{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_271-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"I ZR 271/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 5 Verkündet am: 7. Dezember 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UVP a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (\"empfohlener Verkaufspreis\" oder \"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers\"), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis- empfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un- verbindlich sind. b) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist (\"UVP\"), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 271/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 3, 5 \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nUVP \n\na) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die \nEmpfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (\"empfohlener \nVerkaufspreis\" oder \"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers\"), ist nicht \nbereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk-\nsamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis-\nempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un-\nverbindlich sind. \n\nb) Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine \nunverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist (\"UVP\"), ist gleichfalls \nnicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig. \n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 29. April 2003 teilweise abgeändert \n\nund die Klage mit dem Hauptantrag vollständig abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin wird hinsichtlich des Hauptantrags zu-\n\nrückgewiesen. \n\nHinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der \n\nKlägerin wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin stellt Sportartikel her und vertreibt diese insbesondere unter \n\nder Marke \"adidas\". \n\nDie Beklagte betreibt die \"T. Verbrauchermärkte\". Sie warb für dort \n\nangebotene Sportbekleidung und Sportschuhe mit Preisgegenüberstellungen \n\nwie nachstehend wiedergegeben (Anlage K 2 und K 3): \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat diese Art der Preisgegenüberstellung als wettbewerbs-\n\nwidrig beanstandet, weil der höhere Preis nicht den kartellrechtlich zwingend \n\nvorgeschriebenen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche Preis-\n\nempfehlung des Herstellers handele. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-\n\nten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für \n\nSportbekleidungsstücke oder Sportschuhe, insbesondere der \n\nMarke \"adidas\", unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein \n\nhöherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als \n\n\"empfohlener Verkaufspreis\", \"empfohlener Verkaufspreis des \n\nHerstellers\" oder ohne weitere Angabe als \"UVP\" bezeichnet \n\nwird, insbesondere wenn dies geschieht gemäß den Anlagen K 2 \n\nund K 3. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die \n\nangegriffenen Formen der Preisgegenüberstellung seien rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden, weil eine Irreführung des Verkehrs nicht vorliege. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin Unter-\n\nlassung der Angabe \"UVP\" begehrt hat, und sie im Übrigen abgewiesen. \n\nDagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit \n\nihrer Berufung in der Hauptsache ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, \n\nsoweit sie in der ersten Instanz unterlegen ist. Außerdem hat sie in der Beru-\n\nfungsinstanz drei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie über den Hauptantrag hin-\n\nausgehende Einzelheiten der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum Ge-\n\ngenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht hat. \n\n8 \n\n9 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurück-\n\nweisung der Berufung der Beklagten der Klage mit dem Hauptantrag in vollem \n\nUmfange stattgegeben (OLG Köln OLG-Rep 2004, 219). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der mit \n\ndem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG a.F. \n\nzu, weil die angesprochenen Verbraucher durch die Angaben \"empfohlener \n\nVerkaufspreis\", \"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers\" und \"UVP\" in wett-\n\nbewerblich relevanter Weise irregeführt würden. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n11 \n\nDie ungebräuchliche Formulierung \"empfohlener Verkaufspreis\", mit der \n\ndie Beklagte ein T-Shirt im Doppelpack bewerbe, lasse nicht eindeutig erken-\n\nnen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers \n\nhandele. Dies ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass gar nicht ersicht-\n\nlich sei, von wem die Empfehlung stamme. Auch der durchschnittlich informierte \n\nund aufmerksame Verbraucher könne nicht ausschließen, dass ein anderer als \n\nder Hersteller die Preisempfehlung ausgesprochen habe. Im Übrigen fehle es \n\njedenfalls an der deutlichen Angabe, dass die Empfehlung als solche unver-\n\nbindlich gewesen sei. \n\n12 \n\nDies gelte auch für die Formulierung \"empfohlener Verkaufspreis des \n\nHerstellers\". Durch sie werde zwar deutlich, dass gerade der Hersteller die \n\nPreisempfehlung ausgesprochen habe; der aufgeklärte Verbraucher beziehe \n\ndie Aussage auch auf den Endverkaufspreis. Das Wort \"empfehlen\" mache \n\nnicht hinreichend deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei. Dies ergebe \n\nsich daraus, dass die Werbeaussage die bekannte Formulierung \"Unverbindli-\n\nche Preisempfehlung des Herstellers\" verwende, dabei aber das Wort \"unver-\n\nbindlich\" ersatzlos weglasse. Dies führe dazu, dass die angesprochenen \n\nVerbraucher entweder gar nicht wüssten, dass Preisempfehlungen des Herstel-\n\nlers unverbindlich seien, oder aber den Hinweis auf die Unverbindlichkeit ver-\n\nmissten und dessen Weglassen für relevant hielten. Der Verkehr kenne die \n\nFormulierung \"Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers\", und zwar nicht \n\nnur vom Inhalt her, sondern auch als wörtlich immer identisch verwendeten Ter-\n\nminus technicus. Er erwarte daher, dass es sich hierbei um etwas anderes als \n\neine unverbindliche Preisempfehlung handele. Daher könne allein aus dem \n\nWortsinn nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Sprache mäch-\n\ntige Verbraucher werde den Wortlaut der beiden Preisangaben schon richtig \n\nverstehen. \n\n13 \n\nDie irreführenden Aussagen seien von wettbewerblicher Relevanz, weil \n\ndurch sie ein deutlich höherer Kaufanreiz bewirkt werde als durch die Angabe \n\neiner Herstellerempfehlung, die unmissverständlich als unverbindlich bezeich-\n\nnet sei. \n\n14 \n\nAuch die Verwendung der Angabe \"UVP\" erfülle nicht die gebotenen Kri-\n\nterien hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises, der dem tatsächli-\n\nchen Verkaufspreis gegenübergestellt werde. \"UVP\" werde im allgemeinen \n\nSprachgebrauch nicht als Abkürzung für \"Unverbindliche Preisempfehlung\" ver-\n\nstanden. Diese Abkürzung sei nicht nur ungebräuchlich, sondern auch unge-\n\nwöhnlich. Dabei könne unterstellt werden, dass auch andere Unternehmen das \n\nKürzel \"UVP\" in der Werbung verwendeten. Dies besage nicht, dass diejenigen, \n\ndie die Werbung dieser Unternehmen zur Kenntnis nähmen, die Abkürzung \n\nrichtig verstünden. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass sich jeder Le-\n\nser die Mühe mache, die angeblich in der Werbung dieser Unternehmen ver-\n\nwendete Erklärung der Abkürzung zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, \n\ndass bezogen auf die Gesamtbevölkerung, die von der Werbung der Beklagten \n\nangesprochen werde, allein aufgrund der Verfahrensweise durch andere Unter-\n\nnehmen - auch bei Berücksichtigung deren Verbreitung - nicht angenommen \n\nwerden könne, dass nur noch unerhebliche Teile der angesprochenen Verbrau-\n\ncher die Abkürzung \"UVP\" nicht kennten. Die Abkürzung erkläre sich nicht von \n\nselbst, weil sie systemwidrig erfolge. Nach den üblichen sprachlichen Gewohn-\n\nheiten müsste die Abkürzung für die beiden Worte unverbindliche Preisempfeh-\n\nlung \"u.P.\" oder \"uPE\" lauten. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung \n\nder Klage mit dem Hauptantrag. \n\n16 \n\n1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlaute-\n\nren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend \n\ngemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche bestehen daher \n\nnur, wenn sich das beanstandete Verhalten unter der Geltung sowohl des alten \n\nals auch des neuen Rechts als wettbewerbswidrig darstellt. \n\n17 \n\nDie für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings in-\n\nhaltlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb nicht geändert. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verbots \n\nirreführender Werbung mit Preisempfehlungen bestehen zwischen dem Irrefüh-\n\nrungstatbestand des § 5 UWG n.F. und der Regelung des § 3 UWG a.F. keine \n\nAbweichungen, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neu-\n\nen Recht unterschieden zu werden braucht. \n\n18 \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Un-\n\nlauterkeit der von der Beklagten verwendeten Angaben ergebe sich nicht schon \n\ndaraus, dass kartellrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Preis-\n\nempfehlungen nicht eingehalten worden seien. Im Zeitpunkt des Erscheinens \n\nder beanstandeten Werbeanzeigen waren Preisempfehlungen grundsätzlich \n\nverboten (§ 22 GWB in der Fassung bis zum Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle \n\nam 1.7.2005). Nur Hersteller von Markenwaren durften Preisempfehlungen un-\n\nter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, wozu unter anderem das Gebot \n\ngehörte, die Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich zu bezeichnen (§ 23 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GWB a.F.). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass dieses Gebot einer bestimmten Formulierung nur den Ausspruch der \n\nEmpfehlung durch den Hersteller betraf. Dagegen durfte der Händler, dem es \n\ngrundsätzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des \n\nHerstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. - Richtpreiswerbung I; \n\nBGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509 \n\n- Preisempfehlung für Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere Formu-\n\nlierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen über die \n\ntatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 \n\n- I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - … unter empf. Preis). Als irreführend sind \n\ninsbesondere Preisangaben angesehen worden, die vom Verkehr nicht als un-\n\nverbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH GRUR \n\n1980, 108, 109 - … unter empf. Preis). Andererseits wurde eine Irreführung \n\nnicht allein deswegen bejaht, weil eine Preisempfehlung wie beispielsweise in \n\nder Angabe \"Preisempfehlungen namhafter deutscher Hersteller\" nicht aus-\n\ndrücklich als unverbindlich bezeichnet worden war (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 \n\n- I ZR 142/78, GRUR 1981, 137, 139 - Tapetenpreisempfehlung). \n\n19 \n\nIm Rahmen der 7. GWB-Novelle sind die Bestimmungen über die Preis-\n\nempfehlungen in §§ 22, 23 GWB a.F. ersatzlos gestrichen worden, so dass \n\nnunmehr im Blick auf die kartellrechtliche Regelung eine kleinliche Beurteilung \n\nder Frage, ob durch eine von der früher in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. vorge-\n\nschriebenen Formulierung abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irreführung \n\ndes Verkehrs begründet wird, nicht angebracht ist (vgl. Bornkamm in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.50; \n\nMünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch \n\ndes Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdn. 40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, \n\n§ 5 Rdn. 583). \n\n20 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht die von der Beklagten verwendeten Angaben \"empfohlener Verkaufspreis\", \n\n\"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers\" und \"UVP\" als irreführend i.S. von \n\n§ 3 UWG a.F. (§ 5 UWG) angesehen hat. \n\n21 \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Anga-\n\nben \"empfohlener Verkaufspreis\" und \"empfohlener Verkaufspreis des Herstel-\n\nlers\" hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindli-\n\nchen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. \"Empfehlen\" bezeich-\n\nnet nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, \n\nsondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, \n\nangemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist \n\naufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend \n\nüblichen Verwendung des Begriffs der \"unverbindlichen\" Preisempfehlung be-\n\nkannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die \n\nvertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. \n\nDer Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich \n\nan, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewie-\n\nsen wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 111/81, Urteilsumdruck S. 5 f.; \n\nVölker in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 548; Helm aaO Rdn. 40; Münch-\n\nKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; Link aaO § 5 Rdn. 583). \n\n22 \n\nb) Aus denselben Gründen widerspricht die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe \"empfohlener \n\nVerkaufspreis\" liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller, \n\nsondern einem Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzern-\n\nzentrale des werbenden Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis \n\nauf eine Empfehlung des Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der frühe-\n\nren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Herstel-\n\nler stammen. Davon geht er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich \n\nals eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Es kann nicht angenommen wer-\n\nden, dass die geänderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht \n\nnur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlun-\n\ngen aussprechen kann (vgl. Link aaO § 5 Rdn. 581; MünchKomm.UWG/ \n\nBusche, § 5 Rdn. 472), insoweit (bereits) eine Änderung des Verkehrsverständ-\n\nnisses bewirkt hat. \n\n23 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angespro-\n\nchene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe \"UVP\" nicht irregeführt. \n\nMit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe \n\n\"UVP\" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkür-\n\nzung einer \"Unverbindlichen Preisempfehlung\" bekannt ist (vgl. auch Münch-\n\nKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, \n\nUWG, § 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\ndurch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Wer-\n\nbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegenüber ist es \n\nohne Bedeutung, ob die Abkürzung \"systemwidrig\" erfolgt und, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, \"u.P.\" oder \"uPE\" lauten müsste. Das Berufungsgericht legt \n\nnicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe \"UVP\", wenn sie ihm im \n\nZusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung begegnet, eine andere Be-\n\ndeutung als die einer Abkürzung von \"Unverbindliche Preisempfehlung\" verbin-\n\ndet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die mögliche Bedeutung von \n\n\"UVP\" als Abkürzung von \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" aus der Sicht des \n\nangesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel \"UVP\" wie hier im \n\nZusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer Preisangabe vorange-\n\nstellt wird. \n\n24 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben. Die Klage ist unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf \n\ndie Berufung der Beklagten mit dem Hauptantrag abzuweisen. Hinsichtlich der \n\nin der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge der Klägerin, zu deren Zulässig-\n\nkeit und Begründetheit das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu treffen hatte, ist die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2003 - 33 O 383/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2003 - 6 U 71/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/i-zr-271-03","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/i-zr-271-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:43.685272+00:00"}}