{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_276-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"I ZR 276/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Abmahnaktion ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 Ein von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil i.S. von § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden, wenn es nicht nur die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, sondern auch die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält (im Anschluss an BGHZ 158, 37 und BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830). UWG § 9; UWG a.F. § 3 a) Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abge- mahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadenser- satzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt. b) Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Vor- aussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsver- stoßes erweckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 276/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAbmahnaktion \n\nZPO § 540 Abs. 1 Satz 2 \nEin von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil i.S. von § 540 \nAbs. 1 Satz 2 ZPO braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden, \nwenn es nicht nur die Angaben gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, sondern auch \ndie in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO enthält (im Anschluss an BGHZ 158, 37 und BGH, Urt. v. \n28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830). \nUWG § 9; UWG a.F. § 3 \na) Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abge-\nmahnten wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadenser-\nsatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um \neine Dauerhandlung handelt. \n\nb) Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des \nSchadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung \nberuhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch \nein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine \nnicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Vor-\naussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft \nden unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsver-\nstoßes erweckt. \n\nBGH, Urt. v. 23. November 2006 – I ZR 276/03 – OLG Hamm \nLG Essen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Steuerberater. Seine Mandanten sind überwiegend im Bezirk \n\nder Steuerberaterkammer Düsseldorf ansässig. \n\nAm 17. Mai 2001 erschien im Internet unter der Adresse „www.t. .de“ und \n\nden damit zum Teil verknüpften Adressen „www.t. .net“ und „www.t. .nl“ \n\neine Seite, auf der geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten \n\nwurde. Auf der mit dieser Internet-Seite ebenfalls verknüpften Internet-Seite \n\n„t. .net/d. .htm“ wurde darauf hingewiesen, dass sich Nachfrager \n\nsteuerlicher Leistungen mit den aus Steuerfachgehilfen, Steuerbuchhaltern, Bi-\n\nlanzhelfern, Steuerhelfern und Diplom-Kaufleuten bestehenden, jeweils mit Name \n\nund Anschrift genannten Mitgliedern eines „T. SteuerRechtRing“ in Verbin- \n\ndung setzen könnten. Die Mitgliederliste wurde im Sommer 2001 aus dem Internet \n\ngenommen. \n\n3 \n\nDie Internet-Adresse „t. .de“ ist bei der Denic eG für den „B. & S. e.V.“ \n\nregistriert. Es handelt sich dabei um einen Berufsverband, der dieselbe Adresse \n\nhat wie der Beklagte. Dieser war bei der Denic eG als Ansprechpartner für rechtli-\n\nche und administrative Probleme registriert und wird auf den unter „t. .de“ ins \n\nInternet gestellten Seiten „Zeitarbeit“ als Sprecher des Vorstandes bezeichnet. Auf \n\nden Seiten „Steuer-Profi“ ist er als Vorstandssprecher des europäischen Dachver-\n\nbands des „T. SteuerRechtRing“ aufgeführt. Die Mitgliedschaft in diesem Ring \n\nsollte durch Übermittlung der persönlichen Daten und Überweisung eines be-\n\nstimmten Betrags für das restliche Kalenderjahr auf ein Konto der B. \n\n Verlag GmbH W. begründet werden. Deren Geschäftsführer ist \n\nebenfalls der Beklagte. \n\n4 \n\nDer Kläger mahnte 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“ \n\naufgeführte Personen mit Adresse in den Bezirken der Steuerberaterkammern \n\nDüsseldorf, Köln und Münster ab. Soweit die angeschriebenen Personen antwor-\n\nteten, gaben sie überwiegend an, weder zum Beklagten noch auch zu der am \n\n17. Mai 2001 erschienenen Internet-Seite jemals Kontakt gehabt zu haben und \n\nauch nicht Mitglied des „B. & S. e.V.“ zu sein. \n\n5 \n\nDer Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatz geltend. Er \n\nträgt hierzu vor, er habe 122 in der Mitgliederliste des „T. SteuerRechtRing“ \n\naufgeführte Personen durch Anwaltsschreiben abmahnen lassen; hierdurch seien \n\nihm Kosten in Höhe von insgesamt 46.707,70 € entstanden. Hinzu kämen Kosten \n\nin Höhe von 22.899,60 € aus verlorenen Gerichtsverfahren, da die von ihm dort \n\nangenommene Mitgliedschaft der jeweiligen Beklagten nach dem Ergebnis der \n\ndurchgeführten Beweisaufnahme tatsächlich nicht bestanden habe. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Zahlung von \n\n69.607,30 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. \n\n10 \n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen \n\nZahlungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in seinem am Ende der Berufungsverhandlung \n\nverkündeten und in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteil zur Begründung \n\nseiner Entscheidung gemäß § 540 ZPO in vollem Umfang auf den Tatbestand und \n\ndie Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Eine \n\nweitergehende Begründung enthält das Berufungsurteil nicht. Das Landgericht \n\nhatte die Abweisung der Zahlungsklage wie folgt begründet: \n\n12 \n\nAuch wenn dem Beklagten als Verantwortlichem für die beanstandeten Inter-\n\nnet-Seiten ein Wettbewerbsverstoß zur Last falle, sei die Zahlungsklage nicht aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 UWG (a.F.) begründet. Eine Ersatzpflicht für einen \n\nadäquat verursachten Schaden bestehe nur dann, wenn dieser nach Art und Ent-\n\nstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm falle; es müsse sich \n\num Nachteile aus dem Bereich der Gefahren handeln, zu deren Abwendung die \n\nverletzte Norm erlassen worden sei. Der mit der Klage beanspruchte Schadensbe-\n\ntrag falle in diesem Sinne nicht unter den Schutzzweck der vom Beklagten verletz-\n\nten Norm. Der Kläger habe vom Beklagten nach § 1 UWG (a.F.) die Unterlassung \n\nder Veröffentlichung der Internet-Seite „t. .de“ verlangen können, weil auf ihr \n\nfür Steuerberaterleistungen geworben worden sei, die nicht von Steuerberatern zu \n\nden üblichen Gebührensätzen erbracht werden sollten. Der in § 1 UWG (a.F.) \n\nnormierte Mitbewerberschutz solle den Kläger vor dem unlauteren Entzug von \n\nMandanten schützen. Der Kläger mache aber keinen hierdurch entstandenen \n\nSchaden geltend, sondern verlange den Ersatz von Kosten, die ihm durch eine im \n\nErgebnis unberechtigte Rechtsverfolgung entstanden seien. Die Verhinderung \n\ndieser Kosten falle nicht unter den durch § 1 UWG (a.F.) normierten Mitbewerber-\n\nschutz. Der Beklagte sei nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet gewesen, eine \n\nrichtige Mitgliederliste auf den Internet-Seiten zu veröffentlichen. \n\n13 \n\nDer geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Der \n\ndafür erforderliche Vorsatz sei nur dann gegeben, wenn der Schädiger auch die \n\nArt und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest \n\nbilligend in Kauf genommen habe. Hierfür habe der Kläger keine hinreichenden \n\nAnhaltspunkte vorgetragen. Selbst wenn der Beklagte bewusst eine falsche Mit-\n\ngliederliste im Internet veröffentlicht haben sollte, ergäbe sich daraus noch kein \n\npositives Vorstellungsbild, dass ein betroffener Steuerberater nunmehr alle ver-\n\nmeintlichen Mitglieder im eigenen Wirkungsbereich mit Anwaltsschreiben abmah-\n\nnen würde. Eine solche Vorstellung habe sich dem Beklagten auch nicht aufdrän-\n\ngen müssen. Allenfalls hätte er mit vorherigen nichtanwaltlichen Vorermittlungen \n\nrechnen müssen. \n\n14 \n\nII. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Das angefochtene Urteil genügt \n\nnicht den Mindestanforderungen, die § 540 Abs. 1 ZPO an den Inhalt des Beru-\n\nfungsurteils stellt. \n\n15 \n\n1. Beim Berufungsurteil handelt es sich um ein so genanntes Protokollurteil \n\nnach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nerforderlichen Feststellungen auch in das Protokoll aufgenommen werden können. \n\nDies gilt auch für die Berufungsanträge. Ihre – zumindest sinngemäße – Wieder-\n\ngabe im Berufungsurteil ist zwar an sich unverzichtbar (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.). \n\nBei Protokollurteilen genügt jedoch im Hinblick auf die in § 297 Abs. 2, § 525 ZPO \n\nenthaltene Regelung auch die im Protokoll enthaltene Bezugnahme auf nach Da-\n\ntum und Blattzahl der Gerichtsakte bezeichnete Schriftsätze (BGHZ [V. ZS] 158, \n\n37, 41; anders wohl das wenige Tage später ergangene Urteil BGHZ [VI. ZS] 158, \n\n60, 61 f.; offengelassen in BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, \n\n831; vgl. Gaier, NJW 2004, 2041, 2046). \n\n16 \n\n2. Das die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltende und mit \n\nder Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Protokollurteil \n\nmuss allerdings – weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen \n\nnach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Inhalt des Urteils sind – mit dem Protokoll verbun-\n\nden werden (BGHZ 158, 37, 41; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 \n\nRdn. 28). Hieran fehlt es im Streitfall. Auf diese Verbindung kann zwar verzichtet \n\nwerden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststel-\n\nlungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält, so dass \n\ndem Revisionsgericht schon anhand der dort enthaltenen Angaben eine Überprü-\n\nfung des angefochtenen Urteils möglich ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler aaO). Im \n\nStreitfall können aber die Berufungsanträge dem angefochtenen Urteil nicht ent-\n\nnommen werden; denn dieses Urteil enthält neben der Urteilsformel allein den \n\nSatz, dass der Senat zur Begründung nach § 540 ZPO auf den Tatbestand und \n\ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils Bezug nimmt. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Für das \n\nerneute Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n1. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch stellt sich jeden-\n\nfalls dem Grunde nach als aus § 3 UWG a.F. begründet dar. \n\na) Unter der Geltung des am 8. Juli 2004 außer Kraft getretenen früheren \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach dessen Bestimmungen sich \n\nauch die Frage der Begründetheit der vorliegenden Klage beurteilt, war es in der \n\nRechtsprechung und im Schrifttum weithin anerkannt, dass dem abmahnenden \n\nWettbewerber wegen des für die Abmahnung Aufgewendeten ein Schadenser-\n\nsatzanspruch zusteht, wenn der Beklagte die unlautere Wettbewerbshandlung \n\nvorsätzlich oder \n\nfahrlässig begangen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 \n\n– I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 – Korrekturflüssigkeit; Urt. v. \n\n26.4.1990 – I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 – Pressehaf-\n\ntung I; BGHZ 115, 210 ff. – Abmahnkostenverjährung; 149, 371, 374 f. – Miss-\n\nbräuchliche Mehrfachabmahnung; zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung und \n\nzum Schrifttum vgl. die Nachweise bei Scharen in Pastor/Ahrens, Der Wettbe-\n\nwerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 18 Fn. 19 f. sowie in Ahrens, Der Wettbewerbspro-\n\nzess, 5. Aufl., Kap. 11 Fn. 36). \n\n20 \n\nDem ist allerdings Scharen (in Pastor/Ahrens aaO Kap. 18 Rdn. 9; ebenso \n\nzum neuen Recht in Ahrens aaO Kap. 11 Rdn. 12) mit der Erwägung entgegenge-\n\ntreten, dass die Klassifizierung der Abmahnkosten als nach den wettbewerbs-\n\nrechtlichen Bestimmungen ersatzfähiger Schaden dem Schutzzweck dieser Be-\n\nstimmungen nicht entspreche (ähnlich Köhler, Festschrift für Erdmann, 2002, \n\nS. 845, 846 und in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 9 \n\nUWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG \n\nRdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 147 und 150; a.A. Harte/Hen-\n\nning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 102; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 45; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82). \n\nDer Streitfall gibt keinen Anlass, diese Streitfrage zu entscheiden. Denn es be-\n\n21 \n\nsteht Übereinstimmung darin, dass Abmahnkosten jedenfalls dann als ersatzfähiger \n\nSchaden angesehen werden können, wenn es sich – wie beim Einstellen einer \n\nwettbewerbswidrigen Werbung in das Internet – nicht um einen Einzelverstoß, son-\n\ndern um eine Dauerhandlung handelt. Hierfür spricht die Erwägung, dass in einem \n\nsolchen Fall die Abmahnung zugleich dazu dient, den Schaden abzuwenden oder \n\nzu mindern, so dass der Mitbewerber mit der Abmahnung die Obliegenheit aus \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt. Daher sind die dadurch entstandenen Kosten im \n\nFalle ihrer Erforderlichkeit als adäquat-kausal verursachter Schaden anzusehen \n\n(vgl. Köhler \n\nin Festschrift \n\nfür Erdmann aaO S. 845, 846 und \n\nin Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG Rdn. 1.29; Bornkamm in Hefermehl/Köh-\n\nler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.88; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 \n\nRdn. 150). \n\n22 \n\nb) Die wettbewerbswidrige Werbung, die nach den Feststellungen im vor-\n\nangegangenen und insoweit rechtskräftig gewordenen Teilurteil des Landgerichts \n\nvom Beklagten zu verantworten war, hat in dem Maße, in dem sich der Kläger \n\ndurch sie zu einem außergerichtlichen Vorgehen und gegebenenfalls auch zu ei-\n\nnem gerichtlichen Vorgehen gegen die tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen \n\nunberechtigten Anbieter herausgefordert fühlen durfte, auch zu einem vom Be-\n\nklagten adäquat verursachten Schaden geführt. \n\n23 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ver-\n\nletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf \n\neiner von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlan-\n\ngen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen her-\n\nausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhal-\n\nten darstellt (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; BGH, Urt. v. 4.7.1994 – II ZR 126/93, NJW \n\n1995, 126, 127; Urt. v. 20.10.1994 – IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; Urt. v. \n\n17.10.2000 – X ZR 169/99, NJW 2001, 512, 513; Urt. v. 7.3.2002 – VII ZR 41/01, \n\nNJW 2002, 2322, 2323). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Be-\n\ntracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durf-\n\nte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (vgl. BGHZ 123, \n\n303, 309 m.w.N.). \n\n24 \n\nbb) Diese Grundsätze gelten auch für den wettbewerbsrechtlichen Scha-\n\ndensersatzanspruch (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 9 UWG \n\nRdn. 1.14; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 45; Harte/Henning/Goldmann aaO § 9 \n\nRdn. 74; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 9 Rdn. 40; Teplitzky aaO Kap. 41 \n\nRdn. 82). Für die im Streitfall vorzunehmende Beurteilung ist es ferner unerheb-\n\nlich, ob der Beklagte als (Mit-)Täter oder Teilnehmer an einer von den abgemahn-\n\nten Personen durchgeführten wettbewerbswidrigen Werbung mitgewirkt oder aber \n\nlediglich den unrichtigen Anschein eines solchen Angebots erweckt hat. Der Senat \n\nhat zwar entschieden, dass die Kosten, die durch die Inanspruchnahme einer fal-\n\nschen Person entstanden sind, grundsätzlich auch dann nicht zu dem durch ein \n\nwettbewerbswidriges Verhalten adäquat verursachten Schaden gehören, wenn \n\nder Verletzer durch sein Verhalten die Gefahr der falschen Inanspruchnahme ge-\n\nschaffen hat (BGH, Urt. v. 5.11.1987 – I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP \n\n1988, 359 – Auto F. GmbH). Etwas anderes kommt jedoch in Betracht, wenn die \n\nHerbeiführung der Gefahr der falschen Inanspruchnahme selbst einen eigenstän-\n\ndigen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH GRUR 1988, 313, 314). Diese Voraus-\n\nsetzung ist im Streitfall erfüllt, weil auch der bloße vom Beklagten erzeugte An-\n\nschein, es lägen Angebote von zur geschäftsmäßigen Beratung und Hilfe in Steu-\n\nersachen nicht befugten Personen vor, eine nach § 3 UWG a.F. relevante Irrefüh-\n\nrung über die Identität des Werbenden und die Verfügbarkeit der angebotenen \n\nDienstleistungen darstellt. \n\n25 \n\n2. Danach wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, \n\ninwieweit sich der Kläger zum Zweck der Unterbindung weiterer Wettbewerbsver-\n\nstöße zu den ihn mit Kosten belastenden außergerichtlichen und gerichtlichen \n\nMaßnahmen herausgefordert fühlen durfte. \n\n26 \n\nDer Kläger wird insoweit seinen Vortrag unter Berücksichtigung des Umstan-\n\ndes zu konkretisieren haben, dass der Beklagte den Schadenseintritt bestritten \n\nhat. Er wird dazu die Abmahnschreiben vorzulegen und darzulegen haben, dass \n\ner im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten An-\n\nlass hatte anzunehmen, dass die ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt wa-\n\nren. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 02.07.2003 - 42 O 83/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2003 - 4 U 95/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/i-zr-276-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/i-zr-276-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:09.556368+00:00"}}