{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__18-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"I ZR 18/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 18/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, wegen des Verlusts eines digitalen \"Time-Base-Corrector\"-Geräts (im \n\nWeiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch. \n\nDie Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 \n\nmit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM \n\nerworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen \n\n\"I. \" \n\n(im \n\nWeiteren: \n\nEntleiherin) \n\nbeauf- \n\ntragt, die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des \n\nGeräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, \n\nder Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es be-\n\nschädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger \n\nFotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin \n\ndas Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den \n\nTransportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die \n\nBeklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe \n\nden Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht \n\nselbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mit-\n\ngeteilt, dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen wür-\n\nden. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadens-\n\nhöhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, \n\ndas Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die \n\nKlägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei \n\nder Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich \n\nseither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den \n\neingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten \n\nin Verlust geratene Gerät zu erhalten. \n\n3 \n\n4 \n\nMit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die \n\nBeklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung \n\nvon 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr \n\nSchreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie \n\ngeltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von \n\nder Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von \n\n31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät \n\ngemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme \n\nam 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlos-\n\nsenen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen \n\ndes in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der \n\nLage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabean-\n\nspruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung \n\nvorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Scha-\n\ndensersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede \n\ngreife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß \n\n§ 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp \n\n(in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weite-\n\nren: ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag \n\nebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis \n\nzum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabean-\n\nspruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen \n\nVerjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten \n\n§ 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte \n\nGerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt \n\nhabe. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-\n\nhalts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund \n\nder von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Ver-\n\nwahrungsvertrag zustande gekommen ist. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision gel-\n\ntend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin \n\nPartei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförde-\n\nrung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im \n\nTransportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Abliefe-\n\nrung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang \n\ndes eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass \n\nein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zu-\n\ntreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Un-\n\ntersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem \n\nPflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Trans-\n\nportauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem \n\nam 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das \n\nBerufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im \n\neigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin ange-\n\nkündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gege-\n\nbenheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei \n\nein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich \n\nund daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nDie Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht we-\n\nsentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprü-\n\nche nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die \n\nAnnahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtfüh-\n\nrer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprüngli-\n\nchen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entspre-\n\nchende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April \n\nbis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die \n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwid-\n\nrig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte \n\nzügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung \n\nüber den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten \n\nvorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Be-\n\nsichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht \n\nunerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte \n\ndie Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät \n\nabholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch inso-\n\nweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch abzuwehren. \n\n12 \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag \n\nnicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt \n\nnicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart \n\nwurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsge-\n\nwerbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, \n\n§ 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck al-\n\nlein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transport-\n\nschadens zu ermöglichen, nicht zu. \n\n13 \n\n3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht \n\nnach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Be-\n\nstimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch \n\nVerlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablie-\n\nferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Groß-\n\nkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in \n\n§ 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des \n\nSpediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm \n\naaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehl-\n\nte es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem \n\nTransport- oder Speditionsgeschäft. \n\n14 \n\n4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus, \n\ndass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in \n\nRede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 \n\nHGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Trans-\n\nportrechtsreformgesetzes, BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der \n\nAnspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden \n\nVertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall ent-\n\nsprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neurege-\n\nlung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung \n\nder Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründe-\n\nten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt \n\nlaufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu \n\nKoller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.). \n\n15 \n\n5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in \n\nunbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis \n\nentsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom \n\nZeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, \n\nlässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n16 \n\nIII. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus \n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-18-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:49.435868+00:00"}}