{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_268-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"I ZR 268/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gebührenvereinbarung II UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49b; BRAGO § 53; RVG § 5 Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 268/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGebührenvereinbarung II \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; BRAO § 49b; BRAGO § 53; RVG § 5 \n\nZur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der \nBeauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter. \n\nBGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 268/03 - LG Kleve \n\nAG Emmerich am Rhein \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handels-\n\nsachen des Landgerichts Kleve vom 21. November 2003 teilweise \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Emme-\n\nrich am Rhein vom 25. Februar 2003 - 2 C 2/03 - teilweise abge-\n\nändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rechts-\n\nanwälten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als \n\nden gesetzlichen Gebühren im Namen des jeweiligen \n\nMandanten anzutragen oder zu erteilen. \n\nDem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung \n\nein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Der Beklagte, \n\nder als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Dortmund tätig ist, vertritt ständig die \n\nS-Unfallversicherung. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 \n\nan den Kläger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechts-\n\nstreit der S-Unfallversicherung vor dem Amtsgericht Emmerich. In dem Schrei-\n\nben heißt es u.a.: \n\nWir bitten Sie, unsere ständige Mandantin, S-Unfallversicherung a.G., \nin obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur mündlichen \nVerhandlung für uns wahrzunehmen. \n\nDes weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 \nBRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten ei-\nnes Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungs-\nfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden. \n\nDer Kläger, der die Übernahme des Mandats ablehnte, ist der Auffas-\n\nsung, der Beklagte habe die Übertragung des Mandats von einer unzulässigen \n\nUnterschreitung der Anwaltsgebühren abhängig gemacht und sich dadurch \n\nwettbewerbswidrig verhalten. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n2 \n\n3 \n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es \n\nzu unterlassen, Rechtsanwälten Terminsvertretungsmandate zu niedri-\n\ngeren als den gesetzlichen in §§ 53 und 33 Abs. 3 BRAGO festgehalte-\n\nnen Gebühren anzutragen oder zu erteilen. \n\n4 \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterver-\n\nfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 1 UWG \n\n(a.F.) i.V. mit § 49b Abs. 1 BRAO für begründet erachtet. Hierzu hat es ausge-\n\nführt: \n\nDas Angebot des Beklagten zur Mandatsübernahme enthalte das Ansin-\n\nnen an den Kläger, gegen eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Ver-\n\ngütung tätig zu werden. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu niedrigeren als \n\nden gesetzlichen Gebühren verstoße gegen § 49b Abs. 1 BRAO. Bereits der \n\nVorschlag des Beklagten zu einem solchen Verhalten sei wettbewerbsrechtlich \n\nunlauter. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beklagte den Kläger im eigenen \n\noder im Namen seiner Mandantin mit der Terminswahrnehmung beauftragt ha-\n\nbe. Das Gesetz lasse eine Unterschreitung der Höhe der gesetzlichen Gebüh-\n\nren aufgrund persönlicher Merkmale nur im Rahmen des § 49b Abs. 1 Satz 2 \n\nBRAO zu. Es räume einem Rechtsanwalt nicht das Recht ein, die gesetzlichen \n\nGebühren für den Fall zu ermäßigen, dass ein anderer Rechtsanwalt sein Auf-\n\ntraggeber sei. Die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung \n\ndurch einen anderen als den sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei auch keine \n\n9 \n\n10 \n\ngemeinsame Bearbeitung eines Auftrags durch mehrere Rechtsanwälte i.S. von \n\n§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO. \n\nII. Die Revision ist teilweise begründet. \n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG nur im zuerkannten Umfang \n\nzu. Der Beklagte hat einen Wettbewerbsverstoß im Sinne dieser Vorschriften \n\nbegangen, weil er mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 den Kläger \n\ndazu veranlassen wollte, die Vertretung der Mandantin zu geringeren als den in \n\n§ 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren zu übernehmen. \n\n11 \n\n1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der \n\nBundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und \n\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Vorschriften, denen eine auf die Lau-\n\nterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen \n\nPreiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgsho-\n\nnoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern (vgl. Begr. zum Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31 zu § 49b BRAO). Bei derartigen Mindestpreis-\n\nvorschriften handelt es sich daher um Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 \n\nUWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG a.F. und §§ 3, 4 \n\nNr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = \n\nWRP 2005, 598 - Telekanzlei; Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 135/02, FamRZ 2005, \n\n1086; zu der Mindestpreisvorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI: BGH, Urt. v. \n\n15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschrei-\n\nbung von Vermessungsleistungen). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte den Kläger \n\nim eigenen Namen oder im Namen der S-Unfallversicherung mit der Termins-\n\nvertretung beauftragt hat. Es hat angenommen, der Beklagte habe mit seinem \n\nSchreiben vom 20. September 2002 dem Kläger, unabhängig von der Frage, in \n\nwessen Namen die Mandatserteilung erfolgte, die Terminsvertretung gegen \n\neine Vergütung angetragen, durch die die Mindestgebühren nach der BRAGO \n\nunterschritten würden. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beige-\n\ntreten werden. Nur wenn der Beklagte - wovon im Streitfall auszugehen ist (vgl. \n\nAbschnitt II 3 b) - dem Kläger die Terminsvertretung namens seiner Partei an-\n\ntrug, entsprachen die dem Kläger angebotenen Gebühren nicht der in § 53 \n\nBRAGO für die Terminsvertretung vorgesehenen Vergütung. \n\n13 \n\na) Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der \n\nProzessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder \n\ndie Ausführung der Parteirechte übertragen hat, erhält nach § 53 Satz 1 und \n\nSatz 3 BRAGO eine halbe Prozessgebühr und eine Verhandlungs- oder Erörte-\n\nrungsgebühr und, soweit sich die Vertretung auch auf eine Beweisaufnahme \n\nerstreckt, die Beweisgebühr. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats und der ganz überwiegenden \n\nMeinung im Schrifttum erhält der mit der Terminsvertretung beauftragte \n\nRechtsanwalt die Gebühren des § 53 BRAGO entsprechend dem Wortlaut der \n\nVorschrift nur, wenn ihm die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozess-\n\nbevollmächtigte die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen \n\nhat. Erteilt dagegen der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im ei-\n\ngenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so wird kein Vertrags-\n\nverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht \n\nzur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich nach der internen Verein-\n\nbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der \n\nfür die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Ein Verstoß gegen \n\n§ 49b Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter in einem der-\n\nartigen Fall weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält, \n\nweil die Voraussetzungen dieser Vorschrift - das übersieht das Berufungsge-\n\nricht in seiner gegenteiligen Entscheidung - nicht vorliegen (BGH, Urt. v. \n\n29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Gebühren-\n\nvereinbarung I; OLG Hamm AnwBl 1978, 182, 183; Feuerich/Weyland, Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 41; Dittmann in Henssler/ \n\nPrütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 49b BRAO Rdn. 9; Kleine-\n\nCosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 49b Rdn. 23; Keller in Riedel/ \n\nSußbauer, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 \n\nRdn. 27; Kilian, WuB VIII B § 49b BRAO 1.01; ebenso zum RVG: N. Schneider \n\nin Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 17 ff.; Madert in Gerold/ \n\nSchmidt/v. Eicken/Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\n(2004), \n\n§ 4 \n\nRdn. 203 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 5 RVG Rdn. 1; a.A. \n\nHenssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142). \n\n15 \n\nb) Soweit gegen die Rechtsprechung des Senats Bedenken erhoben \n\nworden sind (vgl. Henssler/Steinkraus, LM, § 1 UWG Nr. 827, Bl. 3; Praefcke, \n\nBRAK-Mitt. 2001, 142), wurden diese auf die Gefahr einer nicht ausreichenden \n\nEntlohnung des Terminsvertreters bei gleichwohl bestehendem Haftungsrisiko \n\ngestützt. Dass in der Anwaltschaft in einem ins Gewicht fallenden Umfang un-\n\nangemessene Gebührenvereinbarungen zu Lasten des Terminsvertreters ge-\n\ntroffen werden, haben aber weder der Kläger konkret dargelegt noch das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine \n\nhälftige Gebührenteilung angeboten, die in derartigen Fällen weit verbreiteter \n\nÜbung entspricht und gegen die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit \n\nim Regelfall keine Bedenken bestehen (vgl. auch § 22 BORA zur hälftigen Tei-\n\nlung der Gebühren im Fall des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO). \n\n16 \n\nc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der nach dem Inkraft-\n\ntreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 seit dem 1. Juli \n\n2004 geltenden Gesetzeslage geboten. Durch sie hat sich an der Unzulässig-\n\nkeit einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren bei der Einschaltung ei-\n\nnes Terminsvertreters im Namen der Partei und an der Zulässigkeit einer Ge-\n\nbührenvereinbarung ohne Bindung an die Gebührentatbestände gemäß \n\nNr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Beauftragung des Terminsvertreters im \n\nNamen des Prozessbevollmächtigten nichts geändert. \n\n17 \n\nBeauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen \n\nNamen, hat der Prozessbevollmächtigte nach § 5 RVG einen Vergütungsan-\n\nspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die eigene Partei. \n\nAuch in diesem Fall kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Terminsvertre-\n\nter und dem Prozessbevollmächtigten und nicht mit der Partei zustande. Für die \n\nVerteilung der Vergütung ist die hierzu zwischen dem Terminsvertreter und dem \n\nProzessbevollmächtigten getroffene interne Absprache ohne Bindung an die in \n\nNr. 3401 und Nr. 3402 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\nvorgesehenen Gebühren maßgeblich \n\n(N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO § 5 Rdn. 17 ff.; Römermann in Har-\n\ntung/Römermann, RVG, § 5 Rdn. 53; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz, Stichwort: Terminsgebühr des Teil 3, 7.7 \n\nTerminsanwalt; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 4 Rdn. 203; \n\nHartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3). In Ermangelung einer ent-\n\nsprechenden Vereinbarung ist regelmäßig eine hälftige Teilung der Gebühren \n\nangemessen (Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3; vgl. auch \n\n§ 22 BORA zum Anwendungsbereich des § 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 \n\nBRAO). Diesem Ergebnis steht § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entgegen. Danach \n\nbemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkei-\n\nten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG. Der Anwen-\n\ndungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und \n\nMandant beschränkt. Denn der mit der Einführung von Mindestgebühren ver-\n\nfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird \n\nbei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach \n\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt. \n\nAuch der Entstehungsgeschichte des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist \n\nnichts dafür zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an § 53 \n\nBRAGO von der Rechtsprechung als zulässig angesehene Gebührenteilung \n\nabgeschafft werden sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 15/2403 Anlage I und BT-Drucks. 15/1971, S. 187 zu § 1 und S. 188 zu \n\n§ 5 RVG sowie S. 218 zu VV Nr. 3401). \n\n18 \n\nIm Übrigen könnte eine sich erstmals aus dem Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz ergebende Unzulässigkeit der in Rede stehenden Gebührenteilung \n\nzur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden, \n\nder - wie im Streitfall - aus einem Verhalten des Beklagten vor Inkrafttreten des \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes hergeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 \n\n- I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im \n\nNahbereich). \n\n19 \n\n3. Danach kommt es für die Frage, ob der Beklagte mit dem Auftrags-\n\nschreiben vom 20. September 2002 den Kläger dazu veranlassen wollte, unter \n\nVerstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO, § 53 BRAGO eine unterhalb der gesetzli-\n\nchen Gebühren liegende Vergütungsvereinbarung zu treffen, darauf an, ob die \n\nTerminsvertretung dem Kläger vom Beklagten im eigenen Namen oder im Na-\n\nmen der Mandantin angetragen worden ist. \n\n20 \n\na) Die gebotene Auslegung des Schreibens des Beklagten vom \n\n20. September 2002 hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und die Fra-\n\nge offen gelassen, in wessen Namen der Kläger mit der Terminsvertretung be-\n\nauftragt werden sollte. Die Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 \n\nkann der Senat vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu \n\nerwarten sind und die Sache zur abschließenden Entscheidung nach § 563 \n\nAbs. 3 ZPO reif ist. \n\n21 \n\nb) Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2002 sollte \n\nder Kläger die Mandantin des Beklagten vertreten. Daraus folgt, dass der Be-\n\nklagte den Kläger nicht im eigenen Namen beauftragt, sondern namens der \n\nS-Unfallversicherung gehandelt hat. Dem Schreiben des Beklagten ist auch \n\nnichts dafür zu entnehmen, dass er für eine Gebührenforderung des Klägers \n\npersönlich einstehen wollte. Soweit der Kläger nach dem weiteren Inhalt des \n\nSchreibens vom 20. September 2002 den Termin für das Rechtsanwaltsbüro, \n\ndem der Beklagte angehört, wahrnehmen sollte, folgt daraus keine Beauftra-\n\ngung im eigenen Namen, sondern nur der Umfang der Übertragung des Man-\n\ndats zur Terminsvertretung. Für das Ergebnis der Auslegung des Schreibens \n\nvom 20. September 2002 ist das weitere Schreiben des Beklagten an den Klä-\n\nger vom 30. September 2002 ohne Bedeutung, weil dieses Schreiben der Ab-\n\nmahnung des Klägers nachfolgte und nach der Rüge des Wettbewerbsversto-\n\nßes nicht mehr geeignet ist, das nach seinem objektiven Erklärungsinhalt zu \n\nbeurteilende Schreiben vom 20. September 2002 durch einen Hinweis auf ei-\n\nnen redaktionellen Fehler zu relativieren. \n\n22 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\nVorinstanzen: \n\nAG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 C 2/03 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 21.11.2003 - 8 S 2/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-268-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/i-zr-268-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_268-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:57.408796+00:00"}}