{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__14-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"I ZR 14/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle WA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Auf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 ist eine Streitverkündung ohne Einfluss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 14/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nWA 1955 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 \n\nAuf den Lauf der zweijährigen Klagefrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 WA 1955 \nist eine Streitverkündung ohne Einfluss. \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2002 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte im Re-\n\ngressweg auf Ausgleich eines Schadensersatzbetrages in Anspruch, den sie \n\nwegen Verlustes von Transportgut an einen Dritten zu leisten hat. \n\nDie G. Vertriebsgesellschaft mbH \n\nin Eschborn (im Fol- \n\ngenden: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin im Mai 1997 mit der Beförde-\n\nrung von 41 Mobiltelefonen von Eschborn nach Hongkong. Mit der Durchfüh-\n\nrung des Lufttransports von Frankfurt am Main nach Hongkong betraute die \n\nKlägerin die Beklagte. Bei der Ankunft in Hongkong am 26. Mai 1997 fehlten \n\n20 Mobiltelefone im Wert von etwa 21.000 DM. \n\n3 \n\nDie Transportversicherung der Auftraggeberin nahm die jetzige Klägerin \n\nwegen des Verlustes der Mobiltelefone aus übergegangenem Recht ihrer Ver-\n\nsicherungsnehmerin gemäß Art. 25 Warschauer Abkommen (WA) auf vollen \n\nSchadensersatz in Anspruch (LG Darmstadt 12 O 681/97). In diesem Verfahren \n\nverkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit \n\ndaraufhin auf Seiten der Klägerin beitrat. Der die Streitverkündung enthaltende \n\nSchriftsatz wurde der Beklagten am 22. Mai 1998 zugestellt. Das Landgericht \n\nDarmstadt verurteilte die Klägerin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom \n\n20. Juli 1999 zur Zahlung von 21.000 DM nebst Zinsen an die Transportversi-\n\ncherung der Auftraggeberin, abzüglich bereits am 30. März 1998 gezahlter \n\n3.156,50 DM. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden, am 6. Juni 2000 zugestellten Klage verlangt die \n\nKlägerin Ersatz der von ihr an die Transportversicherung zu zahlenden Urteils-\n\nsumme sowie der ihr im Vorprozess entstandenen Kosten. Sie hat die Auffas-\n\nsung vertreten, die Beklagte müsse gemäß Art. 18, 25 WA für den gesamten \n\nSchaden eintreten, weil dieser in der Zeit ihres Gewahrsams entstanden sei \n\nund die Beklagte nicht dargelegt habe, \"geordnete, überschaubare und inein-\n\nander greifende Organisationsmaßnahmen\" zur Vermeidung von Warenverlus-\n\nten getroffen zu haben. Die Klage sei nicht verfristet, da die Streitverkündung im \n\nVorprozess die Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA nach Unterbrechung neu in \n\nLauf gesetzt habe. Das Gebot einer international einheitlichen Anwendung des \n\nWarschauer Abkommens führe nicht dazu, die - spezifisch deutsche - Streitver-\n\nkündung bei der Anwendung von Art. 29 WA anders zu behandeln als die Kla-\n\ngeerhebung. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 25.377,40 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, man-\n\ngels qualifizierten Verschuldens brauche sie für den Schaden nur im Rahmen \n\nder Haftungshöchstgrenzen einzustehen. Die Frage ihres Haftungsumfangs \n\nkönne jedoch offen bleiben, weil die Klägerin die Klagefrist gemäß Art. 29 WA \n\nnicht eingehalten habe und deshalb mit ihrer Klage ausgeschlossen sei. Die \n\nStreitverkündung im Vorprozess habe den Beginn der Ausschlussfrist nicht neu \n\nin Lauf gesetzt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, da sie \n\nerst nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 WA erhoben worden sei. \n\nDazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie zweijährige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA, die dem Schutz \n\nder Interessen des Luftfrachtführers gegen die Erhebung von Schadensersatz-\n\nansprüchen nach längerem Zeitablauf diene, sei nicht gemäß § 209 Abs. 2 \n\nNr. 4 BGB a.F. analog durch die Streitverkündung im Vorprozess unterbrochen \n\nworden. Denn bei einer Anerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitver-\n\nkündung verlängerte sich die zweijährige Frist, während deren dem Luftfracht-\n\nführer eine Schadensersatzklage drohe, erheblich, nämlich um maximal zwei-\n\neinhalb Jahre zuzüglich der Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \n\nVorprozesses. Ein solches Ergebnis widerspreche dem Sinn und Zweck des \n\nArt. 29 WA. \n\n11 \n\nDer Luftfrachtführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er seine \n\nInteressen schon im Verfahren nach der Streitverkündung angemessen wahren \n\nkönne. Denn als Streithelfer im Prozess des Verfrachters gegen den Spediteur \n\nkönne er nicht sicher sein, sich ebenso effektiv verteidigen zu können wie als \n\nBeklagter in einem gegen ihn geführten Prozess des Spediteurs. \n\n12 \n\nDemgegenüber geböten keine zwingenden Interessen des Spediteurs die \n\nAnerkennung der Unterbrechungswirkung der Streitverkündung, da ihm die Er-\n\nhebung einer Feststellungsklage bereits möglich sei, bevor er selbst im Rechts-\n\nstreit des Verfrachters gegen ihn verurteilt worden sei und so einen eigenen \n\nSchaden erlitten habe. \n\n13 \n\nDie Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das \n\nVerstreichen der Ausschlussfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 WA berufe. Die Beklagte \n\nhabe ihre Verantwortung für den streitgegenständlichen Schaden zwar stets \n\nbestritten. Darin allein sei aber noch kein Verzicht auf eine Rechtsverteidigung \n\ndurch Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu erkennen. \n\n14 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht \n\nangenommen, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte \n\nnach Art. 29 Abs. 1 WA ausgeschlossen sind, weil die Klage erst nach Ablauf \n\nder zweijährigen Ausschlussfrist erhoben worden ist. \n\n15 \n\n1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 WA kann, wenn das Luftfahrzeug - wie im vor-\n\nliegenden Fall - seinen Bestimmungsort erreicht hat, eine auf Art. 18, 25 WA \n\ngestützte Schadensersatzklage nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jah-\n\nren nach Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort erhoben werden. Nach \n\nAbsatz 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die Fristberechnung nach den Geset-\n\nzen des angerufenen Gerichts, für den hier zu entscheidenden Fall mithin nach \n\n§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 183/82, \n\nTranspR 1986, 22, 24; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 8). \n\nDa das Flugzeug mit der betroffenen Sendung am 26. Mai 1997 auf dem Flug-\n\nhafen in Hongkong eingetroffen ist, musste die Schadensersatzklage bis zum \n\n26. Mai 1999 eingereicht sein (§ 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Die streit-\n\ngegenständliche Schadensersatzklage ist demgegenüber erst am 6. März 2000 \n\n- mithin nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA - \n\neingereicht worden. \n\n16 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Lauf der zweijährigen \n\nKlagefrist in Art. 29 Abs. 1 WA nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog \n\ndurch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung \n\nin dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 12 O 681/97 \n\ngeführten Rechtsstreit unterbrochen worden. \n\n17 \n\na) Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 WA enthält keine Verjährungs-, son-\n\ndern eine Ausschlussfrist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR \n\n2005, 317 m.w.N.). Auf Ausschlussfristen sind die verjährungsrechtlichen Vor-\n\nschriften - wie hier die nach Art. 229 § 5 EGBGB noch in Betracht kommende \n\nBestimmung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. - nicht unmittelbar anwendbar. \n\nDas Warschauer Abkommen enthält keine Bestimmungen darüber, ob der Lauf \n\nder Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA auch durch andere Handlungen des \n\nVertragspartners des Luftfrachtführers als durch Klage auf Schadensersatz un-\n\nterbrochen werden kann. Das rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision \n\naber nicht die Annahme, durch die im nationalen Recht geregelte Streitverkün-\n\ndung (§ 72 ZPO) werde der Lauf der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA un-\n\nterbrochen. Die Streitverkündung steht der Klageerhebung i.S. des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA nicht gleich. Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. kommt \n\nim Rahmen von Art. 29 Abs. 1 WA nicht entsprechend zur Anwendung (vgl. \n\nOLG Köln TranspR 1980, 100; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Komm. z. \n\nTransportrecht, 2000, Art. 29 WA Rdn. 4; Koller aaO Art. 29 WA 1955 Rdn. 9; \n\na.A. LG Frankfurt am Main TranspR 2002, 117). \n\n18 \n\nb) Die Wesensverschiedenheit von Ausschluss- und Verjährungsfrist \n\nschließt die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender \n\nRegelungen allerdings nicht schlechthin aus. Vielmehr ist dies von Fall zu Fall \n\nnach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschriften zu entscheiden (vgl. \n\nBGHZ 73, 99, 101; 84, 101, 108; 112, 95, 101 f.). \n\n19 \n\naa) Demgemäß ist für die Beurteilung der Frage, ob der Lauf der hier in \n\nRede stehenden Ausschlussfrist durch eine Streitverkündung gemäß § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrochen werden kann, insbesondere auf Sinn und \n\nZweck der Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA zurückzugreifen. Mit dieser \n\nRegelung soll erreicht werden, dass der Luftfrachtführer nur zeitlich begrenzt in \n\nAnspruch genommen werden kann, weil die Aufklärung des Sachverhalts bei \n\nlänger zurückliegenden Vorgängen schwierig ist und eine Beweisnot eintreten \n\nkann, zumal der Luftfrachtführer den Entlastungsbeweis nach Art. 20 WA zu \n\nführen hat (BGHZ 84, 101, 108). Mit dieser Zielsetzung, die auch einer alsbaldi-\n\ngen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten dient, lässt sich die ent-\n\nsprechende Heranziehung einer die Ausschlussfrist verlängernden Verjäh-\n\nrungsregelung nicht vereinbaren, wie sie § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. vorsieht. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die zweijäh-\n\nrige Ausschlussfrist nach Art. 29 Abs. 1 WA im Falle einer entsprechenden An-\n\nwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gegebenenfalls ganz erheblich ver-\n\nlängern könnte, was gerade dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 WA wider-\n\nspräche. \n\n20 \n\nbb) Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlussfrist des Art. 29 WA \n\nbelegen zudem, dass es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch \n\neine detaillierte Verjährungsregelung unter teilweiser Anwendung der Bestim-\n\nmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlussfrist dar-\n\num ging, die Frist zur Wahrung der Rechte des Geschädigten zu vereinheitli-\n\nchen und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvor-\n\nschriften entgegenzuwirken (BGH TranspR 2005, 317; MünchKomm.HGB/ \n\nKronke, WA Art. 29 Rdn. 1 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA muss eine Klage auf Schadensersatz innerhalb der Ausschlussfrist \n\nvon zwei Jahren erhoben werden. Damit wird ausdrücklich eine Klageerhebung, \n\nder die Beantragung eines Mahnbescheids in den prozessualen Wirkungen \n\ngleichsteht, verlangt. Eine andere prozessuale Maßnahme wie die Streitverkün-\n\ndung in einem anderen Verfahren wird nicht zugelassen. Es kommt hinzu, dass \n\ndas Verfahren der Streitverkündung auf nationalem Recht beruht und in ande-\n\nren Ratifikationsstaaten des Warschauer Abkommens - anders als das überall \n\nexistierende Klageverfahren - nicht ohne Weiteres eine Entsprechung hat. In \n\nArt. 29 Abs. 2 WA wird demgemäß auch nur für die Berechnung der Aus-\n\nschlussfrist auf das nationale Recht verwiesen. \n\n21 \n\ncc) Die Revisionserwiderung weist überdies zutreffend darauf hin, dass \n\ndie Streitverkündung in ihren Wirkungen auch nicht einer Klageerhebung \n\ngleichsteht. Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die förm-\n\nliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozessparteien ein \n\nRechtsstreit anhängig ist. Der Streitverkünder erhebt - anders als der Kläger - \n\nkeinen sachlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitver-\n\nkündeten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1). \n\n22 \n\ndd) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, dass die \n\nprozessualen Möglichkeiten des Streitverkündeten zur Wahrnehmung seiner \n\nRechte als Streithelfer denen eines Beklagten nicht gleichwertig sind. Der \n\nStreithelfer muss den Rechtsstreit gemäß § 67 ZPO in der Lage annehmen, in \n\nder sich dieser zur Zeit seines Beitritts befindet. Das kann dazu führen, dass er \n\nmit einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ausgeschlossen ist, ohne dass \n\nihn an einer Verspätung (§ 296 ZPO) ein Verschulden trifft. \n\n23 \n\nee) Ein weiterer maßgeblicher Unterschied zwischen der Position als \n\nStreithelfer und der Stellung als Beklagter besteht darin, dass der beitretende \n\nStreitverkündete nach § 67 ZPO mit solchen Erklärungen und Handlungen aus-\n\ngeschlossen ist, die mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. \n\nDiese Regelung ist gerade in dem Vorprozess zwischen der Transportversiche-\n\nrung der Auftraggeberin und der jetzigen Klägerin zum Tragen gekommen. \n\nNach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Juli 1999 \n\nist der Vortrag der jetzigen Beklagten in jenem Verfahren zum Geschehensab-\n\nlauf und zum Schadenseintritt gemäß §§ 72, 74, 67 ZPO unberücksichtigt \n\ngeblieben, weil er im Widerspruch zum Vorbringen der Hauptpartei (Klägerin \n\ndieses Verfahrens) stand. \n\n24 \n\nc) Die dargelegten Unterschiede zwischen einer Klageerhebung und ei-\n\nner bloßen Streitverkündung in einem Drittverfahren machen deutlich, dass es \n\nnicht gerechtfertigt ist, die im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland \n\nvorgesehene Streitverkündung der Klageerhebung i.S. von Art. 29 Abs. 1 WA \n\ngleichzusetzen. \n\n25 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte handele nicht rechts-\n\nmissbräuchlich, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA berufe. Die Beklagte hat - was auch die Revision nicht in Abrede \n\nstellt - ihre Haftung für den streitgegenständlichen Schaden stets bestritten. Ein \n\nrechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht aus ihrem \n\nBeitritt im Vorprozess und ihren dortigen Ausführungen herleiten. In dem \n\nRechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt war die Ausschlussfrist des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat gegenüber der \n\nKlägerin auch nicht den Eindruck hervorgerufen, sie werde sich nicht auf die ihr \n\nzustehenden Rechte, insbesondere nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 29 \n\nAbs. 1 WA, berufen. Sie hat vielmehr deutlich gemacht (Schreiben v. 28.1.1999 \n\nan die Klägerin, Anl. K 7 zum Schriftsatz der Klägerin v. 4.8.2000), dass sie der \n\nKlägerin im Vorprozess zwar als Streithelferin helfen werde, damit aber kein \n\n\"wie auch immer geartetes Anerkenntnis\" verbunden sei. Bei dieser Sachlage \n\nist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs durch die Berufung auf die Aus-\n\nschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA kein Raum. \n\n26 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2000 - 4 O 164/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2002 - 13 U 17/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/i-zr-14-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:03.981438+00:00"}}