{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"I ZR 10/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Betonstahl Die Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden dürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstim- mungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen tragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 10/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nVerkündet am: \n20. Oktober 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBetonstahl \n\nDie Vorschriften der Landesbauordnungen, nach denen Bauprodukte, für die \n\neine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt ist, nur verwendet werden \n\ndürfen, wenn sie mit der Zulassung übereinstimmen und einen Übereinstim-\n\nmungsnachweis durch Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen \n\ntragen, regeln das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer. \n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien stellen Betonstahl her und vertreiben diesen. Der Beklagten \n\nist für den von ihr hergestellten \"kaltverformten, gerippten Betonstahl in Ringen \n\nBSt 500 KR\" mit Bescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 10. März \n\n1998 (Anlage B 4) eine bis zum 31. März 2003 geltende \"allgemeine bauauf-\n\nsichtliche Zulassung\" erteilt worden. Das Materialprüfungsamt Nordrhein-West-\n\nfalen hat der Beklagten mit \"Übereinstimmungszertifikat\" vom 31. März 1998 \n\n(Anlage B 5) für die Geltungsdauer bis zum 31. März 2003 gemäß § 28 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung vom 15. Juni 1995 (NBauO) \n\nbestätigt, dass der Betonstahl den Anforderungen der Zulassung vom 10. März \n\n1998 entspricht. Die Zulassung sowie das Übereinstimmungszertifikat sind mitt-\n\nlerweile bis zum 31. März 2008 verlängert worden. \n\n2 \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, der von der Beklagten in Ver-\n\nkehr gebrachte Betonstahl BSt 500 KR entspreche, wie Untersuchungen und \n\nTestlieferungen ergeben hätten, tatsächlich nicht den Bestimmungen des bau-\n\naufsichtlichen Zulassungsbescheids. Die Beklagte verschaffe sich dadurch in \n\nunlauterer Weise durch Rechtsbruch und Täuschung der Abnehmer Wettbe-\n\nwerbsvorteile. Sie haben die Beklagte mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter \n\nvom 10. Februar 1999 (Anlage K 10) zur Abgabe einer mit einem Vertragsstra-\n\nfeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte \n\nhat daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 1999 (Anlage K 11) eine mit ei-\n\nnem Vertragsstrafeversprechen verbundene \"vorläufige Unterlassungserklä-\n\nrung\" in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Betonstahl abgegeben, \n\nwelcher nicht den Anforderungen der hierfür geltenden bauaufsichtlichen Zulas-\n\nsungsbescheide entspricht. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken kaltverformten Betonstahl in Ringen BSt 500 KR \n\nanzubieten, abzugeben, zur Abgabe bereitzuhalten oder sonstwie \n\nin den Verkehr zu bringen, welcher nicht den Anforderungen des \n\ngültigen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheids des Deutschen \n\nInstituts für Bautechnik (DIBt, Berlin) entspricht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAußerdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten sowie deren Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Bezahlung ei-\n\nner Vertragsstrafe i. H. von 25.000 DM nebst Zinsen begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf die \"allge-\n\nmeine bauaufsichtliche Zulassung\" und das \"Übereinstimmungszertifikat\" beru-\n\nfen, in dem - ungeachtet der Nichteinhaltung bestimmter Werte bei der Fremd-\n\nüberwachung - die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Anforderungen des \n\nZulassungsbescheids bescheinigt sei. Wie sich aus dem Zulassungsbescheid \n\nergebe, reiche es für die Frage, ob ihre Produkte den Anforderungen der erteil-\n\nten Zulassung genügten, aus, wenn langfristig bestimmte Mindestwerte sowie \n\nsog. Quantilewerte eingehalten würden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Vorsprungs durch Rechtsbruch (§ 1 UWG a.F.) als auch unter dem der \n\nTäuschung der Abnehmer (§ 3 UWG a.F.) für unbegründet erachtet. Dazu hat \n\nes ausgeführt: \n\n10 \n\nEs könne zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass die Be-\n\nklagte auch Erzeugnisse in den Verkehr bringe, die materiell-rechtlich betrach-\n\ntet nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO entsprächen, \n\nweil sie wesentlich von den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt ge-\n\nmachten technischen Regeln für Betonstahl in Ringen BSt 500 KR abwichen. \n\nEin etwaiger Verstoß wäre aber nicht wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG \n\n(a.F.), weil die zuständigen Behörden den Vertrieb der Erzeugnisse der Beklag-\n\nten ausdrücklich als gesetzeskonform beurteilten. Den Bescheiden des Deut-\n\nschen Instituts für Bautechnik und des Materialprüfungsamts Nordrhein-\n\nWestfalen liege eine Beurteilung der Konformität von Betonstahl nach statisti-\n\nschen Grundsätzen zugrunde. Wesentlich sei vor allem ein langfristig hinrei-\n\nchendes Qualitätsniveau. Dazu würden die Ergebnisse von Eigen- und Fremd-\n\nüberwachung unter mathematischen Gesichtspunkten ausgewertet. Definierte \n\nMengen (Quantile) dürften das Anforderungsniveau unterschreiten. Die Unter-\n\nschreitung des Mindestwerts in Einzelstücken werde nicht beanstandet, weil \n\ndies für die Bewertung des in Serie hergestellten Produkts nicht genügend aus-\n\nsagekräftig sei. Auch Produkte, die bei einzelnen Werten die festgesetzten An-\n\nforderungen unterschritten, dürften nach Auffassung der zuständigen Behörden \n\nmit dem Übereinstimmungs-Zeichen gekennzeichnet werden, wenn die Werte \n\nlangfristig unter Berücksichtigung statistischer Methoden eingehalten würden. \n\n11 \n\nDies schließe es aus, das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig \n\ni.S. von § 1 UWG (a.F.) anzusehen. Denn es stellte eine Überforderung des \n\nGewerbetreibenden dar, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten \n\nGesetzesauslegung zu richten, wenn die zuständigen Behörden sein Verhalten \n\nausdrücklich als zulässig bewerteten. Außerdem könne es nicht Aufgabe der \n\nZivilgerichte sein, in derartigen Fällen letztlich eine Überprüfung der Tätigkeit \n\nder zuständigen Fachbehörden in Konkurrenz zu den vorrangig dazu berufenen \n\nAufsichtsbehörden und Verwaltungsgerichten vorzunehmen. \n\n12 \n\nEine Täuschung der Abnehmer über die Eigenschaften der Erzeugnisse \n\nliege nicht vor, weil die Produkte der Beklagten im Hinblick auf die Haltung der \n\nzuständigen Behörden für den vorgesehenen Zweck voll verwendungsfähig \n\nseien. Ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe bestehe nicht, weil die Be-\n\nklagte das Vertragsstrafeversprechen ersichtlich von dem Ausgang eines \n\nHauptsacheverfahrens habe abhängig machen wollen. \n\n13 \n\nII. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beru-\n\nfungsgericht. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die von den \n\nKlägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten, auf Auskunftserteilung und Zahlung der \n\nVertragsstrafe verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf \n\nder bisherigen Tatsachengrundlage können diese Ansprüche nicht als unbe-\n\ngründet abgewiesen werden. \n\n14 \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom \n\n3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr ge-\n\nstützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete \n\nVerhalten auch schon zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war. Auf die-\n\nsen Zeitpunkt kommt es auch für den auf Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht gerichteten und den diesen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftsertei-\n\nlung sowie für den auf das Vertragsstrafeversprechen gestützten Anspruch an \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 \n\n- Direkt ab Werk). \n\n15 \n\n2. Das sich aus dem Unterlassungsantrag und dem Vortrag zu seiner \n\nBegründung ergebende Unterlassungsbegehren der Klägerinnen umschreibt \n\ndie Verletzungshandlung, deren Wiederholung der Beklagten verboten werden \n\nsoll, dahin, dass die Beklagte zwar über einen gültigen bauaufsichtlichen Zulas-\n\nsungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik für den von ihr herge-\n\nstellten kaltverformten Betonstahl verfüge, aber im geschäftlichen Verkehr Be-\n\ntonstahl in den Verkehr bringe, der den in dem Zulassungsbescheid vorgege-\n\nbenen Werten nicht entspreche, und damit gegen die bauaufsichtlichen Zulas-\n\nsungsbestimmungen verstoße. Die Klägerinnen sehen darin ein unlauteres \n\nWettbewerbsverhalten unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs (§ 4 \n\nNr. 11 UWG; § 1 UWG a.F.) sowie der Irreführung (§ 5 UWG; § 3 UWG a.F.). \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, dass die \n\nBeklagte auch Erzeugnisse in den Verkehr bringe, die rein materiell-rechtlich \n\nbetrachtet den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO (bzw. den \n\nentsprechenden Vorschriften der anderen Landesbauordnungen) nicht entsprä-\n\nchen, weil sie von den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemach-\n\nten technischen Regeln für Betonstahl in Ringen BSt 500 KR abwichen. Es hat \n\neinen darin liegenden Gesetzesverstoß jedoch deshalb nicht als wettbewerbs-\n\nwidrig angesehen, weil der Vertrieb der Erzeugnisse der Beklagten von den \n\nzuständigen Behörden ausdrücklich als gesetzeskonform beurteilt werde. Dies \n\nbeanstandet die Revision im Ergebnis zu Recht. \n\n17 \n\na) Es ist zumindest missverständlich, wenn das Berufungsgericht den \n\nvon ihm gemäß dem Vorbringen der Klägerinnen unterstellten Rechtsverstoß \n\nder Beklagten gegen bauaufsichtliche Zulassungsbestimmungen dahin um-\n\nschreibt, von der Beklagten in den Verkehr gebrachter Betonstahl entspreche \n\ndeshalb nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO, weil er \n\nwesentlich von technischen Regeln für Betonstahl abweiche, die vom Deut-\n\nschen Institut für Bautechnik bekannt gemacht worden seien. Die vom Beru-\n\nfungsgericht angeführte wesentliche Abweichung von Bauprodukten von tech-\n\nnischen Regeln, die gemäß § 24 Abs. 2 NBauO (sowohl in der Fassung vom \n\n13.7.1995, Nds. GVBl. S. 200 als auch in der Fassung der Bekanntmachung \n\nvom 10.2.2003, Nds. GVBl. S. 89; beide Fassungen stimmen in den im vorlie-\n\ngenden Fall maßgeblichen Vorschriften überein) vom Deutschen Institut für \n\nBautechnik bekannt gemacht worden sind, betrifft geregelte Bauprodukte i.S. \n\ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NBauO. Die Klägerinnen haben aber nicht \n\ngeltend gemacht, dass der von der Beklagten vertriebene Betonstahl von ge-\n\nmäß § 24 Abs. 2 NBauO bekannt gemachten technischen Regeln abweiche. \n\nSie haben vielmehr als rechts- und wettbewerbswidrig beanstandet, dass der \n\nBetonstahl der Beklagten nicht der dieser erteilten allgemeinen bauaufsichtli-\n\nchen Zulassung entspreche. Nach dem - insoweit unstreitigen - Vortrag der Par-\n\nteien handelt es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Betonstahl nicht \n\num ein geregeltes Bauprodukt i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NBauO, \n\nsondern um ein nicht geregeltes Bauprodukt i. S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nAlt. 2, Abs. 3 NBauO. \n\n18 \n\naa) Der Beklagten ist für den von ihr hergestellten kaltverformten Beton-\n\nstahl vom Deutschen Institut für Bautechnik eine \"allgemeine bauaufsichtliche \n\nZulassung\" erteilt worden, mit der die Verwendbarkeit des Zulassungsgegens-\n\ntands i.S. der Landesbauordnungen (vgl. § 25 Abs. 1 i. V. mit § 1 Abs. 4 \n\nNBauO) nachgewiesen ist (Nr. I 1 des Bescheids vom 10.3.1998, Anlage B 4). \n\nNach den Landesbauordnungen, die hinsichtlich der im vorliegenden Fall maß-\n\ngeblichen Zulassungsbestimmungen für Bauprodukte übereinstimmen, ist eine \n\n\"allgemeine bauaufsichtliche Zulassung\" als Anwendbarkeitsnachweis für nicht \n\ngeregelte Bauprodukte erforderlich. Das sind Bauprodukte, die von technischen \n\nRegeln und Baubestimmungen, die vom Deutschen Institut für Bautechnik be-\n\nkannt gemacht werden, wesentlich abweichen oder für die es allgemein aner-\n\nkannte Regeln der Technik nicht gibt (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1, § 25 NBauO). Die \n\n\"allgemeine bauaufsichtliche Zulassung\" wird erteilt, wenn die Verwendbarkeit \n\ndes nicht geregelten Bauprodukts im Sinne der Landesbauordnungen nachge-\n\nwiesen ist (vgl. § 25 Abs. 1 NBauO). Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen \n\nnach dem Recht eines Bundeslands gelten auch in den anderen Ländern (vgl. \n\n§ 25 Abs. 7 NBauO). Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird für ein \n\nseiner Art nach abstrakt umschriebenes Bauprodukt erteilt. Für den Nachweis, \n\ndass das im konkreten Fall tatsächlich in den Verkehr gebrachte Produkt den \n\nZulassungsanforderungen genügt und deshalb unbedenklich für Baumaßnah-\n\nmen verwendet werden kann, bedürfen ihrer Art nach allgemein zugelassene \n\nBauprodukte des Weiteren eines Übereinstimmungsnachweises im Einzelfall. \n\nDieser Nachweis ist durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers \n\noder durch ein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle zu führen \n\n(vgl. § 28 Abs. 1 und 2 NBauO). Bei nicht geregelten Bauprodukten, für die eine \n\nallgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist, ist die Übereinstim-\n\nmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachzuweisen. \n\n19 \n\nAls Übereinstimmung gilt dabei auch eine Abweichung, die nicht wesent-\n\nlich ist (§ 28 Abs. 1 Halbs. 2 NBauO). In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-\n\nlassung wird festgelegt, ob der Übereinstimmungsnachweis in der Form der \n\nHerstellererklärung oder des Zertifikats zu führen ist; in dem der Beklagten er-\n\nteilten Zulassungsbescheid vom 10. März 1998 wird insoweit ein Übereinstim-\n\nmungszertifikat gefordert (vgl. Nr. II 2.3.1 des Bescheids - Anlage B 4). Das \n\nÜbereinstimmungszertifikat ist zu erteilen, wenn das Bauprodukt der allgemei-\n\nnen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht und einer werkseigenen Produkti-\n\nonskontrolle sowie einer Fremdüberwachung unterliegt. Bei der Fremdüberwa-\n\nchung ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt der allgemeinen bau-\n\naufsichtlichen Zulassung entspricht (vgl. § 28b NBauO). Der Beklagten ist für \n\nden von ihr hergestellten Betonstahl vom Materialprüfungsamt Nordrhein-\n\nWestfalen mit dem Bescheid vom 31. März 1998 ein solches Übereinstim-\n\nmungszertifikat erteilt worden. Die Übereinstimmungserklärung und die Erklä-\n\nrung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch \n\nKennzeichnung der einzelnen Bauprodukte mit einem Übereinstimmungszei-\n\nchen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben (§ 28 \n\nAbs. 4 NBauO). Sowohl geregelte als auch nicht geregelte Bauprodukte der \n\nhier vorliegenden Art dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandsetzung \n\nbaulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie das Ü-Zeichen tragen (§ 24 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO). Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 12 NBauO handelt ord-\n\nnungswidrig, wer Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass \n\ndafür die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 NBauO vorliegen. \n\n20 \n\nbb) Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerinnen, die Be-\n\nklagte verstoße gegen die bauaufsichtlichen Zulassungsbestimmungen, weil sie \n\nden Anforderungen der ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung \n\nnicht genügenden Betonstahl in Verkehr bringe, folglich nicht dahin, die Beklag-\n\nte bringe Produkte in den Verkehr, für die überhaupt keine bauaufsichtliche Zu-\n\nlassung erteilt worden sei. Die Klägerinnen sehen den Rechtsverstoß der Be-\n\nklagten vielmehr darin begründet, dass bei dem von dieser vertriebenen Beton-\n\nstahl die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 NBauO geforderte Übereinstim-\n\nmung des konkret vertriebenen Produkts mit der erteilten allgemeinen bauauf-\n\nsichtlichen Zulassung nicht in jedem Fall gegeben sei. Bei dem auf ihre Testbe-\n\nstellungen gelieferten Betonstahl der Beklagten seien Unterschreitungen in dem \n\nZulassungsbescheid festgesetzter Mindestwerte festzustellen. Soweit die Klä-\n\ngerinnen diese Unterschreitungen als erhebliche Abweichungen von dem Zu-\n\nlassungsbescheid bezeichnet haben, zielt ihr Vorbringen nicht, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, auf die Darlegung einer wesentlichen Abweichung i.S. \n\nvon § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NBauO. Es ist vielmehr dahin zu verstehen, \n\ndass es sich um Abweichungen handele, die nicht lediglich unwesentlich i.S. \n\nvon § 28 Abs. 1 Halbs. 2 NBauO seien und die daher der geforderten Überein-\n\nstimmung mit der Zulassung entgegenstünden. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob in den von den Kläge-\n\nrinnen dargelegten Fällen die behaupteten Abweichungen von den Werten des \n\nZulassungsbescheids die durch § 28 Abs. 1 Halbs. 2 NBauO gezogene Grenze \n\nüberschreiten, nicht befaßt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erüb-\n\nrigen sich Feststellungen hierzu nicht. Unterlassungsansprüche der Klägerinnen \n\nkönnen nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint \n\nwerden, wegen der ständigen Praxis der zuständigen Behörden bei der Durch-\n\nführung und beim Widerruf der Zulassung sowie bei der Überwachung der Pro-\n\nduktion der Beklagten sei trotz eines zu unterstellenden Gesetzesverstoßes das \n\nVerhalten der Beklagten nicht unlauter. Die Klägerinnen haben vielmehr die \n\nVoraussetzungen eines auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG \n\na.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gestützten Unterlassungsan-\n\nspruchs schlüssig vorgetragen. Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der \n\nBeklagten beurteilt sich allein danach, ob der Vertrieb des Betonstahls nach \n\nMaßgabe der § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 NBauO objektiv in Übereinstim-\n\nmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgt. Die Rechtsauf-\n\nfassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das \n\nVerhalten der Beklagten objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, nicht maß-\n\ngeblich (vgl. BGH, Urt. v. 23. 6. 2005 - I ZR 194/02, GRUR 2005, 778, 779 = \n\nWRP 2005, 1161 - Atemtest, m.w.N. - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). \n\n22 \n\naa) Bei den in Rede stehenden Vorschriften der §§ 24, 28 NBauO, nach \n\ndenen die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte die Erteilung einer allge-\n\nmeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie den Nachweis der Übereinstimmung \n\ndes konkreten Produkts mit der Zulassung voraussetzt, handelt es sich um \n\nMarktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG bzw. um wettbewerbsbe-\n\nzogene Regelungen i.S. der Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. Ohne Zu-\n\nlassung und Übereinstimmungsnachweis sind solche Bauprodukte nicht ver-\n\nkehrsfähig. Die Kennzeichnung durch Anbringung des Ü-Zeichens darf nur er-\n\nfolgen, wenn die Übereinstimmung gemäß § 28 NBauO nachgewiesen ist. Die-\n\nse Zulassungsvorschriften betreffen das Verhalten auf dem Markt beim Absatz \n\nder Waren. Sie dienen dem Schutz der Marktteilnehmer, denen durch die Zu-\n\nlassung und durch den Übereinstimmungsnachweis Gewißheit darüber ver-\n\nschafft werden soll, dass das konkret gelieferte Bauprodukt unbedenklich sei-\n\nnem Zweck entsprechend verwendet werden kann (vgl. Wiechert in: Große-\n\nSuchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 7. Aufl. \n\n§ 28 Rdn. 1). Das Inverkehrbringen nicht geregelter Bauprodukte ohne Zulas-\n\nsung und Übereinstimmungsnachweis oder unter Anbringung eines Ü-\n\nZeichens, ohne dass die Voraussetzungen für diese Kennzeichnung vorliegen, \n\nstellt daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar (vgl. zum \n\nInverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung BGH GRUR 2005, 778, \n\n780 - Atemtest; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht \n\n23. Aufl. § 4 UWG Rdn. 11.118). Bringt die Beklagte Betonstahl in den Verkehr, \n\nder nicht mit der ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung überein-\n\nstimmt, kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Herstellung der beanstan-\n\ndeten Produkte sei ihr durch den Zulassungsbescheid ausdrücklich erlaubt \n\nworden (zur Auswirkung einer ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis eines \n\nMarktverhaltens vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest, m.w.N.). Die all-\n\ngemeine Zulassung zur Herstellung eines Produkts und die Bescheinigung der \n\nBehörde, nach diesem Verfahren hergestellte Produkte entsprächen der Zulas-\n\nsung, schließen nicht die (behördliche) Erlaubnis ein, Produkte, die aus wel-\n\nchen Gründen auch immer die Zulassungskriterien nicht erfüllen (Ausreißer), in \n\nVerkehr zu bringen. Die Beklagte steht damit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht \n\nnicht anders da als der Hersteller eines pharmazeutischen Produkts, dessen \n\nstoffliche Zusammensetzung den Vorgaben für die Zulassung als Arzneimittel \n\nnicht entspricht. \n\n23 \n\nbb) Die Klägerinnen haben schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte Be-\n\ntonstahl vertreibt, bei dem eine Übereinstimmung mit dem erteilten Zulassungs-\n\nbescheid i.S. von § 28 NBauO nicht gegeben ist, und sie daher objektiv gegen \n\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 und 4 NBauO verstößt. \n\n24 \n\n(1) Allerdings ergibt sich ein solcher Verstoß, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, nicht bereits aus jeder Unterschreitung von Anfor-\n\nderungen des Zulassungsbescheids unabhängig davon, welches Ausmaß die \n\nbehaupteten Abweichungen erreichen. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts entspricht es der ständigen Praxis des Deutschen Instituts für \n\nBautechnik, bei der Prüfung, ob für Betonstahl dessen Verwendbarkeit im Sinne \n\nder Landesbauordnungen nachgewiesen ist, die Konformität \"nach statistischen \n\nGrundsätzen\" zu beurteilen. Danach sollen bestimmte Mengen (Quantilen) das \n\nfestgelegte \"Anforderungsniveau\" unterschreiten dürfen. Auch die Unterschrei-\n\ntung des Mindestwerts in Einzelstücken werde nicht beanstandet, weil dies für \n\ndie Bewertung des in Serie hergestellten Produkts nicht genügend aussagekräf-\n\ntig sei. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen u.a. auf den im \n\nvorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Deutschen Instituts \n\nfür Bautechnik vom 21. Februar 2002 und vom 27. Juni 2002. Dort ist weiter \n\nausgeführt, dass die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für den \n\nvorliegenden Betonstahl festgelegten Anforderungen an die Eigenschaften sog. \n\nQuantilewerte seien, wie sie für eine industrielle Massenfertigung üblich und \n\nsinnvoll seien. Dementsprechend sei eine Produktion auch dann zulassungs-\n\nkonform, wenn eine definierte Menge (Quantile) das festgelegte Anforderungs-\n\nniveau geringfügig unterschreite. Nach der der Beklagten erteilten Zulassung \n\ndürften dies je nach Materialeigenschaft 5 bis 10 % der geprüften Werkstoff-\n\nkennwerte sein. Die dem Deutschen Institut für Bautechnik vorliegende statisti-\n\nsche Auswertung der Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle (Ei-\n\ngenüberwachung) und der Fremdüberwachung der Herstellung von BSt 500 KR \n\nim Werk der Beklagten belege, dass seit Produktionsbeginn im Jahre 1993 die \n\nAnforderungen an die Eigenschaften stets erfüllt worden seien. Aufgrund der \n\nbei einer Probenentnahme festgestellten Prüfergebnisse allein könne nicht dar-\n\nauf geschlossen werden, ob das Qualitätsniveau der gesamten Produktion zu-\n\nlassungskonform gewesen sei oder nicht (Schreiben vom 21.2.2002). Nach \n\ndem öffentlich-rechtlichen Übereinstimmungsnachweissystem sei es entgegen \n\nder von den Klägerinnen geäußerten Auffassung so, dass auch die Produkte, \n\nbei denen einzelne festgestellte Werte nach unten abwichen, als zulassungs-\n\nkonform mit dem Übereinstimmungs-Zeichen gekennzeichnet werden dürften, \n\nsofern eine repräsentative Probennahme eine statistische Aussagewahrschein-\n\nlichkeit von 90 % ermögliche und nicht mehr als 5 bis 10 % der festgestellten \n\nWerte den geforderten Mindestwert unterschritten. \n\n25 \n\n(2) Für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte gegen die Anforde-\n\nrungen der ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verstoßen hat, \n\nkommt es auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Zulassungsbe-\n\nscheids vom 10. März 1998 an. Dort sind für die hier in Rede stehenden Mate-\n\nrialeigenschaften \"Mittelwerte\" angegeben sowie niedrigere Werte für jeweils \n\neine \"5 %-Quantile\" und für eine \"1 %-Quantile\". Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts sind die Mittelwerte nicht so zu verstehen, dass sie bei je-\n\ndem einzelnen Teil der Produktion eingehalten sein müssen. Vielmehr reicht es \n\naus, wenn über einen längeren Zeitraum betrachtet lediglich ein durch Prozent-\n\nsätze umschriebener Teil der Produktion die genannten Mittelwerte erreicht; der \n\nübrige Teil, der durch die angegebenen Quantilemengen bestimmt wird, kann \n\nsie verfehlen. Abweichungen von den Mittelwerten, die sich im Rahmen der \n\nfestgesetzten Quantilen halten, entsprechen daher noch den Zulassungsanfor-\n\nderungen. Bei weitergehenden Abweichungen ist eine Übereinstimmung des \n\nProdukts mit der Zulassung jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese Abwei-\n\nchungen wesentlich i. S. von § 28 Abs. 1 Halbs. 2 NBauO sind. \n\n26 \n\n(3) Das Vorbringen der Klägerinnen geht jedoch nicht nur dahin, einzelne \n\nErzeugnisse der Beklagten verfehlten die festgesetzten Mittelwerte. Nach ihrem \n\nVortrag weisen Produkte der Beklagten sogar Werte auf, die noch unterhalb der \n\nin dem Zulassungsbescheid vom 10. März 1998 für die Quantilemengen ange-\n\ngebenen Anforderungen liegen. Außerdem haben sie geltend gemacht, die Ab-\n\nweichungen in den von ihnen genannten Fällen seien so erheblich im Sinne der \n\ngesetzlichen Zulassungsbestimmungen, dass die betreffenden Produkte trotz \n\nder erteilten Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden durften. Darin \n\nliegt die Behauptung, die Beklagte kennzeichne Produkte mit dem Ü-Zeichen \n\nund bringe sie so gekennzeichnet in den Verkehr, obwohl wegen wesentlicher \n\nAbweichungen von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Überein-\n\nstimmung i.S. von § 28 Abs. 1 und 4 NBauO nicht gegeben sei. Dem hätte das \n\nBerufungsgericht nachgehen müssen. Denn weder die baurechtlichen Bestim-\n\nmungen noch der der Beklagten erteilte Zulassungsbescheid können dahin ver-\n\nstanden werden, es dürften im Einzelfall auch Produkte vertrieben werden, die \n\nvon den geforderten Werten nicht nur geringfügig, sondern wesentlich abwei-\n\nchen. Die Zulassungsbestimmungen der §§ 24 ff. NBauO sollen gewährleisten, \n\ndass das tatsächlich in den Verkehr gebrachte Bauprodukt bei seiner konkreten \n\nVerwendung im Einzelfall seinem Zweck entsprechend unbedenklich eingesetzt \n\nwerden kann (vgl. § 1 Abs. 4 NBauO). Daraus folgt, dass Abweichungen, die \n\nbei in Serie hergestellten Produkten aufgrund der von den zuständigen Über-\n\nwachungsbehörden angewandten Überprüfung der Produktion nach \"statisti-\n\nschen\" Aussagewahrscheinlichkeiten in bestimmtem Umfang zugelassen wer-\n\nden, jedenfalls die Grenze der Unwesentlichkeit i.S. von § 28 Abs. 1 NBauO \n\nnicht überschreiten dürfen. Denn bei wesentlichen Abweichungen ist nicht ge-\n\nwährleistet, dass die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gebotenen grund-\n\nsätzlichen Anforderungen an bauliche Anlagen (vgl. § 1 Abs. 1 und 4 NBauO) \n\nerfüllt sind. Auch dem Zulassungsbescheid vom 10. März 1998 ist nichts Ge-\n\ngenteiliges zu entnehmen. Soweit dort für einzelne Anforderungen an die Quali-\n\ntät des zugelassenen Betonstahls neben Mittelwerten auch sog. Quantilen an-\n\ngegeben sind, werden für diese nicht nur Prozentgrenzen der Produktmenge, \n\nsondern ebenso wie bei den Mittelwerten auch auf Materialeigenschaften bezo-\n\ngene Mindestwerte (Vorhaltewerte) vorgeschrieben (vgl. Zulassungsbescheid v. \n\n10.3. 1998 S. 4 unter Nr. 2.1.3). Die Stellungnahme des Deutschen Instituts für \n\nBautechnik vom 21. Februar 2002 geht gleichfalls nicht davon aus, dass im \n\nRahmen der (quantitativ bestimmten) Quantilemengen jedwede qualitative Ab-\n\nweichung erlaubt sei. Vielmehr ist dort davon die Rede, die Festlegung sog. \n\nQuantilewerte in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedeute, dass \n\neine Produktion auch dann zulassungskonform sei, wenn eine definierte Menge \n\n(Quantile) das festgelegte Anforderungsniveau geringfügig unterschreite. Fer-\n\nner ist dort ausgeführt, an dem Umstand, dass die Beklagte nach der vorliegen-\n\nden statistischen Auswertung seit Produktionsbeginn die Anforderungen erfülle, \n\nändere sich nichts, wenn bei Probenentnahmen eine geringfügige Unterschrei-\n\ntung von Anforderungen festgestellt worden sei. Hieraus ist nicht zu entneh-\n\nmen, die baurechtlichen Zulassungsbestimmungen oder der Zulassungsbe-\n\nscheid seien dahin auszulegen, dass auch Bauprodukte mit nicht bloß geringfü-\n\ngigen, sondern erheblichen, d.h. i.S. von § 28 Abs. 1 NBauO nicht unwesentli-\n\nchen Abweichungen von den im Zulassungsbescheid festgesetzten Anforde-\n\nrungen mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet und so gekennzeichnet in den Ver-\n\nkehr gebracht werden dürften. \n\n27 \n\n(4) Im vorliegenden Fall, in dem der Übereinstimmungsnachweis durch \n\nein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierungsstelle zu führen ist, wird zur \n\nKennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 NBauO \n\nzwar nur die Erklärung vorausgesetzt, dass ein solches Übereinstimmungszerti-\n\nfikat erteilt sei. Über ein solches Zertifikat, das allerdings nicht für das in den \n\nVerkehr gebrachte einzelne Erzeugnis, sondern nur für das seiner Art nach abs-\n\ntrakt umschriebene Bauprodukt erteilt wird (vgl. §§ 28b, 28c NBauO), verfügt \n\ndie Beklagte. Das besagt aber nichts über dessen konkrete Beschaffenheit. Aus \n\ndem Zusammenhang des § 28 Abs. 4 NBauO mit der Regelung des § 28b Abs. \n\n1 Nr. 2 NBauO, wonach Voraussetzung für die Erteilung des Übereinstim-\n\nmungszertifikats ist, dass das Bauprodukt einer werkseigenen Produktionskon-\n\ntrolle unterliegt, sowie dem Sinn und Zweck der Kennzeichnung mit dem Ü-\n\nZeichen folgt zudem, dass dieses trotz eines erteilten Übereinstimmungszertifi-\n\nkats dann nicht auf einem Bauprodukt angebracht werden darf, wenn die \n\nwerkseigene Kontrolle ergibt, dass das betreffende Einzelprodukt den Anforde-\n\nrungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung i.S. von § 28 Abs. 1 \n\nNBauO nicht entspricht. Dies haben die Klägerinnen geltend gemacht, da sie \n\nbehauptet haben, die von ihnen als wesentlich bezeichneten Abweichungen \n\nergäben sich bereits aus den von der Beklagten den einzelnen Produkten bei-\n\ngefügten Werkprüfzeugnissen. \n\n28 \n\nc) Die Klägerinnen haben somit die Voraussetzungen eines Unterlas-\n\nsungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG schlüssig vor-\n\ngetragen. Da nach ihrem Vorbringen die Beklagte Bauprodukte mit dem Ü-\n\nZeichen kennzeichnet, die mit den Anforderungen der allgemeinen bauaufsicht-\n\nlichen Zulassung nicht übereinstimmen und daher für die vorgesehenen bauli-\n\nchen Zwecke nicht unbedenklich verwendet werden können, liegt darin auch die \n\nDarlegung eines wegen Irreführung unlauteren Wettbewerbsverhaltens der Be-\n\nklagten (§§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a.F.). Das Inverkehrbringen nicht der Zulas-\n\nsung entsprechender Bauprodukte ist, da es Leben und Gesundheit der mit \n\nbaulichen Anlagen in Berührung kommenden Personen gefährdet (vgl. § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2 NBauO), auch gemäß § 3 UWG erheblich (vgl. BGH GRUR 2005, \n\n778, 780 - Atemtest). \n\n29 \n\n3. Aus den vorstehend genannten Gründen kann auch die Abweisung \n\nder auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, auf Auskunftser-\n\nteilung und auf das Vertragsstrafeversprechen gestützten Klageanträge keinen \n\nBestand haben. \n\n30 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Beklagte mit \n\ndem Ü-Zeichen gekennzeichnete Bauprodukte in den Verkehr gebracht hat, die \n\nwegen nicht lediglich unwesentlicher Abweichungen von den Anforderungen \n\nder erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung mit dieser nicht i.S. von \n\n§ 28 Abs. 1 und 4 NBauO übereingestimmt haben. Bei einer gegebenenfalls \n\ngebotenen Prüfung des Verschuldens werden auch das Verhalten der Behörde \n\nsowie der Grad der Erheblichkeit der Abweichung und ihre Erkennbarkeit zu \n\nberücksichtigen sein. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2001 - 38 O 31/99 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2002 - 20 U 46/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-20/i-zr-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:41.956246+00:00"}}