196, S. 14; vgl. auch zum Gesetzeszweck der vor dem \n\n30. September 2002 geltenden Fassung der §§ 14, 15 GWB: BGHZ 135, 74, 77 \n\n- NJW auf CD-ROM). Ausgehend hiervon ist danach zu unterscheiden, ob sich \n\ndas Produkt nach Ankündigung, Aufmachung und Vertriebsweg aus Sicht des \n\nVerbrauchers \n\ninsgesamt noch als Presseerzeugnis darstellt (vgl. Frey-\n\ntag/Gerlinger, WRP 2004, 537, 540). Dies ist vorliegend zu bejahen, da die \n\nZeitschrift über den normalen Vertriebsweg vertrieben wurde und die Sonnen-\n\nbrille ersichtlich nur als kostenlose Zugabe der Steigerung der Attraktivität des \n\nPresseerzeugnisses dienen sollte. \n\n31 \n\n3. Da das Verhalten der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht unlauter \n\nist, können die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der \n\nSchadensersatzverpflichtung ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2002 - 407 O 154/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2002 - 5 U 26/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/i-zr-28-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:08.758501+00:00"}}