{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_272-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"I ZR 272/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 6. April 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zahnarztbriefbogen Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerange- hörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wett- bewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätz- lich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungs- freiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 272/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n6. April 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZahnarztbriefbogen \n\nEine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerange-\nhörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wett-\nbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätz-\nlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger \nZustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat \ndie Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg \nangemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungs-\nfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift. \n\nBGH, Urt. v. 6. April 2006 - I ZR 272/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin, der \n\nZahnärztekammer N. . Er gestaltet den Kopf seines Briefbogens wie \n\nnachstehend wiedergegeben: \n\n2 \n\nDie Klägerin hat diesen Briefkopf u.a. wegen der Verwendung des Be-\n\ngriffs \"Zahnärztliche Praxisgemeinschaft\" als wettbewerbswidrig beanstandet. \n\nDieser Begriff könne - gerade in seiner konkreten Verwendung im Briefkopf - \n\nmit der Bezeichnung \"Gemeinschaftspraxis\" verwechselt werden. Eine \"Zahn-\n\närztliche Praxisgemeinschaft\" beschränke sich jedoch auf die gemeinsame Be-\n\nnutzung von Räumen und/oder Geräten und den gemeinsamen Einsatz von \n\nHilfspersonal. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten unter \n\nAndrohung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusam-\nmenhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen fol-\ngende Zusätze zu führen: \n\na) \"Zahnärztliche Praxisgemeinschaft\" \n\nb) folgendes Wort-Bild-Zeichen \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Beklagte hat die Gestaltung seines Briefkopfs als wettbewerbsge-\n\nmäß verteidigt. Die Klägerin sei zudem nicht befugt, wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche gegen ihn geltend zu machen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Benut-\n\nzung der Bezeichnung \"Zahnärztliche Praxisgemeinschaft\" gerichtet war, und \n\nihr im Übrigen stattgegeben. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-\n\nrin hat dabei ihren Unterlassungsantrag nur noch beschränkt auf die Benutzung \n\ndes konkret verwendeten Briefbogens weiterverfolgt. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter \n\nZurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Revision gegen sein \n\nUrteil hat das Berufungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Be-\n\nrufungsantrag der Klägerin zugelassen. \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der \n\nBeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgewiesen, dem \n\nBeklagten zu verbieten, den konkret beanstandeten Briefkopf zu verwenden. \n\nDer Beklagte werbe zwar irreführend, wenn er auf seinem Briefbogen die Be-\n\nzeichnung \"Zahnärztliche Praxisgemeinschaft\" verwende. Die Klägerin sei aber \n\nnicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) befugt, aus diesem Grund gegen den \n\nBeklagten als ihr Mitglied einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu \n\nmachen. Es sei fraglich, ob der Klägerin nicht schon deshalb die Klagebefugnis \n\nabzusprechen sei, weil der Bundesgesetzgeber nach der Zuständigkeitsord-\n\nnung des Grundgesetzes nicht befugt sei, die öffentlich-rechtlichen Beziehun-\n\ngen zwischen einer Zahnärztekammer und ihren Angehörigen zu regeln, soweit \n\ndie allgemeinen Berufspflichten betroffen seien. Die Klägerin sei jedenfalls nicht \n\nklagebefugt, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berufswidrigem \n\nVerhalten eines Kammerangehörigen auch ohne Einschaltung der Gerichte \n\ndurch eine Untersagungsverfügung begegnen könne. Dementsprechend fehle \n\nes ihr für ein Vorgehen vor den Zivilgerichten auch an einem Rechts-\n\nschutzbedürfnis; zumindest sei ein solches Vorgehen unverhältnismäßig. Der \n\nErlass einer Untersagungsverfügung wäre einfacher gewesen und hätte den \n\nBeklagten weniger mit Kosten belastet. Die Entscheidung der Klägerin für das \n\nzivilrechtliche Vorgehen sei zudem ermessensfehlerhaft. \n\n10 \n\n11 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\nfolg. \n\nI. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den \n\ngeltend gemachten, auf §§ 3, 5 UWG (§ 3 UWG a.F.) gestützten wettbewerbs-\n\nrechtlichen Anspruch klagebefugt. \n\n12 \n\n1. Die Klägerin war als berufsständische Vertretung der Zahnärzte \n\n(§§ 1, 6 HeilBerG NRW) bei Klageerhebung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. \n\nbefugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Kammerangehörigen \n\noder deren Wettbewerbern begangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 \n\n- I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 165 = WRP 2004, 221 - Arztwerbung im Inter-\n\nnet, m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 \n\nNr. 2 UWG, der - wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - auch die prozessuale \n\nKlagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689 f. \n\n= WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03, \n\nUmdruck S. 7 - Blutdruckmessungen, m.w.N.). Diese Neuregelung sollte nichts \n\nan der Befugnis der Kammern freier Berufe ändern, wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche geltend zu machen. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wurde dies durch die \n\nausdrückliche Benennung von Verbänden zur Förderung \"selbständiger berufli-\n\ncher Interessen\" klargestellt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stellungnahme des Bundesrates \n\nund Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487 S. 23, 33 und \n\n42; vgl. weiter BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436 = WRP \n\n2005, 602 \n\n- Steuerberater-Hotline; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 \n\nRdn. 275; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 197; Köhler in Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; Meckel in HK-\n\nWettbR, § 8 UWG Rdn. 103). \n\n13 \n\n2. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG \n\na.F.) auf Kammern freier Berufe scheitert - entgegen den Bedenken des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht daran, dass der Bundesgesetzgeber für das Recht der \n\nHeilberufe nur eine begrenzte Gesetzgebungszuständigkeit hat. Der Bund hat \n\nnach Art. 73 Nr. 9 GG die ausschließliche Gesetzgebung über den gewerbli-\n\nchen Rechtsschutz, zu dem das Recht des unlauteren Wettbewerbs gehört, und \n\ngemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das ge-\n\nrichtliche Verfahren. Diese Zuständigkeiten umfassen das Recht, die allgemei-\n\nnen Voraussetzungen der Klagebefugnis für wettbewerbsrechtliche Ansprüche \n\nzu regeln. Dieses Recht hat der Bundesgesetzgeber u.a. dadurch ausgeübt, \n\ndass er in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG \"rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\n\nwerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen\" die Befugnis gegeben hat, \n\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Zuständigkeit, die \n\nrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestimmte Kammern frei-\n\ner Berufe in diesem Sinn rechtsfähige Verbände zur Förderung selbständiger \n\nberuflicher Interessen sind, steht dem Landesgesetzgeber zu. In diese Befugnis \n\ngreift die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht ein. Sie erwei-\n\ntert nicht die materielle Überwachungsbefugnis der Kammern gegenüber ihren \n\nKammerangehörigen, sondern eröffnet nur den Weg einer Unterlassungsklage \n\nzur Durchsetzung der Berufspflichten (vgl. BVerfGE 111, 366, 375 = WRP \n\n2005, 83, 85). \n\n14 \n\n3. Die Befugnis der Klägerin aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 \n\nUWG a.F.), wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch gegen ihre Kammerange-\n\nhörigen geltend zu machen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nach § 6 \n\nAbs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berechtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zur \n\nBeseitigung berufswidriger Zustände zu treffen und hierzu auch belastende \n\nVerwaltungsakte zu erlassen (vgl. dazu BVerwG DVBl. 2003, 729, 730). Die \n\nMöglichkeit, im Zivilrechtsweg gegen berufswidrige Werbung von Kammeran-\n\ngehörigen vorzugehen, steht grundsätzlich neben den Befugnissen, die der \n\nKlägerin als Kammer gegenüber ihren Kammerangehörigen zustehen. Ein \n\ndurchgreifender Grund, warum sich die Klägerin grundsätzlich vorrangig für den \n\neinen oder den anderen Weg entscheiden müsste, besteht nicht. Die Klägerin \n\nkann schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Ergreifen berufsrechtlicher \n\nMaßnahmen verwiesen werden, weil ihr mit der Zuerkennung wettbewerbs-\n\nrechtlicher Unterlassungsansprüche, die kein Verschulden voraussetzen, ein \n\nvergleichsweise einfacher und schneller Weg zur Unterbindung berufswidrigen \n\nVerhaltens zur Verfügung gestellt ist. Vor ihrer Entscheidung hat die Klägerin \n\nallerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen er-\n\nscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betrof-\n\nfenen Kammerangehörigen eingreift (vgl. BVerfGE 111, 366, 377 = WRP 2005, \n\n83, 86; BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP \n\n2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH). \n\n15 \n\n4. Die Ausübung der Klagebefugnis einer Kammer freier Berufe aus § 8 \n\nAbs. 3 Nr. 2 UWG ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn sie darauf \n\nabzielt, eine nach Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerange-\n\nhörigen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 111, 366, 378 = WRP 2005, 83, 86 f.). \n\nDies gilt in besonderer Weise bei irreführenden Werbeangaben, da diese ge-\n\neignet sind, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und \n\nVerbraucher zu beeinträchtigen (§§ 3, 5 UWG) und das Ansehen der Berufs-\n\ngruppe zu schädigen, und deshalb möglichst rasch und wirksam unterbunden \n\nwerden müssen. Nur unter besonderen Umständen könnte ein Vorgehen im \n\nZivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes als unverhältnis-\n\nmäßig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis zu ver-\n\nneinen sein. \n\n16 \n\nII. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Das Be-\n\nrufungsgericht hat der Sache nach ein Prozessurteil erlassen, weil es die Kla-\n\ngebefugnis der Klägerin und das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint \n\nhat. Die zur Begründetheit der Klage gemachten Ausführungen gelten deshalb \n\nals nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. \n\nBGHZ 11, 222, 223 f.; 46, 281, 284 f.; BGH, Urt. v. 29.9.1993 - VIII ZR 107/93, \n\nWM 1994, 76, 77; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 563 Rdn. 11, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n17 \n\nC. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 12 O 262/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2003 - 20 U 63/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/i-zr-272-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/i-zr-272-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_272-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:59.317455+00:00"}}