{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_277-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"I ZR 277/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle kinski-klaus.de Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. BGB § 823 Abs. 1 Ah a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genomme- ne für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäu- ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) be- rufen kann. b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Per- sönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmor- talen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeits- rechts besteht er fort.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 277/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nBGB § 12 \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nkinski-klaus.de \n\nDas Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen \nschützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. \n\nBGB § 823 Abs. 1 Ah \n\na) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts \nsollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung \nmit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. \nEine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen \nwerden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genomme-\nne für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäu-\nßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) be-\nrufen kann. \n\nb) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Per-\nsönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf \nzehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf \nvon zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmor-\ntalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeits-\nrechts besteht er fort. \n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkam-\n\nmer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen \n\nKlaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt \n\ngeworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet, \n\ndass die Beklagten den Domain-Namen \"kinski-klaus.de\" zur Registrierung an-\n\ngemeldet und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung \n\nüber Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unter-\n\nlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an \n\nder Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage \n\nverlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat-\n\nte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Klä-\n\nger, das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche \n\nUrteil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen \n\nzu erkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet \n\nangesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ge-\n\nhandelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise gel-\n\ntend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die \n\nKlage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht ver-\n\nboten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an \n\nKlaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen. \n\n1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf \n\n§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden. \n\nZu Lebzeiten hätte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger zugestan-\n\nden, der sich den Domain-Namen \"kinski-klaus.de\" registrieren lässt. Der Na-\n\nmensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internet-\n\nadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zu-\n\nvorgekommen ist (vgl. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. \n\n19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-\n\nkopf.de). \n\n8 \n\nNach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als \n\nInternetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung \n\nuntersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ih-\n\nren Künstlernamen schützt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit \n\ndem Tod des Namensträgers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von \n\nBGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., \n\n2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr \n\nRechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein. Eine \n\nSchutzlücke entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungs-\n\nform des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich). Wird der Name nach dem \n\nTod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Per-\n\nsönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz. \n\n9 \n\n2. Die Kläger können die Abmahnkosten auch nicht nach § 823 Abs. 1 \n\nBGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Persönlichkeits-\n\nrecht des Klaus Kinski, dessen Erben sie sind, verlangen. \n\n10 \n\na) Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus ge-\n\nschützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wo-\n\nnach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein \n\nSchutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Per-\n\nsönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die leben-\n\nde Person ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 594; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; \n\nBVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361, 1363 Tz 24; \n\nBGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, GRUR 2006, 252, 253 Tz 9 = WRP \n\n2006, 359, für BGHZ 165, 203 vorgesehen). \n\n11 \n\nb) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen \n\npostmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten \n\nAbwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu (vgl. BGH GRUR \n\n2006, 252, 253 Tz 11). \n\n12 \n\nc) Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt \n\nallerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte \n\nInteressen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche \n\nbestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden kön-\n\nnen (vgl. BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich; vgl. dazu BVerfG WRP \n\n2006, 1361, 1363 Tz 17 ff.; vgl. auch BGH GRUR 2006, 252, 254 Tz 15 ff.). \n\n13 \n\nDie vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeits-\n\nrechts behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie \n\ndie urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor. \n\nDas zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder \n\nRahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, \n\nsondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, \n\nob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder \n\nnicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; Urt. v. \n\n19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.). Die Befugnis-\n\nse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Per-\n\nsönlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab \n\nund dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden (vgl. \n\nBGHZ 143, 214, 226 - Marlene Dietrich). Sie sollen es nicht dem Erben ermög-\n\nlichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbe-\n\nnen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Die Verwendung seines Namens kann \n\ndanach nicht ohne weiteres als ein zum Schadensersatz verpflichtender \n\nRechtseingriff in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön-\n\nlichkeitsrechts beurteilt werden. \n\n14 \n\nEine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen \n\nPersönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen wer-\n\nden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für \n\nseine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung \n\n(Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann \n\n(vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in \n\nBGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Un-\n\nbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, \n\n709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von \n\nMarlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). \n\n15 \n\nd) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des \n\nEingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-\n\nkeitsrechts von Klaus Kinski ist aber bereits aus anderen Gründen ausge-\n\nschlossen. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieser \n\nSchutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski am \n\n23. November 1991 erloschen ist. Die Abmahnungen vom 21. März 2002, de-\n\nren Kosten als Schadensersatz verlangt werden, bezogen sich lediglich auf die \n\nzukünftige Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens \"kinski-klaus.de\". \n\n16 \n\nIn seiner Entscheidung \"Marlene Dietrich\" (BGHZ 143, 214, 227 f.) hat \n\nder Senat die Frage dahinstehen lassen, wie lange die vermögenswerten Be-\n\nstandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (vgl. dazu \n\nauch - nicht tragend - BGHZ 151, 26, 29). In der Literatur ist dies umstritten; \n\ndabei werden recht unterschiedliche Ansichten zur Schutzdauer vertreten (zum \n\nMeinungsstand vgl. Wortmann, Die Vererblichkeit vermögensrechtlicher Be-\n\nstandteile des Persönlichkeitsrechts, 2005, S. 306 ff.; Lichtenstein, Der Ideal-\n\nwert und der Geldwert des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts vor und nach \n\ndem Tode, 2005, S. 362 ff.; Jung, Die Vererblichkeit des Allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrechts, 2005, S. 256 ff.). Teilweise wird befürwortet, für die vermögens-\n\nwerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts so lange Schutz zu \n\ngewähren, wie auch dessen ideellen Bestandteile geschützt sind (vgl. Staudin-\n\nger/Schmidt, JURA 2001, 241, 246; vgl. auch Frommeyer, JuS 2002, 13, 18). \n\nAber auch soweit eine bestimmte Schutzdauer vorgeschlagen wird, gehen die \n\nMeinungen weit auseinander (für eine Schutzdauer von 30 Jahren nach dem \n\nTod: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., \n\nKap. 5 Rdn. 124; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrech-\n\nten Verstorbener, 2003, S. 128 ff., 131; Lichtenstein aaO S. 369 ff.; von 35 Jah-\n\nren: Jung aaO S. 260 ff.; ders., AfP 2005, 317, 322 f.; von 70 Jahren: Schricker/ \n\nGötting, Urheberrecht, 3. Aufl., Anhang zu § 60 UrhG § 22 KUG Rdn. 63; \n\nFischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, 2004, \n\nS. 260 f.; Claus, Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Zeichen allgemeiner \n\nKommerzialisierung, 2004, S. 218 ff.). Die Frage ist dahin zu entscheiden, dass \n\nder Schutz für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-\n\nkeitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale \n\nRecht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre begrenzt ist (ebenso \n\nMagold, Personenmerchandising, 1994, S. 573 f.; Schulze Wessel, Die Ver-\n\nmarktung Verstorbener, 2001, S. 141 ff.; Wortmann aaO S. 308 ff., 311; Ull-\n\nmann, AfP 1999, 209, 214; ders., WRP 2000, 1049, 1053; vgl. auch Taupitz in \n\nTaupitz/Müller, Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, 2002, \n\nS. 1, 48 f.). \n\n17 \n\nDas Recht am eigenen Bild, das zu den Erscheinungsformen des allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts gehört (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Diet-\n\nrich), hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn \n\nJahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken, \n\ndass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt \n\n(vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647). Sie schafft auch Rechtssi-\n\ncherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit \n\nLeben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit ausein-\n\nandersetzen zu können. \n\n18 \n\nDie Entscheidung des Gesetzgebers über die Dauer des Schutzes des \n\npostmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes für die \n\nvermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu über-\n\ntragen. Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist \n\nnach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der An-\n\ngehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des \n\npostmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben (BGHZ 143, 214, 220 ff. \n\n- Marlene Dietrich) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbil-\n\ndes muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hin-\n\nausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Be-\n\nstandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des \n\n§ 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlich-\n\nkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter \n\nden Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen \n\nBestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort. \n\n19 \n\n3. Auf die - vom Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejahte - Frage, \n\nob die Kläger bei ihren Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, \n\nkommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. \n\n20 \n\nIII. Danach war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 204 C 197/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 52 S 31/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_277-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-277-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_277-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_277-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/i-zr-277-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_277-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:06.384996+00:00"}}