{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__24-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"I ZR 24/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arzneimittelwerbung im Internet AMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 a) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in ei- nem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden. b) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arz- neimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. c) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtli- nienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 24/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n30. März 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nArzneimittelwerbung im Internet \n\nAMG § 2, § 21; HWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11; TDG § 4; \nEuGVÜ Art. 5 Nr. 3 \n\na) Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch \neinen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in ei-\nnem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein \nDisclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst \ngemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet \nwerden. \n\nb) Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU \ngeschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arz-\nneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene \nArzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht. \n\nc) Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur \nSchaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG \nNr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen \nArzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtli-\nnienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 8. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, unterhält \n\neinen Internet-Versandhandel. Zu den von ihr vertriebenen Erzeugnissen gehö-\n\nren die im Klageantrag näher bezeichneten Produkte. Für diese warb die Be-\n\nklagte auf ihren Internet-Seiten u.a. folgendermaßen: \n\n2 \n\nDie Startseite des Internet-Auftritts der Beklagten enthielt jedenfalls bis \n\nDezember 2001 den nachstehenden Hinweis: \n\n3 \n\n4 \n\nGleichwohl lieferte die Beklagte auf eine Bestellung aus November 2001 \n\nnoch im Dezember 2001 die Produkte \"L. TM Kapseln\" und \"Johan- \n\nniskraut Kapseln\" nach Deutschland. \n\nDer klagende Wettbewerbsverein hat geltend gemacht, die streitgegen-\n\nständlichen Produkte seien Arzneimittel, die die Beklagte ohne Zulassung im \n\nInland weder bewerben noch vertreiben dürfe. \n\n5 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \n\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfol-\n\ngend wiedergegebene Mittel ohne Zulassung als Arzneimittel (ge-\n\nmäß § 21 AMG) zu bewerben und/oder zu vertreiben: \n\na) K. mit Knoblauch Kapseln, \n\nb) L. TM Kapseln, \n\nc) Ly. TM Kapseln, \n\nd) V. TM Kapseln, \n\ne) Johanniskraut Kapseln. \n\n6 \n\nDie Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in \n\nAbrede gestellt und die Ansicht vertreten, die von ihr beworbenen Produkte sei-\n\nen Nahrungsergänzungsmittel und keine zulassungspflichtigen Arzneimittel. Sie \n\nhat geltend gemacht, die Werbung und der Vertrieb der Produkte seien in den \n\nNiederlanden zulässig; sie dürfe deshalb für die Waren im Internet werben und \n\ndiese vertreiben. Dies gelte jedenfalls, wenn sie klarstelle, nicht nach Deutsch-\n\nland zu liefern. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (KG ZLR 2003, 604). \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG \n\na.F. i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG für begründet erachtet. Hierzu hat es \n\nausgeführt: \n\n10 \n\nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVÜ. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift \n\nfielen auch Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs. Ort des schädigenden \n\nEreignisses seien der Handlungs- und der Erfolgsort. Die Internet-Domain sei \n\nbestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar. Zu dem auf der Startseite ange-\n\nführten Begriff der deutschsprachigen Europäer zählten neben Österreichern \n\nund Schweizern auch Deutsche. Zwar könne durch einen sog. Disclaimer das \n\nauf der ganzen Welt abrufbare Internet-Angebot auf bestimmte Gebiete be-\n\nschränkt werden. Die Beklagte habe sich jedoch durch die Lieferung nach \n\nDeutschland zu dem Disclaimer in Widerspruch gesetzt. Im Übrigen reiche die \n\nschlüssige Behauptung der die internationale Zuständigkeit begründenden Um-\n\nstände aus. \n\n11 \n\nDer Unterlassungsanspruch sei begründet, weil es sich bei den streitge-\n\ngenständlichen Produkten um (Funktions-)Arzneimittel handele, die ohne arz-\n\nneimittelrechtliche Zulassung in Deutschland nicht vertrieben werden dürften. \n\nMaßgeblich für die Einordnung als Arzneimittel oder als Lebensmittel sei die an \n\nobjektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung. Die Ver-\n\nkehrsanschauung knüpfe regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung \n\nüber den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die von den \n\nVerwendungsmöglichkeiten solcher Mittel ihrer Art nach abhänge. Die Vorstel-\n\nlung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts könne von der \n\nAuffassung der Wissenschaft, den dem Mittel beigefügten Hinweisen und Wer-\n\nbeprospekten sowie der Aufmachung der Mittel beeinflusst werden. Auch nach \n\nden einschlägigen EG-Vorschriften seien Mittel, die unter den europäischen \n\nArzneimittelbegriff fielen, keine Lebensmittel. \n\n12 \n\nNach den Werbeaussagen der Beklagten, deren Richtigkeit von den Par-\n\nteien nicht in Abrede gestellt worden sei, hätten die in Rede stehenden Produk-\n\nte eine pharmakologische Wirkung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften sei ein Erzeugnis als ein Arzneimittel anzu-\n\nsehen, wenn es dazu bestimmt und geeignet sei, zur Beeinflussung der Körper-\n\nfunktion im eigentlichen Sinne angewandt zu werden, es sei denn, die Stoffe \n\nwirkten sich nicht nennenswert auf den Stoffwechsel aus. Die streitgegenständ-\n\nlichen Produkte hätten in diesem Sinne eine pharmakologische Wirkung. Es \n\nfinde eine gezielte Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen \n\nKörpers statt, der kein gleichwertiger oder überwiegender Ernährungszweck \n\ngegenüberstehe. Durch die Mittel würden keine Mangelzustände aufgrund ver-\n\nbrauchter Nährstoffe ausgeglichen, sondern es werde gezielt die Herzfunktion \n\nverbessert, die sexuelle Leistungsfähigkeit gesteigert, die Prostata verkleinert \n\noder zur Aufhellung der Psyche beigetragen. \n\n13 \n\nDas Mittel \"K. mit Knoblauch Kapseln\" enthalte das Co- \n\nEnzym Q-10, das den Stoffwechsel beeinflusse. Knoblauch in arzneilicher Zu-\n\nbereitung diene der Vorbeugung altersbedingter Gefäßerkrankungen. \n\n14 \n\nDie Mittel \"L. TM Kapseln\" und \"V. TM Kapseln\" würden \n\nals natürliche, sichere, patentierte und klinisch erprobte Rezepturen zur Steige-\n\nrung der sexuellen Leistungsfähigkeit beworben, die durch eine klinisch erprob-\n\nte Formel zur Erhöhung der Produktion des Neutrotransmitters \"Stickstoffmono-\n\nxyd\" die Durchblutung der Sexualorgane steigern sollten. Die Mittel würden in \n\nden Stoffwechsel eingreifen. Durch den Hinweis auf eine klinische Erprobung \n\nwerde das Verkehrsverständnis einer pharmakologischen Wirkung verstärkt. \n\n15 \n\nDas Mittel \"Ly. TM Kapseln\" helfe, eine vergrößerte Prostata zu \n\nverkleinern und einem häufigen Harndrang entgegenzuwirken, und manipuliere \n\nebenfalls die Körperfunktionen. \n\n16 \n\nDie Wirkung der Johanniskraut-Kapseln sei auf die Förderung einer posi-\n\ntiven Einstellung und einer stabilen Gemütslage gerichtet. Johanniskraut werde \n\nin arzneilicher Zubereitung bei psycho-vegetativen Störungen wie Angst und \n\nnervöser Unruhe sowie depressiven Verstimmungen angewandt. Es habe die \n\nZweckbestimmung eines Arzneimittels und manipuliere die Körperfunktionen. \n\n17 \n\nBei der Einnahme der Mittel seien Gesundheitsrisiken nicht auszuschlie-\n\nßen; es bestehe die Gefahr der unsachgerechten Selbstmedikation durch Ein-\n\nnahme der Mittel unter Vernachlässigung eines gebotenen Arztbesuchs. \n\n18 \n\nDas Vertriebs- und Werbeverbot nach § 21 AMG, § 3a HWG gelte auch \n\ndann, wenn die Mittel in einem anderen EU-Mitgliedstaat zulässigerweise auf \n\ndem Markt sein sollten. Handele es sich um in einem anderen Mitgliedstaat frei \n\nverkäufliche Nahrungsergänzungsmittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung \n\noder Registrierung, fehle es an einer Grundlage, die Mittel ohne entsprechen-\n\ndes Prüfverfahren als gleichwertig mit im Inland zugelassenen Arzneimitteln \n\nanzusehen. Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit i.S. von Art. 28 EG \n\ndurch das Vertriebs- und das Werbeverbot seien zum Schutz der Gesundheit \n\nund des Lebens von Menschen nach Art. 30 EG gerechtfertigt. \n\n19 \n\nII. Die Revision ist nicht begründet. Die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, die Bewerbung und der Vertrieb der in Rede stehenden Produkte durch \n\ndie Beklagte seien im Inland unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG a.F.) \n\nals auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n20 \n\n1. Anders als die Revision meint, ist im Streitfall eine internationale Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Die unter der Geltung des § 545 \n\nAbs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende interna-\n\ntionale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2003 \n\n- IX ZR 203/02, WM 2003, 1542; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, TranspR \n\n2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das \n\nEuGVÜ ist vorliegend anwendbar, weil die Klage am 7. September 2001 und \n\ndamit vor Geltung der EuGVVO, die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist \n\n(Art. 76 Abs. 1 EuGVVO), erhoben worden ist (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02, GRUR 2005, \n\n519 = WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex). \n\n21 \n\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem \n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor \n\ndem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-\n\ngetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-\n\nerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-\n\nlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen \n\naufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen \n\n(BGH, Urt. v. 11.2.1988 \n\n- I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 = WRP 1988, 446 - AGIAV; BGHZ 153, \n\n82, 91). Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist \n\nneben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädi-\n\ngende Ereignis eingetreten ist (EuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, \n\nI-415 = GRUR Int. 1998, 298 Tz. 20 - Shevill). Bei Wettbewerbsverletzungen im \n\nInternet ist der Erfolgsort im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt be-\n\nstimmungsgemäß dort auswirken soll (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, \n\nGRUR 2005, 431, 432 = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; zu § 32 ZPO, \n\n§ 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR 2000, 770, \n\n771; Harte/Henning/Retzer, UWG, § 14 Rdn. 64; weitergehend zu § 32 ZPO, \n\n§ 24 UWG a.F.: OLG München CR 2002, 449, 450). Die Zuständigkeit hängt \n\nallerdings nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen \n\nRechts erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird \n\nund diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, \n\n432 - HOTEL MARITIME). \n\n22 \n\nDer Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. \n\nDer Internet-Auftritt der in den Niederlanden ansässigen Beklagten war interna-\n\ntional ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten und an deutsch-\n\nsprachige Europäer gerichtet. Die Verkaufspreise waren zudem in DM angege-\n\nben. Soweit die Beklagte in ihrem Internet-Auftritt den Hinweis auf \"deutsch-\n\nsprachige Europäer\" mit dem Zusatz \"aber nicht an deutsche Adressen\" und \n\nder österreichischen Nationalflagge versehen hat, ist das Berufungsgericht zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass dadurch Deutschland von dem Internet-Auftritt \n\nnicht ausgeschlossen worden ist. Allerdings kann ein sogenannter Disclaimer, \n\nmit dem der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht \n\nzu beliefern, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein (vgl. \n\nOLG Frankfurt CR 1999, 450, 451; KG GRUR Int. 2002, 448, 449 f.; Fe-\n\nzer/Hausmann/Obergfell, UWG, Einl. I Rdn. 369; Hoeren, WRP 1997, 993, 998; \n\nMankowski, GRUR Int. 1999, 909, 919; Ubber, Markenrecht im Internet, S. 214; \n\nenger: Harte/Henning/Retzer aaO § 14 Rdn. 64). Ein wirksamer Disclaimer \n\nsetzt aber voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner \n\nAufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zu-\n\ndem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen \n\nseiner Ankündigung gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzge-\n\nbiet liefert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Disclaimer \n\nist ersichtlich nicht ernst gemeint, weil die Beklagte beim Vertrieb ihrer Produkte \n\nneben Preisen in Euro auch DM-Preise bei der Produktwerbung angegeben \n\nhat. Hätte die Beklagte von ihrem an deutschsprachige Europäer gerichteten \n\nAngebot tatsächlich inländische Abnehmer ausnehmen wollen, hätte es wesent-\n\nlich näher gelegen, statt der deutschen Währung die österreichische oder die \n\nschweizerische Währung anzugeben. Den Disclaimer hat die Beklagte auch \n\nselbst nicht beachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie \n\nden Lieferersuchen nach Deutschland jedenfalls in zwei Fällen nachgekommen. \n\n23 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision stellt es auch keine unzulässige Ein-\n\nschränkung der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG dar, dass ein Disclaimer \n\nbei der Frage, an wen sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß richtet, nur \n\nBeachtung finden kann, wenn er widerspruchsfrei und ernst gemeint aufge-\n\nmacht ist und wenn sich der Werbende zu dem Disclaimer nicht in Widerspruch \n\nsetzt. \n\n24 \n\n25 \n\n2. Der Unterlassungsanspruch ist nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 \n\nAbs.1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG begründet. \n\na) Die Anwendung deutschen Rechts auf den Internet-Auftritt der Beklag-\n\nten ist nicht nach dem sog. Marktortprinzip ausgeschlossen. Nach dem \n\nMarktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, \n\ndass die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinander-\n\ntreffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP \n\n1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGHZ 113, 11, 14 \n\n- Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 \n\n= WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung). Nach deutschem Wettbewerbs-\n\nrecht ist der Internet-Auftritt der Beklagten zu beurteilen, wenn sich dieser be-\n\nstimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Einl. UWG Rdn. 5.8; Fe-\n\nzer/Hausmann/Obergfell aaO Einl. I Rdn. 273; Harte/Henning/Glöckner aaO \n\nEinl. C Rdn. 84 ff.; Bornkamm in: Bartsch/Lutterbeck, Neues Recht für neue \n\nMedien, 1998, 99, 105). Hiervon ist im Streitfall auszugehen; insoweit gelten die \n\nvorstehenden Ausführungen zur Begründung der internationalen Zuständigkeit \n\nentsprechend (Abschn. II 1). Der Internet-Auftritt der Beklagten hat sich auch \n\ntatsächlich und nicht nur nach den Behauptungen des Klägers im Inland aus-\n\ngewirkt. Durch den von der Beklagten auf ihrer Startseite im Internet ange-\n\nbrachten Disclaimer wurde der Inlandsbezug nicht ausgeschlossen, weil der \n\nDisclaimer ersichtlich nicht ernst gemeint war und die Beklagte sich an die dort \n\nangekündigte Lieferbeschränkung tatsächlich auch nicht gehalten hat. Bei der \n\nvon der Beklagten vorgenommenen Lieferung von zwei Produkten nach \n\nDeutschland handelte es sich nicht um ein einmaliges Versehen. Davon ist das \n\nBerufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten ausge-\n\ngangen. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt einen Rechtsfehler \n\ndes Berufungsgerichts nicht auf. Dem Disclaimer fehlte deshalb eine dahinge-\n\nhende Indizwirkung, dass die Beklagte grundsätzlich keine Lieferungen nach \n\nDeutschland vornahm. \n\n26 \n\nb) Das beantragte Verbot der Werbung und des Vertriebs der streitge-\n\ngenständlichen Produkte ist nicht nach dem Gesetz über die Nutzung von Tele-\n\ndiensten (Teledienstegesetz TDG) ausgeschlossen. Das Teledienstegesetz in \n\nder bis zum 20. Dezember 2001 gültigen Fassung sah keine Ausnahmen von \n\nnationalen Beschränkungen für Diensteanbieter mit Niederlassung in einem \n\nanderen EG-Staat vor. \n\n27 \n\nNach der Novellierung des Teledienstegesetzes mit Wirkung ab \n\n21. Dezember 2001 sind die beanstandete Werbung und der Vertrieb der in \n\nRede stehenden Produkte von einem Verbot nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG n.F. \n\nnicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte ihren Sitz in einem an-\n\nderen EU-Mitgliedstaat hat. Nach dieser Vorschrift, durch die Art. 3 Abs. 2 der \n\nRichtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni \n\n2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-\n\nschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt \n\n(\"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr\", ABl. EG Nr. L 178 v. \n\n17.7.2000, S. 1) umgesetzt worden ist (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines \n\nGesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr \n\n[Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz \n\n- EGG], BT-\n\nDrucks. 14/6098, S. 18), wird der Dienstleistungsverkehr von nationalen Be-\n\nschränkungen, die im Herkunftsland nicht gelten, freigestellt (Herkunftslandprin-\n\nzip). Zu den Telediensten im Sinne des Teledienstegesetzes rechnen gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 TDG auch Angebote von Waren in elektronisch ab-\n\nrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellungs-\n\nmöglichkeit, wie sie die Beklagte vorliegend bereitstellt. Gleichwohl unterliegen \n\nWerbung und Vertrieb der Produkte der Beklagten deutschem Recht. \n\n28 \n\naa) Für die Beurteilung des Vertriebsverbots sind die Bestimmungen des \n\nTeledienstegesetzes nicht einschlägig. Die E-Commerce-Richtlinie, zu deren \n\nUmsetzung die Novellierung des Teledienstegesetzes durch das Elektronische \n\nGeschäftsverkehr-Gesetz (EGG) diente (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf BT-Drucks. 14/6098, S. 11), regelt nicht die Lieferung von Produkten. Die-\n\nse sind nach Art. 2 lit. h ii Spiegelstrich 2 der E-Commerce-Richtlinie und nach \n\nihrem Erwägungsgrund Nr. 21 vom koordinierten Bereich ausgenommen (vgl. \n\nauch KG GRUR-RR 2001, 244, 249; Ahrens, CR 2000, 835, 841; Ernst, WRP \n\n2001, 893, 898). Entsprechendes gilt für die die Richtlinie umsetzende Novellie-\n\nrung des Teledienstegesetzes, dem auch nichts für eine weitergehende Rege-\n\nlung zu entnehmen ist (Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 4 TDG \n\nRdn. 11; Brunner in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 4 \n\nTDG Rdn. 35). \n\n29 \n\nbb) Dem von dem Kläger beantragten Werbeverbot steht nicht die Be-\n\nstimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG entgegen. Dazu bedarf es keines näheren \n\nEingehens auf die Rechtsnatur und die Reichweite des Herkunftslandprinzips \n\nnach § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG (vgl. zum Meinungsstand: Ahrens, FS Tilmann, \n\nS. 739, 745 f.; Fezer/Hausmann/Obergfell aaO Einl. I Rdn. 112 ff.; Spindler in \n\nSpindler/Schmitz/Geis aaO § 4 TDG Rdn. 23 ff.; Brunner in Manssen aaO § 4 \n\nTDG Rdn. 37 ff.). Denn § 4 Abs. 2 Satz 1 TDG findet nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V. \n\nmit Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG keine Anwendung. Danach unterliegen das Ange-\n\nbot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in \n\neinem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von § 4 Abs. 2 \n\nSatz 1 TDG den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses \n\ndem Schutz der öffentlichen Gesundheit vor Beeinträchtigungen oder ernsthaf-\n\nten und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des in-\n\nnerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemes-\n\nsenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Das Berufungsgericht hat das \n\nVorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausdrücklich erörtert. Das nötigt jedoch \n\nnicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache, weil der Senat die erforderliche Prüfung selbst vornehmen kann. \n\n30 \n\nGegenstand der Beurteilung ist im Streitfall die Frage, ob ein Werbever-\n\nbot für im Inland nicht zugelassene Arzneimittel, zu denen die streitgegenständ-\n\nlichen Produkte der Beklagten rechnen (vgl. hierzu nachstehend II 2 c), dem \n\nSchutz der öffentlichen Gesundheit vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften \n\nund schwerwiegenden Gefahren dient und dies im Hinblick auf das Ziel des \n\nSchutzes der öffentlichen Gesundheit verhältnismäßig ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 \n\nNr. 3 TDG, Art. 3 Abs. 4 lit. a E-Commerce-Richtlinie). Davon ist allerdings nicht \n\nschon deshalb auszugehen, weil der deutsche Gesetzgeber in § 3a HWG ein \n\nWerbeverbot für Arzneimittel vorgesehen hat, denen die erforderliche Zulas-\n\nsung fehlt (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis aaO § 4 Rdn. 55 TDG). Allein \n\naus dem Vorhandensein eines nationalen Werbeverbots für entsprechende Arz-\n\nneimittel folgte nicht, dass auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 \n\nNr. 3 TDG erfüllt sind. Das Werbeverbot des § 3a HWG für Arzneimittel, denen \n\ndie notwendige Zulassung fehlt, setzt aber Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie \n\n92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für Humanarz-\n\nneimittel (ABl. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992, S. 13) um. Danach untersagen die \n\nMitgliedstaaten die Werbung für ein Arzneimittel, für dessen Inverkehrbringen \n\nkeine Genehmigung nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erteilt wor-\n\nden ist. Eine gleichlautende Bestimmung enthält Art. 87 Abs. 1 der Richtlinie \n\n2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November \n\n2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. \n\nEG Nr. L 311 v. 28. 11. 2001, S. 67). Das in diesen Richtlinien vorgesehene \n\nund in § 3a HWG umgesetzte Werbeverbot für nicht zugelassene Arzneimittel \n\ndient der Abwendung ernsthafter und schwerwiegender Gefahren für die öffent-\n\nliche Gesundheit und ist, wie sich aus der in den Richtlinien selbst angeordne-\n\nten Rechtsfolge ergibt, verhältnismäßig. Für dieses Ergebnis spricht auch der \n\nErwägungsgrund Nr. 11 der E-Commerce-Richtlinie, wonach die Richtlinie das \n\nSchutzniveau für die öffentliche Gesundheit unberührt lässt. Zum Rechtsstand, \n\nder uneingeschränkt für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt, zählt nach \n\ndiesem Erwägungsgrund auch die Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom \n\n31. März 1992 über die Werbung für Humanarzneimittel. Dieses Schutzniveau \n\nwürde aber abgesenkt, wenn § 3a HWG, der die EG-Richtlinien umsetzt, auf-\n\ngrund der E-Commerce-Richtlinie keine Anwendung fände. Entsprechendes \n\ngilt, wenn in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich wäre, ob konkrete, nicht \n\nanders als durch ein Verbot abwendbare Gefahren von einer Werbung für ein \n\nnicht zugelassenes Arzneimittel ausgehen. Eine solche Einzelfallprüfung sehen \n\ndie einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 92/28/EWG und 2001/83/EG ge-\n\nrade nicht vor. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass nunmehr von einem ein-\n\nheitlichen Arzneimittelbegriff in der Europäischen Union auszugehen ist (dazu \n\nAbschnitt II 2 c bb). Das auf nicht zugelassene Arzneimittel bezogene Werbe-\n\nverbot ist in den Mitgliedstaaten danach einem einheitlichen Recht unterworfen. \n\n31 \n\nc) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei den streit-\n\ngegenständlichen Erzeugnissen um (Funktions-)Arzneimittel i.S. von § 2 Abs. 1 \n\nNr. 5 AMG handelt, die ohne arzneimittelrechtliche Zulassung in Deutschland \n\nnicht vertrieben (§ 21 Abs. 1 AMG) und nicht beworben werden dürfen (§ 3a \n\nHWG). Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n32 \n\naa) Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, \n\ndass für die Einordnung eines Produkts als Arznei- oder Lebensmittel seine an \n\nobjektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entschei-\n\ndend ist, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und \n\nverständigen Verbraucher darstellt. Die Verkehrsauffassung knüpft regelmäßig \n\nan eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel \n\nund ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungs-\n\nmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung des Verbrau-\n\nchers von der Zweckbestimmung des Produkts kann weiter durch die Auffas-\n\nsung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft, durch ihm bei-\n\ngefügte oder in Werbeprospekten enthaltene Indikationshinweise und Ge-\n\nbrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung, in der das Mittel dem Ver-\n\nbraucher entgegentritt, beeinflusst sein (BGHZ 151, 286, 292 - Muskelauf-\n\nbaupräparate). Diese Abgrenzung steht im Einklang mit der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Arzneimittelbegriff nach der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 \n\n(BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, GRUR 2004, 793, 796 = WRP 2004, 1024 \n\n- Sportlernahrung II; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.6.2005 - Rs. C-211, C-299 und \n\nC-316/03 bis C-318/03, WRP 2005, 863 Tz. 45 = ZLR 2005, 435 - HLH Waren-\n\nvertriebs GmbH). \n\n33 \n\nbb) Durch Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie \n\n2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel \n\n(ABl. EG Nr. L 136 v. 31.3.2004, S. 34) ist der Arzneimittelbegriff neu definiert \n\nworden. Nach Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG sind danach Arznei-\n\nmittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen \n\nKörper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um ent-\n\nweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologi-\n\nsche, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korri-\n\ngieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. \n\nDurch die neu in die Begriffsbestimmung des Funktionsarzneimittels aufge-\n\nnommenen Wirkungen (pharmakologische, immunologische oder metabolische \n\nWirkung) stellt der Arzneimittelbegriff jedenfalls in größerem Umfang als die \n\nzuvor maßgebliche Definition des Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG \n\nauf objektive Merkmale des Produkts ab (vgl. Doepner/Hüttebräuker, WRP \n\n2005, 1195, 1196; Meyer/Reinhart, WRP 2005, 1437, 1444; weitergehend \n\nGröning, WRP 2005, 709, 712). Mit der neuen Definition des Arzneimittels in \n\nArt. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG aufgrund des wissenschaftlichen und \n\ntechnischen Fortschritts verfolgte der europäische Gesetzgeber nach Erwä-\n\ngungsgrund Nr. 7 der Richtlinie das Ziel, die Begriffsbestimmungen weiter zu \n\nklären und zu spezifizieren und auftretende Zweifel der Begriffsbestimmung \n\nvermeiden zu helfen. Mit der Bestimmung des Begriffs des Arzneimittels in \n\nArt. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 ist nunmehr an-\n\nders als unter Geltung des Arzneimittelbegriffs nach Art. 1 Nr. 2 in der ursprüng-\n\nlichen Fassung der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 (vgl. EuGH \n\nWRP 2005, 863 Tz. 56 - HLH Warenvertriebs GmbH) von einem einheitlichen \n\neuropäischen Begriff des Funktionsarzneimittels und einer Vollharmonisierung \n\nin diesem Bereich auszugehen (vgl. Doepner/Hüttebräuker, WRP 2005, 1195, \n\n1202; Meyer/Reinhart, WRP 2005, 1437, 1444). Nach Ablauf der Umsetzungs-\n\nfrist gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 am 30. Oktober \n\n2005 ist die Bestimmung des § 2 AMG, die den nationalen Arzneimittelbegriff \n\nregelt, richtlinienkonform i.S. des neu gefassten europarechtlichen Arzneimittel-\n\nbegriffs auszulegen. Dabei ist für die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und \n\nLebensmittel auch die Definition des Lebensmittels heranzuziehen. Denn Arz-\n\nneimittel sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG nicht Lebensmittel i.S. von § 2 Abs. 2 \n\nLFGB. Nach § 2 Abs. 2 LFGB i.V. mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 \n\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. \n\nEG L 31 v. 1.2.2002, S. 1) sind \"Lebensmittel\" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die \n\ndazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet \n\nwerden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverar-\n\nbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. \n\n34 \n\ncc) Sowohl unter Zugrundelegung des Arzneimittelbegriffs der Richtlinie \n\n2001/83/EG vom 6. November 2001 in der ursprünglichen Fassung als auch in \n\nder durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist \n\nbei den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen Präparaten davon \n\nauszugehen, dass es sich um Funktionsarzneimittel handelt. Das Berufungsge-\n\nricht hat die pharmakologische Wirkung dieser Produkte festgestellt. Mit ihren \n\nhiergegen gerichteten Rügen dringt die Revision nicht durch. \n\n35 \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass mit der Verwen-\n\ndung der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht zwingend Gesundheitsgefahren \n\nverbunden sein müssen, um eine pharmakologische Wirkung zu bejahen. Der \n\nBegriff des Arzneimittels ist nicht auf Präparate beschränkt, die gesundheitsge-\n\nfährdend sein können. Vielmehr ist das Auftreten einer Gesundheitsgefahr nach \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ledig-\n\nlich ein eigenständiger Faktor, der bei der Einstufung als Arzneimittel zu be-\n\nrücksichtigen ist (EuGH WRP 2005, 863 Tz. 54 - HLH Warenvertriebs GmbH). \n\nDemgegenüber ist die pharmakologische Wirkung - neben der immunologi-\n\nschen oder der metabolischen Wirkung - des Erzeugnisses ein Faktor, auf des-\n\nsen Grundlage die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten zu beurteilen \n\nhaben, ob das Erzeugnis i.S. von Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG \n\nin der ursprünglichen Fassung dazu bestimmt ist, im oder am menschlichen \n\nKörper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, \n\nBesserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen \n\nangewandt zu werden (EuGH WRP 2005, 863 Tz. 52 und 54 - HLH Warenver-\n\ntriebs GmbH) oder um nach Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG die \n\nmenschlichen physiologischen Funktionen wieder herzustellen, zu korrigieren \n\noder zu beeinflussen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn \n\nes hat die Gefahr einer unsachgemäßen Selbstmedikation aufgrund der Ein-\n\nnahme der Mittel statt eines gebotenen Arztbesuchs bejaht. Aus diesem Grund \n\nerweisen sich das Werbe- und das Vertriebsverbot unter Berücksichtigung der \n\nvon den Produkten ausgehenden Gesundheitsrisiken auch nicht als unverhält-\n\nnismäßig (vgl. zu diesem Erfordernis: EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-387/99, \n\nSlg. 2004, I-3751 = ZLR 2004, 464 Tz. 72 - Kommission gegen Bundesrepublik \n\nDeutschland; BGH GRUR 2004, 793, 797 - Sportlernahrung II), sondern im \n\nHinblick auf eine einheitliche Anwendung des Arzneimittelbegriffs in den Mit-\n\ngliedstaaten als sachgerecht. \n\n36 \n\nDie Revision hat weiter geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei \n\nder Einordnung als Arzneimittel lediglich auf die Werbeaussagen der Beklagten \n\nim Internet abgestellt und gleichwohl das vom Landgericht ausgesprochene \n\nVerbot des Vertriebs und der Werbung für die fünf Produkte bestätigt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat das Vertriebsverbot jedoch nicht aus bestimmten Werbean-\n\ngaben der Beklagten hergeleitet, sondern ist davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei den Produkten der Beklagten um Funktionsarzneimittel handelt, weil die in \n\nden Werbeangaben getroffenen Aussagen richtig sind und die Produkte danach \n\neine pharmakologische Wirkung haben. \n\n37 \n\nDie von der Beklagten vertriebenen Produkte sind somit Arzneimittel i.S. \n\nvon § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, für deren Inverkehrbringen im Inland die erforderli-\n\nche Zulassung oder Genehmigung fehlt. Sie dürfen gemäß § 21 AMG nicht im \n\nInland vertrieben und gemäß § 3a HWG nicht im Inland beworben werden. Da \n\ndie Beklagte hiergegen verstoßen hat, ist sie gemäß § 1 UWG a.F. und § 3, § 4 \n\nNr. 11, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Das Inverkehrbringen \n\nund Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung stellen ein i.S. des § 1 UWG \n\na.F. sittenwidriges Handeln und ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktver-\n\nhalten dar (vgl. BGHZ 163, 265, 274 - Atemtest). \n\n38 \n\nDie Wiederholungsgefahr folgt hinsichtlich der zwei nach Deutschland \n\ngelieferten Produkte aus dem Wettbewerbsverstoß. Wegen der übrigen drei \n\nProdukte besteht eine Erstbegehungsgefahr. Aufgrund der bereits erfolgten Lie-\n\nferung der Präparate \"L. TM Kapseln\" und \"Johanniskraut Kapseln\" \n\nin das Inland besteht die konkrete Gefahr, dass bei entsprechenden Lieferersu-\n\nchen auch die übrigen Produkte in das Inland geliefert werden. \n\n39 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2002 - 97 O 192/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2002 - 5 U 149/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":9},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/i-zr-24-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__24-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:29.265259+00:00"}}