{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_265-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 265/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Cb Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Fest- stellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer beför- dert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif- fen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 265/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Cb \n\nEin Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines \nungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Fest-\nstellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer beför-\ndert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\nfen hätte. \n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\nein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung \n\nsteht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. \n\nDen dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten zugrunde. \n\n2 \n\nDie im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-\n\ngemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: \n\n\"… \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-\nwährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen \nU. -Tariftabelle anders festgelegt. … \n\n … \n\n 10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-\nlegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf-\ntung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- \nchend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das \nWA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von \nU. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. \nU. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis \nzu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik \nDeutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat-\ntungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der \nVersender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als \nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \n\nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-\nunternehmen weitergeben. \n\n…\" \n\n3 \n\nDie Klägerin übergab der Beklagten am 18. September 2000 fünf Kartons \n\nzur Beförderung von Raunheim nach Rosmalen (Niederlande). Die Sendung \n\ngelangte per Lkw in das Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in \n\nEindhoven (Niederlande), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte \n\ndie Klägerin nicht angegeben. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich 2.218 Speicher-\n\nmodule mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie \n\nhat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den Schaden wegen qualifi-\n\nzierten Verschuldens in voller Höhe ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unter-\n\nlassener Wertdeklaration sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe \n\nfür den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte befördere \n\nWertsendungen nicht anders als Standardsendungen. \n\n5 \n\nNachdem der Transportversicherer der Klägerin dieser den Schaden er-\n\nsetzt hat, hat die Klägerin beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die (näher bezeichnete) Transportversi-\n\ncherung der Klägerin 176.722,40 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-\n\ntreten, über eine ausreichende Betriebsorganisation zu verfügen, so dass ihr ein \n\nqualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich \n\ndie Klägerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration ent-\n\ngegenhalten lassen. Hätte die Klägerin den Wert der Sendung angegeben, wäre \n\ndiese während des Transports besser kontrolliert worden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 161.714,87 € nebst Zinsen \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung \n\nder Beklagten hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung \n\nder Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDer Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR \n\nzur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und \n\nAusgangskontrollen durchführe. Die Klägerin habe hierauf auch nicht verzichtet. \n\n11 \n\nDie Klägerin habe nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststel-\n\nlungen des Landgerichts bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung \n\neinen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe. \n\n12 \n\nEine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme \n\nnicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein \n\nsolcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro Pa-\n\nket anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen \n\nbefördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadensein-\n\ntritt rechnete. Im vorliegenden Fall hätten sich in keinem der Pakete Waren mit \n\neinem Wert von mehr als 36.455,11 € befunden. Der Beklagten sei zudem be-\n\nreits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die \n\nKlägerin Speichermodule herstelle und versende. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kläge-\n\nrin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Auf-\n\nhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müs-\n\nse sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei \n\nder in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB) anrechnen lassen. \n\n15 \n\na) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-\n\nregime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob \n\ndas Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR \n\nden Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der Frachtfüh-\n\nrer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwen-\n\nden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder \n\nKennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes \n\nder Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden \n\nist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes an-\n\nzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). \n\n16 \n\nIm Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-\n\nderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn \n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert \n\ndes Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu \n\nmachen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer \n\ndeshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur \n\nSchadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. \n\n8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-\n\nweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck \n\nS. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\nArt. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 \n\n- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n18 \n\nc) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-\n\nDollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen \n\nbereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen \n\nzu befördern. \n\n19 \n\naa) Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte \n\nwissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt \n\nhätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftrag-\n\ngeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außer-\n\ngewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög-\n\nlichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden \n\nSchadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er \n\nüber die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen \n\nwird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn-\n\nlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des \n\nSchadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten \n\nWertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-\n\nsamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 \n\nRdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr \n\nregelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen \n\nEinzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers \n\nabzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; \n\nOLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 \n\nRdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-\n\nfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des \n\nSchädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe \n\ndieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, \n\nHaftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein \n\nauszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein \n\nBetrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, \n\nliegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen \n\nSchadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in \n\ndenen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der \n\nHaftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten, übersteigt. \n\n21 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der \n\nfünf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen \n\nHandelswert von 142,60 DM (72,91 €) je Einzelstück hatten. Dementsprechend \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser verlo-\n\nren gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 € betragen hat. In dem fünften ab-\n\nhanden gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten \n\nSpeichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei \n\n15.894,38 € gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur \n\neines Pakets aus der der Beklagten am 18. September 2000 zum Transport \n\nübergebenen Sendung die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens ge-\n\ndroht. \n\n22 \n\nd) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, \n\ndass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hin-\n\nweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtfüh-\n\nrer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen \n\nzur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung \n\ndes Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz \n\neines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen \n\nMaßnahmen ergriffen hätte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen. \n\n23 \n\n2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der An-\n\nsicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unterlasse-\n\nnen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund \n\ndes ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Klägerin mit einem hohen \n\nWarenwert habe rechnen müssen. \n\n24 \n\nDie Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe \n\nlässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich \n\ngute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/ \n\nOetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 \n\nRdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet \n\nerachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des \n\neinzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. \n\n3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im \n\nvorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht \n\nfestgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der \n\nBeklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, \n\nwährend der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Pake-\n\nten Ware befand, die möglicherweise höherwertig war. Der Beklagten kann al-\n\nlein aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Klägerin \n\nkannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erhebli-\n\nchem Wert zur Beförderung übergeben würden. \n\n25 \n\n3. Die Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grund-\n\nsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402). \n\n26 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht \n\nein Mitverschulden der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die \n\nGefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der Auf-\n\nhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2003 - I-18 U 236/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-265-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-265-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2003/I_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:36.250943+00:00"}}