{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"I ZR 27/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 19 Verkündet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Parfümtestkäufe Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Aus- kunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Ori- ginalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein. MarkenG § 18 Abs. 1 Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände ent- sprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Ge- genstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 27/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nMarkenG § 19 \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nParfümtestkäufe \n\nDer Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Aus-\nkunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, \ndass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Ori-\nginalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall \nkann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im \nKern gleichartig sind, gerichtet sein. \n\nMarkenG § 18 Abs. 1 \n\nDem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände ent-\nsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen \nworden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Ge-\ngenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung \nfür den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in \nder Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus. \n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des \n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. De-\n\nzember 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung und im Übrigen \n\nteilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der \n\nKlägerin wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düs-\n\nseldorf vom 23. Mai 2001 unter Zurückweisung der weitergehen-\n\nden Rechtsmittel hinsichtlich der Kostenentscheidung und im Übri-\n\ngen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nI. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über \n\nHerkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosme-\n\ntika \n\nder Marke \"JOOP!\" seit dem 13. Juni 1998 \n\nund der Marken \"JIL SANDER\" und \"DAVIDOFF\" seit dem \n\n7. Juli 1998, \n\ndie Beklagte zu 2 darüber hinaus über Herkunft und Vertriebs-\n\nweg von Duftwässern und/oder Kosmetika \n\nder Marke \"CHOPARD\" seit dem 26. Juni 1996 \n\nzu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen \n\nund Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der \n\ngewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die \n\nMenge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen-\n\nstände, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin \n\noder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen \n\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, \n\nsowie der Klägerin die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang \n\nder zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Anga-\n\nben über sonstige Einkäufe sowie Preise auf den Belegen ge-\n\nschwärzt sein können, \n\nausgenommen die 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von \n\nder E. geliefert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbe- \n\nstand an die Klägerin übergeben hat, \n\nund ausgenommen die 18 Testkaufprodukte, hinsichtlich deren \n\nlediglich Auskunft über die Lieferanten unter Vorlage der Ein-\n\nkaufsbelege zu erteilen ist. \n\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner \n\nverpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der \n\ndadurch entstanden ist, dass die Beklagten die folgenden Wa-\n\nren \n\n- \n\n\"JOOP! All about Eve\" EdP natural Spray, Serien-\n\nnummer 0414603380, \n\n- \n\n\"JOOP! All about Eve\" EdP natural Spray, Serien-\n\nnummer 0414603382, \n\n- \n\n\"JOOP! All about Eve\" EdP natural Spray, Serien-\n\nnummer 0414603378, \n\n- \n\n\"JOOP! \n\nFemme\" \n\nEdT \n\n30 ml, \n\nSeriennum-\n\nmer 0509639457, \n\n- \n\n\"JOOP! What about Adam\" Aftershave 75 ml, Serien-\n\nnummer 0114289317, \n\n- \n\n\"JOOP! What about Adam\" Aftershave 75 ml, Serien-\n\nnummer 0114289351, \n\n- \n\n\"JOOP! What about Adam\" Aftershave 75 ml, Serien-\n\nnummer 0114289332, \n\n- \n\n\"JOOP! \n\nHomme\" \n\nEdT \n\n75 ml, \n\nSeriennum-\n\nmer 0123698955, \n\n- \n\n\"JOOP! \n\nHomme\" \n\nEdT \n\n75 ml, \n\nSeriennum-\n\nmer 0123698550, \n\n- \n\n\"JOOP! \n\nHomme\" \n\nEdT \n\n75 ml, \n\nSeriennum-\n\nmer 0124471961, \n\n- \n\n\"JOOP! All about Eve\" EdP natural spray 40 ml, Serien-\n\nnummer G 8 0414602763, \n\n- \n\n\"JOOP! Femme\" EdT NS 30 ml, Herstellungskennzeich-\n\nnung C 8 0509638653, \n\n- \n\n\"JIL SANDER Jil\" EdT natural Spray 50 ml, Seriennum-\n\nmer 0508215697, \n\n- \n\n\"JIL SANDER No. 4\" EdP Natural spray 50 ml, Herstel-\n\nlerkennzeichnung B 8 0509335754, \n\n- \n\n\"DAVIDOFF Cool Water Woman\" EdT Natural spray, \n\n50 ml, Herstellungskennzeichnung F 8 0718550163, \n\nangeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den vorgenannten \n\nZwecken besessen haben. \n\nIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der \n\nKlägerin werden dieser 2/3, den Beklagten als Gesamtschuldner \n\n3/10 und der Beklagten zu 2 weitere 1/30 auferlegt. \n\nDie Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklag-\n\nten zu 1 4/5, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 2 trägt sie 7/10. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außerge-\n\nrichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin stellt Duftwässer und Kosmetika her und vertreibt diese \n\nüber Tochtergesellschaften unter den Marken \"JOOP!\", \"JIL SANDER\", \n\n\"DAVIDOFF\" und \"CHOPARD\" (Klagemarken), für die sie über ausschließliche \n\nLizenzen verfügt. Sie unterhält ein Vertriebssystem und schließt nach ihrem \n\nVortrag ausschließlich Verträge, die ihre Abnehmer verpflichten, die Produkte \n\nnur an Endverbraucher oder an Händler weiterzuverkaufen, die ihrerseits ent-\n\nsprechende Verträge mit ihr, der Klägerin, geschlossen haben. Die von ihr her-\n\ngestellten Duftwässer und Kosmetika versieht die Klägerin mit einer Code-\n\nnummer. Diese Nummer dient zum einen der nach der Kosmetikverordnung \n\nerforderlichen Identifizierung der Herstellung. Zum anderen ermöglicht sie der \n\nKlägerin eine Kontrolle der Vertriebswege. Anhand der jeweiligen Nummer \n\nkann die Klägerin mit Hilfe ihres Datenverarbeitungssystems feststellen, an \n\nwelchen Händler sie das betreffende Produkt geliefert hat. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 gewesen \n\nund deren Liquidatorin sie seit dem 29. Januar 2002 ist, ist ein Großhandelsun-\n\nternehmen für Duftwässer und Kosmetika. Sie gehört dem Vertriebssystem der \n\nKlägerin nicht an und wurde von dieser nie beliefert. Sie beschafft sich jedoch \n\nauch Erzeugnisse der Klägerin und verkauft sie an andere Händler weiter. \n\n3 \n\nDie Klägerin erfuhr im Jahre 1999 von Reimporten ihrer für den asiati-\n\nschen und US-amerikanischen Markt bestimmten und dort in Verkehr gebrach-\n\nten Produkte ohne ihre Zustimmung durch den unter den Firmen \"E. A. - \n\n T. Company\" und \"E. T. Company\" handelnden M. N. \n\nSc. (im Folgenden: E. ). Die Lagerhaltung und Auslieferung erfolgte \n\ndurch die Spedition D. in Kempten. Dort ließ die Klägerin 10.269 noch \n\nvorrätige Produkte beschlagnahmen. Bei 1.967 Produkten war die Herstel-\n\nlungsnummer verändert worden, weitere 8.285 Produkte waren ohne Zustim-\n\nmung der Klägerin in den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht worden. Die \n\nBeklagte zu 1 war Abnehmerin der E. . Sie hat von dieser seit dem 13. Juni \n\n1998 Duftwässer und Kosmetika der Marke \"JOOP!\" und seit dem 7. Juli 1998 \n\nsolche der Marken \"JIL SANDER\" und \"DAVIDOFF\" bezogen, insgesamt \n\n16.570 Stück zu einem Gesamtpreis in Höhe von mehr als 589.884 DM. \n\n4 \n\nAuf Aufforderung übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin 24 Produkte \n\nzur Überprüfung, die ihr von der E. geliefert worden waren. Die Überprüfung \n\nergab, dass 15 der Produkte von der Klägerin außerhalb des Europäischen \n\nWirtschaftsraumes in Verkehr gebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert \n\nworden waren. \n\n5 \n\nFerner führte die Klägerin in den Jahren 1997 und 1999 Testkäufe in \n\ndeutschen Kaufhäusern durch. Die Überprüfung anhand der Herstellungs-\n\nnummern ergab, dass mit den Klagemarken gekennzeichnete Testkaufproduk-\n\nte von der Klägerin außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr \n\ngebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert worden waren. Die Klägerin \n\nhat behauptet, diese Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1. \n\n6 \n\nIm Anschluss an einen Testkauf im Jahre 1997 erwirkte die Klägerin eine \n\neinstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1, mit der dieser untersagt wur-\n\nde, Duftwässer mit der Kennzeichnung \"CHOPARD\" einzuführen oder auszu-\n\nführen und/oder anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, so-\n\nweit es sich nicht um erschöpfte Ware handelt. Außerdem wurde die Beklagte \n\nzu 1 zur Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg der Waren verur-\n\nteilt. Die Beklagte zu 1, die im Verfügungsverfahren unter Vorlage einer auf \n\nden 26. Juni 1996 datierten Rechnung eingeräumt hatte, das Testkaufprodukt \n\nbezogen zu haben, gab eine der einstweiligen Verfügung entsprechende Ab-\n\nschlusserklärung ab. Nach Testkäufen im Jahre 1999 gaben beide Beklagte \n\nnach Abmahnung durch die Klägerin Unterlassungserklärungen hinsichtlich der \n\nMarken \"JOOP!\", \"JIL SANDER\" und \"DAVIDOFF\" ab, die Beklagte zu 2 auch \n\nhinsichtlich der Marke \"CHOPARD\"; die Beklagten lehnten aber weitergehende \n\nAnsprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz - soweit für die Revisionsinstanz noch \n\nvon Bedeutung - beantragt, \n\n1. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft über \nHerkunft und Vertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosme-\ntika der Marke \n\n\"JOOP!\" seit dem 13. Juni 1998, \n\nund der Marken \n\n\"JIL SANDER\" und \"DAVIDOFF\" seit dem 7. Juli 1998, \n\ndie Beklagte zu 2 darüber hinaus Auskunft über Herkunft und \nVertriebsweg von Duftwässern und/oder Kosmetika der Marke \n\n\"CHOPARD\" seit dem 26. Juni 1996 \n\nzu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen \nund Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der ge-\nwerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie über die \nMenge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen-\nstände, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Klägerin \noder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen \nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, \n\nsowie \n\nihr, der Klägerin, die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der \nzu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben \nüber sonstige Einkäufe sowie Preise auf diesen Belegen ge-\nschwärzt sein können, \n\n2. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, über den Um-\nfang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu \nlegen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten \nWaren erzielten Umsatzes, \n\n3. \n\n\"JOOP!\" und/oder \n\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-\npflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu erstatten, der \ndaraus entstanden ist oder künftig entsteht, dass die Beklagten \nohne ihre, der Klägerin, Zustimmung das Zeichen \"DAVIDOFF\" \n\"JIL SANDER\" und/oder \nund/oder \n\"CHOPARD\" im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit \nDuftwässern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benut-\nzen, insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorge-\nnannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Ver-\nkehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten \nZwecken besessen haben oder besitzen, soweit die so ge-\nkennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der \nKlägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der üb-\nrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem \nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, \n\n4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, alle noch in \nihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 \nbeschrieben, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, \n\nhilfsweise, \n\ndie Beklagte zu 1 zu verurteilen, alle noch in ihrem Besitz oder \nEigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 beschrieben, zu \nvernichten und der Klägerin die vollständige Vernichtung durch \nschriftliche Erklärung binnen drei Wochen nach entsprechen-\nder Aufforderung anzuzeigen. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie Beklagten haben Klageabweisung beantragt. \n\nDas Landgericht hat den auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anträgen so-\n\nwie dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernichtung stattgegeben, den Antrag \n\nauf Vorlage von Einkaufsbelegen sowie den Hauptantrag auf Herausgabe der \n\nWaren zur Vernichtung hat es abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung haben die Beklagten die vollständige Abweisung der \n\nKlage begehrt. \n\nDie Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der \n\nMaßgabe begehrt, dass hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung die \n\nAngabe \"insbesondere\" entfällt. Mit ihrer Anschlussberufung hat sie ihr auf Vor-\n\nlage von Einkaufsbelegen sowie ihr auf Herausgabe der Verletzungsgegen-\n\nstände zur Vernichtung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. \n\n12 \n\nHilfsweise hat die Klägerin beantragt, die vom Landgericht ausgespro-\n\nchenen Verurteilungen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Verpflich-\n\ntungen auf die Waren beziehen, die von der E. bezogen worden sind oder \n\ndie an die Abnehmer geliefert worden sind, bei denen die Testkaufprodukte \n\nerworben wurden; äußerst hilfsweise sollten sich die Verpflichtungen auf die für \n\ndie vorgenannten Lieferanten/Abnehmer genannten, durch die Klagemarken \n\nsowie gegebenenfalls eine weitere Produktbezeichnung (wie z.B. \"All about \n\nEve\") gekennzeichneten Waren entsprechend einer von der Klägerin vorgeleg-\n\nten Auflistung beziehen. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils \n\ndie Klageansprüche nur insoweit zugesprochen, als mit den Klagemarken ge-\n\nkennzeichnete Produkte in Lieferungen an die Beklagten enthalten waren, mit \n\ndenen die Waren geliefert wurden, hinsichtlich deren das Berufungsgericht auf-\n\ngrund der im Zusammenhang mit den Testkäufen dargelegten Umstände eine \n\nMarkenverletzung der Beklagten festgestellt hat. Außerdem hat es den \n\nAnspruch auf Vorlage von Einkaufsbelegen zugesprochen. Die weitergehen-\n\nden Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\n14 \n\nMit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen \n\ndie Parteien, jeweils nach ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n15 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche in Bezug auf die Liefe-\n\nrungen an die Beklagten zugesprochen, mit denen die 33 im Tenor des Beru-\n\nfungsurteils im Einzelnen unter Angabe der Herstellungs- oder Seriennummer \n\nbezeichneten Produkte an diese geliefert wurden. Einen Anspruch der Klägerin \n\nauf Herausgabe der so bezeichneten Waren zum Zwecke der Vernichtung hat \n\nes verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n16 \n\n17 \n\nDie Klage sei zulässig, insbesondere seien die Klageanträge hinreichend \n\nbestimmt. \n\nDas Auskunftsbegehren der Klägerin sei nach § 19 Abs. 1 MarkenG i.V. \n\nmit § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sowie nach § 242 BGB i.V. mit \n\n§ 14 Abs. 6 MarkenG insoweit begründet, als es sich auf mit den Klagemarken \n\ngekennzeichnete Waren aus den im Tenor des Berufungsurteils bezeichneten \n\nLieferungen beziehe. Die Beklagten hätten den markenrechtlichen Verlet-\n\nzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im Hinblick \n\nauf die im Tenor aufgeführten 33 Einzelprodukte verwirklicht. Der markenrecht-\n\nliche Verletzungstatbestand erfasse auch Fälle, in denen der Verletzer Origi-\n\nnalprodukte, die vom Markeninhaber mit der geschützten Marke gekennzeich-\n\nnet worden seien, ohne dessen Zustimmung in den Verkehr bringe oder zu \n\ndiesem Zwecke besitze. \n\n18 \n\nDie Beklagte zu 1 habe die im Tenor aufgeführten 33 Originalprodukte \n\nder Marken \"JOOP!\", \"JIL SANDER\", \"DAVIDOFF\" und \"CHOPARD\" entweder \n\nzum Zwecke des Inverkehrbringens ohne Zustimmung der Klägerin besessen \n\n(15 Produkte, die an die Klägerin zur Überprüfung gesandt worden seien) oder \n\nsie ohne Zustimmung der Klägerin an die Händler geliefert, von denen die Klä-\n\ngerin sie als Testkaufprodukte erworben habe (18 Testkaufprodukte). Im Hin-\n\nblick auf zwei weitere Testkaufprodukte habe die Klägerin nicht beweisen kön-\n\nnen, dass diese von der Beklagten zu 1 als Lieferantin stammten. \n\n19 \n\nEine Erschöpfung der Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht \n\neingetreten. Die im Tenor aufgeführten 33 Originalprodukte seien von der Klä-\n\ngerin außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten \n\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht \n\nworden. \n\n20 \n\nDer Klägerin stehe demnach ein Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG \n\ndem Grunde nach zu. Die Beklagten seien aber nach § 19 MarkenG und § 242 \n\nBGB nicht verpflichtet, der Klägerin umfassend Auskunft über Herkunft und \n\nVertriebsweg von ohne ihre Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des \n\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten \n\nDuftwässern oder Kosmetika der Klagemarken sowie über den Umfang der \n\nentsprechenden Benutzungshandlungen zu erteilen. Die Frage der marken-\n\nrechtlichen Erschöpfung sei von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls \n\nabhängig. Diese seien nicht notwendig identisch oder gleichartig. Als konkrete \n\nVerletzungshandlung, über die Auskunft zu erteilen sei, sei grundsätzlich nur \n\ndie Lieferung anzusehen, in der die entdeckte, mangels Erschöpfung marken-\n\nrechtsverletzende Originalware enthalten gewesen sei. Der Bezug zum konkre-\n\nten Verletzungsfall sei gegeben, weil davon auszugehen sei, dass dann, wenn \n\nin einer Lieferung nicht erschöpfte, markenrechtsverletzende Ware entdeckt \n\nwerde, auch die in dieser Lieferung enthaltenen weiteren Produkte der betref-\n\nfenden Marke nicht erschöpft seien. Es obliege daher demjenigen, der wegen \n\nMarkenrechtsverletzung in Anspruch genommen werde, darzutun und zu be-\n\nweisen, dass es sich bei den in der Lieferung enthaltenen weiteren Produkten \n\nnicht um markenrechtsverletzende Ware gehandelt habe. Die Beklagten hätten \n\ndazu aber nichts vorgetragen. \n\n21 \n\nDie Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs im Umfang des von der \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags, wonach sich \n\ndie Auskunftsverpflichtung der Beklagten auf alle Waren erstrecken solle, die \n\nvon der E. bezogen oder die an die Händler der Testkaufprodukte geliefert \n\nworden seien, scheide aus. Ein solcher Auskunftsanspruch liefe auf eine Aus-\n\nforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln hinaus. \n\nEr lasse sich auch nicht damit begründen, dass eine \"hohe Wahrscheinlichkeit\" \n\ndafür spreche, dass es sich bei sämtlichen von der E. bezogenen Produkten \n\noder sämtlichen an die vorgenannten Händler gelieferten Produkte um nicht \n\nerschöpfte Originalware gehandelt habe. Dies sei nur bei vereinzelten Produk-\n\nten nachgewiesen. Nur bei 15 der insgesamt 24 von der Beklagten zu 1 an die \n\nKlägerin zur Überprüfung übersandten Produkte, die von der E. geliefert \n\nworden seien, habe es sich um nicht erschöpfte Originalware gehandelt. \n\n22 \n\nAuch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Ein-\n\nkaufsbelegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nseien nur in dem eingeschränkten Umfang begründet. \n\n23 \n\nEin Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Herausgabe der \n\nnoch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren der Klagemarken aus \n\nden bezeichneten Lieferungen an sie zum Zwecke der Vernichtung sei nicht \n\ngegeben. Die Frage, ob § 18 MarkenG einen Herausgabeanspruch gewähre, \n\nsei umstritten. Jedenfalls im vorliegenden Fall bestehe er nicht. \n\n24 \n\nB. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben zum Teil Erfolg. \n\nDie Revision der Klägerin führt hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftsertei-\n\nlung zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Ur-\n\nteils und hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage der Einkaufsbelege zur an-\n\ntragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Die Revision der Beklagten führt zur \n\nAbweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung. Die Revi-\n\nsion der Beklagten zu 1 führt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags \n\nauf Vernichtung. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht führt \n\ndie Revision der Beklagten zu einer weiteren Beschränkung der Verurteilung. \n\nIm Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. \n\n \n \n \n \n \n \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nI. Anspruch auf Auskunftserteilung \n\n1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, \n\ndass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Lie-\n\nferungen beschränkt hat, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru-\n\nfungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten \n\ngeliefert worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der An-\n\ntrag auf Auskunftserteilung in dem von der Klägerin beantragten weitergehen-\n\nden Umfang gemäß § 19 MarkenG begründet. Demgegenüber ist die Revision \n\nder Beklagten in diesem Punkt unbegründet. \n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, die Klageanträge seien \n\nentgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt. \n\nDie Klageanträge sind trotz des einschränkenden Zusatzes \"… soweit \n\ndie vorgenannten Waren nicht von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im \n\nInland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in \n\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n\nschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind\" hinreichend bestimmt. Wie das \n\nBerufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend \n\ndargelegt hat, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen \n\nin Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtssicher-\n\nheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem eben-\n\nfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz \n\nfestzulegen (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = \n\nWRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Diese Abwägung ergibt hier, dass eine \n\nden Anträgen entsprechende Verurteilung für die Beklagten im Hinblick auf die \n\nBestimmtheit des Urteilsausspruchs nicht unzumutbar ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Klägerin, die von einer um-\n\nfassenden Auskunftspflicht des Verletzers bei markenrechtsverletzenden Re-\n\nimporten ausgeht, nicht möglich ist, die Klageanträge anders zu fassen. Die \n\nFrage, ob eine derart umfassende Auskunftspflicht besteht, stellt sich erst bei \n\nder Begründetheit der Klage. \n\n29 \n\nb) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten, die in den Ent-\n\nscheidungsgründen enthaltene \"Klarstellung\", dass die Klägerin hinsichtlich der \n\nWaren, die die Beklagten über die Spedition D. von der E. erhalten \n\nhaben, keine Auskunft über den Lieferanten E. verlangt, hätte in den Tenor \n\naufgenommen werden müssen. Die Klägerin hat insoweit nämlich bereits - wie \n\nsich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - entsprechende Aus-\n\nkunftstitel erstritten. Erst durch die daraufhin erteilten Auskünfte ist sie auf die \n\nBeklagte zu 1 als Abnehmerin aufmerksam geworden. \n\n30 \n\nEiner Aufnahme dieser Klarstellung in den Tenor bedurfte es nicht. Der \n\nTenor enthält die Entscheidung des Berufungsgerichts in einer aus sich heraus \n\nverständlichen Form und die eben genannte Einschränkung des Streitgegen-\n\nstands durch die Klägerin ergibt sich, wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, \n\neindeutig aus den Entscheidungsgründen. \n\n31 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten weiter geltend, dass \n\ndie Auskunftsverpflichtung nur in Bezug auf die konkret festgestellten marken-\n\nrechtsverletzenden Einzelstücke besteht. Die Auskunftsverpflichtung der Be-\n\nklagten ist auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Lie-\n\nferungen beschränkt, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru-\n\nfungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten \n\ngeliefert worden sind. Vielmehr rügt die Revision der Klägerin zu Recht, dass \n\nder Auskunftsanspruch in dem von ihr beantragten weitergehenden Umfang \n\ngemäß § 19 MarkenG begründet ist. \n\n32 \n\naa) Der von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1 geltend gemachte \n\nAnspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG setzt \n\nvoraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbe-\n\nstände erfüllt ist; er besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich \n\nobjektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. Begründung des Regierungs-\n\nentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-\n\nDrucks. 11/4792 v. 15. Juni 1989 = BlPMZ 1990, 173, 184). Das Berufungsge-\n\nricht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten die Klagemar-\n\nken verletzt haben und daher der Klägerin gemäß § 19 MarkenG i.V. mit § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dem Grunde nach zur Auskunftsertei-\n\nlung verpflichtet sind. Gegen die Feststellung der Markenverletzung der Be-\n\nklagten durch das Berufungsgericht erhebt die Revision der Beklagten auch \n\nkeine Rügen. \n\n33 \n\nbb) Seinem Umfang nach erstreckt sich der Anspruch nach § 19 \n\nMarkenG auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg \"von wider-\n\nrechtlich gekennzeichneten Gegenständen\". Die Beklagten haben zwar die \n\nstreitgegenständlichen Produkte nicht mit den für die Klägerin geschützten \n\nMarken versehen. Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausge-\n\ngangen, dass von § 19 Abs. 1 MarkenG auch Markenverletzungen durch den \n\nVertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst werden. Denn der mit dem Ge-\n\nsetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung \n\nder Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in § 25b WZG eingeführ-\n\nte und in § 19 MarkenG übernommene Auskunftsanspruch soll grundsätzlich \n\nfür alle Markenrechtsverletzungen - nicht nur für sog. Pirateriefälle - gelten \n\n(Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der \n\nProduktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 175; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2002 \n\n- I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1067 - Aspirin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \n\n§ 19 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 11; Hacker in: Strö-\n\nbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 19 Rdn. 20). \n\n34 \n\ncc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nder Anspruch aus § 19 MarkenG - ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete \n\nAuskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über \n\nden konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung \n\neinschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt \n\nist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. \n\nv. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfer-\n\nnung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsan-\n\nspruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP \n\n2000, 1258 - Filialleiterfehler). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht \n\ndagegen nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle. Dies liefe darauf \n\nhinaus, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Aus-\n\nforschung Tür und Tor zu öffnen (BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstel-\n\nlungsnummer II). \n\n35 \n\n36 \n\nDie Revision der Klägerin macht jedoch zu Recht geltend, dass das Be-\n\nrufungsgericht den konkreten Verletzungsfall zu eng bestimmt hat. \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprü-\n\nche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wie-\n\nderholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus \n\nim Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische \n\nder Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (zum markenrechtlichen Unter-\n\nlassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, \n\n156 = WRP 2004, 232 \n\n- Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 \n\n- I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck S. 16 f. und S. 20 zum \n\nSchadensersatzanspruch; zum markenrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. \n\nBGH GRUR 2002, 709, 711 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum \n\nwettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1996 \n\n- I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-\n\nPreisvergleich I; BGH GRUR 2000, 907, 911 - Filialleiterfehler). Für den Aus-\n\nkunftsanspruch aus § 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten \n\nZweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszu-\n\ngehen (ebenso Ingerl/Rohnke aaO § 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker \n\naaO § 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, \n\nS. 250 ff.). Der selbständige Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 19 Mar-\n\nkenG (und den vergleichbaren Vorschriften bei anderen Schutzrechten, vgl. \n\n§ 101a UrhG, § 46 GeschmMG, § 140b PatG, § 24b GebrMG, § 9 Abs. 2 \n\nHalblSchG, § 37b SortSchG) ist geschaffen worden, weil der aus § 242 BGB \n\nabgeleitete unselbständige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung zur Bekämp-\n\nfung der zunehmenden, insbesondere gezielten und massenhaften Schutz-\n\nrechtsverletzungen als nicht ausreichend angesehen wurde (Begründung des \n\nRegierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, \n\nBlPMZ 1990, 173, 183). Dem mit der Gewährung des selbständigen Aus-\n\nkunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen \n\nund Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu ermöglichen (Be-\n\ngründung aaO S. 184), widerspräche es, wenn der Umfang dieses Anspruchs \n\ngegenüber dem aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch lediglich auf die fest-\n\ngestellte Verletzungshandlung eingeschränkt würde. Eine solche Auslegung \n\nwäre zudem nur schwerlich mit der Zielsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des \n\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung \n\nder Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16) zu verein-\n\nbaren, nach der auch hinsichtlich des dort in Art. 8 gewährten Rechts auf Aus-\n\nkunft ein hohes Schutzniveau zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des \n\ngeistigen Eigentums erreicht werden soll (vgl. insbesondere Erwägungsgründe \n\n3 und 21). Auch der Schutz des Auskunftspflichtigen vor zu weitgehender Aus-\n\nforschung gebietet eine solche grundsätzliche Beschränkung des Auskunftsan-\n\nspruchs gemäß § 19 MarkenG nicht. Der Gefahr einer nicht mehr zu rechtferti-\n\ngenden Ausforschung im Einzelfall kann vielmehr durch eine interessengerech-\n\nte Anwendung des in § 19 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich in Bezug genomme-\n\nnen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begegnet werden. \n\n37 \n\n(2) Die Klägerin begehrt Auskunft über die Herkunft und den Vertriebs-\n\nweg von Duftwässern und Kosmetika der Marken, hinsichtlich deren das Beru-\n\nfungsgericht Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt hat. Dem Um-\n\nstand, dass der Bezug und der Vertrieb der betreffenden Produkte nur dann die \n\nMarkenrechte der Klägerin verletzten, wenn diese noch nicht erschöpft waren, \n\nhat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie in zulässiger Weise ihr \n\nAuskunftsbegehren auf solche Waren beschränkt hat, die nicht von ihr oder mit \n\nihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\n\nschen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den \n\nEuropäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Darin \n\nliegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision der Be-\n\nklagten eine zulässige Verallgemeinerung der festgestellten konkreten Verlet-\n\nzungshandlungen. Denn das Charakteristische der Verletzungshandlungen der \n\nBeklagten besteht darin, dass sie sich auf dem grauen Markt Duftwässer und \n\nKosmetika der Klägerin, die diese über ihr selektives Vertriebssystem außer-\n\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abgesetzt hat, beschaffen, im Inland \n\nvertreiben und dadurch die Markenrechte der Klägerin verletzen. Das Charak-\n\nteristische der festgestellten Verletzungshandlungen liegt in dem Besitz und \n\ndem Vertrieb von Markenparfüms, bei denen die Markenrechte nicht erschöpft \n\nsind. Weder die Umstände der einzelnen Lieferungen, auf die das Berufungs-\n\ngericht abgestellt hat, noch der im Zusammenhang mit den Testkäufen festge-\n\nstellten Verletzungshandlungen weisen demgegenüber charakteristische Be-\n\nsonderheiten auf, die der Zulässigkeit der von der Klägerin mit ihrem Aus-\n\nkunftsbegehren vorgenommenen Verallgemeinerung entgegenstehen. \n\n38 \n\nSoweit der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung \"Ent-\n\nfernung der Herstellungsnummer II\" etwas anderes entnommen werden könn-\n\nte, wird daran nicht festgehalten. Schon in der Entscheidung \"Entfernung der \n\nHerstellungsnummer III\" (GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947) hat der \n\nSenat die nicht auf bestimmte festgestellte Lieferungen beschränkte, sondern \n\nauf alle in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Bezugshandlungen \n\nhinsichtlich bestimmter Duftwässer erstreckte Verurteilung zur Auskunftsertei-\n\nlung durch das Berufungsgericht (aaO S. 710 li. Sp. oben) für rechtsfehlerfrei \n\nerachtet (aaO S. 711/712). \n\n39 \n\n(3) Das Auskunftsbegehren der Klägerin in der verallgemeinerten Fas-\n\nsung gemäß ihrem Klageantrag zu 1 kann auch nicht auf Grund der besonde-\n\nren Umstände der vorliegenden Fallgestaltung als im Einzelfall unverhältnis-\n\nmäßig angesehen werden (§ 19 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenG). Der Hinweis \n\nin § 19 Abs. 1 MarkenG auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Aus-\n\ndruck der jeweils vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des \n\nSchutzrechtsinhabers und denjenigen des Auskunftspflichtigen. Es soll der Ge-\n\nfahr eines Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen zu einer zu \n\nweitgehenden und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfertigen-\n\nden Ausforschung von Konkurrenten begegnet werden. Das Auskunftsbegeh-\n\nren kann insbesondere in Fällen unverhältnismäßig sein, in denen der Aus-\n\nkunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an Auskunft ha-\n\nben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung \n\nhandelt oder - aus welchen Gründen auch immer - davon auszugehen ist, dass \n\nkeine weiteren Schutzrechtsverletzungen zu befürchten und eingetretene \n\nSchäden ausgeglichen sind (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ge-\n\nsetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 184). \n\n40 \n\nEine solche Interessenlage kann beim vereinzelten Vertrieb von Origi-\n\nnalware durchaus in Betracht kommen, insbesondere wenn der Bezug im In-\n\nland stattfindet und der Erwerber keine Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich \n\num nicht erschöpfte Waren handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch \n\nnicht gegeben. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Quellen \n\nund Vertriebswege hinsichtlich der schutzrechtsverletzenden Waren zu erfah-\n\nren. Zwischen den Parteien ist es schon 1996 zu einer gerichtlichen Auseinan-\n\ndersetzung wegen ähnlicher Verletzungsfälle gekommen. Es kann daher davon \n\nausgegangen werden, dass den Beklagten bekannt ist, auf welche Weise die \n\nKlägerin ihre Produkte vertreibt. Sie beschaffen sich die Produkte außerhalb \n\ndes Vertriebssystems der Klägerin und müssen daher damit rechnen, dass de-\n\nren Markenrechte nicht erschöpft sind. Im vorliegenden Verfahren geht es auch \n\nnicht um eine einzelne Schutzrechtsverletzung. Vielmehr hat das Berufungsge-\n\nricht eine Vielzahl von Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt. Dem \n\nInteresse der Beklagten, der Klägerin nicht ihre sämtlichen Bezugsquellen of-\n\nfenlegen zu müssen, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin ihr \n\nAuskunftsbegehren ausdrücklich auf solche Waren beschränkt hat, die nicht \n\nmit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht \n\nworden sind. Die begehrte Auskunft belastet die Beklagten daher nicht unver-\n\nhältnismäßig. Mit der Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG wird zu-\n\ndem nur eine Wissenserklärung verlangt. Diese beschränkt sich allerdings \n\nnicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten, sondern ihm sind \n\ngewisse Nachforschungspflichten auferlegt \n\n(BGH, Urt. v. 23.1.2003 \n\n- I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 - Cartier-Ring). Der auf \n\nAuskunft in Anspruch genommene Verletzer ist grundsätzlich verpflichtet, in \n\nzumutbarem Umfang alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der In-\n\nformation auszuschöpfen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderbügel, zu § 140b \n\nAbs. 1 und Abs. 2 PatG). Er hat daher seine Geschäftsunterlagen durchzuse-\n\nhen, alle ihm sonst zugänglichen Informationen aus seinem Unternehmensbe-\n\nreich zur Erteilung einer vollständigen Auskunft heranzuziehen und muss sich, \n\nwenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Liefe-\n\nranten um Aufklärung bemühen. Weitergehende Nachforschungspflichten, ins-\n\nbesondere zu Ermittlungen bei Dritten, bestehen dagegen nicht (vgl. BGH \n\nGRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring). Aus diesem Grunde ist die von der Klä-\n\ngerin begehrte Auskunft auch nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, weil die \n\nBeklagten, denen das Kontrollnummernsystem der Klägerin zur Überprüfung \n\nnicht zur Verfügung steht, nicht selbst anhand der betreffenden Produkte, die \n\nsich abgesehen von den Kontrollnummern nicht voneinander unterscheiden, \n\nersehen können, ob diese innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirt-\n\nschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. auch OLG Köln GRUR \n\n1999, 346, 349). Denn die Beklagten genügen ihrer Auskunftspflicht nach § 19 \n\nMarkenG schon dann, wenn sie sich in dem vorgenannten Umfang um Aufklä-\n\nrung bemühen. Die ihnen danach zumutbaren Nachforschungen können auch \n\nzu einer negativen Erklärung des Inhalts führen, weitere Lieferanten oder Ab-\n\nnehmer nicht erschöpfter Waren nicht zu kennen (vgl. BGHZ 125, 322, 326 \n\n- Cartier-Armreif; 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Eine \n\ndarüber hinausgehende Auskunftspflicht der Beklagten, die zur Folge hätte, \n\ndass die von ihr verlangte Erklärung auch Angaben zu Bezugsquellen und Lie-\n\nferungen enthielte, bei denen Markenverletzungen nicht vorliegen, wäre zudem \n\nmit Art. 28, 30 EG nicht zu vereinbaren, weil der Klägerin damit eine künstliche \n\nAbschottung der nationalen Märkte ermöglicht würde. Das ist nicht Zweck der \n\nmarkenrechtlichen Schutzbestimmungen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 \n\n- Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; \n\nUrt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, \n\n514 - stüssy). Die Beklagten müssen daher keine Auskunft über solche Liefe-\n\nranten erteilen, bei denen sie auch nach zumutbaren Nachforschungen keine \n\nKenntnis davon erlangt haben, dass diese nicht erschöpfte Waren geliefert ha-\n\nben (vgl. dazu auch Rohnke, WRP 1999, 889, 892). \n\n41 \n\n2. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist somit gemäß § 19 Abs. 1 und \n\nAbs. 2 MarkenG begründet. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ge-\n\nmäß dem Klageantrag zu 1 ergibt sich allerdings daraus, dass die Klägerin hin-\n\nsichtlich der 33 mit Kontrollnummern bezeichneten Produkte, hinsichtlich deren \n\ndas Berufungsgericht ein markenrechtsverletzendes Verhalten der Beklagten \n\nfestgestellt hat, ihr Auskunftsbegehren nur auf die Angabe der Vorlieferanten \n\nbezogen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Auskunft \n\nmehr über den Lieferanten E. verlangt. Hinsichtlich der bezeichneten Ge- \n\ngenstände bedarf die Klägerin außerdem keiner Auskunft über deren Menge, \n\nweil sie insoweit schon aufgrund der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen ü-\n\nber hinreichende Kenntnis verfügt. Daraus ergibt sich, dass ein Auskunftsan-\n\nspruch hinsichtlich der 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von der E. gelie- \n\nfert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbestand an die Klägerin überge-\n\nben hat, nicht besteht; hinsichtlich der übrigen 18 vom Berufungsgericht als \n\nmarkenrechtsverletzend festgestellten Produkte kann die Klägerin lediglich die \n\nAngabe der Lieferanten verlangen. \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\nDer Anspruch auf Belegherausgabe folgt aus § 19 Abs. 2 MarkenG (vgl. \n\nBGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). \n\nII. Anspruch auf Rechnungslegung \n\nDagegen steht der Klägerin ein Anspruch auf Rechnungslegung, mit \n\ndem sie nach Maßgabe ihres in der Berufungsinstanz eingeschränkten Klage-\n\nantrags zu 2 nur die Angabe der Verletzerumsätze begehrt hat, nicht zu. Auf \n\ndie Revision der Beklagten ist die Klage daher insoweit unter teilweiser Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils abzuweisen. Die Revision der Klägerin bleibt inso-\n\nweit ohne Erfolg. \n\n45 \n\n1. Die Klägerin hat den Anspruch auf Rechnungslegung als unselbstän-\n\ndigen Hilfsanspruch aus § 242 BGB darauf gestützt, dass die Beklagten ihr \n\ngemäß § 14 Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet seien. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Aus-\n\nkunftserteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Um-\n\nfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz \n\nfestgestellt werden kann. Eine solcher Auskunftsanspruch kann demnach al-\n\nlenfalls insoweit in Betracht kommen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, \n\ndass die Beklagten der Klägerin wegen der konkret festgestellten Verletzungs-\n\nhandlungen gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet \n\nsind. Anders als bei dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen \n\nVerletzungshandlung erfordert, scheidet eine Ausweitung des unselbständigen \n\nAnspruchs aus § 242 BGB über die konkret festgestellten Verletzungshandlun-\n\ngen hinaus auf eine verallgemeinernde Verletzungsform im vorliegenden Fall \n\naus. Denn der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt \n\nals Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, \n\ndass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens \n\numschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungs-\n\nhandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können. Davon kann \n\njedoch, wie der Senat in seiner ebenfalls am 23. Februar 2006 ergangenen \n\nEntscheidung - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck Seite 21 \n\nausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil \n\ndie Umstände sehr unterschiedlich sein können, unter denen Originalware, bei \n\nder das Markenrecht nicht erschöpft ist, erworben und weitervertrieben wird. \n\n46 \n\n2. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Verletzungshandlungen waren, bedarf die Klägerin nicht der be-\n\ngehrten Auskunft über die erzielten Umsätze, weil sie insoweit schon aufgrund \n\nder von ihr selbst vorgelegten Unterlagen über hinreichende Kenntnis verfügt. \n\nDasselbe gilt, soweit die Revision der Klägerin beanstandet, das Berufungsge-\n\nricht habe es verfahrensfehlerhaft für nicht erwiesen erachtet, dass in zwei \n\nTestkauffällen (dazu unter B. IV.) die betreffenden Produkte von der Beklagten \n\nzu 1 geliefert worden seien. \n\n47 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision der Klägerin ferner, das Berufungsgericht \n\nhabe zu Unrecht auf eine gesonderte Erörterung des Verletzungsfalls \"Einkauf \n\nvon E. \" zum Zwecke des Weiterverkaufs insgesamt verzichtet. Es hätte, so \n\ndie Revision der Klägerin, darauf abstellen müssen, dass die Beklagte zu 1 von \n\nder E. insgesamt 16.570 Duftwässer der Marken \"JOOP!\", \"JIL SANDER\" \n\nund \"DAVIDOFF\" bezogen habe, wobei eine Vermutung dafür spreche, dass \n\nmindestens 80 % aus markenrechtsverletzenden Importen stammten. Diese \n\nVermutung bestehe, weil die bei der Spedition D. beschlagnahmten, von \n\nder E. gelieferten Produkte zu über 80 % markenrechtsverletzend gewesen \n\nseien. \n\n48 \n\nDas Berufungsgericht hat diese Lieferungen der E. mit Recht unbe- \n\nrücksichtigt gelassen. Die auf das Vorliegen eines oder mehrerer konkreter \n\nVerletzungsfälle gestützte bloße Vermutung, es bestehe die Möglichkeit weite-\n\nrer Markenrechtsverletzungen, genügt, wie oben dargelegt, für die Bejahung \n\neines aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht. Auf \n\nmehr als eine bloße Vermutung läuft das Vorbringen der Klägerin nicht hinaus. \n\nWie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist nicht nachgewie-\n\nsen, dass sämtliche von der E. an die Beklagte zu 1 gelieferten Waren mar- \n\nkenrechtsverletzend waren. Vielmehr konnte lediglich bei 15 der der Klägerin \n\nübergebenen 24 Produkte festgestellt werden, dass es sich um nicht erschöpf-\n\n49 \n\n50 \n\nte Ware handelte. \n\nIII. Vernichtungsanspruch \n\nEin Anspruch auf Vernichtung gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG steht der \n\nKlägerin gegenüber der Beklagten zu 1 nicht zu. Auf die Revision der Beklag-\n\nten zu 1 ist die Klage daher auch insoweit abzuweisen. \n\n51 \n\n1. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht \n\nfestgestellten Verletzungshandlungen waren, hat die Klägerin klargestellt, dass \n\nsich der von ihr geltend gemachte Vernichtungsanspruch nicht auf die ihr von \n\nden Beklagten übergebenen Produkte und auf die Testkaufprodukte bezieht. \n\n52 \n\n2. Ob ein Anspruch der Klägerin auf Vernichtung anderer Waren be-\n\nsteht, kann nicht festgestellt werden, so dass es auf die Frage, unter welchen \n\nVoraussetzungen gemäß § 18 MarkenG die Herausgabe von Verletzungsge-\n\ngenständen zur Vernichtung verlangt werden kann, nicht ankommt. Anders als \n\nder Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG \n\nkann der Anspruch auf Vernichtung aus § 18 Abs. 1 MarkenG nicht über die \n\nkonkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden. \n\nZwar setzt auch der Vernichtungsanspruch lediglich ein objektiv rechtswidriges \n\nVerhalten und nicht generell auch ein Verschulden voraus (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, \n\nBlPMZ 1990, 173, 182; Ingerl/Rohnke aaO § 18 Rdn. 1; Fezer aaO § 18 \n\nRdn. 11). Die Anordnung der Vernichtung hat jedoch über die Folgenbeseiti-\n\ngung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbunde-\n\nnen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem \n\nMaße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Ob die Vernichtung für \n\nden Verletzer oder Eigentümer unverhältnismäßig ist, lässt sich daher nur im \n\nEinzelfall feststellen und kann insbesondere davon abhängen, ob der Verletzer \n\nschuldlos oder mit allenfalls geringer Schuld gehandelt hat (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, \n\nBlPMZ 1990, 173, 182; BGHZ 135, 183, 188 - Vernichtungsanspruch; Hacker \n\nin: Ströbele/Hacker aaO § 18 Rdn. 42). Da aus den oben dargelegten Gründen \n\nbei Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art nicht ausgeschlos-\n\nsen werden kann, dass sie im Einzelfall schuldlos oder mit nur geringer Schuld \n\nbegangen worden sind, fehlt es für eine Verallgemeinerung über die konkret \n\nfestgestellten Verletzungshandlungen hinaus an für die Beurteilung der Ver-\n\nhältnismäßigkeit der Vernichtung erforderlichen Feststellungen zum Grad des \n\nVerschuldens. Ebenso lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der \n\ndurch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf \n\nandere Weise beseitigt werden kann. Insbesondere bei schuldlosem Handeln \n\ndes Verletzers werden, zumal wenn der ihm durch die Vernichtung entstehen-\n\nde Schaden den durch die Verletzung eingetretenen Schaden des Schutz-\n\nrechtsinhabers erheblich übersteigt, bei der Abwägung, ob und durch welche \n\nMaßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands \n\ngenügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere An-\n\nforderungen zu stellen sein. \n\nIV. Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\n1. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten ist bezüglich der im Zusammenhang mit den Testkäufen festgestellten \n\n18 Verletzungshandlungen begründet. Aus den vom Berufungsgericht ange-\n\nführten Gründen, die von der Revision der Beklagten nicht in Frage gestellt \n\nwerden, besteht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das mar-\n\nkenverletzende Verhalten der Beklagten zu einem Schaden geführt hat. \n\n53 \n\n54 \n\n55 \n\n2. Daran fehlt es hingegen hinsichtlich der aus dem Lagerbestand der \n\nBeklagten zu 1 stammenden 15 Produkte, die von dieser noch nicht vertrieben \n\nworden sind. \n\n56 \n\n3. Hinsichtlich noch nicht festgestellter gleichartiger Verletzungshand-\n\nlungen kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht festgestellt wer-\n\nden, weil aus den oben dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen wer-\n\nden kann, dass derartige Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft \n\nbegangen worden sind. \n\n57 \n\n4. Soweit die Revision der Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe ver-\n\nfahrensfehlerhaft weitere Verletzungshandlungen der Beklagten unberücksich-\n\ntigt gelassen, bleibt sie ohne Erfolg. \n\n58 \n\na) Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, dass \n\nauch das am 10. Juni 1999 von der Klägerin bei der I. Kaufhaus GmbH er- \n\nworbene Testkaufprodukt \"JIL SANDER Jil\", EdT natural Spray 30 ml, Herstel-\n\nlerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 geliefert worden ist. \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es liege zwar ein Lieferschein vom \n\n12. April 1999 (Anlage K 27; richtig: K 24) vor. Diesem könne jedoch nicht ent-\n\nnommen werden, dass es sich bei dem dort aufgeführten Produkt \"Jil\" um das \n\nin Rede stehende Testkaufprodukt handele. Weiteren Beweis habe die Kläge-\n\nrin nicht angetreten. Auf das Zeugnis des Zeugen W. habe sie sich nur hin- \n\nsichtlich der aus der Anlage K 27 hervorgehenden 13 Produkte berufen, nicht \n\naber auch in Bezug auf das streitige Testkaufprodukt. \n\n59 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht hät-\n\nte aufgrund des Vorbringens der Klägerin, die in der Anlage K 27 aufgeführten \n\n13 Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1, erkennen müssen, \n\ndass sich das Beweisangebot auch auf das Kaufprodukt \"Jil Sander\" gemäß \n\nAnlage K 27 erstreckte, und hätte dementsprechend den Zeugen W. dazu \n\nvernehmen müssen, ob das Testkaufprodukt \"JIL SANDER Jil\", EdT natural \n\nSpray 30 ml, Herstellerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 \n\ngeliefert worden sei, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der \n\n13 in der Anlage K 27 aufgeführten Produkte eine Lieferung durch die Beklagte \n\nzu 1 angenommen. Aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. November \n\n2000, S. 6/7 vorgelegten Auflistung ergibt sich, dass sich ihr Beweisangebot \n\ndurch Zeugnis des Zeugen W. nur auf das in der Anlage K 27 aufgeführte \n\n\"JIL SANDER\"-Produkt mit der Seriennummer 0508215697 bezieht und nicht \n\nauf das Testkaufprodukt mit der Seriennummer J7 0508343803. \n\n60 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es weiter als nicht erwiesen angesehen, \n\ndass das am 1. Oktober 1999 bei dem Kaufhaus S. in Bamberg \n\nerworbene Testkaufprodukt \"Joop! What about Adam\", Aftershave 75 ml, Her-\n\nstellerkennzeichnung K7 0114288870, von der Beklagten zu 1 stammt. Es hat \n\ndazu ausgeführt, aus der Rechnung der Beklagten zu 1 an das Kaufhaus \n\n S. vom 3. Dezember 1998 lasse sich nicht entnehmen, dass das zehn \n\nMonate später erworbene Testkaufprodukt aus dieser Lieferung stamme. Dies \n\nhabe auch der Zeuge H. S. nicht bestätigen können. Vielmehr \n\nergebe sich aus seiner Aussage, dass das Kaufhaus S. für Werbeaktionen \n\nnoch andere Lieferanten gehabt habe. Es lasse sich damit nicht sicher feststel-\n\nlen, dass das Testkaufprodukt von der Beklagten zu 1 geliefert worden sei. \n\nEntgegen der Rüge der Revision der Klägerin ist diese Beweiswürdigung des \n\nBerufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere lässt \n\nsie keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. \n\n61 \n\nV. Soweit das Hauptbegehren der Klägerin unbegründet ist, bleiben \n\nauch ihre in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge aus den vorstehend \n\ngenannten Gründen ohne Erfolg. \n\n62 \n\nC. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Klägerin \n\nund der Beklagten teilweise aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht \n\nerforderlich sind, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich in der Sache zu ent-\n\nscheiden. \n\n63 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2001 - 2a O 130/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2002 - 20 U 90/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"HalblSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:32.417113+00:00"}}