{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_270-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"I ZR 270/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Stufenleitern UWG §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs- schutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 270/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nStufenleitern \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b \n\nBei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\nschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten \nKlage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei \njeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden. \n\nBGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 270/03 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin steht mit der Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer die Be-\n\nklagten zu 2 und 3 sind, auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von \n\nStufenleitern und Tritten in Wettbewerb. Die Leitern und Tritte werden vor allem \n\nüber sogenannte Katalogfirmen vertrieben. Diese bieten in ihren Katalogen eine \n\nVielzahl von Produkten ohne Hinweis auf deren Hersteller an. Die namhafte \n\nKataloganbieterin K. hat seit Beginn der 1970er Jahre bis ein- \n\nschließlich 1999 Leitern und Tritte der Klägerin vertrieben. Seit dem Jahr 2000 \n\nbietet sie stattdessen Produkte der Beklagten an. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten mit der Begründung, die Beklagte zu 1 \n\n(im Weiteren: die Beklagte) ahme die von der Klägerin entwickelte sogenannte \n\n\"grüne Serie\" in unlauterer Weise nach, auf Unterlassung, Auskunftserteilung, \n\nRechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie macht \n\nhierzu geltend, sie habe diese für den gewerblichen Dauereinsatz konzipierte \n\nSerie seit 1957 erfolgreich in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet. Die \n\nMerkmale der zu der Serie gehörenden Leitern und Tritte wie insbesondere die \n\ngrüne Farbe ihrer Gestelle und die dazu kontrastierenden Stufen aus naturfar-\n\nbenem Buchenholz begründeten eine wettbewerbliche Eigenart. Bis zum Markt-\n\neintritt der Beklagten im Jahr 1999 habe kein anderes Unternehmen seine Pro-\n\ndukte in dieser Weise gestaltet. Die Leitern und Tritte der Klägerin hätten auf-\n\ngrund ihrer hohen Qualität einen guten Ruf. Die Beklagte ahme mit ihren Leitern \n\nund Tritten die wettbewerblich wesentlichen Merkmale der \"grünen Serie\" ohne \n\ntechnische Notwendigkeit in unlauterer Weise nach. Ihr Verhalten führe bei den \n\nAbnehmern zu vermeidbaren Herkunftstäuschungen und beute den langjährig \n\nerworbenen guten Ruf der \"grünen Serie\" der Klägerin systematisch aus. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, \n\nI. die Beklagten \n\n1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \n\nverurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die \n\ndurch nachstehende Abbildungen spezifizierten Leitern und \n\nTritte anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr \n\nzu bringen, und zwar \n\na) die auf den Antragsanlagen A1, A2, A3 und A4 unter den \n\nBestellnummern 39107 (Anlage A1), 39214 (Anlage A2), \n\n39414 (Anlage A3) und 39307 (Anlage A4) in einer be-\n\nstimmten Höhe beispielhaft abgebildeten Leitern, \n\nb) die auf der Antragsanlage A5 unter den Bestellnummern \n\n39012 und 39022 in einer bestimmten Höhe beispielhaft \n\nabgebildeten Tritte \n\n2. zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit seit dem 26. März \n\n2002 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \n\nüber Zeitpunkte und Umfang von Verletzungshandlungen \n\ngemäß Nr. 1 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und \n\nzwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und \n\nVerkaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten \n\nLieferung, alle aufgeschlüsselt nach den einzelnen Leitern \n\nund Tritten; \n\n3. zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit seit dem 26. März \n\n2002 schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften der \n\nLieferanten und gewerblichen Abnehmer von Leitern und \n\nTritten gemäß Nr. 1 zu erteilen; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der \n\ndieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Nr. I.1 seit \n\ndem 26. März 2002 entstanden ist und zukünftig noch entste-\n\nhen wird. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben insbesondere \n\ndie wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin hergestellten Leitern in Abre-\n\nde gestellt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es zur \n\nKlarstellung im Unterlassungstenor vor der die Tritte betreffenden Verbotsalter-\n\nnative b) die Wörter \"und/oder\" eingefügt hat (OLG Köln OLG-Rep 2004, 269). \n\n6 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ih-\n\nren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Leitern und Tritte der Klägerin hätten bereits bei der Markteinführung \n\nim Jahr 1957 von Hause aus eine wettbewerbliche Eigenart aufgewiesen. Der \n\nKlägerin sei es durch den auffallenden Kontrast zwischen der Farbe Grün und \n\ndem naturbelassen wirkenden hellen Holzton gelungen, die Oberflächengestal-\n\ntung nicht nur als beliebig austauschbaren Schmuck, sondern als ein die Ar-\n\nbeitsmittel ergänzendes Element erscheinen zu lassen. Diese gestalterische \n\nLeistung habe die \"grüne Serie\" über die Schaffung eines einheitlichen Pro-\n\ngramms hinaus aus dem Rahmen des Üblichen herausgehoben. Die seinerzeit \n\nso noch von keinem anderen Anbieter verwendete Kombination der durchgän-\n\ngig grünen Teile der Leiter- und Trittgestelle mit den naturfarbenen Holzstufen \n\nhabe beim Kunden die Vorstellung entstehen lassen, es handele sich um Pro-\n\ndukte, die von demjenigen Hersteller stammten, der seine Leiter- und Trittserien \n\nin durchgängig grüner Farbe und mit naturfarbenen Holzstufen anbiete. \n\n9 \n\nDer Bejahung der wettbewerblichen Eigenart stehe nicht entgegen, dass \n\neine solche nicht durch technisch bedingte Merkmale begründet werden könne. \n\nDie von den Beklagten angeführten Unfallverhütungsvorschriften einer Berufs-\n\ngenossenschaft schrieben zwar vor, besonders beanspruchte Leitern und Tritte \n\naus entsprechend widerstandsfähigen Werkstoffen herzustellen oder mit schüt-\n\nzenden Überzügen zu versehen, verlangten aber weder die Verwendung von \n\nHolzstufen noch deren Belassen in ihrer hellen Naturfarbe. Die Bestimmung, \n\ndie nur durchscheinende Lacke, Lasierungen und ähnliche Imprägnierungen als \n\nschützende Überzüge gestatte, weil nur so mögliche Schäden im Holz erkannt \n\nwerden könnten, verbiete Einfärbungen des für die Stufen verwendeten Holzes \n\nebenfalls nicht generell. Die grüne Gestellfarbe sei weder technisch notwendig \n\nnoch für die technischen Einsatzmöglichkeiten von Bedeutung. Im Leiterbereich \n\nseien dementsprechend andere Farben sogar vorherrschend. \n\n10 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Leitern und Tritte der Klägerin sei aller-\n\ndings von Hause aus gering gewesen, weil die Farbe Grün im gewerblichen \n\nBereich für solche Produkte gängig und die Verwendung von nicht farbig gestri-\n\nchenem Holz bei technischen Geräten nicht selten sei. Sie sei aber inzwischen \n\nals durchschnittlich anzusehen. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetra-\n\ngen, dass sie ihre Leitern und Tritte zwischen 1992 und 2001 in regelmäßig \n\ndeutlich über 5.000 pro Jahr liegenden Stückzahlen abgegeben habe. Die Be-\n\nkanntheit der Produkte der Klägerin werde im Übrigen durch das von ihr vorge-\n\nlegte demoskopische Gutachten belegt. Danach hätten 41,8% der befragten \n\nhäufigen oder gelegentlichen Käufer solcher im gewerblichen Bereich einge-\n\nsetzter Produkte die abgebildeten Leitern und Tritte der Klägerin zugeordnet. \n\n11 \n\nDer fast identische Nachbau der Beklagten begründe zudem auch bei ei-\n\nner nur geringen wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Klägerin die Ge-\n\nfahr von betrieblichen Herkunftstäuschungen. Zu berücksichtigen sei, dass die \n\nLeitern und Tritte branchenüblich weitgehend über Kataloge vertrieben würden, \n\nin denen durch Abbildungen präsentierte Produkte verschiedener Hersteller \n\nangeboten würden. Bei einem Bestellvorgang über einen solchen Katalog sei \n\nallenfalls erkennbar, dass bei den Leitern der Klägerin anders als bei denen der \n\nBeklagten eine Diagonalversteifung zur Unterstützung der untersten Stufen \n\nvorhanden und die Verbindung beider Leiterseiten unterschiedlich gestaltet sei. \n\nEs sei aber davon auszugehen, dass selbst ein aufmerksamer Kunde diese \n\nunauffälligen unterschiedlichen Details nicht wahrnehmen werde. Auch ein sol-\n\ncher Kunde werde überdies der am ehesten noch auffälligen fehlenden Diago-\n\nnalverstrebung keine unterscheidende Funktion beimessen, sondern anneh-\n\nmen, es handele sich dabei um eine Variante in der Angebotspalette der Kläge-\n\nrin, die bei dem konkret angebotenen Produkt aus technischen Gründen nicht \n\nerforderlich sei. Ohne Bedeutung sei daher, ob ein Interessent, der bei der \n\nAuswahl ein Produkt der Beklagten vor sich sehe, die von dieser angeführten \n\nUnterschiede der Leitern und Tritte der Parteien erkennen und die Herstellerbe-\n\nzeichnungen bemerken werde. \n\n12 \n\nDie beim Vertrieb über Händlerkataloge drohende Gefahr betrieblicher \n\nHerkunftstäuschungen sei vermeidbar, da es der Beklagten freistehe, z.B. \n\ndurch die Verwendung einer anderen Farbe einen ausreichenden Abstand zu \n\nden Produkten der Klägerin zu schaffen. Die Farbe Grün für die Gestelle sei \n\nebensowenig technisch vorgegeben wie die Art und die konkrete Ausstattung \n\nder Stufen. \n\n13 \n\nDie Verwendung einer anderen Farbe als Grün sei für die Beklagten nicht \n\ndeshalb unzumutbar, weil sich nach deren Vortrag die Kataloghändlerin K. \n\n als Hauptabnehmerin der Leitern hinsichtlich der Frage eines Wechsels \n\nder Farbe reserviert gezeigt habe. Der Vertrieb von in unlauterer Weise nach-\n\ngeahmten Produkten sei nicht deshalb zulässig, weil der Nachahmer mit dem \n\nbeanstandeten Produkt Markterfolge erzielt habe und daher bei einem Wechsel \n\nder Ausstattung mit einem Absatzrückgang rechnen müsse. Die Unlauterkeit \n\ndes Verhaltens der Beklagten folge zudem daraus, dass die führende Katalog-\n\nhändlerin K. , deren Kataloge \n\nin einer Gesamtauflage von etwa \n\n1,2 Millionen im Jahr erschienen, im Jahr 1998 im Rahmen einer Auseinander-\n\nsetzung mit der Klägerin die Beklagte gebeten habe, eine Serie von Leitern und \n\nTritten herzustellen, die mit derjenigen der Klägerin identisch sei. Die Beklagte \n\nhabe entsprechend diesem Wunsch die durch das Ausscheiden der Klägerin \n\nentstandene Lücke geschlossen. Die gezielte und für die Abnehmer nicht fest-\n\nstellbare Übernahme der Position der Klägerin in dem führenden Händlerkata-\n\nlog führe insbesondere bei denjenigen Abnehmern zu Verwechslungen, die be-\n\nreits in der Vergangenheit über diesen Katalog eine Steighilfe erworben hätten \n\nund wegen der nahezu identischen Abbildungen und der nicht lesbaren Herstel-\n\nlerangaben erwarten müssten, es handele sich weiterhin um Produkte der Klä-\n\ngerin. Die Beklagten verhielten sich zumal deshalb unlauter, weil sie auf Bestel-\n\nlung von K. die gesamte, etwa 50 Produkte umfassende Leiter- und \n\nTrittserie der Klägerin systematisch nachbauten. \n\n14 \n\n15 \n\nDie Klageansprüche seien auch weder verjährt noch verwirkt. \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif \n\nist, zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung der Klageanträge \n\nnicht befasst. Der Senat hat diese von Amts wegen nachzuholen. \n\n17 \n\nDie Klägerin begehrt nach dem Wortlaut ihres Unterlassungsantrags, den \n\nBeklagten zu verbieten, Leitern und Tritte in den Verkehr zu bringen, wie sie \n\ndurch die in den Antrag aufgenommenen Abbildungen spezifiziert sind. Sie be-\n\nantragt danach ein umfassendes Verbot, d.h. ohne Rücksicht auf die Umstän-\n\nde, unter denen die Beklagte ihre Produkte vertreibt. Das ergibt sich insbeson-\n\ndere daraus, dass die Klägerin die Abbildungen im Klageantrag dem Katalog \n\nder Beklagten entnommen hat, in dem deren Firma und Logo auf jeder Seite \n\ndeutlich angegeben sind. \n\n18 \n\n2. Das angefochtene Urteil kann im Hinblick auf den umfassenden Unter-\n\nlassungsantrag mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen \n\nBestand haben. \n\n19 \n\nDie Klage ist auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem \n\nLeistungsschutz gestützt (§ 1 UWG a.F., nunmehr §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b \n\nUWG). Zur Begründung des beantragten umfassenden Verbots darf nicht auf \n\nbesondere Umstände abgestellt werden, wie sie sich beim Vertrieb der Leitern \n\nund Tritte gerade durch die Katalogfirmen ergeben können, oder darauf, unter \n\nwelchen Umständen das Unternehmen K. die Klägerin als Lieferan- \n\ntin durch die Beklagte ersetzt hat. Ebensowenig kann das Verbot des Vertriebs \n\nder einzelnen Produkte damit begründet werden, die Beklagten handelten des-\n\nhalb unlauter, weil sie die \"grüne Serie\" der Klägerin systematisch nachahmten. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch bei seinen Ausführungen maßgeblich auf die-\n\nse im Unterlassungsantrag nicht angesprochenen weitergehenden Unlauter-\n\nkeitsgesichtspunkte abgestellt und die erforderliche Prüfung unterlassen, ob die \n\nKlage bereits unabhängig davon begründet ist. \n\n20 \n\nFür die auf den Unterlassungsantrag rückbezogenen Anträge auf Aus-\n\nkunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gilt das vor-\n\nstehend Ausgeführte entsprechend. \n\n21 \n\n3. Die Klage stellt sich jedoch nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand \n\nnicht schon als unbegründet dar. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n22 \n\na) Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft ge-\n\ntreten und zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb au-\n\nßer Kraft getreten. Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu \n\nbeachten. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag der Klägerin, der \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann daher nur bestehen, wenn das be-\n\nanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung den \n\nUnterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der \n\nnunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben ist. Die Frage, ob der Klägerin \n\nSchadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - \n\nAuskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen, richtet sich nach dem \n\nzur Zeit der beanstandeten Handlungen geltenden Recht (BGH, Urt. v. \n\n28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-\n\nausstattungen, m.w.N.). \n\n23 \n\nb) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\n\nschutz sind im vorliegenden Fall nicht durch die Vorschriften des Markenrechts \n\nausgeschlossen. Im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengeset-\n\nzes ist allerdings für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein \n\nRaum (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 \n\nTz 36 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem, m.w.N.). Die \n\nKlägerin begehrt jedoch keinen Schutz für eine Kennzeichnung, sondern für die \n\nLeitern und Tritte ihrer \"grünen Serie\" als konkrete Leistungsergebnisse. Sie \n\nbegründet dies damit, dass die Beklagten unlauter handelten, weil deren Leitern \n\nund Tritte fast identische Nachahmungen ihrer sehr bekannten \"grünen Serie\" \n\nseien und vor allem die besondere Kombination bestimmter Gestaltungsmittel \n\n(wie die Kombination der durchgängig grünen Farbe der Gestelle mit naturfar-\n\nbenen Holzstufen) übernähmen. Dieses Begehren fällt nicht in den Schutzbe-\n\nreich des Markenrechts. \n\n24 \n\nc) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswid-\n\nrig sein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Um-\n\nstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Da-\n\nbei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen \n\nEigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den be-\n\nsonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigen-\n\nart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen \n\nsind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der \n\nNachahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, \n\n251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 \n\n- I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils \n\nm.w.N.). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem \n\nLeistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses beste-\n\nhen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachah-\n\nmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäu-\n\nschung unterlässt (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; \n\nBGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz 19 = WRP 2006, 75 \n\n- Jeans I). \n\n25 \n\nd) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die \n\nLeitern und Tritte der Klägerin eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart \n\naufweisen. \n\n26 \n\naa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-\n\ntung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-\n\nten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH GRUR 2006, 79 \n\nTz 21 - Jeans I). Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies \n\nbei \"Allerweltserzeugnissen\" oder \"Dutzendware\" der Fall ist - auf die betriebli-\n\nche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten \n\nMerkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGHZ 50, 125, 130 \n\n- Pulverbehälter; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung). \n\n27 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich grundsätzlich \n\nauch aus seinen technischen Merkmalen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 \n\n- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen, \n\nm.w.N.). Zu beachten ist allerdings, dass, soweit kein Sonderschutz eingreift, \n\ndie technische Lehre und der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar \n\nsind. Dementsprechend ist wettbewerbliche Eigenart immer dann zu verneinen, \n\nwenn sich eine gemeinfreie technische Lösung in einer technisch notwendigen \n\nGestaltung verwirklicht, d.h. das Erreichen eines bestimmten technischen Er-\n\nfolgs die Verwendung bestimmter Gestaltungselemente zwingend voraussetzt \n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen, m.w.N.). Dagegen können \n\nMerkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, eine wett-\n\nbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr im Hinblick auf sie \n\nauf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert legt oder \n\nmit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2002, 820, \n\n822 - Bremszangen, m.w.N.). \n\n28 \n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, die Kombination der durchgängig grünen Farbe der Leiter- und \n\nTrittgestelle mit den naturfarbenen Holzstufen sei herkunftshinweisend. \n\n29 \n\n(1) Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang zum Einen auf \n\ndas Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen, dass die Farbe Grün die bei \n\nWerkstatt- und Lagereinrichtungen in Handwerk und Industrie am häufigsten \n\nverwendete Farbe sei. Das Berufungsgericht hat die von Hause aus bestehen-\n\nde wettbewerbliche Eigenart jedoch nicht allein durch die grüne Farbe der Lei-\n\nter- und Trittgestelle, sondern durch deren Kontrastieren mit den naturfarbenen \n\nHolzstufen begründet gesehen. \n\n30 \n\n(2) Die Revision macht zum Anderen geltend, die Beklagten hätten unter \n\nBezugnahme auf Kataloge vorgetragen, dass auch die Kombination von grünen \n\nStahlteilen und hellem Holz bei Arbeitstischen, Werkbänken, von Hand schieb-\n\nbaren Transportwagen etc. aus arbeitspsychologischen Gründen sehr häufig \n\nsei. Die Verwendung der Farbe Grün durch die Beklagten stelle lediglich eine \n\nsinnvolle Anpassung an die Gegebenheiten der Technik und des Marktes dar. \n\nEbenso verstehe der angesprochene Verkehr die Kombination der grünen Ge-\n\nstelle mit hellen Holzstufen nur als Anpassung an die vielfältig angebotenen und \n\nverwendeten Werkstattausstattungen aus grünen Stahl- und hellen Holzteilen, \n\nin deren Umfeld die Leitern und Tritte verwendet werden sollten. \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch das Umfeld, in dem die Leitern und Trit-\n\nte der Parteien verwendet werden, durchaus berücksichtigt. Es hat aus der dort \n\nverbreiteten Verwendung der Farbe Grün und von nicht farbig gestrichenem \n\nHolz lediglich geschlossen, dass die wettbewerbliche Eigenart der Leitern und \n\nTritte der Klägerin von Hause aus gering gewesen sei. Diese auf tatrichterli-\n\nchem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n32 \n\ncc) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die \n\nBeurteilung des Berufungsgerichts, dem vorgelegten demoskopischen Gutach-\n\nten sei zu entnehmen, dass die wettbewerbliche Eigenart der Leitern und Tritte \n\nder Klägerin im Hinblick auf ihre Bekanntheit inzwischen als durchschnittlich \n\nanzusehen sei. Denn das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision un-\n\nbeanstandet - schon aus den Verkaufszahlen auf eine erhebliche Bekanntheit \n\nder Leitern und Tritte und aus dieser auf eine mittlerweile durchschnittliche \n\nwettbewerbliche Eigenart geschlossen. \n\n33 \n\ne) Das Berufungsgericht ist von einer fast identischen Leistungsüber-\n\nnahme ausgegangen. Es hat hierbei angenommen, dass bei der Beurteilung \n\ndieser Frage (auch) auf Umstände abzustellen sei, wie sie sich (allein) bei einer \n\nBestellung über einen Katalog ergäben. Mit dieser Begründung ließe sich die \n\nAnnahme einer fast identischen Leistungsübernahme nach dem vorstehend \n\nunter II. 1. und 2. Ausgeführten jedoch lediglich für Klageanträge rechtfertigen, \n\ndie auf den Vertrieb der Leitern und Tritte der Beklagten über Katalogfirmen \n\nabstellen. \n\n34 \n\nIII. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: \n\n35 \n\n1. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen deutlich gemacht, dass sie eine \n\nbesondere Irreführungsgefahr bei dem Vertrieb über Katalogfirmen sieht. Un-\n\nstreitig werden 80% der Leitern der Beklagten über solche Firmen vertrieben. \n\nNach dem Vortrag der Klägerin können die angesprochenen Fachkreise dabei \n\ndie Gestaltung der Leitern und Tritte der Beklagten allein kleinen Abbildungen in \n\nden Katalogen entnehmen. Dabei seien Details und Etiketten (mit der Herstel-\n\nlerangabe) nicht erkennbar und werde der Hersteller nicht genannt. \n\n36 \n\nDiesem Vorbringen könnte zu entnehmen sein, dass die Klägerin hilfs-\n\nweise die Unterlassung des Vertriebs der Leitern über Katalogfirmen in der be-\n\nschriebenen Art und Weise begehrt. Einen ausdrücklichen Antrag hat die Kläge-\n\nrin in dieser Hinsicht allerdings nicht gestellt. Sie ist deshalb nach § 139 ZPO \n\nzur Klarstellung ihres Klagebegehrens aufzufordern. Gegebenenfalls ist ihr Ge-\n\nlegenheit zu geben, einen entsprechenden Klageantrag zu formulieren. \n\n37 \n\nIm Rahmen ihres Vorbringens zum Vertrieb über Katalogfirmen hat die \n\nKlägerin weiter ausgeführt, dass für den Vertrieb über das Unternehmen K. \n\n weitere Besonderheiten gelten würden. Sie wird im weiteren Ver- \n\nfahren Gelegenheit haben klarzustellen, ob sie insoweit ein auf diese Besonder-\n\nheiten abstellendes (hilfsweises) Klagebegehren verfolgt. Entsprechendes gilt \n\nfür das Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen, \"die besondere Sitten-\n\nwidrigkeit der Nachahmung\" ergebe sich zusätzlich aus der systematischen \n\nNachahmung ihrer gesamten Leitern- und Trittserie. \n\n38 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Verhalten der Beklagten \n\nbegründe die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer der Leitern \n\nund Tritte über deren betriebliche Herkunft. Insoweit wird bei der neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung der Sache Folgendes zu bedenken sein: \n\n39 \n\na) Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung ne-\n\nbeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide unmittelbar mit-\n\neinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine ge-\n\nwisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise erlangt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, \n\nGRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; BGH GRUR \n\n2006, 79 Tz 19 - Jeans I). Es genügt dabei eine Bekanntheit, bei der sich die \n\nGefahr der Herkunftstäuschung in relevantem Umfang ergeben kann, wenn \n\nNachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenaus-\n\nstattungen, m.w.N.). Eine Verkehrsgeltung des nachgeahmten Erzeugnisses \n\ni.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG ist dafür nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 8.11.2001 \n\n- I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen). In \n\nzeitlicher Hinsicht ist, was die Bekanntheit anbelangt, der Zeitpunkt der Markt-\n\neinführung der Nachahmung (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wett-\n\nbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.41) und für die Frage der Herkunfts-\n\ntäuschung der Zeitraum bis zur Kaufentscheidung der Abnehmer maßgeblich \n\n(BGHZ 161, 204, 211 f. - Klemmbausteine III). \n\n40 \n\nb) Bei seiner Beurteilung, das Anbieten der Leitern der Beklagten sei ge-\n\neignet, die Abnehmer über deren betriebliche Herkunft zu täuschen, konnte das \n\nBerufungsgericht - wie dargelegt - auf der Grundlage seiner Feststellungen da-\n\nvon ausgehen, dass die Leitern und Tritte der Klägerin zum Zeitpunkt der \n\nMarkteinführung der Produkte der Beklagten bei den angesprochenen Fach-\n\nkreisen eine erhebliche Bekanntheit hatten. Dem steht, anders als die Revision \n\nmeint, nicht entgegen, dass die Leitern und Tritte der Klägerin in den Katalogen \n\nvon K. ohne Herstellerangabe angeboten und vertrieben worden \n\nsind. Dieser Umstand hinderte nicht notwendig das Entstehen der Vorstellung \n\nbei den Abnehmern, die in den Katalogen angebotenen Leitern stammten von \n\neinem bestimmten Hersteller. Eine Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass \n\nder Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Leistung zuschreibt, \n\nnamentlich kennt. Vielmehr genügt die Vorstellung, dass das fragliche Erzeug-\n\nnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, in \n\nden Verkehr gebracht wurde (vgl. BGH GRUR 2006, 79 Tz 36 - Jeans I). \n\n41 \n\nc) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Leitern und Tritte der Be-\n\nklagten stellten wegen ihrer nur geringfügigen, im Gesamteindruck unerhebli-\n\nchen Abweichungen von den Produkten der Klägerin eine fast identische Leis-\n\ntungsübernahme dar, ist dagegen verfahrensfehlerhaft. Die Revision macht in-\n\nsoweit mit Recht geltend, dass die Beklagten in der Klageerwiderung mit Hilfe \n\nvon Fotogegenüberstellungen (Anlagen B 7 und B 10) eine Reihe von Unter-\n\nschieden der Leitern und Tritte der Parteien herausgestellt hatten. Das Beru-\n\nfungsurteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Ausführungen \n\nhinreichend berücksichtigt hat. \n\n42 \n\nd) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Gestaltung der Lei-\n\ntern und Tritte der Beklagten ausgehende Gefahr der Herkunftstäuschung sei \n\nvermeidbar, ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. \n\n43 \n\naa) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete \n\nund zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. \n\n8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 525 = WRP 2000, 493 - Modul-\n\ngerüst; Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, \n\n534 - Viennetta; BGH GRUR 2002, 820, 822 f. - Bremszangen; GRUR 2004, \n\n941, 943 - Metallbett). \n\n44 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung als vermeidbar \n\nangesehen, weil die Farbe Grün und die Verwendung der naturfarbenen Holz-\n\nstufen nicht technisch vorgegeben seien. Es hat dabei allerdings nicht berück-\n\nsichtigt, dass die Verwendung dieser Mittel - auch in ihrer Kombination - als an-\n\ngemessene Lösung für die praktischen Zwecke von Leitern und Tritten anzuse-\n\nhen ist. Von dieser Gestaltungsmöglichkeit dürfen andere Unternehmen nicht \n\ndeshalb ausgeschlossen werden, weil die Wettbewerber diese Mittel für die \n\nGestaltung ihrer Leitern und Tritte in den vergangenen Jahren nicht verwendet \n\nhaben. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung, die auch dann noch verbleibt, \n\nwenn die Beklagte zumutbare Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen hat, \n\nwird deshalb hinzunehmen sein (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.12.2002 \n\n- I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 361 = WRP 2003, 496 - Pflegebett). \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2003 - 81 O 184/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.11.2003 - 6 U 51/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-270-03","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/i-zr-270-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_270-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:27.032687+00:00"}}